Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 3283/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4073/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2007 (S 13 R 3283/07) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit wird geführt über die Bescheidung eines Rentenantrags des Klägers vom 10. November 1999.
Der am 1934 geborene Kläger war nach dem Abitur vom 01. August bis 31. Oktober 1954 als Praktikant in der Schweiz beschäftigt. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft durchlief er von Februar 1958 bis August 1962 die Zeit als Rechtsreferendar, während derer er von April bis Oktober 1960 auch Wissenschaftlicher Assistent an der Universität M. war. Zum 15. November 1962 trat er in den Dienst der jetzigen I. Deutschland Informationssysteme GmbH in S ... Vom 01. Januar 1968 bis 30. September 1970 war er nach Paris entsandt. Die Beschäftigung zuletzt als Programmleiter wurde zum 31. Juli 1993 gegen Abfindung beendet. Der Kläger bezog ab 01. August 1993 eine Rente von I., betätigte sich in untergeordnetem Zeitumfang als selbstständiger Rechtsanwalt und nahm vom 05. November 1993 bis 09. April 1996 Arbeitslosengeld in Anspruch. Die erste Ehe des Klägers wurde durch Urteile des Amtsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 1991 - 23 F 1002/89 - und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1991 - 17 UF 78/91 -, rechtskräftig seit 01. Januar 1992 geschieden. Vom Versichertenkonto des Klägers bei der Beklagten wurden Versorgungsausgleichanwartschaften auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragen.
Mit dem Hinweis, er befinde sich seit 01. August 1993 im Vorruhestand, beantragte der Kläger Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Schreiben vom 28. August 1993, bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten [im Folgenden einheitlich Beklagte] eingegangen am 06. September 1993). Er bat wiederum um Berücksichtigung und Einholung der Rente aus der französischen Sozialversicherung für den Zeitraum vom 01. Januar 1968 bis 31. August 1970 sowie bei der schweizerischen Sozialversicherung für die Zeit vom 01.August bis 31. Oktober 1954. Der mit 15. November 1993 ausgefüllte Antragsvordruck ging bei der Beklagten am 13. Dezember 1993 ein. In diesem Vordruck beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres, erklärte mit Schreiben vom 09. und 16. Februar 1994 dann, den Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zunächst nicht weiterzuverfolgen, sondern einen Antrag auf Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Unter dem 15. November 1993 beantragte er auch einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 04. Januar 1995 den Antrag auf Zahlung einer Altersrente wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) ab. Der Kläger habe trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht die Aufgabe seiner Beschäftigung oder die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze nachgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. Februar 1995 Widerspruch. Weiter erklärte der Kläger, neben dem laufenden Verfahren auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit stelle er Antrag auf Altersrente; er bat erneut, die Zeiten in der Schweizer und französischen Sozialversicherung einzubeziehen (Schreiben vom 05. Mai 1996).
Den Antrag vom 06. September 1993 auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte nach Einholung eines internistischen und eines nervenärztlichen Gutachtens durch Bescheid vom 24. Juli 1996 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 19. August 1996 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 11. September 1996 erfolgten Hinweise der Beklagten. Ferner übersandte sie dem Kläger zwei zwischenstaatliche Rentenauskünfte. Von der Einleitung eines schweizerischen Rentenverfahrens werde abgesehen, da Voraussetzung für eine Leistung aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei, der Kläger aber nur drei Monate geltend mache (Schreiben vom 24. September 1996).
Durch Bescheid vom 01. April 1997 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 01. April 1968 bis 30. September 1970 als Anrechnungszeit anzuerkennen, weil diese Zeit nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Auch hiergegen erhob der Kläger am 09. Mai 1997 Widerspruch.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 04. Januar 1995, 24. Juli 1996 und 01. April 1997 zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1997).
Deswegen erhob der Kläger am 18. August 1997 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (zunächst S 18 An 3950/97, später S 18 RA 3950/97) mit dem Begehren, Altersrente, hilfsweise Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Des Weiteren wandte er sich gegen die Streichung von drei Ausbildungsjahren bei der Rentenberechnung. Schließlich beanstandete er wiederum, dass seine Ansprüche aus der Tätigkeit in der Schweiz und in Frankreich nicht berücksichtigt würden. Im Laufe des Verfahrens legte der Kläger die Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995 und 1996, den Gewinnfeststellungsbescheid für 1996 sowie eine Zusammenstellung über seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für 1997 vor. Am 06. April 1998 ging bei der Beklagten der vom Kläger unter dem 26. März 1998 ausgefüllte Antragsvordruck ein, mit welchem er Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres sowie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte und darauf verwies, der bereits vor Jahren gestellte Rentenantrag gelte weiter.
Die Beklagte anerkannte den Anspruch auf Rente nach § 38 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ab 01. Oktober 1994, wenn die noch fehlenden Einkommensnachweise ab 1996 eingereicht würden (Schriftsatz vom 25. Januar 1999).
Durch Beschluss vom 12. April 1999 trennte das SG vom laufenden Verfahren S 18 RA 3950/97 das Verfahren über die Rente wegen Arbeitslosigkeit ab und führte es unter S 18 RA 1905/99 fort, ebenso das Verfahren bezüglich der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unter S 18 RA 1906/99. Das Verfahren über die Anrechnung weiterer Ausbildungszeiten wurde unter S 18 RA 1907/99 fortgeführt, die Klage wegen der Rentenansprüche in der Schweiz und in Frankreich unter dem bisherigen Aktenzeichen S 18 RA 3950/97. Alle vier Verfahren wurden im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 12. Januar 2000 erledigt. Im Verfahren S 18 RA 3950/97 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach welchem sich die Beklagte verpflichtete, den Rentenantrag vom 06. September 1993 an den französischen und Schweizer Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, einen Sachstandsbericht bei beiden ausländischen Rentenversicherungsträgern zu erbitten und etwaige Amtshilfe bezüglich der in Deutschland vorhandenen Unterlagen anzubieten. Im Gegenzug nahm der Kläger die Klage zurück Im Verfahren S 18 RA 1905/99 erklärte die Beklagte nach Übergabe des Gewinnfeststellungsbescheids für 1997 vom "13. Januar 2000", ab 01. Oktober 1994 Rente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 SGB VI (in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) zu gewähren; der Kläger nahm das Anerkenntnis an. Im Verfahren S 18 RA 1906/99 nahm der Kläger die Klage zurück. Im Verfahren S 18 RA 1907/99 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, nach Aufhebung des Bescheids vom 01. April 1997 und Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 1997 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI ohne Feststellung bezüglich der Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten (Satz 3 der Vorschrift) zu erlassen.
Am 10. November 1999 ging bei der Beklagten der vom Kläger mit 08. November 1999 ausgefüllte Antragsvordruck ein, in welchem er Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie - mit dem handschriftlichen Vermerk "bereits beantragt" - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte.
Durch Bescheid vom 26. Januar 2000 stellte die Beklagte in Ausführung des Vergleichs vom 12. Januar 2000 (des Verfahrens S 18 RA 1907/99) im Versicherungsverlauf vom 24. Januar 2000 enthaltene Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1993 verbindlich fest.
Am 06. März 2000 erhob der Kläger beim SG Untätigkeitsklage (S 11 RA 1342/00, später S 13 RA 1342/00). Die Beklagte habe noch keinen Bescheid erlassen und auch nicht gezahlt. Auch habe er wegen der Rente aus dem Ausland bislang keine Nachricht erhalten.
Durch Bescheid vom 20. März 2000 bewilligte die Beklagte aufgrund des Anerkenntnisses vom 12. Januar 2000 ab 01. Oktober 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem monatlichen Zahlbetrag (Stand April 2000) in Höhe von DM 1.800,47. Die Rente werde unter Vorbehalt bewilligt, weil das Einkommen noch nicht endgültig geklärt sei. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Oktober 1994 bis 31. März 2000 betrug DM 115.598,64. Hiervon überwies die Beklagte dem Kläger am 22. März 2000 zunächst einen Betrag von DM 83.000,00. Im Rentenbescheid teilte die Beklagte auch mit, sie werde umgehend das französische Rentenverfahren erneut einleiten.
Mit weiterem Bescheid vom 14. April 2000 stellte die Beklagte die bewilligte Altersrente neu fest (Berücksichtigung höherer Beiträge für die Pflichtbeitragszeit der Arbeitslosigkeit vom 01. Januar bis 30. September 1994) mit einem Zahlbetrag von DM 1.837,41 ab 01. Juni 2000. Von dem sich vom 01. Oktober 1994 bis 31. Mai 2000 ergebenden Nachzahlungsbetrag von insgesamt DM 2.445,53 zahlte die Beklagte den Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag von DM 17,39 aus und behielt die restliche Nachzahlung von DM 2.428,14 vorläufig ein. Durch das Arbeitsamt waren Erstattungsansprüche angemeldet. An die Gemeindeverwaltung Gäufelden übersandte die Beklagte Formblätter wegen der Versicherungszeiten in Frankreich mit der Bitte, diese mit dem Kläger auszufüllen. Sie forderte ihn ferner auf, Nachweise über sein Einkommen seit Rentenbeginn vorzulegen (Schreiben vom 20. April 2000).
Mit Schreiben vom 16. Mai 2000, als Telefax beim SG am 18. Mai 2000 eingegangen, erklärte der Kläger, die Untätigkeitsklage könne nicht zurückgenommen werden. Hilfsweise erfolge "Berufung" gegen den Rentenbescheid. Er habe wegen der Rente in Frankreich Formulare zum Ausfüllen erhalten, obgleich im Termin beim SG am 12. Januar 2000 die Rede davon gewesen sei, der Antrag werde binnen eines Monats durch die Beklagte weitergegeben und er müsse hierzu nichts mehr tun. Auch fehle die Kostenentscheidung des Rechtsstreits S 18 RA 1905/99 sowie die Entscheidung über die Zinsen. Später machte der Kläger weiter geltend, es habe ihm gegenüber eine Abrechnung zu erfolgen, ein weiterer Vorschuss in Höhe von DM 30.000,00 solle gezahlt werden, ferner begehre er Zinsabrechnung seit September 1993 sowie die Zusendung von Abschriften von Maßnahmen und Bescheid der schweizerischen und französischen Sozialversicherung.
