Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2072/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2629/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 4 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. April 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren in der Hauptsache verschiedene einmalige Leistungen für Haushaltsgegenstände, Zuzahlungen zu Medikamenten etc. sowie höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2007.
Für das Klageverfahren S 10 AS 2807/07 (nach Verbindung weitergeführt unter Az.: S 10 AS 2072/07) hat das Sozialgericht Mannheim (SG) der Klägerin zu 1 mit Beschluss vom 8. Juli 2008 (S 10 AS 2074/07 PKH-A) Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und die PKH-Anträge der Kläger zu 2 bis 4 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - L 7 AS 3857/08 PKH-B -). Zur Begründung verwies das LSG u.a. darauf, dass aus der Frage, ob die Bemessung des Sozialgeldes verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, keine Offenheit der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Kläger zu 2 bis 4 begründe, auch wenn diese Frage derzeit beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig sei. Selbst bei einer abweichenden Bemessung des Sozialgeldes, etwa in der schriftsätzlich beantragten Höhe von 334 EUR ergebe sich für die Kläger zu 2 bis 4 kein Hilfebedarf. Ein höheres Sozialgeld mit der Folge eines geringeren überschießenden Einkommens der Kläger zu 2 bis 4 käme lediglich der Klägerin zu 1 zugute in Form der Erhöhung ihres eigenen Leistungsanspruchs.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 und 13. März 2009 haben die Kläger zu 2 bis 4 die Überprüfung der Ablehnung der PKH beantragt. Eine Wiederholung des PKH-Antrags sei bei neuen Tatsachen zulässig. Solche ergäben sich daraus, dass das Hessische LSG mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 (L 6 AS 336/07) entschieden habe, dass die Regelsätze insbesondere für Kinder verfassungswidrig seien. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe den Bedarf eines Kindes 1998 auf monatlich 484 EUR beziffert. Dies sei nicht nur im Steuerrecht, sondern auch bei der Bemessung des Sozialgelds zu berücksichtigen. Außerdem sei nicht gerechtfertigt, das Kindergeld zur Bedarfsdeckung heranzuziehen. Es handele sich der Sache nach um die Rückerstattung der auf das Existenzminimum der Kinder erhobenen Einkommenssteuer. Das Steuer- und Sozialversicherungssystem benachteilige allgemein Familien mit Kindern gegenüber kinderlosen Ehepaaren. Einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz stelle auch die unterschiedliche Behandlung von Kindern im SGB II und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) dar.
Mit Beschluss vom 17. April 2009 hat das SG den erneuten PKH-Antrag der Kläger zu 2 bis 4 abgelehnt. Auch die neu geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte begründeten keine hinreichende Erfolgsaussicht. Auch unter Berücksichtigung der vom Hessischen LSG sowie vom BSG formulierten Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung für Kinder reiche das Einkommen der Kläger zu 2 bis 4 mit monatlich 589 EUR bis 603 EUR pro Kläger auch zur Deckung eines erhöhten Bedarfs aus. Selbst wenn der für Erwachsene geltende Regelbedarf herangezogen würde, verbliebe immer noch ein Betrag von etwa 50 EUR monatlich für jeden der Antragsteller. Eine Begründung dafür, den Bedarf von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ohne Unterkunftskosten höher als 350 EUR monatlich anzusetzen, sehe die Kammer nicht. Die Argumente gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen griffen nicht durch, da im Falle eines Leistungsbezugs nach dem SGB II eine Besteuerung des Einkommens gar nicht stattgefunden habe und das Kindergeld daher tatsächlich zufließendes Einkommen darstelle. Allgemeine Ungerechtigkeiten im Steuer- und Sozialleistungssystem könnten keine Erfolgsaussicht der konkreten Klage begründen.
