Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3430/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 817/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die an ihn gerichtete Mitteilung der Beklagten, bei der Deutschen Rentenversicherung Erstattungsansprüche zu erheben.
Der 1959 geborene Kläger stand seit Januar 1995 mit kurzzeitigen Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Nach Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld am 20. Januar 1998 bezog der Kläger bis 31. Dezember 2004, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme sowie Zeiten der Ortsabwesenheit, die vorher nicht genehmigt waren, Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 27. März 2006 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2004 bewilligt worden sei. Die Beklagte erhob gegenüber der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 3. April 2006 für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004 einen Erstattungsanspruch in Höhe der in diesem Zeitraum gezahlten Alhi. Mit Bescheid vom 3. April 2006 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 1. November 2004 auf und teilte dem Kläger mit, dass wegen der gezahlten Alhi vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004 Erstattungsansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung geltend gemacht würden.
Mit weiterem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 16. Mai 2006 teilte diese unter anderem mit, dass dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab 1. Juni 2002 bewilligt worden sei. Die Beklagte machte daraufhin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Oktober 2004 Erstattungsansprüche nach § 103 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Höhe von 22.565,52 EUR geltend und verlangte die Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung in dem genannten Zeitraum in Höhe von 3.513,66 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 436,56 EUR, somit einen Gesamtbetrag von 26.515,74 EUR. Mit Bescheid vom 7. Juni 2006 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 1. Juni 2006 auf und teilte dem Kläger weiter mit, dass wegen der Zuerkennung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Oktober 2004 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 22.565,52 EUR vom Rentenversicherungsträger gestellt worden sei. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juni 2006 Widerspruch. Die Beklagte hob mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2006 den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 1. Juni 2002 aufgehoben worden war. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger bestehe deshalb, weil dem Kläger rückwirkend für die Zeit des Alhi-Bezugs eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er Beleidigungen und Beschimpfungen gegenüber verschiedene Richtern des SG, des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg und gegen den Kammervorsitzenden vorgebracht. Sinngemäß hat er sich gegen die Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung gewandt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründe, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG ausgeführt, die Geltendmachung des Erstattungsanspruches durch die Beklagte sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach korrekt. Der Anspruch auf Alhi ruhe gem. § 142 SGB Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Zeit, für die dem Arbeitslosen Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Werde die Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend für die Zeit des Alhi-Bezuges zuerkannt, entstehe ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 125 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 103 Abs. 1 SGB X.
Gegen das dem Kläger am 20. Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die beim SG am 17. Februar 2009 eingegangene Berufung des Klägers, die am 19. Februar 2009 dem LSG vorgelegt worden ist. Zur Begründung hat der Kläger außer Drohungen, Beschimpfungen und Beleidigungen eine inhaltliche Begründung nicht vorgebracht; eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil hat nicht stattgefunden. Im Übrigen beantrage er die Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische LSG; er halte sich bereits seit Jahren in Bayern und nicht in Baden Württemberg auf. Ergänzend hat er das Attest des Dr. B. vom 16. Juni 2009 vorgelegt, wonach aus medizinischen Gründen "die Verlegung sämtlicher Verfahren an ein bayerisches oder fränkisches Gericht dringend empfohlen" werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2006 aufzuheben sowie hilfsweise den Rechtsstreit an das Bayerische Landessozialgericht zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom 26. Mai 2009 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Das daraufhin gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A. gerichtete Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 als unzulässig verworfen. Ferner sind die Beteiligten hier ergänzend darauf hingewiesen worden, dass auch die Zulässigkeit der Klage zweifelhaft erscheine, weil ein Rechtschutzbedürfnis für die Aufhebung des mit Klage und Berufung angefochtenen Bescheids evtl. nicht bestehe.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (vgl. § 151 Abs. 1 und 2 SGG) ist zulässig. Der Senat konnte, nach Anhörung der Beteiligten, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Senat ist gem. §§ 28, 29, 31 SGG für die Entscheidung im Berufungsverfahren zuständig. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines SG ist danach als gesetzlicher Richter allein und auf Dauer das LSG zur Entscheidung berufen, in dessen Gerichtsbezirk das SG liegt. Dies ist das LSG des entsprechenden Bundeslandes (hier Baden-Württemberg) in dem das SG, hier Ulm, liegt. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Landessozialgericht, wie vom Kläger beantragt worden ist, kann selbst dann nicht erfolgen, wenn das SG zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht hätte. Nachdem das SG seine Zuständigkeit sowohl sachlich als auch örtlich bejaht hat, ist hieran der Senat gem. § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gebunden. Selbst wenn man den (nicht glaubhaften) Vortrag des Klägers, er halte sich seit Jahren bereits nicht in Baden-Württemberg sondern in Bayern auf, als wahr unterstellen würde, änderte dies an der Bindung des Senats an die Zuständigkeitsbejahung des SG nichts. Erst recht ist das Attest des Dr. B. vom 19. Juni 2009 rechtlich völlig irrelevant.
