L 7 AS 2961/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1763/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2961/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 19. Juni 2009 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht erkennbar ist. Ursprünglich stand die Frage, ob die Antragstellerin gesetzlich krankenversichert oder hiervon befreit ist, im Streit. Im Fax vom 16. Juli 2009 hat die Antragstellerin vorgebracht, aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 (1 BvR 706/08 u.a.) "hätte sie den Rechtsstreit ohne weitere Auseinandersetzung als erledigt erklären können". Dies hätte das SG - so sie sinngemäß - noch abwarten können und müssen. Hilfsweise beantrage sie, "den Rechtsstreit zu erledigen". Entsprechende Ausführungen und Anträge sind in ihrem Fax vom 30. Juli 2009 enthalten. Damit ist indes nicht erkennbar, was die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch erreichen möchte. Hierauf ist sie bereits in den Senatsverfügungen vom 20. Juli sowie 4. und 11. August 2009 hingewiesen worden. Die Antragstellerin geht im Übrigen offenbar selbst davon aus, dass die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf den Befreiungsbescheid der Barmer Ersatzkasse vom 21. April 2009 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr annimmt (vgl. auch die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2009 im erstinstanzlichen Verfahren sowie vom 22. Juli und 3. August 2009 im Beschwerdeverfahren).

Im Hinblick auf das eigene Vorbringen der Antragstellerin ist sonach ein Rechtsschutzinteresse auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich; wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 1970 - X ZB 2/70 - (BGHZ 54, 181) zutreffend ausgeführt hat, besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, vor § 51 Rdnr. 16). Mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses kommt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr darauf an, ob die Antragsgegnerin für die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt zuständig ist (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 155 Nr. 4; BSG, Beschluss vom 18. März 1999 - B 11 AL 151/98 B - (juris); BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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