Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 5735/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1090/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1946 in M (damals UdSSR) geborene Klägerin war nach einer Berufsausbildung als Gütekontrolleur beim Geheimbetrieb O (UdSSR) bzw. "B Nr. 6" (1964-65) und einem Studium an der Hochschule für Geologie M (1965 – 1968) ab Juli 1969 als Sachbearbeiterin in verschiedenen volkseigenen Betrieben sowie zwischenzeitlich beim Rat der Stadt in D beschäftigt. Ab 1977 arbeitete sie beim VEB V (VEB V) als Gruppenleiterin. Vom 1977 bis 1982 begleitete die Klägerin ihren beim Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) in M beschäftigten Ehemann aufgrund einer mit dem VEB V getroffenen (undatierten) Vereinbarung und ging dort keiner Berufstätigkeit nach. In dieser unter Bezugnahme auf die Verordnung zur Sicherung arbeitsrechtlicher Ansprüche mitreisender Ehepartner bei Delegierung ins Ausland vom 21. September 1971 getroffenen Vereinbarung war u.a. das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab 1977 bis "1981" sowie die "anwartschaftssteigernde" Wirkung der Jahre des Auslandseinsatzes vorgesehen. Der Arbeitsvertrag mit dem VEB V wurde mit Aufhebungsvertrag zum 1982 aufgelöst. Im Sozialversicherungsausweis (SVA) der Klägerin wurde für den Zeitraum vom 1977 bis 1982 durch den VEB V als Tätigkeit der Klägerin "Auslandseins. Mitreisende Ehefrau 4 Jahr UdSSR" bescheinigt und unter der Rubrik "Beitragspflichtiger Gesamtverdienst" statt eines Betrages das Leerzeichen "-" verzeichnet. Für den Zeitraum vom 1977 bis 1982 enthält der SVA unter der Rubrik "Beitragspflichtiger Gesamtverdienst" weiterhin die von der Abteilung RGW beim Ministerrat der DDR bescheinigte Eintragung "Entfällt gemäß § 2 Abs. 3 der Renten-VO v. 4.4.1974". Vom 1982 bis zum 1984 war die Klägerin bei der Bauakademie der DDR in Berlin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Vom 1984 bis 1990 war sie beim VEB R-V B bzw. dem (Nachfolgebetrieb) C-V-U B GmbH als Mitarbeiterin für Auslandsfragen bzw. "Mitarbeiterin Kundendienst" tätig.
Unter dem 31. Januar 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Rentenauskunft, in der sie den Zeitraum vom 1977 bis 1982 nicht berücksichtigte. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 beantragte die Klägerin u.a. die "Ergänzung des Versicherungskontos" hinsichtlich des Zeitraums vom 1977 bis 1982 und trug vor, dass die Jahre des Auslandseinsatzes anwartschaftsbegründend wirkten. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. August 2006 die Anerkennung dieses Zeitraums als Beitragszeit mit der Begründung ab, es seien weder Beiträge bescheinigt noch erscheine die Beitragszahlung glaubhaft und Beiträge gälten auch nicht als gezahlt. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Auslandsaufenthalt sei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach dem damals allein maßgeblichen DDR-Recht, das nicht beliebig zu ihrem Nachteil geändert werden könne, gleichgestellt gewesen. Als Ehefrau eines ausländischen Diplomaten sei es damals aussichtslos gewesen, eine Arbeit zu bekommen. Die Stelle in M sei nur unter der Bedingung angenommen worden, dass sie ihre Rentenansprüche nicht verliere. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2006 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei im streitigen Zeitraum im Sinne von § 5 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bei einem Arbeitgeber der DDR beschäftigt gewesen. Als Arbeitgeber sei im SVA die Abteilung RGW beim Ministerrat der DDR eingetragen gewesen. Das Arbeitsverhältnis beim VEB V sei auch nicht beendet gewesen und erst im Jahre 1982 aufgelöst worden. Sie habe sich nicht als Privatperson in der Sowjetunion aufgehalten, sondern habe sich als Ehefrau ihres beim RGW beschäftigten Ehemanns in Form von Repräsentation, Zuarbeit sowie als Dolmetscherin betätigt. Die zumindest analog anzuwendende Vorschrift des § 5 Abs. 1 AAÜG stelle entgeltliche "Beschäftigung", die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem der DDR erfasst gewesen sei, Pflichtbeitragszeiten in der bundesdeutschen Rentenversicherung gleich. Sie habe nicht wissen und nicht davon ausgehen können, dass sich ihre Rentenansprüche einmal nach Bundesrecht richten würden.
