Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 8671/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung zum CAD-Bauzeichner bei der c GmbH in der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis zum 5. Oktober 2007 zu erteilen, hat keinen Erfolg.
Die von dem Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil bereits ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich ist.
So liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung einer beruflichen Weiterbildung im Fall des Antragstellers nicht vor. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im VI. Abschnitt des IV. Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) geregelten Leistungen erbracht werden. Insbesondere können nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Hier fehlt es jedoch bereits an der zweiten Voraussetzung des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Denn zu einer Beratung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ist es in Bezug auf die von dem Antragsteller begehrte Weiterbildungsmaßnahme ausweislich der Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht gekommen. Die Förderung einer ohne vorausgegangene Beratung erstrebten Weiterbildung kommt aber nicht in Betracht. Die Notwendigkeit einer institutionellen Vorprüfung vor dem Beginn einer Maßnahme soll der Verwaltung ein Kontrollmittel an die Hand geben, um insbesondere den sinnvollen Einsatz ihrer Mittel zu steuern (vgl. Stratmann in: Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 77, Rdnr. 19 ff).
Der Erlass der von dem Antragsteller erstrebten einstweiligen Anordnung scheitert darüber hinaus aber auch daran, dass der Gesetzgeber die in den §§ 77 ff SGB III geregelten Leistungen auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht als Anspruchsleistungen formuliert, sondern ihre Gewährung in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt hat. Dass im Rahmen dieses Ermessens nur die von dem Antragsteller konkret begehrte Maßnahme als die einzig rechtmäßige Entscheidung der Antragsgegnerin aufgefasst werden könnte, lässt sich, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers, nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung zum CAD-Bauzeichner bei der c GmbH in der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis zum 5. Oktober 2007 zu erteilen, hat keinen Erfolg.
Die von dem Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil bereits ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich ist.
So liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung einer beruflichen Weiterbildung im Fall des Antragstellers nicht vor. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im VI. Abschnitt des IV. Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) geregelten Leistungen erbracht werden. Insbesondere können nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Hier fehlt es jedoch bereits an der zweiten Voraussetzung des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Denn zu einer Beratung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ist es in Bezug auf die von dem Antragsteller begehrte Weiterbildungsmaßnahme ausweislich der Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht gekommen. Die Förderung einer ohne vorausgegangene Beratung erstrebten Weiterbildung kommt aber nicht in Betracht. Die Notwendigkeit einer institutionellen Vorprüfung vor dem Beginn einer Maßnahme soll der Verwaltung ein Kontrollmittel an die Hand geben, um insbesondere den sinnvollen Einsatz ihrer Mittel zu steuern (vgl. Stratmann in: Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 77, Rdnr. 19 ff).
Der Erlass der von dem Antragsteller erstrebten einstweiligen Anordnung scheitert darüber hinaus aber auch daran, dass der Gesetzgeber die in den §§ 77 ff SGB III geregelten Leistungen auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht als Anspruchsleistungen formuliert, sondern ihre Gewährung in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt hat. Dass im Rahmen dieses Ermessens nur die von dem Antragsteller konkret begehrte Maßnahme als die einzig rechtmäßige Entscheidung der Antragsgegnerin aufgefasst werden könnte, lässt sich, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers, nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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