Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 3066/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 2167/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Oktober 2008, mit dem das Gericht die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe weiterer 506,00 EUR abgelehnt hat.
Der Kläger wurde am 08. Dezember 2006 nach der Verbüßung einer achtjährigen Freiheitsstrafe aus der Justizvollzugsanstalt T entlassen. Vom selben Tage an bezog er Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Auf seinen Antrag vom Dezember 2006 gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 04. Januar 2007 eine Erstausstattung für Bekleidung in Höhe von 335,00 EUR. Es handelte sich hierbei um den im Rundschreiben I Nr. 38/2004 vom 14. Dezember 2004 in der überarbeiteten Fassung vom 23. Mai 2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vorgesehenen pauschalierten Höchstbetrag. Mit seinem hiergegen gerichteten, am 30. Januar 2007 beim Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sein Bedarf nicht ausreichend gedeckt und insbesondere nicht hinreichend klar sei, ob der Betrag für die gesamte Garderobe, oder nur die Anschaffung von Winterbekleidung gedacht sei.
Im Folgenden beantragte der Kläger im April 2007 die Gewährung einer Beihilfe (Grundausstattung) für Sommerbekleidung. Nachdem der Beklagte dies zunächst abgelehnt hatte (Bescheid vom 10. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007), gewährte er dem Kläger während des sich anschließenden Klageverfahrens (S 93 AS 11919/07 bzw. L 28 B 429/08 AS NZB) mit Bescheid vom 14. August 2007 unter Bezugnahme auf den Antrag vom Dezember 2006 weitere Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung nach § 23 Abs. 3 SGB II in Höhe von 130,00 EUR. Die auf Gewährung weiterer 130,00 EUR gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Februar 2008).
Kurz zuvor hatte der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04. Januar 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2008 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 2008 abgewiesen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger die Gewährung weiterer 506,00 EUR als Zuschuss für die Erstausstattung für Bekleidung begehrt, und hat ausgeführt, dass bzgl. eines Betrages in Höhe von 130,00 EUR die Klage angesichts der zwischenzeitlichen Leistungsbewilligung bereits unzulässig und hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 376,00 EUR unbegründet sei. Für die Erstausstattung mit Bekleidung sei ein Betrag von 465,00 EUR im Regelfall ausreichend. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass in seinem Falle höhere Aufwendungen erforderlich gewesen wären. Zu Unrecht gehe er davon aus, dass Maßstab für die Gewährung von Erstausstattungsgegenständen das Preisniveau der mit fabrikneuer Ware handelnden Bekleidungsanbieter sei. Nach eigenen Recherchen seien z.B. im Bekleidungsgeschäft H, das ausschließlich mit Ware aus zweiter Hand handele, eine Vielzahl von Bekleidungsgegenständen in vertretbarem Zustand zu Preisen zu erhalten, die unterhalb der vom Beklagten herangezogenen Pauschalsätze in dem Rundschreiben lägen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass anders als im Bereich der früheren Sozialhilfe inzwischen nur noch eine bedarfsorientierte, nicht aber eine bedarfsdeckende Leistungsgewährung erfolge. Dieser Gerichtsbescheid, in dem das Gericht die Berufung nicht zugelassen hat, ist dem Kläger am 08. Oktober 2008 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 07. November 2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und die Entscheidung im Übrigen auf einem Verfahrensmangel beruhe. Der Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass das Sozialgericht rechtsirrig gemeint habe, er habe auf die Nachbewilligung von 130,00 EUR nicht reagiert. Dies habe er im Parallelverfahren getan, in dem es um die Sommergarderobe gegangen sei. Er meine, dass ihm insgesamt für die Erstausstattung mit Sommer- und Wintergarderobe ein Betrag von 1.101,00 EUR zustehe. Dem stünden gewährte 465,00 EUR gegenüber, sodass sich der Differenzbetrag auf 636,00 EUR belaufe. Hiervon entfielen 506,00 EUR auf Winterbekleidung. Ohne den Rechtsirrtum des Gerichts wäre die Berufungssumme erreicht worden. Schließlich habe die Sache grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, wie hoch der Betrag für Winterbekleidung zu sein habe und welche Artikel dazugehörten. Schließlich sei das Sozialgericht überhaupt nicht darauf eingegangen, dass einem Bekannten mit Bescheid vom 30. Januar 2006 vom JobCenter F für die Erstausstattung mit Bekleidung ein deutlich höherer Betrag als ihm gewährt worden sei.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Oktober 2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 SGG statthafte Berufung vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 1 S. 1 SGG in der hier maßgebenden, seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend begehrte der Kläger im gerichtlichen Verfahren noch die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe weiterer 506,00 EUR. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegen¬standes ist damit nicht erreicht.
Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Sozialgericht Berlin die Berufung nicht zugelassen hat. Anhaltspunkte für eine Divergenz im Sinne des §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG bestehen nicht und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Soweit er hingegen meint, dem Verfahren komme grundsätzliche Bedeutung zu, vermag der Senat zwar nachzuvollziehen, dass es aus Sicht des Klägers unbefriedigend ist, für die Erstausstattung für Bekleidung einen geringeren Geldbetrag zugesprochen bekommen zu haben als ein Bekannter. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt. Denn nach der genannten Vorschrift ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das bedeutet, dass eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen muss, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Rechtsfragen in diesem Sinne sind Fragen, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen und mit den Mitteln juristischer Methodik zu beantworten sind. Nicht hingegen reicht es aus, dass entweder nur Individualinteressen betroffen sind oder die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen zu erwarten ist.
Gemessen daran kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der erstinstanzlichen Entscheidung liegt keine ungeklärte Rechtsfrage zugrunde. Vielmehr hat das Gericht in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid lediglich festgestellt, dass aus seiner Sicht die dem Kläger gewährten 465,00 EUR zur Erstbeschaffung der erforderlichen Garderobe ausreichen. Hierbei handelt es sich um eine reine Subsumtion zu der Frage, welcher Betrag für die Erstausstattung erforderlich ist, und damit um tatsächliche Feststellungen. Ob die Einschätzung zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu überprüfen. Vielmehr soll es gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert - wie hier - grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Schließlich war die Berufung auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen. Ein Verfahrensverstoß ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Entscheidend ist damit allein, ob das Gericht auf dem Weg zum Urteil bzw. Gerichtsbescheid prozessual ordnungsgemäß vorgegangen und eine Entscheidung überhaupt zulässig ist. Daran aber bestehen hier keine Zweifel. Soweit der Kläger rügt, aufgrund eines Rechtsirrtums des Gerichts stehe ihm die Berufung nicht offen, ist dies in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Denn wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, beläuft sich der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes inzwischen auf 750,00 EUR, sodass er bei einer auf Gewährung weiterer 506,00 EUR gerichteten Klage nicht erreicht ist. Zum anderen wäre es - unter Geltung noch des früheren Wertes in Höhe von 500,00 EUR - für die Statthaftigkeit der Berufung unbedeutend gewesen, ob das Gericht die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Oktober 2008, mit dem das Gericht die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe weiterer 506,00 EUR abgelehnt hat.
Der Kläger wurde am 08. Dezember 2006 nach der Verbüßung einer achtjährigen Freiheitsstrafe aus der Justizvollzugsanstalt T entlassen. Vom selben Tage an bezog er Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Auf seinen Antrag vom Dezember 2006 gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 04. Januar 2007 eine Erstausstattung für Bekleidung in Höhe von 335,00 EUR. Es handelte sich hierbei um den im Rundschreiben I Nr. 38/2004 vom 14. Dezember 2004 in der überarbeiteten Fassung vom 23. Mai 2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vorgesehenen pauschalierten Höchstbetrag. Mit seinem hiergegen gerichteten, am 30. Januar 2007 beim Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sein Bedarf nicht ausreichend gedeckt und insbesondere nicht hinreichend klar sei, ob der Betrag für die gesamte Garderobe, oder nur die Anschaffung von Winterbekleidung gedacht sei.
Im Folgenden beantragte der Kläger im April 2007 die Gewährung einer Beihilfe (Grundausstattung) für Sommerbekleidung. Nachdem der Beklagte dies zunächst abgelehnt hatte (Bescheid vom 10. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007), gewährte er dem Kläger während des sich anschließenden Klageverfahrens (S 93 AS 11919/07 bzw. L 28 B 429/08 AS NZB) mit Bescheid vom 14. August 2007 unter Bezugnahme auf den Antrag vom Dezember 2006 weitere Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung nach § 23 Abs. 3 SGB II in Höhe von 130,00 EUR. Die auf Gewährung weiterer 130,00 EUR gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Februar 2008).
