L 19 B 168/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 10/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 168/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beklagte bewilligte den Klägern in Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 (Bescheid vom 28.10.2008). Mit Schreiben vom 24.11.2008 forderte die Beklagte die Klägerin zu 1), die nigerianische Staatsangehörige ist, unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten auf, bis spätestens 11.12.2008 einen gültigen Nationalpass mit Aufenthaltsstatus vorzulegen. Bei mangelnder Mitwirkung drohte sie die Versagung der Leistungen an. Hiergegen legte die Klägerin am 06.01.2009 Widerspruch ein, nachdem die Beklagte die Fortzahlung der Leistungen eingestellt hatte. Diesen Widerspruch verwarf die Beklagte als unzulässig, weil das Schreiben vom 24.11.2008 keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle (Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009).

Das hiergegen am 16.01.2009 angerufene Sozialgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.05.2009 Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu 1) abgelehnt, weil die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen habe und der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns ebenfalls mangels Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr unzulässig sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl., Rn. 447 m. w. N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auf., § 73 a Rn. 8). Dies gilt insbesondere, wenn die Partei durch ein ihr günstiges Urteil keine Vorteile erlangen könnte (BSG Beschl. v. 25.07.2002 - B 11 AL 1/02 RH). So liegt es hier, weil die Beklagte der Klägerin bereits am 08.01.2009 eine Barzahlung der bewilligten Leistungen angeboten und diese am 09.01.2009 auf deren Konto überwiesen hat. Da die Beklagte des Weiteren durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid klargestellt hatte, dass durch das Aufforderungsschreiben kein Eingriff in die Leistungsrechte der Klägerin erfolgen sollte, bestand für diese keinerlei Klageanlass mehr.

Das hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren bietet keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, weil es in keinem echten Eventualverhältnis zum Hauptantrag steht und daher als bedingtes Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer a. a. O. § 92 Rn. 2). Darüber hinaus hat das Sozialgericht zu Recht das erforderliche Feststellungsinteresse verneint.

Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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