Durch Beschluss vom 02. Mai 2001 trennte das SG vom Verfahren S 11 RA 1342/00 die Untätigkeitsklage auf Bescheidung des Antrags auf Regelaltersrente ab und führte unter dem bisherigen Aktenzeichen die Untätigkeitsklage wegen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit fort; die Untätigkeitsklage auf Bescheidung des Antrags auf Regelaltersrente wurde unter S 11 RA 2110/01 (später S 13 RA 2110/01) geführt.
Die Beklagte übersandte Vordrucke dem französischen Sozialversicherungsträger unter dem 26. Mai 2000 sowie an die Schweizerische Ausgleichskasse unter dem 06. Juni 2000. Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 teilte sie dem Kläger mit, sie habe das französische Rentenverfahren eingeleitet. Eine Prüfung der Zinsen könne erst nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs des Arbeitsamts erfolgen. Zugleich erinnerte sie an die Übersendung von Einkommensnachweisen. Ihm zugegangene Vordrucke der Schweizerischen Ausgleichskasse sandte der Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2000 dorthin zurück. Durch Bescheid vom 08. August 2000 berechnete die Beklagte die bisher gezahlte Rente neu (Zahlung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung) mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. September 2000 von DM 1.972,17. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis 31.August 2000 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von DM 8.462,28, den die Beklagte dem Kläger überwies. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte das Gesuch des Klägers auf Leistungen ab, weil er nicht für ein volles Jahr Einkommen erzielt habe (Bescheid vom 22. Dezember 2000). Durch Bescheid vom 08. Februar 2001 berechnete die Beklagte die bisher gezahlte Rente neu mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. April 2001 von DM 1.972,17. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis 31. März 2001 ergab sich eine Überzahlung von DM 4.500,53, die vom Kläger zu erstatten sei. Unter dem 30. März 2001 rechnete die Beklagte die einbehaltenen Nachzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt DM 118.026,78 wie folgt ab: Erstattungsanspruch des Arbeitsamts DM 29.590,52; bereits erhalten DM 83.000,00; Verrechnung der Überzahlung aus dem Bescheid vom 08. Februar 2001 DM 4.500,53; insgesamt DM 117.091,05, verbleibt ein Nachzahlungsbetrag von DM 935,73, der an den Kläger überwiesen wurde. Die Beklagte errechnete einen Zinsanspruch aus einem Betrag von DM 935,37 für die Monate August 2000 bis März 2001 in Höhe von DM 24,96 (Bescheid vom 22. Mai 2001). Den gegen die Bescheide vom 08. August 2000, 08. Februar 2001 und 22. Mai 2001 erhobenen Widersprüche wies die Widerspruchsstelle durch Widerspruchsbescheide vom 19. Dezember 2001 zurück. Durch Bescheid vom 12. Juli 2001 anerkannte die Beklagte auf den Antrag vom 10. November 1999 den Anspruch auf Regelaltersrente. Die Rente sei ab Rentenbeginn 01. Oktober 1999 nicht zu zahlen, weil der bisherigen Rente höhere persönliche Entgeltpunkte zugrunde lägen. die Beklagte war der Auffassung, dieser Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Der französische Sozialversicherungsträger bewilligte Leistungen dem Grunde nach, die allerdings (zunächst) nicht gezahlt wurden, weil der Kläger angeforderte Unterlagen nicht eingereicht hatte (Schreiben vom 25. September 2001). Mit Wertstellung 15. April 2002 ging die Nachzahlung des französischen Versicherungsträgers für die Zeit vom 01. Juni 1995 bis 28. Februar 2001 in Höhe von EUR 3.697,66 bei der Beklagten ein. Auf diese Nachzahlung erhob das Arbeitsamt Erstattungsanspruch. Der Kläger bestritt diesen und unterzeichnete eine Abtretungserklärung nicht. Die Beklagte zahlte daraufhin den Betrag an den Kläger aus.
In den anhängigen Verfahren ging das SG sodann, nachdem ein Erörterungstermin zum 24. Oktober 2002 wegen schwerer Erkrankung des Klägers nicht zustande gekommen war, davon aus, dass prozessual Unterbrechung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 05. September 2006 forderte das SG die Ehefrau des Klägers auf, sich zum Fortgang der (unterbrochenen) Verfahren zu äußern und kündigte für den Fall, dass eine Rücknahme nicht erfolge, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Das SG führte das Verfahren S 13 RA 2110/01 unter dem Aktenzeichen S 13 R 3283/07 fort.
Durch Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2007 wies das SG die (Untätigkeits-)Klage S 13 RA 2110/01 (neu S 13 R 3283/07) ab. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen. Zwar sei die Untätigkeitsklage zulässig gewesen. Durch Bescheid vom 12. Juli 2001 habe die Beklagte jedoch den Antrag auf Regelaltersrente inhaltlich beschieden. Zur Frage, ob der Kläger mit dem Entscheidungstenor inhaltlich einverstanden gewesen sei, bedürfe es keiner weiteren Ausführungen mehr. Der Kläger habe sich auch nicht inhaltlich mit dem ergangenen Bescheid auseinandergesetzt. Auch habe er keine weiteren prozessualen Erklärungen mehr abgegeben.