Das Sozialgericht (SG) B hat die auf Vormerkung der Zeit vom 1997 bis 1982 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit gerichtete Klage mit Urteil vom 3. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vormerkung des streitigen Zeitraums als Beitrags- oder Anrechnungszeit. Eine Beitragszeit setze nach § 248 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) den Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Beitragszahlung voraus. Hieran fehle es. Die Rechtslage in der ehemaligen DDR sei ohne entscheidende Bedeutung, insbesondere kenne das SGB VI keine Vertrauensschutzvorschrift dergestalt, dass alle Umstände, die in der DDR für die Rentenhöhe relevant gewesen seien, auch nach bundesdeutschem Recht zu berücksichtigen wären oder dass die Kläger in einem zu DDR-Zeiten dementsprechend begründeten Vertrauen geschützt würden. Mangels einer Regelungslücke sei für eine analoge Anwendung des § 5 AAÜG kein Raum, denn § 248 SGB VI regele die Voraussetzungen einer Anerkennung einer Beitragszeit abschließend. Die Vormerkung einer Anrechnungszeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Der streitige Zeitraum könne insbesondere nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden. Angesichts des ruhenden Arbeitsverhältnisses habe bei der Klägerin keine objektive Beschäftigungslosigkeit bestanden. Es habe ferner an der subjektiven Beschäftigungslosigkeit gefehlt, weil eine intensive Arbeitssuche nicht erfolgt sei. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Weder § 248 SGB VI noch eine sonstige Vorschrift regele ausdrücklich ihren Fall. Sie habe sich darauf verlassen, dass ihr für ihren Auslandsaufenthalt fünf Jahre Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben würden. Hinsichtlich des § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sei die analoge Anwendung dieser Vorschrift angezeigt, weil sie tatsächlich in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Soweit das SG davon ausgehe, dass sie die Möglichkeit zur Eingehung zumindest befristeter Arbeitsverhältnisse gehabt habe, werde dies den Gegebenheiten in der UdSSR nicht gerecht. Ferner seien zwar damals keine Beiträge im eigentlichen Sinne gezahlt worden, jedoch habe die zu erwartenden Auszahlung der Rente durch den damaligen Staat eine mittelbare Beitragsfinanzierung dargestellt. Schließlich sei wegen des Umstandes, dass sie ihr Verhalten an den damals geltenden Normen ausgerichtet habe und das Bundessozialgericht (BSG) in derartigen Fällen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 R - = SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) eine "Gleichstellung" befürworte, die streitige Zeit als Beitragszeit zu werten.