Gegen den am 5. Mai 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 4 vom 3. Juni 2009. Der Regelleistungsbetrag sei unzureichend. Der tatsächlich notwendige Betrag könne nur durch eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Lebenssituation von Jugendlichen im Rahmen eines umfassenden Sachverständigengutachtens geklärt werden. Der Deutsche Kinder- und Jugendtag fordere eine Erhöhung der Leistungen um 20%, M. K.(Koordinationsstelle gewerkschaftliche Arbeitslosengruppen) habe für Kinder ab 12 Jahre einen Bedarf von 390 EUR begründet; weitere Sozialwissenschaftler forderten eine Regelleistung von 500 EUR und eine Erhöhung für Kinder um 100 EUR. Der Kinderschutzbund habe darauf hingewiesen, dass in manchen Altersstufen Kinder mehr als Erwachsene benötigten. Vom Regelsatz könnten über 14jährige nicht mehr ausgewogen ernährt werden. Das Bündnis Kindergrundrechte fordere sogar monatlich 500 EUR.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103). Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das SG hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung. Eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die die Gewährung von PKH rechtfertigt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b), liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dass Kindergeld als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu berücksichtigen ist, hat das BSG bereits mehrfach entschieden (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 10; BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 50/08 B - (juris)). Gleiches gilt für die Verteilung überschießenden Einkommens von Kindern auf den Bedarf der Eltern (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R - (juris)). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so ist die Klärungsbedürftigkeit regelmäßig zu verneinen (BSG, Beschluss vom 9. August 2007 - B 11b AS 29/07 B - (juris)). Der Entscheidung des Senats steht auch nicht entgegen, dass beim BVerfG zur Frage der Höhe des Sozialgelds von Kindern Verfahren anhängig sind (z.B. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden hat das BSG in mehreren Entscheidungen bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R -; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 104/08 B - (juris)). Wie bereits ausgeführt, besteht im Hinblick auf vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit keine Klärungsbedürftigkeit mehr. Ausgehend von der Höhe der Regelleistung für Alleinstehende sieht der Senat keine Erfolgsaussichten der Klage, selbst wenn den Klägern zu 2 bis 4 ein höherer Anspruch auf Sozialgeld zuzubilligen wäre. Bereits das SG hat darauf hingewiesen, dass den Klägern zu 2 bis 4 wegen ihres Einkommens selbst dann, wenn bei der Bedarfsberechnung die Regelleistung für einen Erwachsenen zugrunde gelegt wird, bezogen auf ihren jeweiligen Gesamtbedarf noch überschießendes Einkommen von ca. 50 EUR pro Person verbleibt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Kindern vom Gesetzgeber ein höherer Satz zuzumessen ist, als Erwachsenen. Bereits im Recht der Sozialhilfe wurde Kindern ein niedrigerer Bedarf und damit Regelsatz zugemessen als dem Haushaltsvorstand (§ 2 der Regelsatzverordnung zu § 22 Bundessozialhilfegesetz), ohne dass dies - soweit ersichtlich - jemals von der Rechtsprechung beanstandet wurde. Im Übrigen wird hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten auf die Ausführungen im Beschluss des LSG vom 8. Oktober 2008 (L 7 AS 3857/08 PKH-B) Bezug genommen. Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit vermag der Senat nach alledem hier nicht zu erkennen.
Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger begehren in der Hauptsache verschiedene einmalige Leistungen für Haushaltsgegenstände, Zuzahlungen zu Medikamenten etc. sowie höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2007.
Für das Klageverfahren S 10 AS 2807/07 (nach Verbindung weitergeführt unter Az.: S 10 AS 2072/07) hat das Sozialgericht Mannheim (SG) der Klägerin zu 1 mit Beschluss vom 8. Juli 2008 (S 10 AS 2074/07 PKH-A) Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und die PKH-Anträge der Kläger zu 2 bis 4 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - L 7 AS 3857/08 PKH-B -). Zur Begründung verwies das LSG u.a. darauf, dass aus der Frage, ob die Bemessung des Sozialgeldes verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, keine Offenheit der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Kläger zu 2 bis 4 begründe, auch wenn diese Frage derzeit beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig sei. Selbst bei einer abweichenden Bemessung des Sozialgeldes, etwa in der schriftsätzlich beantragten Höhe von 334 EUR ergebe sich für die Kläger zu 2 bis 4 kein Hilfebedarf. Ein höheres Sozialgeld mit der Folge eines geringeren überschießenden Einkommens der Kläger zu 2 bis 4 käme lediglich der Klägerin zu 1 zugute in Form der Erhöhung ihres eigenen Leistungsanspruchs.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 und 13. März 2009 haben die Kläger zu 2 bis 4 die Überprüfung der Ablehnung der PKH beantragt. Eine Wiederholung des PKH-Antrags sei bei neuen Tatsachen zulässig. Solche ergäben sich daraus, dass das Hessische LSG mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 (L 6 AS 336/07) entschieden habe, dass die Regelsätze insbesondere für Kinder verfassungswidrig seien. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe den Bedarf eines Kindes 1998 auf monatlich 484 EUR beziffert. Dies sei nicht nur im Steuerrecht, sondern auch bei der Bemessung des Sozialgelds zu berücksichtigen. Außerdem sei nicht gerechtfertigt, das Kindergeld zur Bedarfsdeckung heranzuziehen. Es handele sich der Sache nach um die Rückerstattung der auf das Existenzminimum der Kinder erhobenen Einkommenssteuer. Das Steuer- und Sozialversicherungssystem benachteilige allgemein Familien mit Kindern gegenüber kinderlosen Ehepaaren. Einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz stelle auch die unterschiedliche Behandlung von Kindern im SGB II und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) dar.