Gegen den am 31. Mai 2007 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Juni 2007 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Frage der Verzinsung sei nicht ausreichend geklärt. Eine Abrechnung über die Nachzahlung liege nicht vor. Auch stehe die Entscheidung über die schweizerischen Zeiten noch aus. Eine rechtliche Prüfung im Detail durch das Gericht sei notwendig. Demgemäß sei das Rechtsschutzbedürfnis in allen Punkten gegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Regelaltersrente und die Verzinsung durch Bescheid zu entscheiden sowie die Nachzahlung abzurechnen und das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der anzuerkennenden Schweizer Versicherungszeiten durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Untätigkeitsklage wegen des Rentenantrags vom 10. November 1999 mit im Ergebnis zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Auf Grund des Trennungsbeschlusses des SG vom 02. Mai 2001 betrifft die vorliegende Untätigkeitsklage den Anspruch auf Regelaltersrente. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nicht mehr ausdrücklich die Bescheidung seines Antrags auf Altersrente begehrt, sondern - wie im weiteren anhängigen Berufungsverfahren L 4 R 4072/07 - die Entscheidung der Beklagten über die Verzinsung, die Abrechnung der Nachzahlungen und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Schweizer Versicherungszeiten.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Der Kläger hat am 10. November 1999 Antrag auf Regelaltersrente gestellt; nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit 05. September 1999 hätte aufgrund dieses Antrags die Regelaltersrente ab 01. Oktober 1999 zugestanden (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI). Über diesen Antrag hatte die Beklagte bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 06. März 2000 nicht entschieden. Allerdings war die Sechs-Monats-Frist des § 88 Abs. l Satz 1 SGG zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage noch nicht abgelaufen. Diese Rentenart hatte der Kläger in den zuvor gestellten Anträgen nicht erwähnt. Nachdem der Kläger aufgrund des Vergleichs im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 12. Januar 2000 im Verfahren S 18 RA 1905/99 (durch Beschluss des SG vom 12. April 1999 vom führenden Verfahren S 18 RA 3950/97 abgetrennt) seitens der Beklagten das Anerkenntnis erzielt hatte, ihm ab 01. Oktober 1994 (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 38 SGB VI zu gewähren, hätte Regelaltersrente nur zugestanden, wenn diese die höhere Rente oder zumindest die gleich hohe gewesen wäre (vgl. § 89 Abs. 1 SGB VI). Dies hat die Beklagte im Bescheid vom 12. Juli 2001 zutreffend und unwidersprochen entschieden. Ob dies ein zureichenden Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG darstellt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn über den Antrag auf Regelaltersrente hat die Beklagte dann mit Bescheid vom 12. Juli 2001 entschieden, sodass jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des SG durch den Gerichtsbescheid eine Untätigkeit der Beklagten insoweit nicht mehr vorlag.
Auch die übrigen vom Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids vom 23. Mai 2007 erfüllt, sodass auch insoweit keine Untätigkeit der Beklagten (mehr) vorlag. Das Verfahren beim schweizerischen und französischen Rentenversicherungsträger hat die Beklagte aufgrund des Vergleichs vom 12. Januar 2000 betrieben und insoweit nach den in den Verwaltungsakten vorhandenen Informationen die notwendigen Unterlagen an die dortigen Versicherungsträger weitergeleitet (vgl. Vermerk vom 26. Mai 2000 [Blatt 688 der Verwaltungsakte]; Schreiben vom 26. Mai 2000 an den französischen Versicherungsträger [Blatt 696 der Verwaltungsakte] sowie an den Kläger [Blatt 697 der Verwaltungsakte], Schreiben vom 06. Juni 2000 an die Schweizerische Ausgleichskasse [Blatt 700 der Verwaltungsakte]). Die Entscheidung über die Anerkennung der Versicherungszeiten und daraus möglicherweise resultierende Rentenansprüche konnte die Beklagte nicht treffen. Das Verfahren bei der Schweizerischen Ausgleichskasse hat mit deren Bescheid vom 22. Dezember 2000 geendet, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen, weil nicht für ein volles Jahr Einkommen erzielt worden sei. Die Nachzahlung des französischen Versicherungsträgers ist mit Wertstellung 15. April 2002 bei der Beklagten eingegangen; diese hat den Betrag an den Kläger ausgezahlt.
Über die Verzinsung hat die Beklagte durch Bescheid vom 22. Mai 2001 entschieden. Soweit der Kläger diesen Bescheid angegriffen hat, ist hierüber im Parallelverfahren L 4 R 1279/09 (Urteil vom heutigen Tag) zu entscheiden gewesen.
Die Nachzahlung ist von der Beklagten unter dem 30. März 2001 abgerechnet worden. Soweit hierüber zu entscheiden war, ist dies im Verfahren L 4 R 1278/09 (Urteil vom heutigen Tag) erfolgt.
Mithin verbleibt kein Rest, der die Fortführung der Untätigkeitsklage gerechtfertigt hätte. Nachdem der Kläger die Untätigkeitsklage nicht für erledigt erklärt hat (§ 88 Abs. 1 Satz 3 SGG), war die Klage als unzulässig abzuweisen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben war (vgl. etwa Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 88 Rdnr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit wird geführt über die Bescheidung eines Rentenantrags des Klägers vom 10. November 1999.
