Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 21403/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1136/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2009 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger gegen die Festsetzung einer Mahngebühr in Höhe von ursprünglich 22,80 Euro gewandt. Das Sozialgericht und auch der Kläger gehen davon aus, dass insoweit noch eine Forderung in Höhe von 4,30 Euro besteht. Im Streit sind damit mithin weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, wenn sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist (vgl. Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Es kann deshalb offen bleiben, ob die vom Kläger formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Jedenfalls ist sie nicht rechtserheblich. Denn nachdem das für den Kläger zuständige JobCenter den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. März 2007 mit Bescheid vom 5. Mai 2009 aufgehoben hat, hat weder das JobCenter einen Anspruch auf Erstattung von 3.637,11 Euro noch die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Mahnung vom 30. März 2008. Dies hat die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 3. August 2009 klargestellt. Danach ist die entsprechende Mahngebühr bereits am "26. Mai 2008 und am 30. Oktober 2008 storniert" worden. In der Sache macht der Beklagte damit keine Forderung mehr gegen den Kläger wegen der Mahngebühr geltend.
Dass die Beteiligten insoweit keine Prozesserklärungen abgegeben haben, mag darauf zurückzuführen sein, dass weder der Kläger noch die Beklagte die Notwendigkeit gesehen haben, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2009 wahrzunehmen, um die Sach- und Rechtslage abschließend zu erörtern. Hat die Beklagte aber jedenfalls keine Forderung mehr in Höhe der Mahngebühr gegen den Kläger, hätte das Sozialgericht offen lassen können, ob, da verfahrensbeendende Prozesserklärungen nicht abgegeben worden sind, die Festsetzung einer Mahngebühr als (rechtswidriger) Verwaltungsakt (vgl. Engelhard/App in VwVG/VwZG, 8. Auflage 2008, § 3 VwVG Rdnr. 8 m. w. Nachw.) oder im vorliegenden Fall als so genannter Form-Verwaltungsakt (vgl. dazu Urteil des BSG vom 20. Oktober 2007 – B 7a AL 18/05 R, zitiert nach Juris) aufzuheben ist. Dass das Sozialgericht anders entschieden hat, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn die – vermeintliche – Unrichtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden.
Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die Zulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass das übergeordnete Gericht einen seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, das Instanzgericht seiner Entscheidung eine von diesem Rechtssatz abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat und dass die Entscheidung dieses Gerichts auf dieser Abweichung beruht, d. h. die Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (Kummer, a. a. o; S. 342 und Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 160 RdNr. 13).
Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass das Sozialgericht von einem von seinem Berufungsgericht (oder von einem der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte) aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, dass das Landessozialgericht Berlin in seinem Beschluss vom 16. März 2004 – L 9 B 165/03 KR- "die rechtliche Einordnung der Festsetzung von Mahngebühren als Bescheid für so offensichtlich gehalten hat, dass es im Rahmen seiner Entscheidung insoweit nicht einmal eine Problematisierung für erforderlich erachtet" hat. Abgesehen davon, dass das Landessozialgericht Berlin nicht das Berufungsgericht (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 144 RdNr. 30) des Sozialgerichts Berlin ist, sondern seit dem 1. Juli 2005 das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin die angesprochene Rechtsfrage nach dem Vortrag des Klägers noch nicht einmal in einem "obiter dictum" erörtert, was für die Zulassung der Berufung wegen Divergenz aber auch nicht ausreichend wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 160 RdNr. 13), sondern das Gericht ist unausgesprochen von einer rechtlichen Annahme ausgegangen und hat damit keinen tragenden Rechtssatz aufgestellt.
