L 28 B 429/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 11919/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 429/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Februar 2008, mit dem das Gericht die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe weiterer 130,00 EUR abgelehnt hat.

Der Kläger wurde am 08. Dezember 2006 nach der Verbüßung einer achtjährigen Freiheitsstrafe aus der Justizvollzugsanstalt T entlassen. Vom selben Tage an bezog er Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Auf seinen Antrag vom Dezember 2006 gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 04. Januar 2007 eine Erstausstattung für Bekleidung in Höhe von 335,00 EUR.

Mit Schreiben vom 25. April 2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe (Grundausstattung) für Sommerbekleidung, deren Gewährung der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 ablehnte. Während des sich anschließenden Klageverfahrens gewährte der Beklagte dem Kläger - nach entsprechender Verpflichtung durch den Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - mit Bescheid vom 14. August 2007 unter Bezugnahme auf den Antrag vom Dezember 2006 weitere Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung nach § 23 Abs. 3 SGB II in Höhe von 130,00 EUR. Der Kläger hat daraufhin noch die Gewährung weiterer 130,00 EUR zur Anschaffung einer weiteren Hose, eines weiteren Paares Schuhe, einer weiteren Jacke sowie zwei weiterer Garnituren Unterwäsche samt Strümpfe beantragt. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 05. Februar 2008 abgewiesen und die Berufung hiergegen nicht zugelassen.

Nach Zustellung des Urteils am 09. Februar 2008 hat der Kläger am 26. Februar 2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er meint, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Innerhalb Berlins gewährten die JobCenter in unterschiedlicher Höhe Beihilfen für die Bekleidungserstausstattung. So hätte - was der Kläger durch Vorlage des entsprechenden Bescheides belegt - das JobCenter F am 30. Janu¬ar 2006 J N nach § 23 Abs. 3 SGB II für die Bekleidungserstausstattung 552,00 EUR bewilligt.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Februar 2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.

Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG in der hier noch maßgebenden, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend begehrte der Kläger zuletzt noch die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe weiterer 130,00 EUR. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist damit nicht erreicht.

Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Sozialgericht Berlin die Berufung nicht zugelassen hat. Der Senat vermag durchaus nachzuvollziehen, dass es aus Sicht des Klägers unbefriedigend ist, für die Erstausstattung für Bekleidung einen geringeren Geldbetrag zugesprochen bekommen zu haben als sein Bekannter J N. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt. Denn nach der genannten Vorschrift ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das bedeutet, dass eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen muss, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Rechtsfragen in diesem Sinne sind Fragen, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen und mit den Mitteln juristischer Methodik zu beantworten sind. Nicht hingegen reicht es aus, dass entweder nur Individualinteressen betroffen sind oder die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen zu erwarten ist.

Gemessen daran kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der erstinstanzlichen Entscheidung liegt keine ungeklärte Rechtsfrage zugrunde. Vielmehr hat das Gericht in seiner angefochtenen Entscheidung lediglich festgestellt, dass aus seiner Sicht die dem Kläger insgesamt für die Erstbeschaffung von Garderobe gewährten 465,00 EUR ausreichend sind. Hierbei handelt es sich um eine reine Subsumtion zu der Frage, welcher Betrag für die Erstausstattung erforderlich ist, und damit um tatsächliche Feststellungen. Ob die Einschätzung zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu überprüfen. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert – wie hier – grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.

Dass die Berufung schließlich wegen Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
Saved