Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 SO 68/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 B 4/07 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kostengrundentscheidung-Sozialhilfe-Bedürftigkeit-Vermögen-Lebensversicherung-Härte-Rückkaufwert-fiktiver Vermögensverbrauch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts nach unstreitiger Erledigung der Hauptsache. Mit der Klage hatte sie die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2006 als Zuschuss anstelle eines Darlehens begehrt.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 20. März 2006 beim Landkreis Wernigerode, dem Rechtsvorgänger des jetzigen beklagten Landkreises Harz (im folgenden einheitlich Beklagter genannt), die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Zuvor hatte sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen. Durch ärztliches Gutachten vom 16. März 2006 war festgestellt worden, dass ihre Erwerbsfähigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr auf unter drei Stunden täglich abgesunken ist. Bei Antragstellung gab sie an, über Vermögen in Form einer Lebensversicherung und eines PKW (Erstzulassung 1996) zu verfügen. Laut Beschei-nigung des Lebensversicherungsunternehmens vom 11. April 2006 betrug der Rück-kaufwert der Versicherung zum 30. April 2006 5.542,35 EUR. Nach einer weiteren Be-scheinigung vom 13. August 2004 waren bis zum 30. April 2004 Beiträge in Höhe von 6.507,30 EUR eingezahlt worden. Seither war der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt.
Mit Bescheid vom 25. April 2006 bewilligte der Beklagte der Beschwerdeführerin ab dem 17. März 2006 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 277,89 EUR für den Rest des Monats März 2006, 555,77 EUR für den Monat April 2006 und 670,06 EUR für den Monat Mai 2006, jeweils als Darlehen nach § 38 SGB XII. Dies sollte nach dem weiteren Text des Bescheides auch für weitere Zahlungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Bewilligungsbeginn gelten, ohne dass es einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Erklärung bedürfe. Gleichzeitig forderte er die Beschwer-deführerin auf, die Lebensversicherung zurück zu kaufen und den hierdurch erzielten Betrag abzüglich des kleinen Barbetrages nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 1.600 EUR für ihren Lebensunterhalt bzw. die Tilgung des gewährten Darlehens einzuset-zen.
Mit dem am 4. Mai 2006 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruch machte die Beschwerdeführerin geltend, die Lebensversicherung solle ihr zur Alterssicherung dienen. Hierauf sei sie dringend angewiesen, da sie seit einigen Jahren arbeitslos sei und keine hohen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarte. Da die eingezahlten Beiträge den Rückkaufwert überstiegen, sei der jetzige Verbrauch des Geldes doppelt unwirtschaftlich. Ihre Altersvorsorge ginge unwiederbringlich verloren, ohne dass sie wenigstens die eingezahlten Beiträge zurückerhalte. Gleichzeitig wandte sie sich gegen die Berechnung der Kosten der Heizung.
Mit Teilabhilfebescheid vom 16. Mai 2006 änderte der Beklagte die Berechnung der Kosten der Heizung, so dass die Beschwerdeführerin ab Leistungsbeginn je vollen Monat um 7,50 EUR höhere Leistungen – unter zusätzlicher Berücksichtigung geänderter Krankenversicherungsbeiträge ab Mai 2006 679,23 EUR monatlich – erhielt. Den Wider-spruch im übrigen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 zurück, der der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2006 zugestellt worden ist. Zur Be-gründung führte er aus, auch der Rückkaufwert der Lebensversicherung gehöre zum einzusetzenden Vermögen eines Hilfesuchenden. Dies gelte auch dann, wenn die Veräußerung einer solchen Versicherung wirtschaftlich nicht günstig sei. Es stelle auch keine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar, dass der Rückkaufwert kapitalbildender Versicherungen regelmäßig hinter den erbrachten Eigenleistungen, unter Umständen auch beträchtlich zurückbliebe. Vorliegend betrage die Differenz weniger als 15%, weshalb die Verwertung nicht unwirtschaftlich sei. Bei dieser Le-bensversicherung handele es sich auch nicht um eine geschützte Altersvorsorge nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII.
Mit der am 3. Juli 2006 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Beschwerdeführerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage hat sie die Auffassung vertreten, die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen sei unzulässig. Die geforderte Verwertung ihres Lebensversicherungsvertrages stelle nämlich eine Härte dar, weil sie seit langem arbeitslos sei und aufgrund ihrer langjähri-gen schweren Erkrankung auch keine Aussicht bestehe, weitere Altersversorgungsan-sprüche zu erwerben.
Mit Bescheid vom 15. August 2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2007 bewilligt. Ab dem 1. Oktober 2006 wurden 751,11 EUR an sie ausgezahlt. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wurde durch den Beklagten zum 30. September 2006 eingestellt.