Die Berufung ist in der Sache nicht begründet. Die Berufung ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2006 mangels Klagebefugnis nicht zulässig ist. Eine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 S. 1 SGG) ist nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger in seinen Rechten durch die Verwaltungsentscheidung, hier dem Bescheid vom 7. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2006, verletzt ist (vgl. hierzu Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 54 Rdnr. 9 ff.). Nachdem die Beklagte im Widerspruchsbescheid die Aufhebung der ursprünglichen Alhi-Bewilligung wieder zurückgenommen hat, bleibt als Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung lediglich die Mitteilung, dass die Beklagte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Erstattungsansprüche in Höhe des Alhi-Bezugs in Höhe von 22.565,52 EUR in dem Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis 31. Oktober 2004 geltend gemacht hat. Subjektive Rechte des Klägers können durch diese Mitteilung, ohne dass es auf deren Rechtscharakter ankommt, offensichtlich nicht verletzt sein. Soweit der Kläger sich gegen die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X betreffend seines Rentenanspruchs und die damit verbundene Einbehaltung der Nachzahlung wenden will, muss er dies gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen.
Selbst wenn eine zulässige Klage angenommen werden könnte, wäre diese, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die an ihn gerichtete Mitteilung der Beklagten, bei der Deutschen Rentenversicherung Erstattungsansprüche zu erheben.
Der 1959 geborene Kläger stand seit Januar 1995 mit kurzzeitigen Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Nach Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld am 20. Januar 1998 bezog der Kläger bis 31. Dezember 2004, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme sowie Zeiten der Ortsabwesenheit, die vorher nicht genehmigt waren, Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 27. März 2006 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2004 bewilligt worden sei. Die Beklagte erhob gegenüber der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 3. April 2006 für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004 einen Erstattungsanspruch in Höhe der in diesem Zeitraum gezahlten Alhi. Mit Bescheid vom 3. April 2006 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 1. November 2004 auf und teilte dem Kläger mit, dass wegen der gezahlten Alhi vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004 Erstattungsansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung geltend gemacht würden.
Mit weiterem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 16. Mai 2006 teilte diese unter anderem mit, dass dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab 1. Juni 2002 bewilligt worden sei. Die Beklagte machte daraufhin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Oktober 2004 Erstattungsansprüche nach § 103 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Höhe von 22.565,52 EUR geltend und verlangte die Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung in dem genannten Zeitraum in Höhe von 3.513,66 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 436,56 EUR, somit einen Gesamtbetrag von 26.515,74 EUR. Mit Bescheid vom 7. Juni 2006 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 1. Juni 2006 auf und teilte dem Kläger weiter mit, dass wegen der Zuerkennung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Oktober 2004 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 22.565,52 EUR vom Rentenversicherungsträger gestellt worden sei. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juni 2006 Widerspruch. Die Beklagte hob mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2006 den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 1. Juni 2002 aufgehoben worden war. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger bestehe deshalb, weil dem Kläger rückwirkend für die Zeit des Alhi-Bezugs eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er Beleidigungen und Beschimpfungen gegenüber verschiedene Richtern des SG, des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg und gegen den Kammervorsitzenden vorgebracht. Sinngemäß hat er sich gegen die Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung gewandt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründe, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG ausgeführt, die Geltendmachung des Erstattungsanspruches durch die Beklagte sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach korrekt. Der Anspruch auf Alhi ruhe gem. § 142 SGB Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Zeit, für die dem Arbeitslosen Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Werde die Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend für die Zeit des Alhi-Bezuges zuerkannt, entstehe ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 125 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 103 Abs. 1 SGB X.
