L 9 AL 1/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AL 328/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 1/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 115/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Ablehnung eines Vollzeitarbeitsangebot, das die gleichen Arbeitsbedingungen beinhaltet, wie die in Teilzeit tatsächliche verrichtete Arbeit, hat eine Sperrzeit zur Folge, wenn die gesundheitlichen Belastungen der Vollzeittätigkeit trotz des erhöhten zeitlichen Umfangs dem Versicherten zumutbar sind.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Dauer einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 03.07.2002 bis zum 24.09.2002 zurückgenommen und von der Klägerin in diesem Zeitraum bezogene Leistungen in Höhe von 1.197,00 EUR zurückgefordert hat.

Die 1955 geborene Klägerin bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Bewilligungsabschnitt lief bis zum 29.06.2003.

Seit dem 15.01.2002 war sie bei der Fa. D. als Aushilfsbedienung geringfügig beschäftigt. Sie hatte vom 14.05.2001 bis zum 21.11.2001 bei der Firma ein Praktikum absolviert und übte die Tätigkeit anschließend als Nebenbeschäftigung aus. Die Tätigkeit hatte nach den vorliegenden Arbeitsnachweisen einen Umfang zwischen 14 und 27 Stunden pro Monat. Zusätzlich arbeitete sie als Reinigungsfrau zwei Stunden in der Woche in einer Rechtsanwaltskanzlei.

Am 24.06.2002 wurde der Klägerin von der Beklagten ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit in der Cafeteria und Druckerei der Fa. D. unterbreitet. Die Klägerin stellte sich noch am selben Tag bei dem Unternehmen vor. Die Verhandlungen über die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses endeten am 02.07.2002 ohne Ergebnis.

Die Klägerin gab in der Erklärung über das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses am 04.07.2002 an, der Betrieb sei eine spezielle Einrichtung zur Wiedereingliederung von psychisch Kranken. Da sie nicht psychisch, sondern nur körperlich beeinträchtigt sei, könne sie diese Stelle nicht antreten. Ihre Beschäftigungschancen würden sich ansonsten erheblich verschlechtern. Bei der angebotenen Beschäftigung handele es sich um Tätigkeiten, die sie wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr ausüben könne, ohne eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands in Kauf zu nehmen.

Nach persönlicher Untersuchung der Klägerin kam der Arbeitsamtsarzt Dr. B. in seinem Gutachten vom 10.10.2002 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten verrichten, wobei sowohl Arbeiten unter Zeitdruck als auch psychisch belastende Tätigkeiten auszunehmen seien.

Mit Bescheid vom 30.10.2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Dauer einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 03.07.2002 bis zum 24.09.2002 auf und forderte die für diesen Zeitraum bezogenen Leistungen in Höhe von 1.197,00 EUR zurück. Die Klägerin habe das Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund abgelehnt.

Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend (Widerspruch vom 19.11.2002), sie sei den Anforderungen der Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen. Bei der Fa. D. handele es sich um eine Einrichtung für psychisch Kranke. Besonders als alleinerziehende Mutter sehe sie große Probleme in diesem Zusammenhang. Außerdem habe sie chronische Hautprobleme, vor allem im Frühjahr und Sommer, die sich bei Hitze und Stress erheblich verschlimmern würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe sei es der Klägerin zuzumuten, das Arbeitsangebot anzunehmen. Nach dem ärztlichen Gutachten könne sie vollschichtig ständig leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung ohne Zeitdruck (Akkord, Fließband) ausüben. Es dürfe sich nur nicht um eine psychisch belastende Tätigkeit handeln.

Mit der beim Sozialgericht Landshut (SG) am 25.08.2003 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie habe aus wichtigem Grund die angebotene Beschäftigung abgelehnt. Sie sei lediglich vom 01.11.2001 bis zum 21.11.2001 im Gastronomiebereich der Fa. D. tätig gewesen. Die Arbeitsbedingungen im Gastronomiebereich seien nicht geeignet, ihre Krankheit einzudämmen, sondern würden die Symptome noch verstärken. Auch sei sie bei der Fa. D. mit Mitarbeitern konfrontiert, mit denen sie nicht zusammenarbeiten könne.