Mit Beschluss vom 17. April 2009 hat das SG den erneuten PKH-Antrag der Kläger zu 2 bis 4 abgelehnt. Auch die neu geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte begründeten keine hinreichende Erfolgsaussicht. Auch unter Berücksichtigung der vom Hessischen LSG sowie vom BSG formulierten Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung für Kinder reiche das Einkommen der Kläger zu 2 bis 4 mit monatlich 589 EUR bis 603 EUR pro Kläger auch zur Deckung eines erhöhten Bedarfs aus. Selbst wenn der für Erwachsene geltende Regelbedarf herangezogen würde, verbliebe immer noch ein Betrag von etwa 50 EUR monatlich für jeden der Antragsteller. Eine Begründung dafür, den Bedarf von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ohne Unterkunftskosten höher als 350 EUR monatlich anzusetzen, sehe die Kammer nicht. Die Argumente gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen griffen nicht durch, da im Falle eines Leistungsbezugs nach dem SGB II eine Besteuerung des Einkommens gar nicht stattgefunden habe und das Kindergeld daher tatsächlich zufließendes Einkommen darstelle. Allgemeine Ungerechtigkeiten im Steuer- und Sozialleistungssystem könnten keine Erfolgsaussicht der konkreten Klage begründen.
Gegen den am 5. Mai 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 4 vom 3. Juni 2009. Der Regelleistungsbetrag sei unzureichend. Der tatsächlich notwendige Betrag könne nur durch eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Lebenssituation von Jugendlichen im Rahmen eines umfassenden Sachverständigengutachtens geklärt werden. Der Deutsche Kinder- und Jugendtag fordere eine Erhöhung der Leistungen um 20%, M. K.(Koordinationsstelle gewerkschaftliche Arbeitslosengruppen) habe für Kinder ab 12 Jahre einen Bedarf von 390 EUR begründet; weitere Sozialwissenschaftler forderten eine Regelleistung von 500 EUR und eine Erhöhung für Kinder um 100 EUR. Der Kinderschutzbund habe darauf hingewiesen, dass in manchen Altersstufen Kinder mehr als Erwachsene benötigten. Vom Regelsatz könnten über 14jährige nicht mehr ausgewogen ernährt werden. Das Bündnis Kindergrundrechte fordere sogar monatlich 500 EUR.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103). Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das SG hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung. Eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die die Gewährung von PKH rechtfertigt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b), liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dass Kindergeld als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu berücksichtigen ist, hat das BSG bereits mehrfach entschieden (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 10; BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 50/08 B - (juris)). Gleiches gilt für die Verteilung überschießenden Einkommens von Kindern auf den Bedarf der Eltern (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R - (juris)). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so ist die Klärungsbedürftigkeit regelmäßig zu verneinen (BSG, Beschluss vom 9. August 2007 - B 11b AS 29/07 B - (juris)). Der Entscheidung des Senats steht auch nicht entgegen, dass beim BVerfG zur Frage der Höhe des Sozialgelds von Kindern Verfahren anhängig sind (z.B. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden hat das BSG in mehreren Entscheidungen bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R -; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 104/08 B - (juris)). Wie bereits ausgeführt, besteht im Hinblick auf vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit keine Klärungsbedürftigkeit mehr. Ausgehend von der Höhe der Regelleistung für Alleinstehende sieht der Senat keine Erfolgsaussichten der Klage, selbst wenn den Klägern zu 2 bis 4 ein höherer Anspruch auf Sozialgeld zuzubilligen wäre. Bereits das SG hat darauf hingewiesen, dass den Klägern zu 2 bis 4 wegen ihres Einkommens selbst dann, wenn bei der Bedarfsberechnung die Regelleistung für einen Erwachsenen zugrunde gelegt wird, bezogen auf ihren jeweiligen Gesamtbedarf noch überschießendes Einkommen von ca. 50 EUR pro Person verbleibt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Kindern vom Gesetzgeber ein höherer Satz zuzumessen ist, als Erwachsenen. Bereits im Recht der Sozialhilfe wurde Kindern ein niedrigerer Bedarf und damit Regelsatz zugemessen als dem Haushaltsvorstand (§ 2 der Regelsatzverordnung zu § 22 Bundessozialhilfegesetz), ohne dass dies - soweit ersichtlich - jemals von der Rechtsprechung beanstandet wurde. Im Übrigen wird hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten auf die Ausführungen im Beschluss des LSG vom 8. Oktober 2008 (L 7 AS 3857/08 PKH-B) Bezug genommen. Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit vermag der Senat nach alledem hier nicht zu erkennen.
Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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