L 2 U 4613/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 1859/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 4613/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Gem. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend liegt keine andere Bestimmung in diesem Sinne vor. Insbesondere greift nicht § 172 Abs. 2 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444), wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diese wird vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung der Bestimmung dahingehend, dass sich der Ausschluss der Beschwerde auch auf die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstrecken soll, ist nicht gerechtfertigt, da die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht vergleichbar ist mit der Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe, mit der dem Kläger eine Rechtsposition wieder entzogen wird. Der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 820/07, S. 29, zu Nr. 29 Buchst. b) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung von Prozesskostenhilfe erstrecken wollte. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da weder eine planwidrige Lücke ersichtlich ist noch gleichartige Sachverhalte vorliegen ( so auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juni 2008 - L 5 B 163/08 AS ).

Die danach zulässige Beschwerde hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben. Auf die zutreffende Begründung des SG wird verwiesen. Die mit Schriftsatz vom 3. November 2008 vorgebrachte Begründung, wonach der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalte, kein Arbeitseinkommen mehr habe und in Folge dessen nicht ratenzahlungspflichtig sei, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da die vorgebrachten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers denen entsprechen, die bereits bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. November 2007 vorlagen; im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung außer Betracht, dass der Kläger noch Kindergeld in Höhe von 308 EUR sowie eine Rente der Beklagten von (aufgerundet) 625 EUR bezieht. Den Einkünften des verheirateten Klägers in Höhe von insgesamt 2483 EUR stehen - insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss des SG vom 26. November 2007 - berücksichtigungsfähige Belastungen in Höhe von (gerundet) 2328 EUR gegenüber. Hiervon ausgehend hat das SG zutreffend PKH mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60 EUR bewilligt.

An der Richtigkeit der Aufhebung der bewilligten PKH gemäß § 124 Nr. 4 ZPO ändert sich auch nichts durch die am 12. Januar 2009 bei Gericht eingegangene Begründung. Zwar sind gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO vom Einkommen weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Dies gilt aber nicht für die geltend gemachten Fahrtkosten der Kinder des Klägers zur Berufsschule bzw. Realschule. Bei gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO abzusetzenden Beträgen muss es sich um besondere Belastungen handeln; Fahrtkosten schulpflichtiger Kinder zu der jeweiligen Schule fallen jedoch typischerweise an und haben insoweit keinen besonderen Charakter; sie stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Soweit geltend gemacht wird, sowohl beim Kläger als auch bei der Ehefrau des Klägers seien zusätzliche Kosten für Medikamente von monatlich 80 EUR bzw. monatlich 100 EUR zu berücksichtigen, fallen zwar krankheitsbedingte Aufwendungen als besondere Belastung - soweit sie nicht anderweitig erstattet werden - unter § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO. Allerdings hat der Kläger Angaben gem. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass der Kläger sowohl für die schulbedingten Fahrtkosten seiner Kinder als auch für die krankheitsbedingten zusätzlichen Aufwendungen für Medikamente für seine Ehefrau und für ihn selbst keinerlei Belege vorgelegt hat, hat er auch nichts dazu vorgetragen, warum diese krankheitsbedingten Aufwendungen nicht anderweitig - z. B. durch die gesetzliche Krankenkasse - getragen werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern kann, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Zuständig ist dafür das SG. An das SG hat sich der Kläger jedoch mit einem entsprechenden Hinweis nicht gewandt. Eine - unterstellte - Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Ratenzahlungspflicht - im nachhinein - entfallen ließe, berechtigt ihn jedoch nicht, einfach die mit Beschluss vom 26. November 2007 festgesetzten monatlichen Raten von 60 EUR nicht mehr zu zahlen. Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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