Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 8644/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4666/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf höhere Regelaltersrente hat; umstritten ist, ob Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung statt mit 35,94 % mit 75 % zu bewerten sind.
Die am 8. 1. 1942 geborene Klägerin hat nach der Schule von 1959 bis 1962 den Beruf einer Chemielaborantin erlernt. Anschließend war sie versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Schwangerschaft und Mutterschutz widmete sie sich der Erziehung ihres Kindes. Nach der Scheidung 1989 holte sie das Abitur nach und absolvierte ein Hochschulstudium, das nach ihren eigenen Angaben Grundlage ihrer weiteren beruflichen Tätigkeit war. Ausweislich ihres Versicherungsverlaufes ist sie jedoch nicht wieder versicherungspflichtig erwerbstätig geworden.
Auf ihren Antrag vom 4. 4. 2007 gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 7. 6. 2007 Regelaltersrente ab 1. 2. 2007 in Höhe von brutto 710,87 EUR bzw. - nach Abzug des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung - von netto 644,41 EUR. Im Rentenbescheid ist in Anlage 4 (vgl. Bl. 39 Verw.-Akte) unter der Überschrift "Bewertung beitragsfreier Zeiten" ausgeführt, dass die beitragsfreien Zeiten entweder den vollen oder einen begrenzten Gesamtleistungswert erhalten. Die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, die über drei Jahre hinaus gehen, erhalten keine Entgeltpunkte. Der Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn im Monat Februar 2007 für folgende Zeiten in Höhe von 35,94 % zu berücksichtigen:
Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung - 36 Monate - 8. 1. 1959 bis 31. 1. 1959 1. 2. 1959 bis 28. 2. 1959 1. 3. 1959 bis 13. 3. 1959 1. 10. 1988 bis 31. 5. 1989 1. 6. 1989 bis 30. 6. 1991 Maßgebender Wert: 0,0433 x 35,94 / 100 = 0,0156 0,156 Entgeltpunkte x 36 Monate = 0,5616 Punkte
Gegen die Bewertung der beitragsfreien Zeiten erhob die Klägerin am 28. 6. 2007 Widerspruch. Sie wandte sich gegen die Bewertung mit nur noch 35,94 %. Als sie sich 1983 nach zwölfjährigem Berufsausstieg wegen der Erziehung eines Kindes gezwungen gesehen habe, wieder berufstätig zu werden, habe ihr das Arbeitsamt mitgeteilt, dass sie bei dieser Dauer des Berufsausstiegs praktisch keine Chance mehr hätte. Da sie zum damaligen Zeitpunkt schon 41 Jahre alt gewesen sei und sowohl die Bemühungen um eine Weiterqualifikation in dem früher erlernten Beruf einer chemischen Laborantin als auch die Bewerbungen um eine Lehrstelle fehlgeschlagen seien, sei nur der zweite Bildungsweg geblieben: sie habe das Abitur nachgeholt und durch das anschließende Studium wieder einen qualifizierten Beruf erlangt, in dem sie mehrere Jahre tätig gewesen sei. Bei ihrem fortgeschrittenen Alter sei die Hochschulausbildung als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme die einzige Möglichkeit gewesen, wieder in ein qualifiziertes Berufsleben einsteigen zu können.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. 10. 2007). Mit ihrer am 28. 11. 2007 bei dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Bewertung der dreijährigen Anrechnungszeit statt mit 35,94% mit 75% des Gesamtleistungswertes und wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend vertritt sie die Auffassung, es sei ungerecht, dass die Rentensteigerungen bei der dreijährigen Schul- bzw. Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis Ende 2008 abgeschmolzen würden, wo hingegen eine Fachschulausbildung oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme weiterhin drei Jahre lang rentensteigernd bewertet werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. § 263 Abs. 3 SGB VI sei zum 1. 1. 2005 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz neu gefasst worden. Die bei einem Rentenbeginn bis zum 31. 12. 2004 bewerteten drei Jahre mit Zeiten der schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) würden mit einer vierjährigen Übergangsregelung ab 1. 1. 2005 als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet, soweit es sich um Schul- oder Hochschulausbildung handele. Zwischen dem 1. 1. 2005 und dem 31. 12. 2008 werde der individuelle Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung von 75 % - höchstens 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat - bis auf 0 herabgesetzt, wie sich aus der Tabelle in § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI ergebe. Bei einem Rentenbeginn zum 1. 2. 2007 habe sich daher für die Klägerin ein Prozentsatz von 35,94 % hinsichtlich der Bewertung dieser Zeiten ergeben. Außerdem würden Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet.
Durch Urteil vom 23. 6. 2008 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung von 36 Monaten Anrechnungszeit wegen Hochschul- und Schulausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung mit einem Wert von 75 %. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI seien Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hätten (Zeiten einer schulischen Ausbildung), Anrechnungszeiten. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen seien nach § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiteten oder der beruflichen Eingliederung dienten, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Die am 8. 1. 1942 geborene Klägerin habe am 31. 3. 1959 ihre Schulausbildung beendet und vom 1. 4. 1959 bis 31. 3. 1962 eine berufliche Ausbildung durchlaufen. Vom 1. 10. 1988 bis 30. 6. 1996 habe die Klägerin eine Hochschule besucht. Die Beklagte habe gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI daher zu Recht lediglich die Zeit der Schulausbildung ab dem 8. 1. 1959, dem Tag, an dem die Klägerin ihr 17. Lebensjahr vollendet habe, bis zum 13. 3. 1959 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung und die Zeit vom 1. 10. 1988 bis 30. 6. 1991 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt. Nach § 263 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werde der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich auf 75 v. H. begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert dürfe für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung würden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet. Auf die drei Jahre seien Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anzurechnen. Nach § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI treten jedoch bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung an die Stelle der im Januar 2005 noch maßgebenden Werte 75 v. H. - 0,0625 Entgeltpunkte bei Beginn der Rente im Februar 2007 die Werte 35,94 v. H. - 0,0299 Entgeltpunkte -, ab einem Rentenbeginn im Jahre 2009 sogar die Werte 0,00 v. H. - 0,000 Entgeltpunkte. Bei Rentenbeginn am 1. 2. 2007 habe die Beklagte dem gemäß für die 36 Monate Anrechnungszeiten als maßgebenden Wert 35,94 % des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes angesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne diese Zeit jedoch nicht als Zeit einer Bildungsmaßnahme mit einer Bewertung von 75 v. H. angesehen werden. Der Einstufung von Hochschulausbildungszeiten als berufsvorbereitende Maßnahme stehe bereits der ausdrückliche Wortlaut des Gesetzes entgegen. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI differenziere ausdrücklich zwischen Zeiten eines Hochschulbesuches und Zeiten der Teilnahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Bereits daraus folge, dass ein Hochschulbesuch nicht als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme angesehen werden könne. Die gleiche Differenzierung enthielten auch § 263 Abs. 3 SGB VI und § 74 SGB VI. Daraus folge, dass der Hochschulbesuch nicht identisch mit Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sein könne, weswegen er auch nicht als derartige Zeit gewertet werden könne. Unter einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verstehe der Gesetzgeber etwas grundlegend anderes als den Besuch einer Hochschule. Aus der Aufzählung in § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergebe sich, dass berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen dazu dienten, auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten, die berufliche Eingliederung zu erleichtern, sowie den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses zu ermöglichen bzw. sonstige schwerwiegende berufliche Bildungsdefizite abzubauen. Durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen solle der Betroffene befähigt werden, überhaupt eine berufliche Ausbildung aufnehmen zu können. Die Klägerin habe jedoch bereits einen Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsaubildung absolviert. Eine akademische Ausbildung an einer Hochschule sei mit der Vermittlung grundlegender Kenntnisse zur Erlangung der grundsätzlichen Fähigkeit für eine Berufsausbildung nicht vergleichbar. Die Regelung des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Hierfür berief sich das SG in erster Linie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. 2. 2007 - 1 BvR 10/00 = SozR 4 - 2600 § 58 Nr. 7. Der Gesetzgeber habe die Rentenkürzung damit begründet, dass es vor dem Hintergrund steigender demographischer Belastungen nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein könne, die - bei typisierender Betrachtung - durch eine akademische Ausbildung besseren Rentenverdienstmöglichkeiten und dadurch höheren Rentenanwartschaften zu privilegieren. Das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Zeiten schulischer Ausbildung für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten darstellten, die der Rentenversicherung zu Gute komme, sondern seiner eigenen Qualifizierung dienten und deshalb in seinem eigenen Verantwortungsbereich lägen. Die Klägerin werde auch nicht dadurch gleichheitswidrig behandelt, dass Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme weiterhin mit 75 v. H. des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sei bei der Differenzierung zwischen den schulischen Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr und dem Hochschulbesuch, im Gegensatz zur Ausbildung an Fachschulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, davon ausgegangen, dass bei der Art der Ausbildung im weiteren Erwerbsleben (zu hohe) Rentenanwartschaften erworben wurden, wie nach einer akademischer Ausbildung. Auch wurde es bei Nichtbewertung der beruflichen Ausbildung an Schulen ansonsten als problematisch angesehen, dass dann eine sozialpolitisch bedenkliche Ungleichbehandlung zur (bewerteten) tatsächlichen Berufsausbildung im dualen System bestehe (Hinweis auf Bundestagsdrucksache 15/2149). Um andererseits diese Zeiten gegenüber den akademischen Zeiten nicht zu begünstigen, sei eine Gesamtbegrenzung auf drei Jahre für die Bewertung eingeführt worden. Aus diesen Ausführungen folge, dass die unterschiedliche Bewertung akademischer Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr bzw. beruflicher Ausbildungszeiten durch den Gesetzgeber an unterschiedliche Sachverhalte anknüpfe und zwischen den beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, ohne dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde. Die unterschiedliche Bewertung sei nicht sachfremd, da sie auf den unmittelbaren Bezug der schulischen Ausbildung an Fachschulen bzw. bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen abstelle, weswegen diese mehr als den beruflichen Ausbildungen gleichgestellt anzusehen seien, als die rein schulischen Ausbildungen. Auch sei die Differenzierung nach der typisierend später zu erwartenden höheren Rentenanwartschaft nicht sachfremd.