Der am 1934 geborene Kläger war nach dem Abitur vom 01. August bis 31. Oktober 1954 als Praktikant in der Schweiz beschäftigt. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft durchlief er von Februar 1958 bis August 1962 die Zeit als Rechtsreferendar, während derer er von April bis Oktober 1960 auch Wissenschaftlicher Assistent an der Universität M. war. Zum 15. November 1962 trat er in den Dienst der jetzigen I. Deutschland Informationssysteme GmbH in S ... Vom 01. Januar 1968 bis 30. September 1970 war er nach Paris entsandt. Die Beschäftigung zuletzt als Programmleiter wurde zum 31. Juli 1993 gegen Abfindung beendet. Der Kläger bezog ab 01. August 1993 eine Rente von I., betätigte sich in untergeordnetem Zeitumfang als selbstständiger Rechtsanwalt und nahm vom 05. November 1993 bis 09. April 1996 Arbeitslosengeld in Anspruch. Die erste Ehe des Klägers wurde durch Urteile des Amtsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 1991 - 23 F 1002/89 - und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1991 - 17 UF 78/91 -, rechtskräftig seit 01. Januar 1992 geschieden. Vom Versichertenkonto des Klägers bei der Beklagten wurden Versorgungsausgleichanwartschaften auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragen.
Mit dem Hinweis, er befinde sich seit 01. August 1993 im Vorruhestand, beantragte der Kläger Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Schreiben vom 28. August 1993, bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten [im Folgenden einheitlich Beklagte] eingegangen am 06. September 1993). Er bat wiederum um Berücksichtigung und Einholung der Rente aus der französischen Sozialversicherung für den Zeitraum vom 01. Januar 1968 bis 31. August 1970 sowie bei der schweizerischen Sozialversicherung für die Zeit vom 01.August bis 31. Oktober 1954. Der mit 15. November 1993 ausgefüllte Antragsvordruck ging bei der Beklagten am 13. Dezember 1993 ein. In diesem Vordruck beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres, erklärte mit Schreiben vom 09. und 16. Februar 1994 dann, den Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zunächst nicht weiterzuverfolgen, sondern einen Antrag auf Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Unter dem 15. November 1993 beantragte er auch einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 04. Januar 1995 den Antrag auf Zahlung einer Altersrente wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) ab. Der Kläger habe trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht die Aufgabe seiner Beschäftigung oder die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze nachgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. Februar 1995 Widerspruch. Weiter erklärte der Kläger, neben dem laufenden Verfahren auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit stelle er Antrag auf Altersrente; er bat erneut, die Zeiten in der Schweizer und französischen Sozialversicherung einzubeziehen (Schreiben vom 05. Mai 1996).
Den Antrag vom 06. September 1993 auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte nach Einholung eines internistischen und eines nervenärztlichen Gutachtens durch Bescheid vom 24. Juli 1996 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 19. August 1996 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 11. September 1996 erfolgten Hinweise der Beklagten. Ferner übersandte sie dem Kläger zwei zwischenstaatliche Rentenauskünfte. Von der Einleitung eines schweizerischen Rentenverfahrens werde abgesehen, da Voraussetzung für eine Leistung aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei, der Kläger aber nur drei Monate geltend mache (Schreiben vom 24. September 1996).
Durch Bescheid vom 01. April 1997 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 01. April 1968 bis 30. September 1970 als Anrechnungszeit anzuerkennen, weil diese Zeit nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Auch hiergegen erhob der Kläger am 09. Mai 1997 Widerspruch.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 04. Januar 1995, 24. Juli 1996 und 01. April 1997 zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1997).
Deswegen erhob der Kläger am 18. August 1997 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (zunächst S 18 An 3950/97, später S 18 RA 3950/97) mit dem Begehren, Altersrente, hilfsweise Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Des Weiteren wandte er sich gegen die Streichung von drei Ausbildungsjahren bei der Rentenberechnung. Schließlich beanstandete er wiederum, dass seine Ansprüche aus der Tätigkeit in der Schweiz und in Frankreich nicht berücksichtigt würden. Im Laufe des Verfahrens legte der Kläger die Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995 und 1996, den Gewinnfeststellungsbescheid für 1996 sowie eine Zusammenstellung über seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für 1997 vor. Am 06. April 1998 ging bei der Beklagten der vom Kläger unter dem 26. März 1998 ausgefüllte Antragsvordruck ein, mit welchem er Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres sowie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte und darauf verwies, der bereits vor Jahren gestellte Rentenantrag gelte weiter.
Die Beklagte anerkannte den Anspruch auf Rente nach § 38 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ab 01. Oktober 1994, wenn die noch fehlenden Einkommensnachweise ab 1996 eingereicht würden (Schriftsatz vom 25. Januar 1999).