Soweit der Kläger weitere obergerichtliche Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte zitiert, kann der Senat offen lassen, ob diese Gerichte in diesen Entscheidungen tragende Rechtsätze entwickelt haben, von denen das Sozialgericht abgewichen ist. Denn bei keinem dieser Gerichte handelt es sich um das Berufungsgericht des Sozialgerichts Berlin.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das Vorliegen eines derartigen Verfahrensfehlers ist entgegen § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2009 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger gegen die Festsetzung einer Mahngebühr in Höhe von ursprünglich 22,80 Euro gewandt. Das Sozialgericht und auch der Kläger gehen davon aus, dass insoweit noch eine Forderung in Höhe von 4,30 Euro besteht. Im Streit sind damit mithin weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, wenn sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist (vgl. Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Es kann deshalb offen bleiben, ob die vom Kläger formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Jedenfalls ist sie nicht rechtserheblich. Denn nachdem das für den Kläger zuständige JobCenter den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. März 2007 mit Bescheid vom 5. Mai 2009 aufgehoben hat, hat weder das JobCenter einen Anspruch auf Erstattung von 3.637,11 Euro noch die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Mahnung vom 30. März 2008. Dies hat die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 3. August 2009 klargestellt. Danach ist die entsprechende Mahngebühr bereits am "26. Mai 2008 und am 30. Oktober 2008 storniert" worden. In der Sache macht der Beklagte damit keine Forderung mehr gegen den Kläger wegen der Mahngebühr geltend.
Dass die Beteiligten insoweit keine Prozesserklärungen abgegeben haben, mag darauf zurückzuführen sein, dass weder der Kläger noch die Beklagte die Notwendigkeit gesehen haben, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2009 wahrzunehmen, um die Sach- und Rechtslage abschließend zu erörtern. Hat die Beklagte aber jedenfalls keine Forderung mehr in Höhe der Mahngebühr gegen den Kläger, hätte das Sozialgericht offen lassen können, ob, da verfahrensbeendende Prozesserklärungen nicht abgegeben worden sind, die Festsetzung einer Mahngebühr als (rechtswidriger) Verwaltungsakt (vgl. Engelhard/App in VwVG/VwZG, 8. Auflage 2008, § 3 VwVG Rdnr. 8 m. w. Nachw.) oder im vorliegenden Fall als so genannter Form-Verwaltungsakt (vgl. dazu Urteil des BSG vom 20. Oktober 2007 – B 7a AL 18/05 R, zitiert nach Juris) aufzuheben ist. Dass das Sozialgericht anders entschieden hat, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn die – vermeintliche – Unrichtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden.
Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die Zulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass das übergeordnete Gericht einen seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, das Instanzgericht seiner Entscheidung eine von diesem Rechtssatz abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat und dass die Entscheidung dieses Gerichts auf dieser Abweichung beruht, d. h. die Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (Kummer, a. a. o; S. 342 und Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 160 RdNr. 13).
Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass das Sozialgericht von einem von seinem Berufungsgericht (oder von einem der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte) aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, dass das Landessozialgericht Berlin in seinem Beschluss vom 16. März 2004 – L 9 B 165/03 KR- "die rechtliche Einordnung der Festsetzung von Mahngebühren als Bescheid für so offensichtlich gehalten hat, dass es im Rahmen seiner Entscheidung insoweit nicht einmal eine Problematisierung für erforderlich erachtet" hat. Abgesehen davon, dass das Landessozialgericht Berlin nicht das Berufungsgericht (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 144 RdNr. 30) des Sozialgerichts Berlin ist, sondern seit dem 1. Juli 2005 das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin die angesprochene Rechtsfrage nach dem Vortrag des Klägers noch nicht einmal in einem "obiter dictum" erörtert, was für die Zulassung der Berufung wegen Divergenz aber auch nicht ausreichend wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 160 RdNr. 13), sondern das Gericht ist unausgesprochen von einer rechtlichen Annahme ausgegangen und hat damit keinen tragenden Rechtssatz aufgestellt.
Soweit der Kläger weitere obergerichtliche Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte zitiert, kann der Senat offen lassen, ob diese Gerichte in diesen Entscheidungen tragende Rechtsätze entwickelt haben, von denen das Sozialgericht abgewichen ist. Denn bei keinem dieser Gerichte handelt es sich um das Berufungsgericht des Sozialgerichts Berlin.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das Vorliegen eines derartigen Verfahrensfehlers ist entgegen § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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