L 18 AS 1185/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 6050/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1185/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlinvom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Wegen der Dringlichkeit der Sache war durch den Vorsitzenden zu entscheiden (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung i.S.v. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, Mietrückstände i.H.v. 995,- EUR zu übernehmen und ihm zudem für die Zeit ab 1. März 2009 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für sechs Monate, weitere monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 61,- EUR zu gewähren, ist nicht begründet.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen und zur Abwendung unzumutbarer und nicht rückgängig zu machender Nachteile gegenwärtigen Regelungsbedürfnisses. Derzeit sind weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen. Das Mietverhältnis über die von ihm bewohnte Unterkunft besteht nach wie vor und ist ungekündigt. Selbst für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - nicht veröffentlicht). Einer "Notfallhilfe" in Gestalt einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung bedarf der Antragsteller jedenfalls derzeit nicht. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass auch die Angemessenheit der vom Antragsteller geltend gemachten Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erheblichen Bedenken begegnet. Die begehrte Mietschuldenübernahme setzt zudem ebenfalls grundsätzlich voraus, dass die entsprechenden Unterkunftskosten angemessen sind. Auf die ausführliche Begründung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 3 Absatz 2 Zeile 1 bis Seite 6 Absatz 3 letzte Zeile) wird insoweit Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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