Durch Beschluss vom 12. April 1999 trennte das SG vom laufenden Verfahren S 18 RA 3950/97 das Verfahren über die Rente wegen Arbeitslosigkeit ab und führte es unter S 18 RA 1905/99 fort, ebenso das Verfahren bezüglich der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unter S 18 RA 1906/99. Das Verfahren über die Anrechnung weiterer Ausbildungszeiten wurde unter S 18 RA 1907/99 fortgeführt, die Klage wegen der Rentenansprüche in der Schweiz und in Frankreich unter dem bisherigen Aktenzeichen S 18 RA 3950/97. Alle vier Verfahren wurden im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 12. Januar 2000 erledigt. Im Verfahren S 18 RA 3950/97 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach welchem sich die Beklagte verpflichtete, den Rentenantrag vom 06. September 1993 an den französischen und Schweizer Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, einen Sachstandsbericht bei beiden ausländischen Rentenversicherungsträgern zu erbitten und etwaige Amtshilfe bezüglich der in Deutschland vorhandenen Unterlagen anzubieten. Im Gegenzug nahm der Kläger die Klage zurück Im Verfahren S 18 RA 1905/99 erklärte die Beklagte nach Übergabe des Gewinnfeststellungsbescheids für 1997 vom "13. Januar 2000", ab 01. Oktober 1994 Rente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 SGB VI (in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) zu gewähren; der Kläger nahm das Anerkenntnis an. Im Verfahren S 18 RA 1906/99 nahm der Kläger die Klage zurück. Im Verfahren S 18 RA 1907/99 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, nach Aufhebung des Bescheids vom 01. April 1997 und Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 1997 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI ohne Feststellung bezüglich der Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten (Satz 3 der Vorschrift) zu erlassen.
Am 10. November 1999 ging bei der Beklagten der vom Kläger mit 08. November 1999 ausgefüllte Antragsvordruck ein, in welchem er Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie - mit dem handschriftlichen Vermerk "bereits beantragt" - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte.
Durch Bescheid vom 26. Januar 2000 stellte die Beklagte in Ausführung des Vergleichs vom 12. Januar 2000 (des Verfahrens S 18 RA 1907/99) im Versicherungsverlauf vom 24. Januar 2000 enthaltene Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1993 verbindlich fest.
Am 06. März 2000 erhob der Kläger beim SG Untätigkeitsklage (S 11 RA 1342/00, später S 13 RA 1342/00). Die Beklagte habe noch keinen Bescheid erlassen und auch nicht gezahlt. Auch habe er wegen der Rente aus dem Ausland bislang keine Nachricht erhalten.
Durch Bescheid vom 20. März 2000 bewilligte die Beklagte aufgrund des Anerkenntnisses vom 12. Januar 2000 ab 01. Oktober 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem monatlichen Zahlbetrag (Stand April 2000) in Höhe von DM 1.800,47. Die Rente werde unter Vorbehalt bewilligt, weil das Einkommen noch nicht endgültig geklärt sei. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Oktober 1994 bis 31. März 2000 betrug DM 115.598,64. Hiervon überwies die Beklagte dem Kläger am 22. März 2000 zunächst einen Betrag von DM 83.000,00. Im Rentenbescheid teilte die Beklagte auch mit, sie werde umgehend das französische Rentenverfahren erneut einleiten.
Mit weiterem Bescheid vom 14. April 2000 stellte die Beklagte die bewilligte Altersrente neu fest (Berücksichtigung höherer Beiträge für die Pflichtbeitragszeit der Arbeitslosigkeit vom 01. Januar bis 30. September 1994) mit einem Zahlbetrag von DM 1.837,41 ab 01. Juni 2000. Von dem sich vom 01. Oktober 1994 bis 31. Mai 2000 ergebenden Nachzahlungsbetrag von insgesamt DM 2.445,53 zahlte die Beklagte den Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag von DM 17,39 aus und behielt die restliche Nachzahlung von DM 2.428,14 vorläufig ein. Durch das Arbeitsamt waren Erstattungsansprüche angemeldet. An die Gemeindeverwaltung Gäufelden übersandte die Beklagte Formblätter wegen der Versicherungszeiten in Frankreich mit der Bitte, diese mit dem Kläger auszufüllen. Sie forderte ihn ferner auf, Nachweise über sein Einkommen seit Rentenbeginn vorzulegen (Schreiben vom 20. April 2000).
Mit Schreiben vom 16. Mai 2000, als Telefax beim SG am 18. Mai 2000 eingegangen, erklärte der Kläger, die Untätigkeitsklage könne nicht zurückgenommen werden. Hilfsweise erfolge "Berufung" gegen den Rentenbescheid. Er habe wegen der Rente in Frankreich Formulare zum Ausfüllen erhalten, obgleich im Termin beim SG am 12. Januar 2000 die Rede davon gewesen sei, der Antrag werde binnen eines Monats durch die Beklagte weitergegeben und er müsse hierzu nichts mehr tun. Auch fehle die Kostenentscheidung des Rechtsstreits S 18 RA 1905/99 sowie die Entscheidung über die Zinsen. Später machte der Kläger weiter geltend, es habe ihm gegenüber eine Abrechnung zu erfolgen, ein weiterer Vorschuss in Höhe von DM 30.000,00 solle gezahlt werden, ferner begehre er Zinsabrechnung seit September 1993 sowie die Zusendung von Abschriften von Maßnahmen und Bescheid der schweizerischen und französischen Sozialversicherung.
Durch Beschluss vom 02. Mai 2001 trennte das SG vom Verfahren S 11 RA 1342/00 die Untätigkeitsklage auf Bescheidung des Antrags auf Regelaltersrente ab und führte unter dem bisherigen Aktenzeichen die Untätigkeitsklage wegen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit fort; die Untätigkeitsklage auf Bescheidung des Antrags auf Regelaltersrente wurde unter S 11 RA 2110/01 (später S 13 RA 2110/01) geführt.
Die Beklagte übersandte Vordrucke dem französischen Sozialversicherungsträger unter dem 26. Mai 2000 sowie an die Schweizerische Ausgleichskasse unter dem 06. Juni 2000. Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 teilte sie dem Kläger mit, sie habe das französische Rentenverfahren eingeleitet. Eine Prüfung der Zinsen könne erst nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs des Arbeitsamts erfolgen. Zugleich erinnerte sie an die Übersendung von Einkommensnachweisen. Ihm zugegangene Vordrucke der Schweizerischen Ausgleichskasse sandte der Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2000 dorthin zurück. Durch Bescheid vom 08. August 2000 berechnete die Beklagte die bisher gezahlte Rente neu (Zahlung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung) mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. September 2000 von DM 1.972,17. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis 31.August 2000 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von DM 8.462,28, den die Beklagte dem Kläger überwies. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte das Gesuch des Klägers auf Leistungen ab, weil er nicht für ein volles Jahr Einkommen erzielt habe (Bescheid vom 22. Dezember 2000). Durch Bescheid vom 08. Februar 2001 berechnete die Beklagte die bisher gezahlte Rente neu mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. April 2001 von DM 1.972,17. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis 31. März 2001 ergab sich eine Überzahlung von DM 4.500,53, die vom Kläger zu erstatten sei. Unter dem 30. März 2001 rechnete die Beklagte die einbehaltenen Nachzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt DM 118.026,78 wie folgt ab: Erstattungsanspruch des Arbeitsamts DM 29.590,52; bereits erhalten DM 83.000,00; Verrechnung der Überzahlung aus dem Bescheid vom 08. Februar 2001 DM 4.500,53; insgesamt DM 117.091,05, verbleibt ein Nachzahlungsbetrag von DM 935,73, der an den Kläger überwiesen wurde. Die Beklagte errechnete einen Zinsanspruch aus einem Betrag von DM 935,37 für die Monate August 2000 bis März 2001 in Höhe von DM 24,96 (Bescheid vom 22. Mai 2001). Den gegen die Bescheide vom 08. August 2000, 08. Februar 2001 und 22. Mai 2001 erhobenen Widersprüche wies die Widerspruchsstelle durch Widerspruchsbescheide vom 19. Dezember 2001 zurück. Durch Bescheid vom 12. Juli 2001 anerkannte die Beklagte auf den Antrag vom 10. November 1999 den Anspruch auf Regelaltersrente. Die Rente sei ab Rentenbeginn 01. Oktober 1999 nicht zu zahlen, weil der bisherigen Rente höhere persönliche Entgeltpunkte zugrunde lägen. die Beklagte war der Auffassung, dieser Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Der französische Sozialversicherungsträger bewilligte Leistungen dem Grunde nach, die allerdings (zunächst) nicht gezahlt wurden, weil der Kläger angeforderte Unterlagen nicht eingereicht hatte (Schreiben vom 25. September 2001). Mit Wertstellung 15. April 2002 ging die Nachzahlung des französischen Versicherungsträgers für die Zeit vom 01. Juni 1995 bis 28. Februar 2001 in Höhe von EUR 3.697,66 bei der Beklagten ein. Auf diese Nachzahlung erhob das Arbeitsamt Erstattungsanspruch. Der Kläger bestritt diesen und unterzeichnete eine Abtretungserklärung nicht. Die Beklagte zahlte daraufhin den Betrag an den Kläger aus.
In den anhängigen Verfahren ging das SG sodann, nachdem ein Erörterungstermin zum 24. Oktober 2002 wegen schwerer Erkrankung des Klägers nicht zustande gekommen war, davon aus, dass prozessual Unterbrechung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 05. September 2006 forderte das SG die Ehefrau des Klägers auf, sich zum Fortgang der (unterbrochenen) Verfahren zu äußern und kündigte für den Fall, dass eine Rücknahme nicht erfolge, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Das SG führte das Verfahren S 13 RA 2110/01 unter dem Aktenzeichen S 13 R 3283/07 fort.
Durch Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2007 wies das SG die (Untätigkeits-)Klage S 13 RA 2110/01 (neu S 13 R 3283/07) ab. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen. Zwar sei die Untätigkeitsklage zulässig gewesen. Durch Bescheid vom 12. Juli 2001 habe die Beklagte jedoch den Antrag auf Regelaltersrente inhaltlich beschieden. Zur Frage, ob der Kläger mit dem Entscheidungstenor inhaltlich einverstanden gewesen sei, bedürfe es keiner weiteren Ausführungen mehr. Der Kläger habe sich auch nicht inhaltlich mit dem ergangenen Bescheid auseinandergesetzt. Auch habe er keine weiteren prozessualen Erklärungen mehr abgegeben.
