Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 119/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 190/09 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anhörungsrüge - Darlegungspflicht - Unzulässigkeit - Rechtliches Gehör
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 13. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren S 4 AS 119/09 ER hatte der Rügeführer beim Sozialgericht Magdeburg von der Antragsgegnerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni 2009 begehrt. Mit Beschluss vom 3. März 2009 hatte das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde (L 5 AS 128/09 B ER) ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 13. Mai 2009, der dem Rügeführer am 20. Mai 2009 zugestellt wurde, hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009, das beim Senat am 27. Mai 2009 eingegangen ist, hat der Rügeführer gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Senat habe seinen Vortrag ignoriert. Es sei daher die Entscheidung im Ganzen zu überprüfen.
II.
Die Anhörungsrüge des Rügeführers gemäß § 178a SGG ist unzulässig. Zwar hat er die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist eingehalten, jedoch ist die Anhörungsrüge deshalb unzulässig, weil er die in § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG schlüssig dargelegt hat.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge einer durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieser Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und 5 SGG).
Mit § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG wird dem Rügeführer eine Substantiierungs- und Dar-legungslast auferlegt. Die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben sollen, müssen schlüssig aufgezeigt werden. Dazu ist insbesondere darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Angabe der maßgeblichen Gründe ist schon dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nach integraler Teil der Rüge selbst und deshalb mit ihr dem Fristenlauf nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG unterworfen (vgl. zum Vorstehenden: Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. B 3 KR 1/09 C, zitiert nach juris). Der Sinn der Anhörungsrüge ist auf die Wahrung des grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruchs beschränkt. Sie stellt keinen ordentlichen Rechtsbehelf dar, der das Gericht zu einer nochmaligen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zwingen könnte.
Zwar sind nach der Kommentarliteratur (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer: SGG, 9. Aufl. 2008, § 178a RN 6a) bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten die Begründungsanforderungen nicht zu überspannen. Indes ist von Rechtskundigen – wie dem Rügeführer als Volljuristen – zu erwarten, dass sie den Begriff "Darlegen" verstehen und zu einem entsprechend substantiierten Vortrag in der Lage sind. Die Ausführungen des Rügeführers beinhalten jedoch auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs keinen schlüssigen Vortrag einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn weitgehend stellt er seine Behauptungen, Rechtsansichten und Bewertungen den Ausführungen des Senats im angegriffenen Beschluss gegenüber und erklärt, der Senat habe seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Damit genügt er den vorstehend erläuterten Darlegungsanforderungen nicht. Schließlich hat er nicht deutlich gemacht, weshalb ohne den behaupteten Verstoß eine günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre.
Soweit der Rügeführer behauptet, die Antragsgegnerin habe zur Leistungserbringung für Mai 2009 "vorsätzlich unwahr vorgetragen", und seine Sicht des Geschehensablaufs schildert, wird damit weder eine Gehörsverletzung noch die mögliche Relevanz des Verstoßes dargelegt.
Soweit der Senat in der angegriffenen Entscheidung Rechtsauffassungen des Rügeführers nicht teilt, stellt dies keinen Gehörsverstoß dar, wie er durch die Formulierung "der Senat ignoriert, dass " nahelegen will. Vielmehr hat der Senat das Vorbringen des Rügeführers zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt, ist jedoch zu abweichenden rechtlichen Bewertungen gelangt.
Die Behauptung, der Senat ignoriere sein Vorbringen, dass in Irxleben keine Wohnungen mit einer Wohnfläche von 50 m² (zur Miete) angeboten würden, ist falsch. Wie sich aus dem Tatbestand (Gründe I., Seite 4, erster Absatz) und den Entscheidungsgründen (Gründe II., Seite 10) des Beschlusses ergibt, hat der Senat die Behauptung zur Kenntnis genommen und sich mit ihr auseinandergesetzt.
Soweit der Rügeführer ausführt, der Senat ignoriere, dass seine Verwertungsbemühungen bislang erfolglos geblieben seien, stellt dies ebenfalls keine Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vergebliche Verwertungsbemühungen hatte der Rügeführer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorgetragen. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Anhörungsrügeverfahrens, einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine unzureichende oder unvollständig gebliebene Argumentation nachzubessern (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Dezember 2008, Az. B 12 KR 2/08 C, zitiert nach juris). Außerdem geht der Senat auch nicht von einer kurzfristigen Verwertbarkeit des Eigenheims aus (vgl. Seite 8 des Beschlusses).
Die Behauptung, der Senat habe im Beschluss willkürlich festgestellt, der Rügeführer erbringe Tilgungsleistungen, ist unrichtig. Es gibt im Beschluss (Seite 7 unten) Ausführungen zur vom Senat erwogenen Möglichkeit, dass zwischenzeitig weitere Tilgungsleistungen erbracht worden sind. Eine diesbezügliche Feststellung hat der Senat nicht getroffen.