Die Klägerin beantragt;
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2006 zu verpflichten, die Zeit vom 1977 bis 1982 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit, vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass Beitragszeiten im Beitrittsgebiet grundsätzlich nur Zeiten sein könnten, für die Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1977 bis 1982 als Beitragszeit bzw. als Anrechnungszeit fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Eine Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liegt nicht vor. Danach sind Beitragszeiten die Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Für die Klägerin sind im streitigen Zeitraum keine Beiträge nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden. Es handelt sich auch nicht um eine gleichgestellte Beitragszeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 iVm § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht die Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Erfasst werden unter anderem Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Wie sich insbesondere aus den Eintragungen im SVA der Klägerin ergibt, sind für den streitbefangenen Zeitraum keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR gezahlt worden. Soweit die Klägerin meint, sie hätte bei einem Fortbestand der DDR mit Auszahlung einer Rente unter Berücksichtigung der streitbefangenen Zeiten rechnen können, ändert dieser Umstand nichts daran, dass weder nach Bundesrecht noch nach DDR-Recht – wie von den angeführten Vorschriften vorausgesetzt – Beiträge gezahlt worden sind. Es liegt auch keine gleichgestellte Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI iVm § 5 Abs. 1 AAÜG vor. § 5 AAÜG stellt – ohne das Erfordernis einer Beitragszahlung – Beschäftigte aus dem Beitrittsgebiet, soweit ihre Beschäftigung von einem Versorgungssystem der Art nach erfasst wurde, den Versicherungspflichtigen des § 1 Abs. 1 SGB VI gleich (vgl. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 1). Die Klägerin gehörte jedoch weder einem Zusatzversorgungs- oder Sonderversorgungssystem an noch übte sie im streitbefangenen Zeitraum nach dem insoweit anwendbaren Bundesrecht und den hierbei zu berücksichtigendem Besonderheiten eines DDR-Sachverhalts (vgl. BSG aaO) eine "entgeltliche" Beschäftigung oder Tätigkeit aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht in Betracht, weil keine planwidrige Lücke ersichtlich ist. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat die Frage der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten für Personen, die sich – wie die Klägerin - vor dem Untergang der DDR im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, in Art. 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 12 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) dahingehend geregelt, dass für Personen, deren Rente in der Zeit von 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begann (sog. rentennahe Jahrgänge), diese Zeiten als versicherungspflichtige Beschäftigung zu werten sind, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hatte. Mit dieser Beschränkung auf den Kreis der zum Zeitpunkt des Beitritts rentennahen Jahrgänge, zu denen die Klägerin nicht gehört, hat der Gesetzgeber sich zugleich gegen eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten bei rentenferneren Jahrgängen entschieden (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.April 2006 – L 4 RA 8/03 -, juris). Die Zeit vom 1977 bis 1982 kann auch nicht als Anrechnungszeit nach §§ 58, 252, 252a, 253 SGB VI vorgemerkt werden. Insbesondere liegt keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 nach § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI vor. Arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift ist nur, wer vorübergehend unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig ist (vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand: Juni 1998, § 252a Rn. 17; Niesel, in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand: Januar 2002, § 58 Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen insoweit nicht vor, als die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum weder unfreiwillig ohne Arbeit noch arbeitswillig gewesen war. Sie war mit dem Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem VEB V zwecks Begleitung ihres Ehemanns in die UdSSR einverstanden, wobei ihr klar war, dass dort für sie keine Beschäftigungsmöglichkeit bestand. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ungeachtet des repräsentativen Zwecks ihres Aufenthaltes in der UdSSR gleichwohl die Absicht gehabt hätte, dort einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen, hat sie weder vorgebracht noch sind diese sonst ersichtlich. Ein Wille zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit lag abgesehen von der objektiv gegebenen und der Klägerin bekannten Unmöglichkeit einer solchen Tätigkeit auch schon deshalb fern, weil sie damals von der "anwartschaftssteigernden" Wirkung des Auslandseinsatzes ausging und mithin jedenfalls aus Gründen der Altersvorsorge kein Grund für die Aufnahme einer Tätigkeit bestand. Eine analoge Anwendung des § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI kommt angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber – wie oben ausgeführt – die rentenrechtliche Berücksichtigung derartiger Auslandseinsätze in Art. 