Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 EL 1789/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EL 3447/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässigerweise erhobene Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1997, 1 BvR 391/93, NJW 1997, 2102, 2103; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; BFH, Beschluss vom 27. November 1998, VI B 120/98, juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069; Beschluss vom 14. April 2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977).
Hier fehlt es bereits an der notwendigen Erfolgsaussicht.
Dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld steht entgegen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum (16. September 2006 bis 15. September 2007) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) nicht erfüllt hat, denn eine Duldung stellt keinen ausreichenden Aufenthaltstitel dar. Für die Zeit vor dem 9. Februar 2007 ist auch deswegen kein Erziehungsgeld zu gewähren, weil solches höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung bewilligt wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BErzGG), die hier erst am 9. August 2007 erfolgt ist. Dies hat das SG im angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dass § 1 Abs. 6 BErzGG mit dem Grundgesetz im Einklang steht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 15. Juli 2009, L 11 EL 1447/08). Der auch vom BVerfG anerkannte Zweck des Erziehungsgeldes liegt darin, auf die Entscheidung des Elternteils zwischen Berufstätigkeit und Kindererziehung einzuwirken. Dass dieser Zweck nicht erreicht werden kann, wenn die Klägerin nicht im Besitz eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels ist, selbst wenn sie einen Rechtsanspruch auf einen solchen hätte, liegt auf der Hand. Daran ändern auch die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten ausländerrechtlichen Regelungen nichts, über die Härtefallkommission sowie Bleiberechtsregelungen längerfristig geduldeten Ausländern ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässigerweise erhobene Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1997, 1 BvR 391/93, NJW 1997, 2102, 2103; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; BFH, Beschluss vom 27. November 1998, VI B 120/98, juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069; Beschluss vom 14. April 2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977).
Hier fehlt es bereits an der notwendigen Erfolgsaussicht.
Dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld steht entgegen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum (16. September 2006 bis 15. September 2007) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) nicht erfüllt hat, denn eine Duldung stellt keinen ausreichenden Aufenthaltstitel dar. Für die Zeit vor dem 9. Februar 2007 ist auch deswegen kein Erziehungsgeld zu gewähren, weil solches höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung bewilligt wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BErzGG), die hier erst am 9. August 2007 erfolgt ist. Dies hat das SG im angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dass § 1 Abs. 6 BErzGG mit dem Grundgesetz im Einklang steht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 15. Juli 2009, L 11 EL 1447/08). Der auch vom BVerfG anerkannte Zweck des Erziehungsgeldes liegt darin, auf die Entscheidung des Elternteils zwischen Berufstätigkeit und Kindererziehung einzuwirken. Dass dieser Zweck nicht erreicht werden kann, wenn die Klägerin nicht im Besitz eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels ist, selbst wenn sie einen Rechtsanspruch auf einen solchen hätte, liegt auf der Hand. Daran ändern auch die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten ausländerrechtlichen Regelungen nichts, über die Härtefallkommission sowie Bleiberechtsregelungen längerfristig geduldeten Ausländern ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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