Der Vortrag des Rügeführers, der Senat ignoriere seine Ausführungen zur Vergleichsmiete und zum Mietspiegel, trifft ebenfalls nicht zu. Insoweit ist auf die Darstellung auf den Seiten 8 und 9 des angegriffenen Beschlusses zu verweisen. Der Senat hat das Vorbringen zur Kenntnis genommen, jedoch andere als die vom Rügeführer gewünschten rechtlichen Schlüsse daraus gezogen.
Soweit der Rügeführer weiter vorträgt, der Senat ignoriere, dass 1. er kein Geld habe, um Fremdvermietbarkeit herzustellen, 2. eine Verwertung wegen der Eigentumsverhältnisse nicht möglich sei, 3. dass das BSG bei Eigentumswohnungen für eine Einzelperson von einer angemessenen Wohnfläche von 80 m² ausgehe, 4. ihm wegen der Pflege seiner schwerbehinderten Mutter ein Auszug aus der Wohnung nicht zumutbar sei, 5. es nicht zu beanstanden sei, wenn er im Hinblick auf seine weitere Lebensplanung Wohnraum vorhalte (Kanzlei, Familie), 6. er rechtswidrigerweise aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei, weist der Senat darauf hin, dass er nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26. Ok-tober 1983, Az. 1 BvR 614/80, BVerfGE 63, 80), ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz erst dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist, und das Vorbringen auch nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Acht bleiben musste oder konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich, ob der Rügeführer Tilgungsleistungen erbringt, ob er in der Lage ist, unter Einsatz von Eigenkapital Fremdvermietbarkeit herzustellen, und ob ein früheres beamtenrechtliches Dienstverhältnis des Rügeführers rechtmäßig oder rechtswidrig beendet wurde. Ebenso ist die Rechtsprechung des BSG zu Eigentumswohnungen für den vorliegenden Fall nicht relevant, denn der Rügeführer bewohnt keine Eigentumswohnung. Der angegriffene Beschluss enthält auch Ausführungen zur Rechtsauffassung des Rügeführers, er dürfe aus Sozialleistungen zu finanzierenden Wohnraum im Hinblick auf eine mögliche künftige Lebensgestaltung und im Hinblick auf die Behinderung seiner Mutter vorhalten.
Soweit sich das Vorbringen des Rügeführers darauf beschränkt, die sein Begehren stützenden Argumente zu wiederholen, mit denen sich der Senat in der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt hat, vermag dies ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu belegen. Entgegen der Auffassung des Rügeführers ist im Rahmen einer Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung nicht im Ganzen zu überprüfen. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt ist. Dann ist die Rüge gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar. Eine erneute Anhörungsrüge ist unzulässig (vgl. BSG, Beschluss vom 01. August 2007, Az. B 13 R 7/07 C).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren S 4 AS 119/09 ER hatte der Rügeführer beim Sozialgericht Magdeburg von der Antragsgegnerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni 2009 begehrt. Mit Beschluss vom 3. März 2009 hatte das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde (L 5 AS 128/09 B ER) ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 13. Mai 2009, der dem Rügeführer am 20. Mai 2009 zugestellt wurde, hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009, das beim Senat am 27. Mai 2009 eingegangen ist, hat der Rügeführer gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Senat habe seinen Vortrag ignoriert. Es sei daher die Entscheidung im Ganzen zu überprüfen.
II.
Die Anhörungsrüge des Rügeführers gemäß § 178a SGG ist unzulässig. Zwar hat er die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist eingehalten, jedoch ist die Anhörungsrüge deshalb unzulässig, weil er die in § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG schlüssig dargelegt hat.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge einer durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieser Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und 5 SGG).
Mit § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG wird dem Rügeführer eine Substantiierungs- und Dar-legungslast auferlegt. Die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben sollen, müssen schlüssig aufgezeigt werden. Dazu ist insbesondere darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Angabe der maßgeblichen Gründe ist schon dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nach integraler Teil der Rüge selbst und deshalb mit ihr dem Fristenlauf nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG unterworfen (vgl. zum Vorstehenden: Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. B 3 KR 1/09 C, zitiert nach juris). Der Sinn der Anhörungsrüge ist auf die Wahrung des grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruchs beschränkt. Sie stellt keinen ordentlichen Rechtsbehelf dar, der das Gericht zu einer nochmaligen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zwingen könnte.
Zwar sind nach der Kommentarliteratur (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer: SGG, 9. Aufl. 2008, § 178a RN 6a) bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten die Begründungsanforderungen nicht zu überspannen. Indes ist von Rechtskundigen – wie dem Rügeführer als Volljuristen – zu erwarten, dass sie den Begriff "Darlegen" verstehen und zu einem entsprechend substantiierten Vortrag in der Lage sind. Die Ausführungen des Rügeführers beinhalten jedoch auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs keinen schlüssigen Vortrag einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn weitgehend stellt er seine Behauptungen, Rechtsansichten und Bewertungen den Ausführungen des Senats im angegriffenen Beschluss gegenüber und erklärt, der Senat habe seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Damit genügt er den vorstehend erläuterten Darlegungsanforderungen nicht. Schließlich hat er nicht deutlich gemacht, weshalb ohne den behaupteten Verstoß eine günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre.
