L 11 KR 2973/09 W-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 4754/08 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2973/09 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juni 2009 aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 64.079,39 festgesetzt.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, nachdem die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung i. S. des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2009, L 10 B 42/08 P; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009, L 1 KR 36/09 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008, L 10 R 5747/08 W-B; str.).

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers/Antragstellers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht unter 1.000 Euro, in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2.500.000 Euro und in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500.000 Euro angenommen werden (§ 52 Abs. 1 bis 4 GKG).

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 GWB beträgt der Streitwert nach § 50 Abs 2 GKG 5 Prozent der Bruttoauftragssumme. Auf diese Vorschrift, die auch für die vergaberechtliche Nachprüfung durch die Landessozialgerichte nach § 29 Abs. 5 SGG Anwendung findet (vgl. nur Beschlüsse des Senats vom 23. Januar 2009, L 11 WB 5971/08, VergabeR 2009, 452, und vom 17. Februar 2009, L 11 WB 381/09, ZMGR 2009, 94), kann auch hier zurückgegriffen werden. Zwar ging es nicht um die Überprüfung einer Entscheidung der Vergabekammer. Vielmehr hat sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag unmittelbar an das Sozialgericht Freiburg (SG) gewandt. Richtigerweise hätte sie statt dessen einen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer (mit anschließender Überprüfung vor dem Oberlandesgericht) stellen müssen. Deswegen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch mit dem nicht weiter angefochtenem Beschluss vom 29. Oktober 2008 abgewiesen. Den Rechtsschutz vor der Vergabekammer hatte die Antragstellerin bereits zuvor - parallel zum Eilverfahren vor dem Sozialgericht - gesucht. In der Sache selbst war das Rechtsschutzziel in beiden Verfahren dasselbe, nämlich der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung auf das Angebot des konkurrierenden Anbieters zu erteilen. Deswegen ist es sachgerecht, auch hier § 50 Abs. 2 GKG anzuwenden.

Der geschätzte Gesamtauftragswert beträgt nach dem Vergabevermerk 6.875.104,00 EUR für fünf Lose. Für das hier allein streitige Los 1 - Teil: Logistik und Verwaltung - kann von der Vergütung für das Angebot der Antragstellerin in Höhe von 1.281.587,36 EUR ausgegangen werden (Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. November 2008 an das SG). 5 Prozentpunkte hiervon sind 64.079,39 EUR. Nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand 1. April 2009; dort Punkt 7.1) beträgt der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Viertel bis die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache, je nach der wirtschaftlicher Bedeutung. Bei Vorwegnahme der Hauptsache ist in der Regel der volle Streitwert festzusetzen. Letzteres ist hier der Fall, denn bei Erfolg des Antrags wäre es nicht zum Zuschlag für den konkurrierenden Anbieter und nicht zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens gekommen. Streitwert sind daher die 64.079,39 EUR.

Das Beschwerdeverfahren ergeht gebührenfrei und es sind keine Kosten zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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