Gegen das dem Kläger am 20. Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die beim SG am 17. Februar 2009 eingegangene Berufung des Klägers, die am 19. Februar 2009 dem LSG vorgelegt worden ist. Zur Begründung hat der Kläger außer Drohungen, Beschimpfungen und Beleidigungen eine inhaltliche Begründung nicht vorgebracht; eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil hat nicht stattgefunden. Im Übrigen beantrage er die Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische LSG; er halte sich bereits seit Jahren in Bayern und nicht in Baden Württemberg auf. Ergänzend hat er das Attest des Dr. B. vom 16. Juni 2009 vorgelegt, wonach aus medizinischen Gründen "die Verlegung sämtlicher Verfahren an ein bayerisches oder fränkisches Gericht dringend empfohlen" werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2006 aufzuheben sowie hilfsweise den Rechtsstreit an das Bayerische Landessozialgericht zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom 26. Mai 2009 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Das daraufhin gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A. gerichtete Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 als unzulässig verworfen. Ferner sind die Beteiligten hier ergänzend darauf hingewiesen worden, dass auch die Zulässigkeit der Klage zweifelhaft erscheine, weil ein Rechtschutzbedürfnis für die Aufhebung des mit Klage und Berufung angefochtenen Bescheids evtl. nicht bestehe.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (vgl. § 151 Abs. 1 und 2 SGG) ist zulässig. Der Senat konnte, nach Anhörung der Beteiligten, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Senat ist gem. §§ 28, 29, 31 SGG für die Entscheidung im Berufungsverfahren zuständig. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines SG ist danach als gesetzlicher Richter allein und auf Dauer das LSG zur Entscheidung berufen, in dessen Gerichtsbezirk das SG liegt. Dies ist das LSG des entsprechenden Bundeslandes (hier Baden-Württemberg) in dem das SG, hier Ulm, liegt. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Landessozialgericht, wie vom Kläger beantragt worden ist, kann selbst dann nicht erfolgen, wenn das SG zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht hätte. Nachdem das SG seine Zuständigkeit sowohl sachlich als auch örtlich bejaht hat, ist hieran der Senat gem. § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gebunden. Selbst wenn man den (nicht glaubhaften) Vortrag des Klägers, er halte sich seit Jahren bereits nicht in Baden-Württemberg sondern in Bayern auf, als wahr unterstellen würde, änderte dies an der Bindung des Senats an die Zuständigkeitsbejahung des SG nichts. Erst recht ist das Attest des Dr. B. vom 19. Juni 2009 rechtlich völlig irrelevant.
Die Berufung ist in der Sache nicht begründet. Die Berufung ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2006 mangels Klagebefugnis nicht zulässig ist. Eine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 S. 1 SGG) ist nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger in seinen Rechten durch die Verwaltungsentscheidung, hier dem Bescheid vom 7. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2006, verletzt ist (vgl. hierzu Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 54 Rdnr. 9 ff.). Nachdem die Beklagte im Widerspruchsbescheid die Aufhebung der ursprünglichen Alhi-Bewilligung wieder zurückgenommen hat, bleibt als Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung lediglich die Mitteilung, dass die Beklagte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Erstattungsansprüche in Höhe des Alhi-Bezugs in Höhe von 22.565,52 EUR in dem Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis 31. Oktober 2004 geltend gemacht hat. Subjektive Rechte des Klägers können durch diese Mitteilung, ohne dass es auf deren Rechtscharakter ankommt, offensichtlich nicht verletzt sein. Soweit der Kläger sich gegen die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X betreffend seines Rentenanspruchs und die damit verbundene Einbehaltung der Nachzahlung wenden will, muss er dies gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen.
Selbst wenn eine zulässige Klage angenommen werden könnte, wäre diese, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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