Kurz zuvor hatte der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04. Januar 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2008 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 2008 abgewiesen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger die Gewährung weiterer 506,00 EUR als Zuschuss für die Erstausstattung für Bekleidung begehrt, und hat ausgeführt, dass bzgl. eines Betrages in Höhe von 130,00 EUR die Klage angesichts der zwischenzeitlichen Leistungsbewilligung bereits unzulässig und hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 376,00 EUR unbegründet sei. Für die Erstausstattung mit Bekleidung sei ein Betrag von 465,00 EUR im Regelfall ausreichend. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass in seinem Falle höhere Aufwendungen erforderlich gewesen wären. Zu Unrecht gehe er davon aus, dass Maßstab für die Gewährung von Erstausstattungsgegenständen das Preisniveau der mit fabrikneuer Ware handelnden Bekleidungsanbieter sei. Nach eigenen Recherchen seien z.B. im Bekleidungsgeschäft H, das ausschließlich mit Ware aus zweiter Hand handele, eine Vielzahl von Bekleidungsgegenständen in vertretbarem Zustand zu Preisen zu erhalten, die unterhalb der vom Beklagten herangezogenen Pauschalsätze in dem Rundschreiben lägen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass anders als im Bereich der früheren Sozialhilfe inzwischen nur noch eine bedarfsorientierte, nicht aber eine bedarfsdeckende Leistungsgewährung erfolge. Dieser Gerichtsbescheid, in dem das Gericht die Berufung nicht zugelassen hat, ist dem Kläger am 08. Oktober 2008 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 07. November 2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und die Entscheidung im Übrigen auf einem Verfahrensmangel beruhe. Der Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass das Sozialgericht rechtsirrig gemeint habe, er habe auf die Nachbewilligung von 130,00 EUR nicht reagiert. Dies habe er im Parallelverfahren getan, in dem es um die Sommergarderobe gegangen sei. Er meine, dass ihm insgesamt für die Erstausstattung mit Sommer- und Wintergarderobe ein Betrag von 1.101,00 EUR zustehe. Dem stünden gewährte 465,00 EUR gegenüber, sodass sich der Differenzbetrag auf 636,00 EUR belaufe. Hiervon entfielen 506,00 EUR auf Winterbekleidung. Ohne den Rechtsirrtum des Gerichts wäre die Berufungssumme erreicht worden. Schließlich habe die Sache grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, wie hoch der Betrag für Winterbekleidung zu sein habe und welche Artikel dazugehörten. Schließlich sei das Sozialgericht überhaupt nicht darauf eingegangen, dass einem Bekannten mit Bescheid vom 30. Januar 2006 vom JobCenter F für die Erstausstattung mit Bekleidung ein deutlich höherer Betrag als ihm gewährt worden sei.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Oktober 2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 SGG statthafte Berufung vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 1 S. 1 SGG in der hier maßgebenden, seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend begehrte der Kläger im gerichtlichen Verfahren noch die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe weiterer 506,00 EUR. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegen¬standes ist damit nicht erreicht.
Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Sozialgericht Berlin die Berufung nicht zugelassen hat. Anhaltspunkte für eine Divergenz im Sinne des §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG bestehen nicht und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Soweit er hingegen meint, dem Verfahren komme grundsätzliche Bedeutung zu, vermag der Senat zwar nachzuvollziehen, dass es aus Sicht des Klägers unbefriedigend ist, für die Erstausstattung für Bekleidung einen geringeren Geldbetrag zugesprochen bekommen zu haben als ein Bekannter. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt. Denn nach der genannten Vorschrift ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das bedeutet, dass eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen muss, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Rechtsfragen in diesem Sinne sind Fragen, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen und mit den Mitteln juristischer Methodik zu beantworten sind. Nicht hingegen reicht es aus, dass entweder nur Individualinteressen betroffen sind oder die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen zu erwarten ist.
Gemessen daran kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der erstinstanzlichen Entscheidung liegt keine ungeklärte Rechtsfrage zugrunde. Vielmehr hat das Gericht in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid lediglich festgestellt, dass aus seiner Sicht die dem Kläger gewährten 465,00 EUR zur Erstbeschaffung der erforderlichen Garderobe ausreichen. Hierbei handelt es sich um eine reine Subsumtion zu der Frage, welcher Betrag für die Erstausstattung erforderlich ist, und damit um tatsächliche Feststellungen. Ob die Einschätzung zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu überprüfen. Vielmehr soll es gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert - wie hier - grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Schließlich war die Berufung auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen. Ein Verfahrensverstoß ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Entscheidend ist damit allein, ob das Gericht auf dem Weg zum Urteil bzw. Gerichtsbescheid prozessual ordnungsgemäß vorgegangen und eine Entscheidung überhaupt zulässig ist. Daran aber bestehen hier keine Zweifel. Soweit der Kläger rügt, aufgrund eines Rechtsirrtums des Gerichts stehe ihm die Berufung nicht offen, ist dies in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Denn wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, beläuft sich der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes inzwischen auf 750,00 EUR, sodass er bei einer auf Gewährung weiterer 506,00 EUR gerichteten Klage nicht erreicht ist. Zum anderen wäre es - unter Geltung noch des früheren Wertes in Höhe von 500,00 EUR - für die Statthaftigkeit der Berufung unbedeutend gewesen, ob das Gericht die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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