Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 2810/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 988/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2009 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 18. Oktober bis zum 31. Dezember 2006, mithin für etwa zweieinhalb Monate, die Gewährung eines Zuschlages für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von 56,24 EUR monatlich statt der ihr insoweit bewilligten 30,68 EUR im Monat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht damit die erforderliche Höhe nicht.
Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Sozialgericht Berlin die Berufung nicht zugelassen hat. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2). Dass dies der Fall wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin hingegen meint, das Urteil beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, sodass die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen sei, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Die von der Klägerin gerügte Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden Amtsermittlungspflicht liegt nicht vor.
Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, ohne dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der heranzuziehenden Beteiligten gebunden zu sein. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand; das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das nicht etwa stets alle möglichen Beweismittel auszuschöpfen hat. Vielmehr ist eine weitere Beweisaufnahme unnötig, wenn sich das Gericht bereits Gewissheit verschafft hat. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegt daher nur dann vor, wenn sich das Gericht auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen. Dies aber war vorliegend nicht der Fall.
Das Sozialgericht ist nach Anhörung der Klägerin und unter umfangreicher Würdigung der im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen sowie insbesondere der vom Kammervorsitzenden eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte zum Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin keine Leberinsuffizienz vorliegt, die eine besondere kostenaufwändige Ernährung erfordert. Mit dieser Einschätzung bewegt sich die Kammer innerhalb des ihr nach §§ 103 Satz 2, 128 Abs. 1 SGG bei der Beweiserhebung und –würdigung zustehenden Spielraums. Insbesondere war sie nicht gehalten, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens weitergehend Beweis zu erheben. Einen allgemeinen Grundsatz dahin, dass stets ein medizinisches Gutachten einzuholen ist, gibt es nicht. Auch hätte sich das Sozialgericht hierzu nicht aufgrund der bis dahin durchgeführten medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Dass es vielmehr davon ausgegangen ist, die Angaben des Arztes für Innere Medizin Dr. E zu den sehr detailliert gefassten Fragen in der Befundberichtsanfrage reichten nicht aus, seine Forderung, der Klägerin auch wegen einer Leberinsuffizienz einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren, zu stützen und insbesondere die gegenteilige Einschätzung des Internisten Dr. M zu entkräften, ist nicht zu beanstanden. Schließlich hat sich das Sozialgericht dabei - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine medizinische Sachkunde angemaßt, sondern allein die Aussagekraft der vorliegenden medizinischen Unterlagen gewürdigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2009 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 18. Oktober bis zum 31. Dezember 2006, mithin für etwa zweieinhalb Monate, die Gewährung eines Zuschlages für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von 56,24 EUR monatlich statt der ihr insoweit bewilligten 30,68 EUR im Monat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht damit die erforderliche Höhe nicht.
Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Sozialgericht Berlin die Berufung nicht zugelassen hat. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2). Dass dies der Fall wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin hingegen meint, das Urteil beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, sodass die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen sei, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Die von der Klägerin gerügte Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden Amtsermittlungspflicht liegt nicht vor.
Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, ohne dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der heranzuziehenden Beteiligten gebunden zu sein. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand; das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das nicht etwa stets alle möglichen Beweismittel auszuschöpfen hat. Vielmehr ist eine weitere Beweisaufnahme unnötig, wenn sich das Gericht bereits Gewissheit verschafft hat. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegt daher nur dann vor, wenn sich das Gericht auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen. Dies aber war vorliegend nicht der Fall.
Das Sozialgericht ist nach Anhörung der Klägerin und unter umfangreicher Würdigung der im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen sowie insbesondere der vom Kammervorsitzenden eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte zum Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin keine Leberinsuffizienz vorliegt, die eine besondere kostenaufwändige Ernährung erfordert. Mit dieser Einschätzung bewegt sich die Kammer innerhalb des ihr nach §§ 103 Satz 2, 128 Abs. 1 SGG bei der Beweiserhebung und –würdigung zustehenden Spielraums. Insbesondere war sie nicht gehalten, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens weitergehend Beweis zu erheben. Einen allgemeinen Grundsatz dahin, dass stets ein medizinisches Gutachten einzuholen ist, gibt es nicht. Auch hätte sich das Sozialgericht hierzu nicht aufgrund der bis dahin durchgeführten medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Dass es vielmehr davon ausgegangen ist, die Angaben des Arztes für Innere Medizin Dr. E zu den sehr detailliert gefassten Fragen in der Befundberichtsanfrage reichten nicht aus, seine Forderung, der Klägerin auch wegen einer Leberinsuffizienz einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren, zu stützen und insbesondere die gegenteilige Einschätzung des Internisten Dr. M zu entkräften, ist nicht zu beanstanden. Schließlich hat sich das Sozialgericht dabei - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine medizinische Sachkunde angemaßt, sondern allein die Aussagekraft der vorliegenden medizinischen Unterlagen gewürdigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved