L 7 AS 990/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5252/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 990/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Beteiligten noch über ein Auskunftsbegehren des Klägers.

Der am 1962 geborene Kläger, der seit 1987 im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker selbständig tätig war, bezog von August 2002 bis Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Seit Januar 2005 erhält er von der Beklagten als Arbeitslosengeld II laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 wandte sich der Kläger, der in einer von seinen Eltern seit 1987 angemieteten Wohnung lebt, an die Beklagte mit dem "Antrag", ihn "unter genauer Auflistung" darüber aufzuklären, "welche Positionen/Kosten in welcher Höhe exakt in der Regelleistung enthalten sind", und ersuchte sie ferner um "die genaue Auflistung aller erstattungsfähigen Sonderleistungen (SWL), die nicht im Regelbedarf enthalten sind". Als Fürsorgebehörde müsse die Beklagte ihn über die rechtlichen Voraussetzungen informieren und insbesondere seine oben genannten Fragen vollständig und korrekt beantworten. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007, das zugleich einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme der Nebenkostenabrechung für das Jahr 2005 sowie gegen die Höhe der von der Beklagten bewilligten Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2006 (Bescheid vom 15. Oktober 2007) enthielt, beantragte er außerdem die "genaue Aufklärung, welche Obergrenzen in meinem Wohnort für Miete und Nebenkosten gesetzlich gelten, damit ich mich bei künftigen Mietvertragsverhandlungen nicht weiter verschulde". Den Widerspruch des Klägers gegen den vorbezeichneten Bescheid beschied die Beklagte durch den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2008. Seine deswegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 29. Januar 2009 (S 3 AS 1006/08) abgewiesen; die hiergegen zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb - ebenso wie die Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) - ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2009 - L 7 AS 989/09 NZB -; Beschluss des BSG vom 15. Juli 2009 - B 4 AS 100/09 S -).

Im Schreiben vom 7. Januar 2008, mit dem der Kläger u.a. Widersprüche gegen weitere Bescheide der Beklagten einlegte, erinnerte er ferner an sein Schreiben vom 30. Oktober 2007; über seinen Antrag auf "Aufklärung zu den Obergrenzen für Miete/Nebenkosten" sei bislang nicht "klagefähig" entschieden. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 beantragte der Kläger die Übernahme der "Mietnebenkosten-Nachzahlungsforderung 2007", seiner "Stromkosten 2007" sowie seiner "Strom-Abschlagszahlungen 2008". Dem gab die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2008 lediglich hinsichtlich einer teilweisen Übernahme der Nebenkostennachzahlung 2007 statt, während sie die Übernahme der Stromkosten ablehnte, weil diese in der Regelleistung enthalten seien. Dem Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 23. August 2008), in welchem er u.a. geltend machte, das BSG habe in seinem Urteil (B 14/7b AS 64/06 R) festgestellt, dass die monatlichen Abzüge für Haushaltsenergie 20,74 Euro nicht übersteigen dürften, half die Beklagte bezüglich der Nebenkostenabrechnung 2007 teilweise ab, wies ihn im Übrigen aber, also auch hinsichtlich der begehrten Übernahme der Stromkosten, zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009). Der mit dem vorgenannten Schreiben des Klägers vom 23. August 2008 gestellte Antrag auf rückwirkende Übernahme der Stromkosten ab 2005 als "zusätzliche Kosten für Unterkunft (abzügl. 20,74 EUR, die in der Regelleistung enthalten sind)", wurde mit Bescheid vom 2. September 2008 abgelehnt; den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009 zurück. Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 7. August 2009 erneut beim SG Klage erhoben (S 22 AS 5327/09).

Bereits mit seinem am 25. Februar 2008 beim SG zum Verfahren S 3 AS 1006/08 eingegangenen Schreiben vom 21. Februar 2008 hatte der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe durch "Antragsverschleppung (19. Juni und 30. Oktober 2007) die gesetzliche Aufklärungspflicht bezüglich Miete, Nebenkosten, Obergrenzen und exakte Aufschlüsselung der Regelleistung bis heute verweigert". Da die Beklagte die genaue Regelbetragshöhe für Warmwasser und Strom verschleiere, erhebe er hiermit "auch Untätigkeitsklage und in Verbindung damit Verpflichtungsklage zur sofortigen Bescheidung". Die Beklagte solle die Regelleistung "komplett aufschlüsseln". Diese Klage wurde vom SG unter dem Aktenzeichen S 3 AS 1652/08 neu eingetragen. Mit dem - rechtskräftig gewordenen - Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2009 wies das SG die Klage ab, weil der Antrag des Klägers auf Auskünfte bezüglich der Mietobergrenzen, der Obergrenzen für Nebenkosten sowie auf eine exakte Aufschlüsselung der Regelleistung nicht auf Vornahme eines Verwaltungsakts gerichtet sei und damit eine Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässigerweise nicht in Betracht komme. Selbst bei Umdeutung des Klagebegehrens in eine allgemeine Leistungsklage bleibe die Klage überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet. Zulässigkeitsvoraussetzung einer allgemeinen Leistungsklage sei u.a ein Rechtsschutzbedürfnis. Hieran fehle es indessen, weil dem Kläger ein einfacherer Weg zur Erlangung der Informationen zur Verfügung stehe. Dies sei vorliegend jedenfalls bezüglich der beantragten Aufschlüsselung der Regelleistung der Fall, weil sich der Kläger die entsprechenden Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen könne. Bezüglich der von ihm beantragten Aufklärung über die geltenden Mietobergrenzen wäre die Leistungsklage zumindest unbegründet. Die Beklagte habe den Kläger, der in einem laufenden Mietverhältnis mit seinen Eltern stehe, nicht zu einem Umzug aufgefordert; solange dies nicht der Fall sei, benötige er eine Information über die von der Beklagten angewendeten Mietobergrenzen nicht. Soweit der Kläger, wie er in anderen bei der Kammer anhängigen Rechtsstreitigkeiten angedeutet habe, die Auskunft über die Mietobergrenzen begehre, um mit seinen derzeitigen Vermietern (seinen Eltern) den laufenden Mietvertrag entsprechend abändern zu können, ergäbe sich hieraus ebenfalls kein Anspruch, weil er die Auskunft insofern lediglich zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten, nämlich zur "Anpassung" seines mit engen Verwandten geschlossenen Mietvertrags an die geltende Mietobergrenze, verwenden würde.

Während des vorgenannten Klageverfahrens hat sich der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2008 (Eingang 31. Juli 2008) mit weiteren Rechtsbehelfen an das SG gewandt. Er hat beantragt, die Beklagte im Eilverfahren zur sofortigen Zahlung seiner "bereits belegten Mietnebenkosten 2007 und Stromkosten 2007/2008 gem. meines Antrags vom 19.06.2008" zu verpflichten. In diesem Zusammenhang stelle er Vollstreckungsantrag und erhebe "Feststellungs- und Untätigkeitsklage - auch bezüglich meiner Anträge vom 19.06.2007 und 31.10.2007". Sein Verpflichtungs- und Feststellungsinteresse beziehe sich auf die Verwaltungsuntätigkeit der Beklagten, weil diese trotz mehrfachen Antrags ihrer "gesetzlichen Aufklärungspflicht bezüglich Miete, Nebenkosten, Obergrenzen und Aufschlüsselung der Regelleistung (ungeklärter Stromkostenanteil)" als Fürsorgebehörde nicht nachgekommen sei. Der unter dem Aktenzeichen S 3 AS 5251/08 ER geführte Eilantrag ist vom SG mit Beschluss vom 14. August 2008, ein weiterer - auf Auskunft gerichteter - Eilantrag vom 4. August 2008 (S 3 AS 5314/08 ER) mit Beschluss vom 15. August 2008 abgelehnt worden (beide rechtskräftig). Die neue Klage hat das Aktenzeichen S 3 AS 5252/08 erhalten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 29. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen; es hat als sachdienlich den Klageantrag angesehen, die Beklagte zur Bescheidung des Antrags des Klägers vom 30. Oktober 2007 und 19. August 2008 zu verpflichten. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil bei Klageerhebung bereits das Verfahren S 3 AS 1652/08 beim SG anhängig gewesen sei und die anderweitige Rechtshängigkeit Sperrwirkung entfalte.

Gegen dieses dem Kläger am 17. Februar 2009 zugestellte Urteil richtet sich seine am 3. März 2009 beim LSG eingelegte Berufung. Zur Begründung hat er im Schreiben vom 28. Februar 2009 vorgebracht, die Beklagte sei als Fürsorgebehörde in allen Fürsorgefragen zur Auskunft und Hilfe gesetzlich verpflichtet. Das SG könne nicht verlangen, dass er Informationen (z.B. aus dem Internet) selbst herunterlade und rechtlich bewerten müsse. Im Übrigen sei mit seinem Auskunftsbegehren auch ein Regelungswille (widerspruchs- und klagefähiger Verwaltungsakt) zu den Stromkosten verbunden gewesen. Das SG habe das Urteil des BSG (B 14/7b AS 64/06 R) nicht angewendet. Er beantrage, die "ARGE künftig zur Auskunft zu verpflichten und mir die Strommehrkosten nebst Mehrbeträge (wegen verschuldetem Zahlungsverzug) zu erstatten"; die Strombelege lägen der Beklagten bereits vor. Auf gerichtlichen Hinweis (Senatsverfügung vom 6. März 2009), dass das SG die Klage im angefochtenen Urteil wegen anderweitiger Rechtshängigkeit für unzulässig erachtet habe, hat der Kläger im Schreiben vom 23. März 2009 mitgeteilt, das Verfahren S 3 AS 5252/08 fechte er wegen des bereits genannten BSG-Urteils an; er sei deshalb "weiterhin/erneut beschwert".

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welcher Stromkostenanteil in der Regelleistung enthalten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Klageakte des SG (S 3 AS 5252/08), die weiteren Akten des SG (S 3 AS 1006/08, S 3 AS 1652/08, S 3 AS 5251/08 ER, S 3 AS 5314/08 ER, S 22 AS 5326/09 ER, S 22 AS 5327/09) und die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 990/09) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGG hier nicht eingreifen. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Zur Entscheidung gestellt im vorliegenden Berufungsverfahren ist - unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinen Schreiben vom 28. Februar und 23. März 2009 - gemäß § 123 SGG nur noch sein Begehren auf Auskunft, in welcher Höhe die Stromkosten in der Regelleistung enthalten sind; von dem Verlangen auf Aufschlüsselung sämtlicher Verbrauchspositionen nach ihren in die Regelleistung einfließenden Anteilen hat er nunmehr Abstand genommen. Im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 23. März 2009 kann ferner nicht angenommen werden, dass er neben der verlangten Auskunft vorliegend auch Zahlung verlangt; eine derartige geänderte Klage wäre im Übrigen auch nicht sachdienlich (vgl. hierzu etwa Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Wegen der Anträge des Klägers auf Stromkostenübernahme ist überdies beim SG bereits wieder eine Klage anhängig (S 22 AS 5327/09).

Richtige Klageart bei dem Verlangen auf eine Auskunft durch den Leistungsträger ist die echte (isolierte) Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG (vgl. BSG SozR-1300 § 84 Nr. 1 (Rdnr. 24)). Denn derartige Begehren, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind, können weder mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGG; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - (juris; Rdnr. 19)) noch mit der Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 SGG) verfolgt werden. Auch scheidet eine Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) aus, weil mit dieser Klageart nur die Feststellung von Rechten und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage - wie hier - erstrebt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 a.a.O. (Rdnr. 30)). Im Ergebnis zutreffend ist das SG im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass auch die echte Leistungsklage vorliegend unzulässig ist.

Zu Recht hat das SG im angefochtenen Urteil vom 29. Januar 2009 ausgeführt, dass das Auskunftsbegehren des Klägers bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen S 3 AS 1652/08 geführten Rechtsstreits war; der dortige Streitgegenstand war, was das Auskunftsbegehren auf Aufschlüsselung der Anteile der einzelnen Bedarfe (Ausgabenpositionen) an der Regelleistung betrifft, mit dem im vorliegenden Klageverfahren verfolgten Klageziel identisch. Zwar steht dem hier geltend gemachten Begehren, das der Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren auf den Stromkostenanteil an der Regelleistung beschränkt hat, nun nicht mehr der Gesichtpunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit (§§ 94, 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entgegen; denn der Gerichtsbescheid des SG vom 28. Januar 2009 (S 3 AS 1652/08), der dem Kläger am 31. Januar 2009 mittels Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten wirksam zugestellt worden ist (vgl. hierzu § 63 Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung), ist vom Kläger nicht angefochten worden. Mit Ablauf der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) und der sonach eingetretenen formellen Rechtskraft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rdnr. 2a) endete die Rechtshängigkeit der dortigen Klage (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O, § 94 Rdnr. 4 m.w.N.). Allerdings scheitert das vorliegende Auskunftsverlangen nunmehr gerade an der Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 28. Januar 2009. Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG binden rechtskräftige Entscheidungen über denselben Streitgegenstand die Beteiligten. Diese (materielle) Rechtskraftwirkung tritt unabhängig von der Richtigkeit der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung ein und ist von Amts wegen zu beachten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rdnrn. 3, 6); sie führt dazu, dass derselbe Streitgegenstand nicht erneut anhängig gemacht werden kann. Die Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 28. Januar 2009 hindert deshalb von vornherein eine Sachentscheidung des Senats (vgl. BSG SozR 1500 § 55 Nr. 31 S. 28; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 6a m.w.N.).

Bereits aus den oben genannten Gründen ist dem Senat wegen Unzulässigkeit der Klage eine Sachprüfung verwehrt. Nur ergänzend wird der Kläger darauf hingewiesen, dass mit einer auf Auskunft gerichteten Leistungsklage die Erteilung einer "objektiv richtigen" Rechtsauskunft des Leistungsträgers nicht zulässigerweise verlangt werden kann. Auch wenn der Träger im Rahmen des § 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zur Erteilung von Auskünften verpflichtet ist, hat er eine Auskunft auf dieser primären Ebene nur nach bestem "Wissen und Gewissen" zu geben und ggf. auf eine von seiner Auffassung abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 a.a.O. (Rdnr. 21)); ein darüber hinaus gehender Auskunftsanspruch besteht nicht (vgl. BSG a.a.O.). Den Rechtsstandpunkt der Beklagten hinsichtlich der Stromkosten kannte der Kläger aber spätestens seit Ergehen der Bescheide vom 25. Juli und 2. September 2008. Ihre Auffassung entspricht im Übrigen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 m.w.N.; ferner das vom Kläger in Bezug genommene Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 1). Danach umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, die pauschalierenden Charakter hat, auch die Aufwendungen für die Haushaltsenergie (vgl. jetzt ausdrücklich § 20 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)), sodass Stromkosten, und zwar ungeachtet der diesbezüglich im Einzelfall entstehenden Aufwendungen, vom Grundsicherungsträger nicht über die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) zu erbringen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - (juris)).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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