L 18 AS 1081/09 NZB RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 32453/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1081/09 NZB RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 3. Juni 2009 (- L 18 AS 867/09 NZB -) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Anhörungsrügeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der als Anhörungsrüge i.S. von § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzusehende (außerordentliche) Rechtsbehelf des Klägers vom 18. Juni 2009 ist jedenfalls nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Es kann in Anbetracht der offensichtlichen Unbegründetheit der Anhörungsrüge offen bleiben, ob diese schon deshalb unzulässig war, weil der Kläger diesen Rechtsbehelf entgegen den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. § 178 a Abs. 2 Satz 4 SGG) mit einfacher E-Mail vom 16. Juni 2009 ohne qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz und somit weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form (vgl. § 158 Satz 1 SGG) eingelegt hat. Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht (erst) dann zugegangen, wenn es in der auf Grund des § 65 a Abs. 1 Satz 1 SGG erlassenen Rechtsverordnung bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat (vgl. § 65 a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die von dem Kläger nicht qualifiziert elektronisch signierte Anhörungsrüge dürfte somit keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 65 a Rz. 16 m.w.N.; vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 52 a FGO: BFH, Beschluss vom 14. September 2005 - VII B 138/05 - veröffentlicht in juris). Jedenfalls ist die Anhörungsrüge aber nicht begründet, so dass deren Zulässigkeit offen bleiben kann.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Letzteres ist vorliegend ungeachtet dessen, dass der Kläger entgegen der in § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG normierten Darlegungspflicht einen Gehörsverstoß durch den Senat lediglich pauschal behauptet, ohne auch nur ansatzweise schlüssig Tatsachen darzulegen, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben könnte, nicht der Fall, und zwar schon deshalb nicht, weil der Senat über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2009 auf der Grundlage der Beschwerdeschrift des Klägers vom 13. Mai 2009 entschieden hat. Eine weitere Begründung oder einen weiteren Tatsachenvortrag hatte der Kläger mit dieser Rechtsmittelschrift nicht in Aussicht gestellt, so dass der Senat, der keinen weiteren Aufklärungsbedarf in der Sache gesehen hat, über das Rechtsmittel entscheiden konnte. Der insoweit von dem Kläger erhobene und offensichtlich haltlose Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs erledigt sich bereits durch einen Hinweis darauf, dass ein Gericht stets befugt ist, ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines Rechtsschutzgesuchs über dieses Rechtsschutzgesuch zu entscheiden, sofern - wie es hier der Fall war - keine weiteren Amtsermittlungen angezeigt sind und auch eine Stellungnahme der übrigen Beteiligten entbehrlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 28/06 R - SozR 4-5075 § 1 Nr. 4). Sofern der Kläger nunmehr eine "vollständige Begründung" in Aussicht stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu dient, eine Begründungsergänzung für ein zuvor eingelegtes Rechtsmittel nachzuholen. Ebenso wenig kann mit der Anhörungsrüge die an bestimmte Darlegungserfordernisse geknüpfte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit diese auf Verfahrensfehler gestützt wird (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), nachgeholt oder ergänzt werden (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 B - veröffentlicht in juris). Im Kern wendet sich der Kläger lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. Juni 2009 (- L 18 AS 867/09 NZB -), wozu die Anhörungsrüge des § 178a SGG weder gesetzlich vorgesehen noch geeignet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved