Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 985/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2708/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 25.4.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Bezugsdauer des dem Kläger gewährten Einstiegsgelds.
Der Kläger, der im Leistungsbezug bei der Beklagten steht, stellte am 29.6.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, und zwar einer freien journalistischen Tätigkeit. Er beantragte das Einstiegsgeld für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2007.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 20.10.2006 Einstiegsgeld für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 172,50 EUR. Seinen Widerspruch dagegen begründete der Kläger damit, für den Aufbau einer tragfähigen Existenz sei die Gewährung von Einstiegsgeld lediglich für sechs Monate nicht ausreichend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.1.2007 zurück. Sie berief sich darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld in angemessenen zeitlichen Abständen überprüft werden müssten. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit keine Gewerbean- bzw. -abmeldung erfordere und damit schwieriger zu überprüfen sei, ob die Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt werde. Ebenso müsse überprüft werden, ob die durch das Einstiegsgeld bezuschusste Erwerbstätigkeit noch geeignet sei, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger auf Grund seiner Qualifikation und im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit auf jeden Fall einen Zuschuss bis zum 31.12.2007 benötigte. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei deshalb eine Bewilligung zunächst bis zum 31.12.2006 angemessen. Der Kläger wurde auf das Erfordernis einer erneuten Antragstellung für die Zeit ab 1.1.2007 hingewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 8.2.2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Es sei nicht richtig, wenn die Beklagte das Einstiegsgeld mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt gleichsetze. Die Beklagte unterstelle ihm anscheinend das Scheitern seines Gründungsvorhabens. Er müsse zwar einen Rückstand bei der Erfüllung seines Zeitplans einräumen, sei jedoch zuversichtlich, dass ihm der Aufbau einer tragfähigen Existenz bis Ende 2007 gelingen könne. Der Kläger hat beim SG den Antrag gestellt, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 EUR für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.12.2007 zu bewilligen.
Das SG hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2008 durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Das Einstiegsgeld werde nach dem Wortlaut des Gesetzes für maximal 24 Monate erbracht, wenn der Hilfebedürftige für diesen Zeitraum auch eine Erwerbstätigkeit ausübe. Ob diese Voraussetzung und die weiteren Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 SGB II vorlägen, müsse die Beklagte in angemessenen Abständen überprüfen können. Es entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das Einstiegsgeld von vornherein für den maximalen Zeitraum zu bewilligen. Die Gewährung von Einstiegsgeld stehe im Ermessen der Beklagten, dieses Ermessen beziehe sich auch auf die Bezugsdauer des Einstiegsgelds. Die Bewilligung des Einstiegsgelds für zunächst sechs Monate erscheine sinnvoll, da sich im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit in den ersten sechs Monaten abzeichne, ob diese tragfähig sein werde und damit geeignet, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder nicht. Die Bewilligung für zunächst sechs Monate stelle zudem keine inzidente Ablehnung der Weiterbewilligung dar. Für die Weiterbewilligung sei lediglich eine erneute Antragstellung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Einstiegsgelds erforderlich.
Gegen dieses am 7.5.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.6.2008 (Montag) Berufung eingelegt. Die Entscheidung der Beklagten, das Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate zu bewilligen, sei ermessensfehlerhaft, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger das Einstiegsgeld für die Dauer von 18 Monaten in das überarbeitete Existenzgründungskonzept mit eingearbeitet habe. Nur die längere Gewährung des Einstiegsgelds habe für den Kläger als Existenzgründer eine sichere Grundlage für seine zukünftige Unternehmensplanung bedeutet. Durch die fehlenden und fest für 18 Monate eingeplanten Geldmittel des Einstiegsgeldes sei das Gründungsvorhabens des Klägers zum Scheitern verurteilt. Erst mit der Weigerung der Beklagten, das Gründungsvorhabens mit der weiteren Zahlungen des Einstiegsgelds zu unterstützen, sei sein Existenzgründungsvorhaben bedroht worden. Nach Ansicht des Klägers sei es die Beklagte, welche offensichtlich zielgerichtet das Gründungsvorhaben zum Scheitern bringen wolle.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 25.4.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2007 zu verpflichten, ihm Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 EUR für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.12.2007 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Einstiegsgeld für die Dauer von 18 Monaten hat und dass die Entscheidung der Beklagten, das Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate zu bewilligen, nicht ermessensfehlerhaft ist.
Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die im wesentlichen wiederholende Berufungsbegründung des Klägers ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen zu lassen. Es ist für den Senat schlechterdings nicht einzusehen, warum das Gründungsvorhaben des Klägers zum Scheitern verurteilt gewesen sein soll, nur weil die Beklagte das Einstiegsgeld für zunächst sechs Monate und nicht gleich für 18 Monate bewilligt hatte. Vor allem hat die Beklagte sich mit der Bewilligung von Einstiegsgeld für zunächst sechs Monate nicht "geweigert, das Gründungsvorhaben mit der weiteren Zahlung des Einstiegsgelds zu unterstützen". Das SG hat bereits darauf hingewiesen, dass es für die Bewilligung des Einstiegsgelds für spätere Zeiträume lediglich eines neuen Antrags und des Vorliegens der Voraussetzungen bedurft hätte.
Insbesondere weist der Senat auch darauf hin, dass die Entscheidung, Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate zu bewilligen, eine Ermessensentscheidung der Beklagten war. Die Beklagte hat, auch hierin folgt der Senat dem SG, dieses Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass sein Antrag im Klage- und Berufungsverfahren, die Beklagte zur Gewährung von Einstiegsgeld für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2007 zu verpflichten, nur dann begründet wäre, wenn insoweit eine Ermessensreduzierung "auf Null" vorläge, wenn also die Gewährung von Einstiegsgeld für die Dauer von 18 Monaten die rechtlich allein mögliche Entscheidung wäre. Eine solche Ermessensreduktion "auf Null" auch im Hinblick auf die Dauer der Gewährung der Subventionsleistung ist hier nicht erkennbar. Die Entscheidung über die Dauer der Gewährung des Einstiegsgelds steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Eine Einschränkung der Entscheidung der Beklagten, selbst bei der andauernder Erforderlichkeit der Leistung i. S. d. Tatbestandes des § 29 SGB II dahin, dass nur die beantragte Dauer von 18 Monaten rechtmäßig wäre, ist hier nicht erkennbar. Damit ist die Entscheidung der Beklagten nicht dahin eingeschränkt, dass bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nur die Bewilligung für die beantragten 18 Monate zulässig wäre.
Dass die Entscheidung der Beklagten, das Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate zu gewähren, als "willkürlich" anzusehen sei, ist keinesfalls zutreffend. Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich nur für die Dauer von sechs Monaten bewilligt werden, dass also die Hilfebedürftigkeit grundsätzlich nach sechs Monaten überprüft wird. Dann ist es aber nicht willkürlich, wenn die Beklagte sich vorbehält, bei dem bewilligten Einstiegsgeld ebenfalls nach sechs Monaten zu überprüfen, ob die Weitergewährung der Leistung erforderlich ist.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Bezugsdauer des dem Kläger gewährten Einstiegsgelds.
Der Kläger, der im Leistungsbezug bei der Beklagten steht, stellte am 29.6.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, und zwar einer freien journalistischen Tätigkeit. Er beantragte das Einstiegsgeld für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2007.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 20.10.2006 Einstiegsgeld für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 172,50 EUR. Seinen Widerspruch dagegen begründete der Kläger damit, für den Aufbau einer tragfähigen Existenz sei die Gewährung von Einstiegsgeld lediglich für sechs Monate nicht ausreichend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.1.2007 zurück. Sie berief sich darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld in angemessenen zeitlichen Abständen überprüft werden müssten. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit keine Gewerbean- bzw. -abmeldung erfordere und damit schwieriger zu überprüfen sei, ob die Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt werde. Ebenso müsse überprüft werden, ob die durch das Einstiegsgeld bezuschusste Erwerbstätigkeit noch geeignet sei, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger auf Grund seiner Qualifikation und im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit auf jeden Fall einen Zuschuss bis zum 31.12.2007 benötigte. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei deshalb eine Bewilligung zunächst bis zum 31.12.2006 angemessen. Der Kläger wurde auf das Erfordernis einer erneuten Antragstellung für die Zeit ab 1.1.2007 hingewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 8.2.2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Es sei nicht richtig, wenn die Beklagte das Einstiegsgeld mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt gleichsetze. Die Beklagte unterstelle ihm anscheinend das Scheitern seines Gründungsvorhabens. Er müsse zwar einen Rückstand bei der Erfüllung seines Zeitplans einräumen, sei jedoch zuversichtlich, dass ihm der Aufbau einer tragfähigen Existenz bis Ende 2007 gelingen könne. Der Kläger hat beim SG den Antrag gestellt, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 EUR für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.12.2007 zu bewilligen.
Das SG hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2008 durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Das Einstiegsgeld werde nach dem Wortlaut des Gesetzes für maximal 24 Monate erbracht, wenn der Hilfebedürftige für diesen Zeitraum auch eine Erwerbstätigkeit ausübe. Ob diese Voraussetzung und die weiteren Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 SGB II vorlägen, müsse die Beklagte in angemessenen Abständen überprüfen können. Es entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das Einstiegsgeld von vornherein für den maximalen Zeitraum zu bewilligen. Die Gewährung von Einstiegsgeld stehe im Ermessen der Beklagten, dieses Ermessen beziehe sich auch auf die Bezugsdauer des Einstiegsgelds. Die Bewilligung des Einstiegsgelds für zunächst sechs Monate erscheine sinnvoll, da sich im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit in den ersten sechs Monaten abzeichne, ob diese tragfähig sein werde und damit geeignet, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder nicht. Die Bewilligung für zunächst sechs Monate stelle zudem keine inzidente Ablehnung der Weiterbewilligung dar. Für die Weiterbewilligung sei lediglich eine erneute Antragstellung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Einstiegsgelds erforderlich.
Gegen dieses am 7.5.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.6.2008 (Montag) Berufung eingelegt. Die Entscheidung der Beklagten, das Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate zu bewilligen, sei ermessensfehlerhaft, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger das Einstiegsgeld für die Dauer von 18 Monaten in das überarbeitete Existenzgründungskonzept mit eingearbeitet habe. Nur die längere Gewährung des Einstiegsgelds habe für den Kläger als Existenzgründer eine sichere Grundlage für seine zukünftige Unternehmensplanung bedeutet. Durch die fehlenden und fest für 18 Monate eingeplanten Geldmittel des Einstiegsgeldes sei das Gründungsvorhabens des Klägers zum Scheitern verurteilt. Erst mit der Weigerung der Beklagten, das Gründungsvorhabens mit der weiteren Zahlungen des Einstiegsgelds zu unterstützen, sei sein Existenzgründungsvorhaben bedroht worden. Nach Ansicht des Klägers sei es die Beklagte, welche offensichtlich zielgerichtet das Gründungsvorhaben zum Scheitern bringen wolle.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 25.4.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2007 zu verpflichten, ihm Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 EUR für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.12.2007 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Einstiegsgeld für die Dauer von 18 Monaten hat und dass die Entscheidung der Beklagten, das Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate zu bewilligen, nicht ermessensfehlerhaft ist.
Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die im wesentlichen wiederholende Berufungsbegründung des Klägers ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen zu lassen. Es ist für den Senat schlechterdings nicht einzusehen, warum das Gründungsvorhaben des Klägers zum Scheitern verurteilt gewesen sein soll, nur weil die Beklagte das Einstiegsgeld für zunächst sechs Monate und nicht gleich für 18 Monate bewilligt hatte. Vor allem hat die Beklagte sich mit der Bewilligung von Einstiegsgeld für zunächst sechs Monate nicht "geweigert, das Gründungsvorhaben mit der weiteren Zahlung des Einstiegsgelds zu unterstützen". Das SG hat bereits darauf hingewiesen, dass es für die Bewilligung des Einstiegsgelds für spätere Zeiträume lediglich eines neuen Antrags und des Vorliegens der Voraussetzungen bedurft hätte.
Insbesondere weist der Senat auch darauf hin, dass die Entscheidung, Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate zu bewilligen, eine Ermessensentscheidung der Beklagten war. Die Beklagte hat, auch hierin folgt der Senat dem SG, dieses Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass sein Antrag im Klage- und Berufungsverfahren, die Beklagte zur Gewährung von Einstiegsgeld für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2007 zu verpflichten, nur dann begründet wäre, wenn insoweit eine Ermessensreduzierung "auf Null" vorläge, wenn also die Gewährung von Einstiegsgeld für die Dauer von 18 Monaten die rechtlich allein mögliche Entscheidung wäre. Eine solche Ermessensreduktion "auf Null" auch im Hinblick auf die Dauer der Gewährung der Subventionsleistung ist hier nicht erkennbar. Die Entscheidung über die Dauer der Gewährung des Einstiegsgelds steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Eine Einschränkung der Entscheidung der Beklagten, selbst bei der andauernder Erforderlichkeit der Leistung i. S. d. Tatbestandes des § 29 SGB II dahin, dass nur die beantragte Dauer von 18 Monaten rechtmäßig wäre, ist hier nicht erkennbar. Damit ist die Entscheidung der Beklagten nicht dahin eingeschränkt, dass bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nur die Bewilligung für die beantragten 18 Monate zulässig wäre.
Dass die Entscheidung der Beklagten, das Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate zu gewähren, als "willkürlich" anzusehen sei, ist keinesfalls zutreffend. Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich nur für die Dauer von sechs Monaten bewilligt werden, dass also die Hilfebedürftigkeit grundsätzlich nach sechs Monaten überprüft wird. Dann ist es aber nicht willkürlich, wenn die Beklagte sich vorbehält, bei dem bewilligten Einstiegsgeld ebenfalls nach sechs Monaten zu überprüfen, ob die Weitergewährung der Leistung erforderlich ist.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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