L 11 EL 1035/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 EL 3120/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EL 1035/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach den §§ 172, 173 Sozialgerichtgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht nicht stattgegeben.

Nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers für zumindest vertretbar hält (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a). Lediglich dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist, darf PKH verweigert werden (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2005, 1 BvR 175/05 = NJW 2005, 3489 f.; Beschluss vom 29.04.2004, 1 BvR 128/04). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ist PKH in der Regel zu gewähren. Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2001, 1 BvR 1803/97 = NJW-RR 2002, 793 ff.; Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88 = BVerfGE 81, 347 ff.). Die bedürftige Person muss die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und u.U. Rechtsmittel einlegen können.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt auch zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin nicht vor. Sie war im fraglichen Zeitraum vom 16. Januar 2007 bis 15. Januar 2008 unstreitig nicht im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis. Das Tatbestandsmerkmal in § 1 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEG) legt die Rechtsprechung hier ebenso streng aus, wie das Bundessozialgericht (BSG) in der Vorgängervorschrift im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) (so Dau, Zwei Jahre Elterngeld - eine erste Bilanz, SGb 2009, 261, 265; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 2009 - L 13 EG 67/08, Revision anhängig beim BSG, B 10 EG 9/09 R; Urteil des SG Düsseldorf vom 13. November 2007 - S 13 (7) EG 5/05; jeweils zitiert nach juris).

Die Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO beruht.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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