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 12 RÜG abschließend geregelt hat, nicht in Betracht. Die gesetzlichen Regelungen verstoßen zudem nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) vor. Die angeführten Vorschriften über die Berücksichtigung von Beitragszeiten und Anrechnungszeiten gewährleisten gerade die Gleichbehandlung aller nach dem SGB VI Versicherten und aller Personen, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R -, juris). Auch solche nach dem SGB VI Versicherten, die, aus dem "alten Bundesgebiet" kommend, ihren Ehegatten bei einem Auslandseinsatz begleitet haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, können aufgrund dieses Tatbestands keine Beitrags- oder Anrechnungszeiten iS des SGB VI erhalten. Eine (nicht auf rentennahe Jahrgänge beschränkte) Privilegierung der begleitenden Ehegatten aus dem Beitrittsgebiet wäre mit den zukunftsgerichtet auf Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte ausgerichteten Vorschriften des SGB VI sachlich nicht zu vereinbaren. Dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass der Auslandsaufenthalt begleitender Ehegatten im Rentensystem der DDR anders als im bundesdeutschen Rentensystem bewertet worden war, hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber mit Übergangsregelung des Art. 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 12 RÜG für rentennahe Jahrgänge im Rahmen einer nach Art. 2 RÜG festzustellenden Rente Rechnung getragen. Darüber hinaus war der Gesetzgeber, dem im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung bei der Neuordnung sozialrechtlicher Verhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum einzuräumen ist (vgl. BVerfGE 100, 59, 94 f.), nicht verpflichtet, in der DDR erworbene Rentenanwartschaften und -ansprüche in das gesamtdeutsche Rentensystem zu überführen. Die in der DDR bis zur Wiedervereinigung erworbenen Rentenanwartschaften und -ansprüche genießen nicht den Eigentumsschutz des GG. Zwar gelangten die Ansprüche und Anwartschaften wie andere vermögenswerte Rechtspositionen mit der Wiedervereinigung in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz dieser Rechtspositionen besteht allerdings nur in der durch den Einigungsvertrag erhaltenen Form (BVerfGE 100, 1, 33 ff.). Kein Eigentumsschutz im Sinne des Art. 14 GG lässt sich daher für in der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften herleiten, die vom Einigungsvertrag nicht übernommen worden sind. Außerhalb der Regelung des Art. 2 RÜG, der für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 die rentenrechtlichen Bestimmungen der DDR fortführte, haben die Aufenthaltszeiten im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren keine Berücksichtigung im Einigungsvertrag gefunden. Aus Art 2 RÜG lässt sich die geltend gemachte Vormerkung als rentenrechtliche Zeit nach dem SGB VI jedoch nicht begründen, denn das Gesetz führt allein die früheren rentenrechtlichen Bestimmungen der DDR befristet fort, begründet aber keine Ansprüche nach dem SGB VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die 1946 in M (damals UdSSR) geborene Klägerin war nach einer Berufsausbildung als Gütekontrolleur beim Geheimbetrieb O (UdSSR) bzw. "B Nr. 6" (1964-65) und einem Studium an der Hochschule für Geologie M (1965 – 1968) ab Juli 1969 als Sachbearbeiterin in verschiedenen volkseigenen Betrieben sowie zwischenzeitlich beim Rat der Stadt in D beschäftigt. Ab 1977 arbeitete sie beim VEB V (VEB V) als Gruppenleiterin. Vom 1977 bis 1982 begleitete die Klägerin ihren beim Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) in M beschäftigten Ehemann aufgrund einer mit dem VEB V getroffenen (undatierten) Vereinbarung und ging dort keiner Berufstätigkeit nach. In dieser unter Bezugnahme auf die Verordnung zur Sicherung arbeitsrechtlicher Ansprüche mitreisender Ehepartner bei Delegierung ins Ausland vom 21. September 1971 getroffenen Vereinbarung war u.a. das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab 1977 bis "1981" sowie die "anwartschaftssteigernde" Wirkung der Jahre des Auslandseinsatzes vorgesehen. Der Arbeitsvertrag mit dem VEB V wurde mit Aufhebungsvertrag zum 1982 aufgelöst. Im Sozialversicherungsausweis (SVA) der Klägerin wurde für den Zeitraum vom 1977 bis 1982 durch den VEB V als Tätigkeit der Klägerin "Auslandseins. Mitreisende Ehefrau 4 Jahr UdSSR" bescheinigt und unter der Rubrik "Beitragspflichtiger Gesamtverdienst" statt eines Betrages das Leerzeichen "-" verzeichnet. Für den Zeitraum vom 1977 bis 1982 enthält der SVA unter der Rubrik "Beitragspflichtiger Gesamtverdienst" weiterhin die von der Abteilung RGW beim Ministerrat der DDR bescheinigte Eintragung "Entfällt gemäß § 2 Abs. 3 der Renten-VO v. 4.4.1974". Vom 1982 bis zum 1984 war die Klägerin bei der Bauakademie der DDR in Berlin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Vom 1984 bis 1990 war sie beim VEB R-V B bzw. dem (Nachfolgebetrieb) C-V-U B GmbH als Mitarbeiterin für Auslandsfragen bzw. "Mitarbeiterin Kundendienst" tätig.