Mit einem am 20. September 2006 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2007 hat das Sozialgericht Magdeburg entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen nach § 38 SGB XII sei rechtmäßig gewesen. Wegen der zu erwartenden Verwertung der Lebensversicherung sei die Notlage der Be-schwerdeführerin zunächst nur von kurzer Dauer gewesen. Die Verwertung sei der Beschwerdeführerin auch zuzumuten gewesen, da es sich hierbei um kein staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen gehandelt habe und der Rückkaufwert den geschützten kleinen Barbetrag übersteige. Auch könne das Gericht keine besondere Härte erkennen. Eine Fallgestaltung nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII liege nicht vor. Auch eine allgemeine Härte könne nur dann angenommen werden, wenn der Rück-kaufwert erheblich unter den als Eigenleistung gezahlten Beiträgen liege. Dies könne bei dem vorliegend zu erwartenden Verlust von rund 18% nicht angenommen werden.
Gegen den ihr am 15. Januar 2007 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem am 15. Februar 2007 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Einsatz der Lebensversicherung stelle in ihrem Falle eine Härte dar, weil sie bereits seit mehreren Jahren keiner angemessenen Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können und ausweislich der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme auch nicht mehr in der Lage sei, weitere Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im erforder-lichen Umfang aufzubauen. Darüber hinaus hätte durch die Verwertung der Lebens-versicherung ihr Bedarf allenfalls für wenige Monate gedeckt werden können. Gleich-zeitig habe der Beklagte nicht beachtet, dass der freigestellte kleine Barbetrag tatsäch-lich 2.600,00 EUR betrage.
Das Sozialgericht Magdeburg hat der Beschwerde mit Aktenvermerk vom 19. Februar 2007 nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2007 aufzuheben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung ihrer notwendigen außerge-richtlichen Kosten anzuordnen.
Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend, da die Klage unbegründet und die Forderung nach der Verwertung der Lebensversicherung rechtmäßig gewesen sei.
Der Senat hat die Akten des Verfahrens S 14 SO 68/06 nebst Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Diese lagen bei der Entscheidung vor.
II.
Die nach Maßgabe des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 SGG in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 1993, 50 ff.) statthaft.
Als Beklagter des in der Hauptsache bereits erledigten Verfahrens und damit möglicher Kostenschuldner ist nunmehr der Landkreis Harz im Rubrum aufzunehmen, denn er ist gemäß § 14 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG vom 11. Novem-ber 2005, GVBl. LSA 2005 S. 692, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2006, GVBl. LSA 2006 S. 544) der Rechtsnachfolger des zum 1. Juli 2007 aufgelösten Landkreises Wernigerode (§ 3 Abs. 1 LKGebNRG).
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über eine Kostenerstattung unter den Beteiligten, wenn das Verfahren nicht durch Urteil endet. Diese Entscheidung trifft es nach billigem Ermessen unter Berücksichti-gung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei Erledigung der Hauptsache. Maßge-bend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage bei Erledigung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 RdNr. 13).
Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren war bis zu dessen Erledigung nur noch die Frage, ob die der Beschwerdeführerin gewährten Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt vom 17. März bis 16. September 2006 als Zuschuss oder als Darle-hen zu gewähren waren. Zwar hat die Beschwerdeführerin weder mit der Klageschrift noch mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen eindeutigen Antrag formuliert, doch ist nach ihrem Vorbringen in den eingereichten Schriftsätzen der erhobene Anspruch im Sinne des § 123 SGG auf diese Frage beschränkt. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte mit seinem Bescheid vom 16. Mai 2006 den noch im Widerspruch vom 4. Mai 2006 erhobenen Einwänden bezüglich der Höhe der gewähr-ten Kosten der Unterkunft und Heizung weitgehend abgeholfen und die Beschwerde-führerin dieses Thema im Klageverfahren nicht mehr angesprochen hat. Bei der Frage der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen anstelle eines Zuschusses handelt es sich um einen gegenüber der Entscheidung über das ob und die Höhe der gewährten Sozialleistungen selbständigen Verwaltungsakt (Armborst in LPKH-SGB XII, 8. Aufl., § 38 RdNr. 12), der somit auch isoliert anfechtbar ist. Nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens war daher der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie deren Höhe. Ebenfalls nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens war der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17. bis zum 30. September 2006. Denn der Beklagte hatte eine darlehensweise Gewährung nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheids ausdrücklich nur für die Zeit von sechs Monaten ab Bewilligungsbeginn angeordnet. Mithin wurden Leistungen nach dem 16. September 2006 als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt. Für nicht streitgegenständliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist dieser Umstand jedoch unerheblich.
Die vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobene, allein auf die Gewährung der bewillig-ten Leistungen als Zuschuss denn als Darlehen gerichtete Klage hatte im Zeitpunkt ihrer Erledigung keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem damaligen Sach- und Streitstand standen der Beschwerdeführerin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur als Darlehen zu. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte die darlehensweise Gewäh-rung zutreffend auf § 38 SGB XII gestützt hat (zumindest eine im Ausgangsbescheid anklingende regelhafte Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs erscheint dem Senat zweifelhaft), denn einer Gewährung als Zuschuss stand zumindest § 91 SGB XII entgegen.
Leistungen nach §§ 19 Abs. 1, 27 ff SGB XII erhalten Hilfebedürftige nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII decken können. Im genannten Zeitraum bezog die Beschwerdeführe-rin kein Einkommen, sie verfügte jedoch über einzusetzendes Vermögen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dazu gehören auch der wertmäßig nicht bestimmte, bei Antragstellung neun Jahre alte PKW der Beschwerdeführerin (zur Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Sozialhil-fe siehe nur BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/96 – BVerwGE 106, 105 ff) sowie deren Lebensversicherung. Diese war nicht § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als Vermögen zur zusätzlichen Altersvorsorge unberücksichtigt zu lassen, da es sich nicht um Kapital im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI Einkommensteuergesetz (sog. Riester-Rente) handelt.
Die Lebensversicherung der Beschwerdeführerin war auch nicht nach § 90 Abs. 3 SGB XII berücksichtigungsfrei. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies insbesondere für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Nach Satz 2 dieses Absatzes ist dies bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechter-haltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Sonderregelung greift hier bereits deshalb nicht ein, da vorliegend Leistungen nach dem Dritten Kapitel und nicht nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII in Streit stehen.
Es liegt aber auch keine allgemeine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vor. Bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen den beiden Sätzen des § 90 Abs. 3 SGB XII ist zu entnehmen, dass allein die von der Beschwerdeführerin behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt keine Härte zu begründen vermag. Von einer Härte kann insoweit nicht schon dann ausgegangen werden, wenn eine angemessene Lebensfüh-rung oder eine angemessene Alterssicherung gefährdet ist, sondern erst, wenn nach Lage des Einzelfalls der Vermögenseinsatz unzumutbar erscheint, wobei auf den aktuellen und künftigen sozialhilferechtlichen Bedarf und nicht auf die bisherige Lebensführung abzustellen ist (Brühl/Geiger in LPKH-SGB XII, 8. Aufl., § 90 RdNr. 69). Zusammenfassend gesagt muss es sich um einen atypischen Lebenssachverhalt handeln, dem der Gesetzgeber mit den Regelvorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht gerecht zu werden vermochte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1966 – V C 88.64 – BVerwGE 23, 149, 158 f.). Ein solcher atypischer Lebenssachverhalt ergibt sich vorliegend weder aus der seit 1992 bestehenden Arbeitslosigkeit noch aus der zur befristeten Verrentung führenden Erkrankung der Beschwerdeführerin. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII gerade für Perso-nen vorgesehen sind, die keinen Anspruch mehr auf vorrangige Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld haben und – in Abgrenzung zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – auch nicht erwerbsfähig sind. Zudem wäre die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie nicht wieder erwerbsfähig werden würde, bereits aufgrund ihrer Ansprü-che aus der gesetzlichen Rentenversicherung oberhalb des Sozialhilfeniveaus abgesi-chert. Denn nach § 88 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) wären bei einer Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Demzufolge hätte sie nach Auslaufen der Erwerbsminderungsrente im Alter mindestens Anspruch auf eine im Rahmen der allgemeinen Rentenanpassung dynamisierte Rente auf dem gegenwärtigen Niveau.
Eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegt auch nicht deshalb vor, weil die Verwertung der Lebensversicherung unwirtschaftlich gewesen wäre, da der Rückkaufwert von 5.542,35 EUR zum 30. April 2006 hinter den bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträgen in Höhe von 6.507,30 EUR zurückblieb. Denn selbst nach der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialge-richts zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von Kapitallebensversi-cherungen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe und seit 2005 im Rahmen des SGB II wäre der wirtschaftliche Verlust nicht geeignet gewesen, den Verwertungszwang auszuschließen. So liegt nach dieser Rechtsprechung eine offensichtliche Unwirt-schaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II erst dann vor, wenn der mit der Verwertung zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 66/06 R – BSGE 99, 77 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5). Dabei hat es das Bundessozialgericht bisher vermieden, eine absolute Grenze für die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung festzulegen. Allerdings ist den bisherigen Entscheidungen einerseits zu entnehmen, dass diese Grenze jedenfalls dann noch nicht erreicht ist, wenn der Rückkaufwert um 12,9 % hinter den eingezahlten Beiträgen zurückbleibt, und dass andererseits bei einem Verlust von 18,5 % Zweifel an der Wirtschaftlichkeit bestehen können (BSG, a.a.O., Juris-RdNr. 23 m.w.N.; Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 68/06 R – Juris-RdNr. 34). Da vorliegend der Rückkaufwert zum 1. April 2006 um 14,8 % hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück blieb, dürfte auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II noch nicht erreicht sein. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann diese Rechtsprechung nicht eins zu eins auf die Auslegung des Merkmals der Härte im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII übertragen werden (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.6.2005 – L 11 B 206/05 SO ER – FEVS 57, 69 ff; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.2.2008 – L 2 SO 233/08 ER-B – FEVS 59, 572 ff., jeweils m.w.N.; offengelassen BSG, Urteil vom 18.3.2008 – B 8/9b SO 9/06 R – SozR 4-3500 § 90 Nr. 3). Denn zum einen fehlt in § 90 Abs. 3 SGB XII das als Anknüpfungs-punkt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II dienende Merkmal der "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit". Zum anderen sollte bei Einführung des SGB XII die bisherige Regelung des § 88 BSHG im Wesentli-chen inhaltsgleich in § 90 SGB XII übertragen werden (BT-Drucks. 15/1514 S. 66 zu § 85 des Entwurfs), was auch als Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung verstanden werden kann. Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwertbarkeit von Kapitallebensversicherungen, wonach eine Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG auch für den Fall abgelehnt wird, dass der Rückkaufwert um mehr als die Hälfte hinter den eingezahlten Beiträgen zurück bleibt (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/96 – BVerwGE 106, 105 ff m.w.N.), uneingeschränkt auch für den Bereich des SGB XII zu übernehmen ist. Jedoch legen die aufgezeigten Gesichtspunkte eine vom SGB II abweichende, im SGB XII weiterge-hende Verwertungsobliegenheit nahe. Dies begründet in Anbetracht des dem Gesetz-geber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Schonung von Vermögen nach dem SGB II uneingeschränkt übertragen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.2004 – 5 C 3/03 – BVerwGE 121, 34 ff.), zumal sich der Kreis der Leistungsbe-rechtigten nach dem SGB II und nach dem Dritten Kapitel SGB XII im Hinblick auf das das SGB II prägende (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II; BT-Drs. 15/1516 S. 2, 44) Ziel der kurzfristigen Reintegration in den Arbeitsmarkt wesentlich unterscheidet.
Das somit vor dem Einsetzen der Sozialhilfe zu verwertende Vermögen der Beschwer-deführerin war allerdings um den kleinen Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 2.600 EUR (die Beschwerdeführerin war im streitgegen-ständlichen Zeitraum voll erwerbsgemindert) zu mindern, so dass die Beschwerdefüh-rerin ohne Berücksichtigung des Wertes ihres Pkw über ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 2.942,35 EUR verfügte, das ihren Leistungsanspruch grundsätzlich ausge-schlossen hätte. Der vom Beklagten auch mit Bindungswirkung für das sozialgerichtli-che Verfahren durch Verwaltungsakt festgestellte Leistungsanspruch der Beschwerde-führerin kann daher allenfalls dann bestanden haben, wenn die Lebensversicherung nicht so kurzfristig hat verwertet werden können, dass dadurch der aktuelle Bedarf der Beschwerdeführerin hätte gedeckt werden können. In diesem Fall sind Leistungen jedoch regelmäßig nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen zu gewähren. Denn nach § 91 Satz 1 SGB XII soll Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit nach § 90 SGB XII für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Eine atypische Fallgestaltung, die die Ausübung von Ermessen durch den Beklag-ten notwendig gemacht hätte, ist aufgrund des Sach- und Streitstandes bei Erledigung der Klage nicht erkennbar.
Die Leistungen waren der Beschwerdeführerin auch für den gesamten ursprünglich streitigen Zeitraum nur als Darlehen zu gewähren, da einem Leistungsanspruch als Zuschuss während des gesamten Zeitraums nicht verwertete Vermögenswerte in Form der Lebensversicherung und des Pkw entgegen standen. Denn einsetzbares Vermö-gen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht verbraucht wird, kann der Hilfebe-dürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden. So muss ein Hilfebe-dürftiger vor einer Hilfebewilligung seinen sozialhilferechtlichen Bedarf durch Verwer-tung des – jeweils noch vorhandenen – Vermögens decken. Die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe, die nur bei einem tatsächlichen Bedarf erforderlich ist, nicht vereinbar. Diese Grundsätze zu § 88 BSHG gelten auch unter der Regelung des § 90 SGB XII fort (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/96 – BVerwGE 106, 105; Hessisches LSG, Beschluss vom 18.09.2006 – L 7 SO 49/06 ER).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts nach unstreitiger Erledigung der Hauptsache. Mit der Klage hatte sie die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2006 als Zuschuss anstelle eines Darlehens begehrt.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 20. März 2006 beim Landkreis Wernigerode, dem Rechtsvorgänger des jetzigen beklagten Landkreises Harz (im folgenden einheitlich Beklagter genannt), die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Zuvor hatte sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen. Durch ärztliches Gutachten vom 16. März 2006 war festgestellt worden, dass ihre Erwerbsfähigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr auf unter drei Stunden täglich abgesunken ist. Bei Antragstellung gab sie an, über Vermögen in Form einer Lebensversicherung und eines PKW (Erstzulassung 1996) zu verfügen. Laut Beschei-nigung des Lebensversicherungsunternehmens vom 11. April 2006 betrug der Rück-kaufwert der Versicherung zum 30. April 2006 5.542,35 EUR. Nach einer weiteren Be-scheinigung vom 13. August 2004 waren bis zum 30. April 2004 Beiträge in Höhe von 6.507,30 EUR eingezahlt worden. Seither war der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt.
Mit Bescheid vom 25. April 2006 bewilligte der Beklagte der Beschwerdeführerin ab dem 17. März 2006 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 277,89 EUR für den Rest des Monats März 2006, 555,77 EUR für den Monat April 2006 und 670,06 EUR für den Monat Mai 2006, jeweils als Darlehen nach § 38 SGB XII. Dies sollte nach dem weiteren Text des Bescheides auch für weitere Zahlungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Bewilligungsbeginn gelten, ohne dass es einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Erklärung bedürfe. Gleichzeitig forderte er die Beschwer-deführerin auf, die Lebensversicherung zurück zu kaufen und den hierdurch erzielten Betrag abzüglich des kleinen Barbetrages nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 1.600 EUR für ihren Lebensunterhalt bzw. die Tilgung des gewährten Darlehens einzuset-zen.
Mit dem am 4. Mai 2006 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruch machte die Beschwerdeführerin geltend, die Lebensversicherung solle ihr zur Alterssicherung dienen. Hierauf sei sie dringend angewiesen, da sie seit einigen Jahren arbeitslos sei und keine hohen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarte. Da die eingezahlten Beiträge den Rückkaufwert überstiegen, sei der jetzige Verbrauch des Geldes doppelt unwirtschaftlich. Ihre Altersvorsorge ginge unwiederbringlich verloren, ohne dass sie wenigstens die eingezahlten Beiträge zurückerhalte. Gleichzeitig wandte sie sich gegen die Berechnung der Kosten der Heizung.
Mit Teilabhilfebescheid vom 16. Mai 2006 änderte der Beklagte die Berechnung der Kosten der Heizung, so dass die Beschwerdeführerin ab Leistungsbeginn je vollen Monat um 7,50 EUR höhere Leistungen – unter zusätzlicher Berücksichtigung geänderter Krankenversicherungsbeiträge ab Mai 2006 679,23 EUR monatlich – erhielt. Den Wider-spruch im übrigen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 zurück, der der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2006 zugestellt worden ist. Zur Be-gründung führte er aus, auch der Rückkaufwert der Lebensversicherung gehöre zum einzusetzenden Vermögen eines Hilfesuchenden. Dies gelte auch dann, wenn die Veräußerung einer solchen Versicherung wirtschaftlich nicht günstig sei. Es stelle auch keine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar, dass der Rückkaufwert kapitalbildender Versicherungen regelmäßig hinter den erbrachten Eigenleistungen, unter Umständen auch beträchtlich zurückbliebe. Vorliegend betrage die Differenz weniger als 15%, weshalb die Verwertung nicht unwirtschaftlich sei. Bei dieser Le-bensversicherung handele es sich auch nicht um eine geschützte Altersvorsorge nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII.
Mit der am 3. Juli 2006 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Beschwerdeführerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage hat sie die Auffassung vertreten, die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen sei unzulässig. Die geforderte Verwertung ihres Lebensversicherungsvertrages stelle nämlich eine Härte dar, weil sie seit langem arbeitslos sei und aufgrund ihrer langjähri-gen schweren Erkrankung auch keine Aussicht bestehe, weitere Altersversorgungsan-sprüche zu erwerben.
Mit Bescheid vom 15. August 2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2007 bewilligt. Ab dem 1. Oktober 2006 wurden 751,11 EUR an sie ausgezahlt. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wurde durch den Beklagten zum 30. September 2006 eingestellt.
Mit einem am 20. September 2006 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2007 hat das Sozialgericht Magdeburg entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen nach § 38 SGB XII sei rechtmäßig gewesen. Wegen der zu erwartenden Verwertung der Lebensversicherung sei die Notlage der Be-schwerdeführerin zunächst nur von kurzer Dauer gewesen. Die Verwertung sei der Beschwerdeführerin auch zuzumuten gewesen, da es sich hierbei um kein staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen gehandelt habe und der Rückkaufwert den geschützten kleinen Barbetrag übersteige. Auch könne das Gericht keine besondere Härte erkennen. Eine Fallgestaltung nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII liege nicht vor. Auch eine allgemeine Härte könne nur dann angenommen werden, wenn der Rück-kaufwert erheblich unter den als Eigenleistung gezahlten Beiträgen liege. Dies könne bei dem vorliegend zu erwartenden Verlust von rund 18% nicht angenommen werden.
Gegen den ihr am 15. Januar 2007 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem am 15. Februar 2007 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Einsatz der Lebensversicherung stelle in ihrem Falle eine Härte dar, weil sie bereits seit mehreren Jahren keiner angemessenen Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können und ausweislich der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme auch nicht mehr in der Lage sei, weitere Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im erforder-lichen Umfang aufzubauen. Darüber hinaus hätte durch die Verwertung der Lebens-versicherung ihr Bedarf allenfalls für wenige Monate gedeckt werden können. Gleich-zeitig habe der Beklagte nicht beachtet, dass der freigestellte kleine Barbetrag tatsäch-lich 2.600,00 EUR betrage.
Das Sozialgericht Magdeburg hat der Beschwerde mit Aktenvermerk vom 19. Februar 2007 nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2007 aufzuheben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung ihrer notwendigen außerge-richtlichen Kosten anzuordnen.
Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend, da die Klage unbegründet und die Forderung nach der Verwertung der Lebensversicherung rechtmäßig gewesen sei.
Der Senat hat die Akten des Verfahrens S 14 SO 68/06 nebst Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Diese lagen bei der Entscheidung vor.
II.
Die nach Maßgabe des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 SGG in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 1993, 50 ff.) statthaft.
Als Beklagter des in der Hauptsache bereits erledigten Verfahrens und damit möglicher Kostenschuldner ist nunmehr der Landkreis Harz im Rubrum aufzunehmen, denn er ist gemäß § 14 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG vom 11. Novem-ber 2005, GVBl. LSA 2005 S. 692, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2006, GVBl. LSA 2006 S. 544) der Rechtsnachfolger des zum 1. Juli 2007 aufgelösten Landkreises Wernigerode (§ 3 Abs. 1 LKGebNRG).
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über eine Kostenerstattung unter den Beteiligten, wenn das Verfahren nicht durch Urteil endet. Diese Entscheidung trifft es nach billigem Ermessen unter Berücksichti-gung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei Erledigung der Hauptsache. Maßge-bend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage bei Erledigung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 RdNr. 13).
Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren war bis zu dessen Erledigung nur noch die Frage, ob die der Beschwerdeführerin gewährten Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt vom 17. März bis 16. September 2006 als Zuschuss oder als Darle-hen zu gewähren waren. Zwar hat die Beschwerdeführerin weder mit der Klageschrift noch mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen eindeutigen Antrag formuliert, doch ist nach ihrem Vorbringen in den eingereichten Schriftsätzen der erhobene Anspruch im Sinne des § 123 SGG auf diese Frage beschränkt. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte mit seinem Bescheid vom 16. Mai 2006 den noch im Widerspruch vom 4. Mai 2006 erhobenen Einwänden bezüglich der Höhe der gewähr-ten Kosten der Unterkunft und Heizung weitgehend abgeholfen und die Beschwerde-führerin dieses Thema im Klageverfahren nicht mehr angesprochen hat. Bei der Frage der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen anstelle eines Zuschusses handelt es sich um einen gegenüber der Entscheidung über das ob und die Höhe der gewährten Sozialleistungen selbständigen Verwaltungsakt (Armborst in LPKH-SGB XII, 8. Aufl., § 38 RdNr. 12), der somit auch isoliert anfechtbar ist. Nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens war daher der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie deren Höhe. Ebenfalls nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens war der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17. bis zum 30. September 2006. Denn der Beklagte hatte eine darlehensweise Gewährung nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheids ausdrücklich nur für die Zeit von sechs Monaten ab Bewilligungsbeginn angeordnet. Mithin wurden Leistungen nach dem 16. September 2006 als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt. Für nicht streitgegenständliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist dieser Umstand jedoch unerheblich.
Die vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobene, allein auf die Gewährung der bewillig-ten Leistungen als Zuschuss denn als Darlehen gerichtete Klage hatte im Zeitpunkt ihrer Erledigung keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem damaligen Sach- und Streitstand standen der Beschwerdeführerin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur als Darlehen zu. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte die darlehensweise Gewäh-rung zutreffend auf § 38 SGB XII gestützt hat (zumindest eine im Ausgangsbescheid anklingende regelhafte Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs erscheint dem Senat zweifelhaft), denn einer Gewährung als Zuschuss stand zumindest § 91 SGB XII entgegen.
Leistungen nach §§ 19 Abs. 1, 27 ff SGB XII erhalten Hilfebedürftige nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII decken können. Im genannten Zeitraum bezog die Beschwerdeführe-rin kein Einkommen, sie verfügte jedoch über einzusetzendes Vermögen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dazu gehören auch der wertmäßig nicht bestimmte, bei Antragstellung neun Jahre alte PKW der Beschwerdeführerin (zur Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Sozialhil-fe siehe nur BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/96 – BVerwGE 106, 105 ff) sowie deren Lebensversicherung. Diese war nicht § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als Vermögen zur zusätzlichen Altersvorsorge unberücksichtigt zu lassen, da es sich nicht um Kapital im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI Einkommensteuergesetz (sog. Riester-Rente) handelt.
Die Lebensversicherung der Beschwerdeführerin war auch nicht nach § 90 Abs. 3 SGB XII berücksichtigungsfrei. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies insbesondere für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Nach Satz 2 dieses Absatzes ist dies bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechter-haltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Sonderregelung greift hier bereits deshalb nicht ein, da vorliegend Leistungen nach dem Dritten Kapitel und nicht nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII in Streit stehen.
Es liegt aber auch keine allgemeine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vor. Bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen den beiden Sätzen des § 90 Abs. 3 SGB XII ist zu entnehmen, dass allein die von der Beschwerdeführerin behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt keine Härte zu begründen vermag. Von einer Härte kann insoweit nicht schon dann ausgegangen werden, wenn eine angemessene Lebensfüh-rung oder eine angemessene Alterssicherung gefährdet ist, sondern erst, wenn nach Lage des Einzelfalls der Vermögenseinsatz unzumutbar erscheint, wobei auf den aktuellen und künftigen sozialhilferechtlichen Bedarf und nicht auf die bisherige Lebensführung abzustellen ist (Brühl/Geiger in LPKH-SGB XII, 8. Aufl., § 90 RdNr. 69). Zusammenfassend gesagt muss es sich um einen atypischen Lebenssachverhalt handeln, dem der Gesetzgeber mit den Regelvorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht gerecht zu werden vermochte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1966 – V C 88.64 – BVerwGE 23, 149, 158 f.). Ein solcher atypischer Lebenssachverhalt ergibt sich vorliegend weder aus der seit 1992 bestehenden Arbeitslosigkeit noch aus der zur befristeten Verrentung führenden Erkrankung der Beschwerdeführerin. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII gerade für Perso-nen vorgesehen sind, die keinen Anspruch mehr auf vorrangige Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld haben und – in Abgrenzung zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – auch nicht erwerbsfähig sind. Zudem wäre die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie nicht wieder erwerbsfähig werden würde, bereits aufgrund ihrer Ansprü-che aus der gesetzlichen Rentenversicherung oberhalb des Sozialhilfeniveaus abgesi-chert. Denn nach § 88 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) wären bei einer Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Demzufolge hätte sie nach Auslaufen der Erwerbsminderungsrente im Alter mindestens Anspruch auf eine im Rahmen der allgemeinen Rentenanpassung dynamisierte Rente auf dem gegenwärtigen Niveau.
Eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegt auch nicht deshalb vor, weil die Verwertung der Lebensversicherung unwirtschaftlich gewesen wäre, da der Rückkaufwert von 5.542,35 EUR zum 30. April 2006 hinter den bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträgen in Höhe von 6.507,30 EUR zurückblieb. Denn selbst nach der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialge-richts zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von Kapitallebensversi-cherungen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe und seit 2005 im Rahmen des SGB II wäre der wirtschaftliche Verlust nicht geeignet gewesen, den Verwertungszwang auszuschließen. So liegt nach dieser Rechtsprechung eine offensichtliche Unwirt-schaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II erst dann vor, wenn der mit der Verwertung zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 66/06 R – BSGE 99, 77 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5). Dabei hat es das Bundessozialgericht bisher vermieden, eine absolute Grenze für die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung festzulegen. Allerdings ist den bisherigen Entscheidungen einerseits zu entnehmen, dass diese Grenze jedenfalls dann noch nicht erreicht ist, wenn der Rückkaufwert um 12,9 % hinter den eingezahlten Beiträgen zurückbleibt, und dass andererseits bei einem Verlust von 18,5 % Zweifel an der Wirtschaftlichkeit bestehen können (BSG, a.a.O., Juris-RdNr. 23 m.w.N.; Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 68/06 R – Juris-RdNr. 34). Da vorliegend der Rückkaufwert zum 1. April 2006 um 14,8 % hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück blieb, dürfte auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II noch nicht erreicht sein. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann diese Rechtsprechung nicht eins zu eins auf die Auslegung des Merkmals der Härte im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII übertragen werden (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.6.2005 – L 11 B 206/05 SO ER – FEVS 57, 69 ff; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.2.2008 – L 2 SO 233/08 ER-B – FEVS 59, 572 ff., jeweils m.w.N.; offengelassen BSG, Urteil vom 18.3.2008 – B 8/9b SO 9/06 R – SozR 4-3500 § 90 Nr. 3). Denn zum einen fehlt in § 90 Abs. 3 SGB XII das als Anknüpfungs-punkt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II dienende Merkmal der "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit". Zum anderen sollte bei Einführung des SGB XII die bisherige Regelung des § 88 BSHG im Wesentli-chen inhaltsgleich in § 90 SGB XII übertragen werden (BT-Drucks. 15/1514 S. 66 zu § 85 des Entwurfs), was auch als Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung verstanden werden kann. Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwertbarkeit von Kapitallebensversicherungen, wonach eine Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG auch für den Fall abgelehnt wird, dass der Rückkaufwert um mehr als die Hälfte hinter den eingezahlten Beiträgen zurück bleibt (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/96 – BVerwGE 106, 105 ff m.w.N.), uneingeschränkt auch für den Bereich des SGB XII zu übernehmen ist. Jedoch legen die aufgezeigten Gesichtspunkte eine vom SGB II abweichende, im SGB XII weiterge-hende Verwertungsobliegenheit nahe. Dies begründet in Anbetracht des dem Gesetz-geber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Schonung von Vermögen nach dem SGB II uneingeschränkt übertragen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.2004 – 5 C 3/03 – BVerwGE 121, 34 ff.), zumal sich der Kreis der Leistungsbe-rechtigten nach dem SGB II und nach dem Dritten Kapitel SGB XII im Hinblick auf das das SGB II prägende (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II; BT-Drs. 15/1516 S. 2, 44) Ziel der kurzfristigen Reintegration in den Arbeitsmarkt wesentlich unterscheidet.
Das somit vor dem Einsetzen der Sozialhilfe zu verwertende Vermögen der Beschwer-deführerin war allerdings um den kleinen Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 2.600 EUR (die Beschwerdeführerin war im streitgegen-ständlichen Zeitraum voll erwerbsgemindert) zu mindern, so dass die Beschwerdefüh-rerin ohne Berücksichtigung des Wertes ihres Pkw über ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 2.942,35 EUR verfügte, das ihren Leistungsanspruch grundsätzlich ausge-schlossen hätte. Der vom Beklagten auch mit Bindungswirkung für das sozialgerichtli-che Verfahren durch Verwaltungsakt festgestellte Leistungsanspruch der Beschwerde-führerin kann daher allenfalls dann bestanden haben, wenn die Lebensversicherung nicht so kurzfristig hat verwertet werden können, dass dadurch der aktuelle Bedarf der Beschwerdeführerin hätte gedeckt werden können. In diesem Fall sind Leistungen jedoch regelmäßig nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen zu gewähren. Denn nach § 91 Satz 1 SGB XII soll Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit nach § 90 SGB XII für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Eine atypische Fallgestaltung, die die Ausübung von Ermessen durch den Beklag-ten notwendig gemacht hätte, ist aufgrund des Sach- und Streitstandes bei Erledigung der Klage nicht erkennbar.
Die Leistungen waren der Beschwerdeführerin auch für den gesamten ursprünglich streitigen Zeitraum nur als Darlehen zu gewähren, da einem Leistungsanspruch als Zuschuss während des gesamten Zeitraums nicht verwertete Vermögenswerte in Form der Lebensversicherung und des Pkw entgegen standen. Denn einsetzbares Vermö-gen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht verbraucht wird, kann der Hilfebe-dürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden. So muss ein Hilfebe-dürftiger vor einer Hilfebewilligung seinen sozialhilferechtlichen Bedarf durch Verwer-tung des – jeweils noch vorhandenen – Vermögens decken. Die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe, die nur bei einem tatsächlichen Bedarf erforderlich ist, nicht vereinbar. Diese Grundsätze zu § 88 BSHG gelten auch unter der Regelung des § 90 SGB XII fort (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/96 – BVerwGE 106, 105; Hessisches LSG, Beschluss vom 18.09.2006 – L 7 SO 49/06 ER).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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