Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 2 AS 2011/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 300/06 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für den Antrag zu entscheiden, dass die Antragstellerin ihre außergerichtlichen notwendigen Kosten selbst zu tragen hat, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag zu entscheiden, dass die Antragstellerin ihre außergerichtlichen notwendigen Kosten selbst trägt, wird verworfen.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin begehrt den Erlass einer Kostenerstattungsentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Antragstellerin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 31. August 2006 abgelehnt und zugleich außergerichtliche Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat die Antragstellerin mit Schreiben 16. März 2008 zurückgenommen.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben mit Schriftsatz vom 14. April 2008 beantragt zu beschließen, dass die Antragstellerin des Rechtsmittels der Beschwerde verlustig sei, und dass dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt würden. Auf den Hinweis des Gerichtes, dass sich die Rechtsfolge einer Beschwerderücknahme bereits aus dem Gesetz, nämlich aus einer entsprechenden Anwendung von § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG, ergebe, und dass gemäß § 193 Abs. 4 SGG die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen, zu der die Antragsgegnerin zählt, nicht erstattungsfähig seien, beantragen die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nunmehr mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009:
Die Antragstellerin trägt ihre außergerichtlichen notwendigen Kosten selbst.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
1. Das Gericht entscheidet gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG durch den Berichterstatter.
2. Der Antrag zu entscheiden, dass die Antragstellerin ihre außergerichtlichen notwendigen Kosten selbst zu tragen hat, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und damit gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
Der Antragsgegnerin fehlt für den Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung nicht ihre rechtliche oder wirtschaftliche Stellung verbessern würde. Mit dem Antrag in der zuletzt gestellten Fassung erstrebt die Antragsgegnerin, nicht mit außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin belastet zu werden. Für dieses Rechtsschutzziel bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung, weil sich dies bereits aus dem Gesetz ergibt.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Daraus folgt, dass außergerichtliche Kosten eines Beteiligten – unabhängig von deren Umfang – erst dann von einem anderen Beteiligten zu erstatten sind, wenn das Gericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten in einer Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ausgesprochen hat. Da der erkennende Senat in Ermangelung eines Antrages der Antragstellerin bislang nicht eine solche Entscheidung getroffen hat, muss die Antragsgegnerin nicht befürchten, von der Antragstellerin wegen deren außergerichtlicher Kosten in Anspruch genommen zu werden.
Vor dem Hintergrund der Regelung in § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, wonach ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem Verfahrenbeteiligten erst nach einer entsprechenden Gerichtsentscheidung besteht, gibt es kein berechtigtes Interesse an einer negativer Entscheidung, sei es des Inhalts, dass die Gegenseite ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, oder des Inhalts, dass die außergerichtliche Kosten der Gegenseite nicht erstattungsfähig sind.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin begehrt den Erlass einer Kostenerstattungsentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Antragstellerin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 31. August 2006 abgelehnt und zugleich außergerichtliche Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat die Antragstellerin mit Schreiben 16. März 2008 zurückgenommen.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben mit Schriftsatz vom 14. April 2008 beantragt zu beschließen, dass die Antragstellerin des Rechtsmittels der Beschwerde verlustig sei, und dass dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt würden. Auf den Hinweis des Gerichtes, dass sich die Rechtsfolge einer Beschwerderücknahme bereits aus dem Gesetz, nämlich aus einer entsprechenden Anwendung von § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG, ergebe, und dass gemäß § 193 Abs. 4 SGG die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen, zu der die Antragsgegnerin zählt, nicht erstattungsfähig seien, beantragen die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nunmehr mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009:
Die Antragstellerin trägt ihre außergerichtlichen notwendigen Kosten selbst.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
1. Das Gericht entscheidet gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG durch den Berichterstatter.
2. Der Antrag zu entscheiden, dass die Antragstellerin ihre außergerichtlichen notwendigen Kosten selbst zu tragen hat, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und damit gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
Der Antragsgegnerin fehlt für den Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung nicht ihre rechtliche oder wirtschaftliche Stellung verbessern würde. Mit dem Antrag in der zuletzt gestellten Fassung erstrebt die Antragsgegnerin, nicht mit außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin belastet zu werden. Für dieses Rechtsschutzziel bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung, weil sich dies bereits aus dem Gesetz ergibt.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Daraus folgt, dass außergerichtliche Kosten eines Beteiligten – unabhängig von deren Umfang – erst dann von einem anderen Beteiligten zu erstatten sind, wenn das Gericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten in einer Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ausgesprochen hat. Da der erkennende Senat in Ermangelung eines Antrages der Antragstellerin bislang nicht eine solche Entscheidung getroffen hat, muss die Antragsgegnerin nicht befürchten, von der Antragstellerin wegen deren außergerichtlicher Kosten in Anspruch genommen zu werden.
Vor dem Hintergrund der Regelung in § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, wonach ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem Verfahrenbeteiligten erst nach einer entsprechenden Gerichtsentscheidung besteht, gibt es kein berechtigtes Interesse an einer negativer Entscheidung, sei es des Inhalts, dass die Gegenseite ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, oder des Inhalts, dass die außergerichtliche Kosten der Gegenseite nicht erstattungsfähig sind.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
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