Gegen den am 31. Mai 2007 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Juni 2007 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Frage der Verzinsung sei nicht ausreichend geklärt. Eine Abrechnung über die Nachzahlung liege nicht vor. Auch stehe die Entscheidung über die schweizerischen Zeiten noch aus. Eine rechtliche Prüfung im Detail durch das Gericht sei notwendig. Demgemäß sei das Rechtsschutzbedürfnis in allen Punkten gegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Regelaltersrente und die Verzinsung durch Bescheid zu entscheiden sowie die Nachzahlung abzurechnen und das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der anzuerkennenden Schweizer Versicherungszeiten durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Untätigkeitsklage wegen des Rentenantrags vom 10. November 1999 mit im Ergebnis zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Auf Grund des Trennungsbeschlusses des SG vom 02. Mai 2001 betrifft die vorliegende Untätigkeitsklage den Anspruch auf Regelaltersrente. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nicht mehr ausdrücklich die Bescheidung seines Antrags auf Altersrente begehrt, sondern - wie im weiteren anhängigen Berufungsverfahren L 4 R 4072/07 - die Entscheidung der Beklagten über die Verzinsung, die Abrechnung der Nachzahlungen und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Schweizer Versicherungszeiten.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Der Kläger hat am 10. November 1999 Antrag auf Regelaltersrente gestellt; nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit 05. September 1999 hätte aufgrund dieses Antrags die Regelaltersrente ab 01. Oktober 1999 zugestanden (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI). Über diesen Antrag hatte die Beklagte bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 06. März 2000 nicht entschieden. Allerdings war die Sechs-Monats-Frist des § 88 Abs. l Satz 1 SGG zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage noch nicht abgelaufen. Diese Rentenart hatte der Kläger in den zuvor gestellten Anträgen nicht erwähnt. Nachdem der Kläger aufgrund des Vergleichs im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 12. Januar 2000 im Verfahren S 18 RA 1905/99 (durch Beschluss des SG vom 12. April 1999 vom führenden Verfahren S 18 RA 3950/97 abgetrennt) seitens der Beklagten das Anerkenntnis erzielt hatte, ihm ab 01. Oktober 1994 (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 38 SGB VI zu gewähren, hätte Regelaltersrente nur zugestanden, wenn diese die höhere Rente oder zumindest die gleich hohe gewesen wäre (vgl. § 89 Abs. 1 SGB VI). Dies hat die Beklagte im Bescheid vom 12. Juli 2001 zutreffend und unwidersprochen entschieden. Ob dies ein zureichenden Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG darstellt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn über den Antrag auf Regelaltersrente hat die Beklagte dann mit Bescheid vom 12. Juli 2001 entschieden, sodass jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des SG durch den Gerichtsbescheid eine Untätigkeit der Beklagten insoweit nicht mehr vorlag.
Auch die übrigen vom Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids vom 23. Mai 2007 erfüllt, sodass auch insoweit keine Untätigkeit der Beklagten (mehr) vorlag. Das Verfahren beim schweizerischen und französischen Rentenversicherungsträger hat die Beklagte aufgrund des Vergleichs vom 12. Januar 2000 betrieben und insoweit nach den in den Verwaltungsakten vorhandenen Informationen die notwendigen Unterlagen an die dortigen Versicherungsträger weitergeleitet (vgl. Vermerk vom 26. Mai 2000 [Blatt 688 der Verwaltungsakte]; Schreiben vom 26. Mai 2000 an den französischen Versicherungsträger [Blatt 696 der Verwaltungsakte] sowie an den Kläger [Blatt 697 der Verwaltungsakte], Schreiben vom 06. Juni 2000 an die Schweizerische Ausgleichskasse [Blatt 700 der Verwaltungsakte]). Die Entscheidung über die Anerkennung der Versicherungszeiten und daraus möglicherweise resultierende Rentenansprüche konnte die Beklagte nicht treffen. Das Verfahren bei der Schweizerischen Ausgleichskasse hat mit deren Bescheid vom 22. Dezember 2000 geendet, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen, weil nicht für ein volles Jahr Einkommen erzielt worden sei. Die Nachzahlung des französischen Versicherungsträgers ist mit Wertstellung 15. April 2002 bei der Beklagten eingegangen; diese hat den Betrag an den Kläger ausgezahlt.
Über die Verzinsung hat die Beklagte durch Bescheid vom 22. Mai 2001 entschieden. Soweit der Kläger diesen Bescheid angegriffen hat, ist hierüber im Parallelverfahren L 4 R 1279/09 (Urteil vom heutigen Tag) zu entscheiden gewesen.
Die Nachzahlung ist von der Beklagten unter dem 30. März 2001 abgerechnet worden. Soweit hierüber zu entscheiden war, ist dies im Verfahren L 4 R 1278/09 (Urteil vom heutigen Tag) erfolgt.
Mithin verbleibt kein Rest, der die Fortführung der Untätigkeitsklage gerechtfertigt hätte. Nachdem der Kläger die Untätigkeitsklage nicht für erledigt erklärt hat (§ 88 Abs. 1 Satz 3 SGG), war die Klage als unzulässig abzuweisen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben war (vgl. etwa Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 88 Rdnr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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