L 20 R 242/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 263/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 242/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anspruch auf große Witwenrente ; Überprüfungsverfahren
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.1998 bis 31.01.2004 Anspruch auf eine große Witwenrente bei Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit hat.

Am 15.09.1983 beantragte die Klägerin Witwenrente nach ihrem am 10.08.1983 verstorbenen Ehemann. Mit Bescheid vom 25.11.1983 bewilligte die Beklagte große Witwenrente ab 10.08.1983 wegen Erziehung eines Kindes. Mit Schreiben vom 01.12.1997 hörte die Beklagte die Klägerin an. Ab 01.02.1998 stehe ihr nur noch die kleine Witwenrente zu, da das jüngste Kind nunmehr 18 geworden sei. Mit Bescheid vom 15.12.1997 bewilligte die Beklagte ab 01.02.1998 bis 31.01.2004 anstelle der bisherigen gewährten großen Witwenrente nunmehr kleine Witwenrente. Mit Schreiben vom 07.06.1999 beantragte die Klägerin große Witwenrente wegen BU/EU unter Vorlage ärztlicher Befunde vom 17.02.1999 und 04.03.1999. Die Klägerin war in Deutschland mit Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt versicherungspflichtig tätig. Laut Stellungnahme nach Aktenlage vom 08.07.1999 kam der Medizinaldirektor H. zu dem Ergebnis die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus verrichten.

Mit Bescheid vom 19.07.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von großer Witwenrente ab. Die Klägerin könne noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus verrichten und sei deshalb nicht erwerbsunfähig iS des § 44 SGB VI. Berufsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor, da die Klägerin keinen Anspruch auf Berufsschutz habe. Auf den Widerspruch der Klägerin hin wurde diese durch den Internisten Dr.O. untersucht. Dieser kam am 18.12.2001 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch wenigstens 6-stündig und mehr Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichter bis mittelschwerer Art im Wechselrhythmus ohne Überkopfarbeit, Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Nässe oder Kälte Exposition und ohne Rumpfszwangshaltung verrichten. Die Medizinerin Dr.R. kam am 15.01.2002 in einer ergänzenden Stellungnahme zu dem Ergebnis, die Klägerin könne diese Tätigkeiten auch vollschichtig verrichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die dagegen gerichtete Klage vom 18.04.2002 hat die Klägerin damit begründet, dass die Beschwerden der Klägerin aus dem orthopädischen Bereich nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Das Sozialgericht hat medizinische Unterlagen beigezogen und den Orthopäden Dr.G. mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dieser kam am 18.11.2006 zu dem Ergebnis, die Klägerin habe in dem Zeitraum vom 01.02.1998 bis 01.02.2004 noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von acht Stunden und mehr verrichten können. Weiter wurde Dr.W. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dieser kam am 08.02.2007 zu dem Ergebnis, die Klägerin habe in dem fraglichen Zeitraum noch leichte Tätigkeiten vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen verrichten können. Mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Witwenrente während des Zeitraums vom 01.02.1998 bis zum 31.01.2004 bestehe nicht, da die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum weder nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. berufsunfähig oder erwerbsunfähig gewesen sei, noch dies ab 01.01.2001 gemäß § 43 n.F. vorliege. Nach den überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen habe die Klägerin in dem streitigen Zeitraum über ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für körperlich leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne regelmäßiges Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Zwangshaltung, ohne Einwirkung durch Kälte, Nässe und Zugluft und ohne Wechselschicht sowie Akkordarbeit verfügt.

Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin vorgebracht, das Gutachten von Dr.W. sei lediglich nach Aktenlage erfolgt. Dies sei nicht ausreichend. Der Senat hat von der Klägerin ärztliche Berichte sowie von der Klägerin benannten Ärzte Berichte für die Zeit ab 1998 eingeholt. Vorgelegt wurden die schon bekannten Berichte vom 17.02.1999 sowie ein Laborbericht vom 02.12.2003 und ein Attest vom 14.08.2007.

In der mündlichen Verhandlung am 17.04.2009 beantragt die Beklagte,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 15.12.1997 gemäß § 44 SGB X, denn der Bescheid ist rechtmäßig.

Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren die Überprüfung des Bescheides vom 15.12.1997 im Rahmen des § 44 SGB X. Die Beklagte hat auf den Antrag der Klägerin vom 07.06.1999 den Bescheid vom 15.12.1997, der den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.1998 bis 31.01.2004 regelte, auch ab 01.02.1998, nämlich für die Vergangenheit überprüft und eine Abänderung mit Bescheid vom 19.07.99 im Ergebnis abgelehnt.

Gemäß § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Im vorliegenden Falle hat die Beklagte jedoch rechtmäßig die Aufhebung des Bescheides vom 15.12.1997 durch Bescheid vom 19.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2002 abgelehnt, denn der Bescheid vom 15.12.1997 ist rechtmäßig.

Der Bescheid vom 15.12.1997 mit dem nur noch die kleine Witwenrente für den Zeitraum vom 01.02.1998 bis 31.01.2004 gewährt wurde, ist rechtmäßig auf der Grundlage 48 SGB X ergangen, soweit der Bescheid vom 25.11.1983 über die Gewährung von Witwenrente abgeändert wurde.

Mit Bescheid vom 25.11.1983 wurde große Witwenrente ab 10.08.1983 wegen Erziehung eines Kindes gewährt.

Für den Zeitraum ab 01.02.1998 trat nunmehr eine Änderung iSd § 48 SGB X ein. Das jüngste Kind der Klägerin, geboren 1980 vollendete sein 18. Lebensjahr 1998. Damit entfiel die Voraussetzung für die Gewährung einer großen Witwenrente wegen Erziehung eines Kindes.

Allerdings lagen auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der großen Witwenrente ab 01.02.1998 bis 31.01.2004 nicht vor. Gemäß § 46 Abs 4 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassung (Art 1 des Gesetzes vom 18.12.1989, BGBl I S.2261, 1990 I S.1337) haben gemäß Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, dass das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, erziehen,
das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind.

Nach vorliegenden Unterlagen war die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.1998 bis 31.01.2004 weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth gemäß § 153 SGG Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage durch das Sozialgericht Bayreuth nicht zu beanstanden ist. Soweit es um zurückliegende Zeiträume geht (das Gutachten von Dr.W. wurde am 08.02.2007 erstellt) ist es sachgerecht, sich auf die medizinischen Unterlagen nach Aktenlage zu beziehen.

Auch die weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung als durch das Sozialgericht Bayreuth. Das Attest vom 14.08.2007 durch das Dr. L. Lehr- und Forschungskrankenhaus bringt keine neuen Erkenntnisse für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Berichte vom 17.02.1999 lagen schon im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht vor und wurden von den Sachverständigen berücksichtigt. Hinsichtlich der Laborberichte vom 03.04.2003 und 02.12.2003 ergeben sich nach der schlüssigen Stellungnahme des beratungsärztlichen Prüfdienstes der Beklagten durch Dr.S. vom 22.10.2007 keine Anhaltspunkte für Befunde von erwerbsmindernder Bedeutung.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved