L 32 AS 1003/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 9380/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1003/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2009 (SG) ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).

Der Senat folgt dem SG zwar nicht in der Annahme, dass hier ein vorläufige Übernahme der von der Antragstellerin nach ihren Angaben in monatlichen Raten zu je 50,- EUR aufzubringende Mietkautionen von vornherein ausscheide, weil die Antragstellerin ohne entsprechende Zusicherung umgezogen sei. Er bleibt bei seiner Auffassung, dass Aufwendungen für Mietkaution nach erfolgtem Einzug ebenso wie beispielsweise vertraglich übernommene Schönheitsreparaturen oder Umbauten nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 1 und 2 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) angesehen werden können (so bereits Beschluss des Senats vom 30. November 2007 - L 32 B 1912/07 AS ER -; ZFSH/SGB 2008, 93 = ZMR 2008, 306-307). Dass § 22 Abs. 3 SGB II bei dieser gebotenen Orientierung am Wortlaut leer läuft, vermag der Senat nicht zu erkennen: Wer ohne vorherige Zustimmung, umzieht hat keinen Anspruch auf echte Wohnungsbeschaffungskosten (also insbesondere Maklerkosten, Kosten für Führungszeugnisse etc.) und Umzugskosten. Ferner sind Ansprüche gegen den bisher zuständigen kommunalen Träger ausgeschlossen. Ohne vorherige Zusicherung hängt ferner die Übernahme der Kosten - also auch der Mietkaution - durch den jetzt zuständigen Träger davon ab, dass der Umzug erforderlich gewesen ist.

Hier fehlt es allerdings an einem Anordnungsanspruch:

Die Antragstellerin hat hier keinen Sachverhalt vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, aus welchem sich ergibt, dass der Umzug von G nach B erforderlich gewesen ist, also einem Wunsch entsprungen ist, der sich als plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund darstellt, der auch einen Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 2007 - L 32 B 1912/07 -). Die schwere Erkrankung der Antragstellerin entbindet sie nicht von ihren Mitwirkungsobliegenheiten, weil sie bereits seit langem andauert. Die Antragstellerin hat auch bereits mit Vollmacht vom 22.Dezember 2008/15. Januar 2009 ihren Sohn sowie ihren Wohnungsmitbewohner bevollmächtigt, ihre Interessen gegenüber allen Behörden und sonstigen Institutionen wahrzunehmen. Mit Verfügung vom 15./16. Juli 2009 war der Antragstellerin ausdrücklich aufgegeben worden, die entsprechenden Tatsachen im Einzelnen zu benennen und - zusätzlich - glaubhaft zu machen. Eine stillschweigende Verlängerung der Frist zur Glaubhaftmachung im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt, weil bis zu Entlassung eidesstattliche Versicherungen nicht beigebracht werden könnten, kommt deshalb nicht in Betracht.

Zum gleichen Ergebnis käme auch eine reine Folgenabwägung. Auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob und warum nicht der Mitbewohner der Antragstellerin die Mietkaution bezahlt.

Prozesskostenhilfe kann mangels vollständiger Darlegung der Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht gewährt werden, § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 117, 118 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG dem Ergebnis in der Sache.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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