Das SG hat U. B., den Geschäftsführer der Fa. D. als Zeugen vernommen. Er hat ausgesagt, die Klägerin habe die angebotene Vollzeitstelle nicht angenommen, jedoch bis 31.10.2003 in Nebentätigkeit weitergearbeitet. Bei der ab Juni/Juli 2002 in Vollzeit geplanten Tätigkeit habe es sich um genau dieselben Tätigkeiten gehandelt, wie bei der bisherigen Zuverdiensttätigkeit. Bei den Vermittlungsgesprächen im Juni 2002 sei es ausschließlich um die Stundenzahl und die finanziellen Angelegenheiten gegangen. Der ebenfalls als Zeuge vernommene Küchenmeister der Fa. D., G. L. hat angegeben, ein Einsatz der Klägerin in Vollzeit in der Großküche sei nicht geplant gewesen. Auch bei Tagen, an denen Busse angekommen sind, habe sich der Tätigkeitsumfang beim Einkassieren der Getränke nicht wesentlich erhöht.

Mit Urteil vom 28.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angebotene Tätigkeit sei von der Höhe des Entgelts her zumutbar gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Tätigkeit der Klägerin mit ca. 7,50 Euro pro Stunde vergütet werden sollen, während der gesamte tägliche Leistungssatz der Arbeitslosenhilfe lediglich 14 Euro beträgt. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, ein wichtiger Grund, die Tätigkeit nicht anzunehmen, seien unzumutbare Arbeitsbedingungen bei der Fa. D. gewesen. Die Klägerin habe genau die gleiche Tätigkeit verrichten sollen, die sie als geringfügig Beschäftigte ausübte. Mögliche Missverhältnisse zwischen ihr und anderen Mitarbeitern hätten das übliche Maß nicht überschritten. Eine Minderung der Sperrzeit wegen besonderer Härte komme nicht in Betracht. Auch sei sie durch das ihr ausgehändigte schriftliche und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Arbeitsangebot darüber informiert worden, dass bei unberechtigter Ablehnung der Maßnahme eine Sperrzeit eintreten werde.

Mit der Berufung vom 02.01.2006 macht die Klägerin geltend, sie habe die angebotene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben können. Sie habe Rücken- und Hautprobleme, könne keine Hitze ertragen, keine Nässe und auch keine nervliche Belastung. Sie könne weder Tische noch Angebotstafeln umstellen. Auch habe sie mit einer Beschäftigten der Fa. D. nicht zusammenarbeiten können. Im Rahmen der Nebentätigkeit sei sie diesen Belastungen nur in weit geringerem Umfang ausgesetzt gewesen.

In ihrer Berufungserwiderung verweist die Beklagte auf ein assistiertes Vorstellungsgespräch vom 24.06.2002 unter Beteiligung eines Vertreters der Fa. D. und der zuständigen Fachkraft für Arbeitsvermittlung. Es seien die gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeitszeit besprochen worden. Die Klägerin sei neben der Tätigkeit für die Fa. D. noch als Reinigungskraft beschäftigt gewesen bei gleichzeitig steigendem Umfang der Tätigkeit für die Fa. D ...

Das Gericht hat Befunde der die Klägerin im Zeitraum des Jahres 2001/2002 behandelnden Ärzte eingeholt, so auch bei dem behandelnden Arzt Dr. K. (Behandlung vom 06.03.2001 bis zum 23.03.2006) und anschließend Dr. W. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage beauftragt. Der Sachverständige kommt im Gutachten vom 10.02.2009 für die Zeit des Jahres 2002 zu folgenden Diagnosen: Akne, rezidivierende Herpes-Infektion, geringgradige chronische Depression, Schmerzsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne wesentliche strukturelle Veränderungen der Wirbelsäule, Z.n. Splenektomie 1982 bei Verkehrsunfall sowie chronischer Husten bei retronasalem Sekretfluss. Die Klägerin sei in der Zeit ab Juni 2002 aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen, die angebotene Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Cafeteria vollschichtig auszuüben.

Hierzu meint der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die von ihr erwartete Tätigkeit sei umfassender gewesen, als vom Sachverständigen angenommen. Daher gehe der Sachverständige bei seiner Beurteilung von falschen Voraussetzungen aus. Die später eingesetzte Leiterin der Cafeteria bei der Arbeit zweimal einen Schwächeanfall aufgrund der starken körperlichen und psychischen Belastung am Arbeitsplatz erlitten. Als Beweis werde sie als Zeugin angeboten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.09.2005 sowie den Bescheid vom 30.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom29.07.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt im Sinne des
§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Dauer einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 03.07.2002 bis zum 24.09.2002 zurückgenommen und von der Klägerin in diesem Zeitraum bezogene Leistungen in Höhe von 1.197,00 EUR zurückgefordert. Denn die Klägerin hat ohne wichtigen Grund die von der Beklagten angebotene Beschäftigung in Vollzeit bei der Fa. D. abgelehnt, die sie bis dahin und auch später in Teilzeit ausgeübt hat (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch III).

Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den sachlich und rechtlich zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 28.09.2005 an. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin besteht kein weiterer Ermittlungsbedarf. Das durch das Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin und Betriebsmedizin
Dr. W. vom 10.02.2009 hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Die Tätigkeit, die von der Klägerin verrichtet werden sollte, ist von den beiden Zeugen B. und L. genau beschrieben worden. Es war keine Veränderung des Tätigkeitsspektrums vorgesehen, sondern eine Erhöhung der Stundenzahl.

Wie der Sachverständige festgehalten hat, handelt es sich bei der angebotenen Tätigkeit in der Cafeteria der Fa. D. hinsichtlich der Arbeitsschwere um eine überwiegend leichte, teilweise mittelschwere Arbeit. Auch das beschriebene Umstellen der Tische sowie das Aufstellen schwerer Eisentafeln mit den jeweiligen Angeboten begründet
- so der Sachverständige - nicht die Annahme einer Einstufung von Tätigkeitsanteilen in die Kategorie "schwere Arbeit" im arbeitsmedizinischen Sinne und damit über das festgestellte Leistungsbild hinaus. Die Arbeitshaltung der angebotenen Tätigkeit als Serviererin in der Cafeteria ist entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung der Zeugen B. und L. überwiegend stehend und gehend, lediglich zeitweise sitzend. Ein Zeitdruck besteht auch durch die gelegentlich wöchentliche Abfertigung von Reisebussen nicht. Die angebotene Tätigkeit beinhaltet weder Schmutzarbeiten, noch Tätigkeiten mit hautbelastenden Stoffe oder Feuchtarbeit. Auch eine psychische Belastung im Sinne des negativen Leistungsbildes ist selbst unter Berücksichtigung von Streitigkeiten mit einer weiteren Mitarbeiterin nicht erkennbar. Zusammenfassend - so der Sachverständige - hat die angebotene Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Cafeteria dem Leistungsbild der Klägerin entsprochen. Diese auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen im Einzelnen begründeten und nachvollziehbaren Bewertungen hat der Senat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich.

Dass die später eingesetzte Leiterin der Cafeteria - wie der Prozessbevollmächtigte vorträgt - zweimal einen Schwächeanfall aufgrund der körperlichen und psychischen Belastung erlitten hat, hat für die Beurteilung der konkreten Situation für die Klägerin keine Bedeutung, ebenso wenig wie die familiären Erschwernisse.

Die Bescheide der Beklagten bestehen zu Recht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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