Unter dem 31. Januar 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Rentenauskunft, in der sie den Zeitraum vom 1977 bis 1982 nicht berücksichtigte. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 beantragte die Klägerin u.a. die "Ergänzung des Versicherungskontos" hinsichtlich des Zeitraums vom 1977 bis 1982 und trug vor, dass die Jahre des Auslandseinsatzes anwartschaftsbegründend wirkten. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. August 2006 die Anerkennung dieses Zeitraums als Beitragszeit mit der Begründung ab, es seien weder Beiträge bescheinigt noch erscheine die Beitragszahlung glaubhaft und Beiträge gälten auch nicht als gezahlt. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Auslandsaufenthalt sei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach dem damals allein maßgeblichen DDR-Recht, das nicht beliebig zu ihrem Nachteil geändert werden könne, gleichgestellt gewesen. Als Ehefrau eines ausländischen Diplomaten sei es damals aussichtslos gewesen, eine Arbeit zu bekommen. Die Stelle in M sei nur unter der Bedingung angenommen worden, dass sie ihre Rentenansprüche nicht verliere. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2006 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei im streitigen Zeitraum im Sinne von § 5 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bei einem Arbeitgeber der DDR beschäftigt gewesen. Als Arbeitgeber sei im SVA die Abteilung RGW beim Ministerrat der DDR eingetragen gewesen. Das Arbeitsverhältnis beim VEB V sei auch nicht beendet gewesen und erst im Jahre 1982 aufgelöst worden. Sie habe sich nicht als Privatperson in der Sowjetunion aufgehalten, sondern habe sich als Ehefrau ihres beim RGW beschäftigten Ehemanns in Form von Repräsentation, Zuarbeit sowie als Dolmetscherin betätigt. Die zumindest analog anzuwendende Vorschrift des § 5 Abs. 1 AAÜG stelle entgeltliche "Beschäftigung", die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem der DDR erfasst gewesen sei, Pflichtbeitragszeiten in der bundesdeutschen Rentenversicherung gleich. Sie habe nicht wissen und nicht davon ausgehen können, dass sich ihre Rentenansprüche einmal nach Bundesrecht richten würden.
Das Sozialgericht (SG) B hat die auf Vormerkung der Zeit vom 1997 bis 1982 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit gerichtete Klage mit Urteil vom 3. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vormerkung des streitigen Zeitraums als Beitrags- oder Anrechnungszeit. Eine Beitragszeit setze nach § 248 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) den Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Beitragszahlung voraus. Hieran fehle es. Die Rechtslage in der ehemaligen DDR sei ohne entscheidende Bedeutung, insbesondere kenne das SGB VI keine Vertrauensschutzvorschrift dergestalt, dass alle Umstände, die in der DDR für die Rentenhöhe relevant gewesen seien, auch nach bundesdeutschem Recht zu berücksichtigen wären oder dass die Kläger in einem zu DDR-Zeiten dementsprechend begründeten Vertrauen geschützt würden. Mangels einer Regelungslücke sei für eine analoge Anwendung des § 5 AAÜG kein Raum, denn § 248 SGB VI regele die Voraussetzungen einer Anerkennung einer Beitragszeit abschließend. Die Vormerkung einer Anrechnungszeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Der streitige Zeitraum könne insbesondere nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden. Angesichts des ruhenden Arbeitsverhältnisses habe bei der Klägerin keine objektive Beschäftigungslosigkeit bestanden. Es habe ferner an der subjektiven Beschäftigungslosigkeit gefehlt, weil eine intensive Arbeitssuche nicht erfolgt sei. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Weder § 248 SGB VI noch eine sonstige Vorschrift regele ausdrücklich ihren Fall. Sie habe sich darauf verlassen, dass ihr für ihren Auslandsaufenthalt fünf Jahre Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben würden. Hinsichtlich des § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sei die analoge Anwendung dieser Vorschrift angezeigt, weil sie tatsächlich in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Soweit das SG davon ausgehe, dass sie die Möglichkeit zur Eingehung zumindest befristeter Arbeitsverhältnisse gehabt habe, werde dies den Gegebenheiten in der UdSSR nicht gerecht. Ferner seien zwar damals keine Beiträge im eigentlichen Sinne gezahlt worden, jedoch habe die zu erwartenden Auszahlung der Rente durch den damaligen Staat eine mittelbare Beitragsfinanzierung dargestellt. Schließlich sei wegen des Umstandes, dass sie ihr Verhalten an den damals geltenden Normen ausgerichtet habe und das Bundessozialgericht (BSG) in derartigen Fällen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 R - = SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) eine "Gleichstellung" befürworte, die streitige Zeit als Beitragszeit zu werten.