Soweit der Rügeführer behauptet, die Antragsgegnerin habe zur Leistungserbringung für Mai 2009 "vorsätzlich unwahr vorgetragen", und seine Sicht des Geschehensablaufs schildert, wird damit weder eine Gehörsverletzung noch die mögliche Relevanz des Verstoßes dargelegt.
Soweit der Senat in der angegriffenen Entscheidung Rechtsauffassungen des Rügeführers nicht teilt, stellt dies keinen Gehörsverstoß dar, wie er durch die Formulierung "der Senat ignoriert, dass " nahelegen will. Vielmehr hat der Senat das Vorbringen des Rügeführers zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt, ist jedoch zu abweichenden rechtlichen Bewertungen gelangt.
Die Behauptung, der Senat ignoriere sein Vorbringen, dass in Irxleben keine Wohnungen mit einer Wohnfläche von 50 m² (zur Miete) angeboten würden, ist falsch. Wie sich aus dem Tatbestand (Gründe I., Seite 4, erster Absatz) und den Entscheidungsgründen (Gründe II., Seite 10) des Beschlusses ergibt, hat der Senat die Behauptung zur Kenntnis genommen und sich mit ihr auseinandergesetzt.
Soweit der Rügeführer ausführt, der Senat ignoriere, dass seine Verwertungsbemühungen bislang erfolglos geblieben seien, stellt dies ebenfalls keine Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vergebliche Verwertungsbemühungen hatte der Rügeführer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorgetragen. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Anhörungsrügeverfahrens, einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine unzureichende oder unvollständig gebliebene Argumentation nachzubessern (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Dezember 2008, Az. B 12 KR 2/08 C, zitiert nach juris). Außerdem geht der Senat auch nicht von einer kurzfristigen Verwertbarkeit des Eigenheims aus (vgl. Seite 8 des Beschlusses).
Die Behauptung, der Senat habe im Beschluss willkürlich festgestellt, der Rügeführer erbringe Tilgungsleistungen, ist unrichtig. Es gibt im Beschluss (Seite 7 unten) Ausführungen zur vom Senat erwogenen Möglichkeit, dass zwischenzeitig weitere Tilgungsleistungen erbracht worden sind. Eine diesbezügliche Feststellung hat der Senat nicht getroffen.
Der Vortrag des Rügeführers, der Senat ignoriere seine Ausführungen zur Vergleichsmiete und zum Mietspiegel, trifft ebenfalls nicht zu. Insoweit ist auf die Darstellung auf den Seiten 8 und 9 des angegriffenen Beschlusses zu verweisen. Der Senat hat das Vorbringen zur Kenntnis genommen, jedoch andere als die vom Rügeführer gewünschten rechtlichen Schlüsse daraus gezogen.
Soweit der Rügeführer weiter vorträgt, der Senat ignoriere, dass 1. er kein Geld habe, um Fremdvermietbarkeit herzustellen, 2. eine Verwertung wegen der Eigentumsverhältnisse nicht möglich sei, 3. dass das BSG bei Eigentumswohnungen für eine Einzelperson von einer angemessenen Wohnfläche von 80 m² ausgehe, 4. ihm wegen der Pflege seiner schwerbehinderten Mutter ein Auszug aus der Wohnung nicht zumutbar sei, 5. es nicht zu beanstanden sei, wenn er im Hinblick auf seine weitere Lebensplanung Wohnraum vorhalte (Kanzlei, Familie), 6. er rechtswidrigerweise aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei, weist der Senat darauf hin, dass er nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26. Ok-tober 1983, Az. 1 BvR 614/80, BVerfGE 63, 80), ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz erst dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist, und das Vorbringen auch nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Acht bleiben musste oder konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich, ob der Rügeführer Tilgungsleistungen erbringt, ob er in der Lage ist, unter Einsatz von Eigenkapital Fremdvermietbarkeit herzustellen, und ob ein früheres beamtenrechtliches Dienstverhältnis des Rügeführers rechtmäßig oder rechtswidrig beendet wurde. Ebenso ist die Rechtsprechung des BSG zu Eigentumswohnungen für den vorliegenden Fall nicht relevant, denn der Rügeführer bewohnt keine Eigentumswohnung. Der angegriffene Beschluss enthält auch Ausführungen zur Rechtsauffassung des Rügeführers, er dürfe aus Sozialleistungen zu finanzierenden Wohnraum im Hinblick auf eine mögliche künftige Lebensgestaltung und im Hinblick auf die Behinderung seiner Mutter vorhalten.
Soweit sich das Vorbringen des Rügeführers darauf beschränkt, die sein Begehren stützenden Argumente zu wiederholen, mit denen sich der Senat in der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt hat, vermag dies ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu belegen. Entgegen der Auffassung des Rügeführers ist im Rahmen einer Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung nicht im Ganzen zu überprüfen. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt ist. Dann ist die Rüge gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar. Eine erneute Anhörungsrüge ist unzulässig (vgl. BSG, Beschluss vom 01. August 2007, Az. B 13 R 7/07 C).
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