Die Klägerin beantragt;
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2006 zu verpflichten, die Zeit vom 1977 bis 1982 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit, vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass Beitragszeiten im Beitrittsgebiet grundsätzlich nur Zeiten sein könnten, für die Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1977 bis 1982 als Beitragszeit bzw. als Anrechnungszeit fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Eine Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liegt nicht vor. Danach sind Beitragszeiten die Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Für die Klägerin sind im streitigen Zeitraum keine Beiträge nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden. Es handelt sich auch nicht um eine gleichgestellte Beitragszeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 iVm § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht die Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Erfasst werden unter anderem Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Wie sich insbesondere aus den Eintragungen im SVA der Klägerin ergibt, sind für den streitbefangenen Zeitraum keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR gezahlt worden. Soweit die Klägerin meint, sie hätte bei einem Fortbestand der DDR mit Auszahlung einer Rente unter Berücksichtigung der streitbefangenen Zeiten rechnen können, ändert dieser Umstand nichts daran, dass weder nach Bundesrecht noch nach DDR-Recht – wie von den angeführten Vorschriften vorausgesetzt – Beiträge gezahlt worden sind. Es liegt auch keine gleichgestellte Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI iVm § 5 Abs. 1 AAÜG vor. § 5 AAÜG stellt – ohne das Erfordernis einer Beitragszahlung – Beschäftigte aus dem Beitrittsgebiet, soweit ihre Beschäftigung von einem Versorgungssystem der Art nach erfasst wurde, den Versicherungspflichtigen des § 1 Abs. 1 SGB VI gleich (vgl. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 1). Die Klägerin gehörte jedoch weder einem Zusatzversorgungs- oder Sonderversorgungssystem an noch übte sie im streitbefangenen Zeitraum nach dem insoweit anwendbaren Bundesrecht und den hierbei zu berücksichtigendem Besonderheiten eines DDR-Sachverhalts (vgl. BSG aaO) eine "entgeltliche" Beschäftigung oder Tätigkeit aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht in Betracht, weil keine planwidrige Lücke ersichtlich ist. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat die Frage der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten für Personen, die sich – wie die Klägerin - vor dem Untergang der DDR im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, in Art. 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 12 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) dahingehend geregelt, dass für Personen, deren Rente in der Zeit von 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begann (sog. rentennahe Jahrgänge), diese Zeiten als versicherungspflichtige Beschäftigung zu werten sind, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hatte. Mit dieser Beschränkung auf den Kreis der zum Zeitpunkt des Beitritts rentennahen Jahrgänge, zu denen die Klägerin nicht gehört, hat der Gesetzgeber sich zugleich gegen eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten bei rentenferneren Jahrgängen entschieden (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.April 2006 – L 4 RA 8/03 -, juris). Die Zeit vom 1977 bis 1982 kann auch nicht als Anrechnungszeit nach §§ 58, 252, 252a, 253 SGB VI vorgemerkt werden. Insbesondere liegt keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 nach § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI vor. Arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift ist nur, wer vorübergehend unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig ist (vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand: Juni 1998, § 252a Rn. 17; Niesel, in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand: Januar 2002, § 58 Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen insoweit nicht vor, als die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum weder unfreiwillig ohne Arbeit noch arbeitswillig gewesen war. Sie war mit dem Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem VEB V zwecks Begleitung ihres Ehemanns in die UdSSR einverstanden, wobei ihr klar war, dass dort für sie keine Beschäftigungsmöglichkeit bestand. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ungeachtet des repräsentativen Zwecks ihres Aufenthaltes in der UdSSR gleichwohl die Absicht gehabt hätte, dort einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen, hat sie weder vorgebracht noch sind diese sonst ersichtlich. Ein Wille zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit lag abgesehen von der objektiv gegebenen und der Klägerin bekannten Unmöglichkeit einer solchen Tätigkeit auch schon deshalb fern, weil sie damals von der "anwartschaftssteigernden" Wirkung des Auslandseinsatzes ausging und mithin jedenfalls aus Gründen der Altersvorsorge kein Grund für die Aufnahme einer Tätigkeit bestand. Eine analoge Anwendung des § 252a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI kommt angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber – wie oben ausgeführt – die rentenrechtliche Berücksichtigung derartiger Auslandseinsätze in Art. 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 12 RÜG abschließend geregelt hat, nicht in Betracht. Die gesetzlichen Regelungen verstoßen zudem nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) vor. Die angeführten Vorschriften über die Berücksichtigung von Beitragszeiten und Anrechnungszeiten gewährleisten gerade die Gleichbehandlung aller nach dem SGB VI Versicherten und aller Personen, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R -, juris). Auch solche nach dem SGB VI Versicherten, die, aus dem "alten Bundesgebiet" kommend, ihren Ehegatten bei einem Auslandseinsatz begleitet haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, können aufgrund dieses Tatbestands keine Beitrags- oder Anrechnungszeiten iS des SGB VI erhalten. Eine (nicht auf rentennahe Jahrgänge beschränkte) Privilegierung der begleitenden Ehegatten aus dem Beitrittsgebiet wäre mit den zukunftsgerichtet auf Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte ausgerichteten Vorschriften des SGB VI sachlich nicht zu vereinbaren. Dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass der Auslandsaufenthalt begleitender Ehegatten im Rentensystem der DDR anders als im bundesdeutschen Rentensystem bewertet worden war, hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber mit Übergangsregelung des Art. 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 12 RÜG für rentennahe Jahrgänge im Rahmen einer nach Art. 2 RÜG festzustellenden Rente Rechnung getragen. Darüber hinaus war der Gesetzgeber, dem im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung bei der Neuordnung sozialrechtlicher Verhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum einzuräumen ist (vgl. BVerfGE 100, 59, 94 f.), nicht verpflichtet, in der DDR erworbene Rentenanwartschaften und -ansprüche in das gesamtdeutsche Rentensystem zu überführen. Die in der DDR bis zur Wiedervereinigung erworbenen Rentenanwartschaften und -ansprüche genießen nicht den Eigentumsschutz des GG. Zwar gelangten die Ansprüche und Anwartschaften wie andere vermögenswerte Rechtspositionen mit der Wiedervereinigung in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz dieser Rechtspositionen besteht allerdings nur in der durch den Einigungsvertrag erhaltenen Form (BVerfGE 100, 1, 33 ff.). Kein Eigentumsschutz im Sinne des Art. 14 GG lässt sich daher für in der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften herleiten, die vom Einigungsvertrag nicht übernommen worden sind. Außerhalb der Regelung des Art. 2 RÜG, der für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 die rentenrechtlichen Bestimmungen der DDR fortführte, haben die Aufenthaltszeiten im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren keine Berücksichtigung im Einigungsvertrag gefunden. Aus Art 2 RÜG lässt sich die geltend gemachte Vormerkung als rentenrechtliche Zeit nach dem SGB VI jedoch nicht begründen, denn das Gesetz führt allein die früheren rentenrechtlichen Bestimmungen der DDR befristet fort, begründet aber keine Ansprüche nach dem SGB VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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