Gegen das ihr am 2. 9. 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. 10. 2008 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren mit der im Wesentlichen gleichen Begründung fortführt. Da es einen rentensteigernden dreijährigen Bestandsschutz bei berufsbildenden Maßnahmen gebe, verlange sie, dass ihr dieser Status auch zuerkannt werde, weil sie durch einen zwölfjährigen Berufsausstieg wegen der Erziehung ihres Kindes quasi keinen Beruf mehr gehabt habe und außer einem berufsvorbereitenden Studium auch nicht einen solchen hätte bekommen können. Diejenigen, die im fortgeschrittenen Alter nur über eine Hochschulausbildung wieder in das Berufsleben einsteigen könnten, seien denjenigen gleichzustellen, die eine Fachschulausbildung benötigten, um ein qualifiziertes Berufsleben aufnehmen zu können.
Der Senat hat sich von der Beklagten eine Probeberechnung vorlegen lassen, wonach der Klägerin - würde ihrem Begehren stattgegeben - eine Bruttorente von 734,88 EUR (statt 718,72 EUR) und ein Zahlbetrag von 660,29 EUR (statt bisher 645,77 EUR) zustünden. Für die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung ergebe sich statt 0,5616 Punkten ein Wert von 1,1700 Entgeltpunkten. Die Klägerin hat hierzu erklärt, auch wenn der Rentenzuwachs tatsächlich nur 2,2 % betrage, könne sie auf diesen Betrag nicht verzichten, da ihr Einkommen seit sehr vielen Jahren äußerst knapp bemessen sei und sie mit jedem Euro rechnen müsse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2008 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente unter Berücksichtigung von 36 Monaten Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung mit einem sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert von 75 v. H. zu gewähren und ihr entsprechend höhere Rente ab 1. Februar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend und betont, dass sie als Körperschaft des öffentlichen Rechtes verpflichtet sei, den Vorgaben des Gesetzgebers Folge zu leisten; eine Verwerfungsbefugnis stehe allein dem Bundesverfassungsgericht zu.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 18.3.2009 bzw. 28.5.2009 schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem schriftlichem Einverständnis beider Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Rente. Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der beitragsfreien Zeiten für Schul- oder Hochschulausbildung ist mit 0,5616 Punkten rechtlich zutreffend. Der angefochtene Bescheid vom 7. 6. 2007 ist deshalb ebenso wenig zu beanstanden wie der Widerspruchsbescheid vom 30. 10. 2007. Dies hat das Urteil des SG zutreffend erkannt, weswegen die Klage ohne Erfolg bleiben muss.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.V.m. § 263 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) das Rentenbegehren der Klägerin zu beurteilen ist und weshalb ihr danach höhere Regelaltersrente nicht zusteht. Das SG hat weiterhin in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. 2. 2007 - 1 BvR 10/00 - ausführlich dargelegt, warum die weitere Absenkung der ohnedies bereits begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 und Art. 14 GG, verstößt. Der Senat sieht von einer Wiederholung der zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen des SG ab und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren noch auszuführen: bereits der Umstand, dass das Gesetz in § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zwischen Zeiten des Besuchs einer Hochschule und Zeiten des Besuchs einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unterscheidet, zeigt, dass die entsprechenden Zeiten nicht einfach beliebig austauschbar sind. Der Besuch einer Hochschule erfasst nur Zeiten, die ein immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität verbringt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 100); entscheidend ist der (anerkannte) Status der Bildungsstätte sowie die Teilnahme an einem geregelten Ausbildungsgang. Dem gegenüber ist für die Annahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme entscheidend, dass diese in ihrer Ausrichtung auf eine Erwerbstätigkeit hinführt (BSG SozR 4100 § 58 Nr. 5, 18). Für diese Rechtsauffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber den Begriff der berufsvorbereitenden Maßnahme in anderen gesetzlichen Regelungen in gleicher Weise verwendet. So werden in § 33 Abs. 3 SGB XI im Kapitel "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" Leistungen der Berufsvorbereitung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, am Arbeitsleben teilzunehmen, geregelt. Die dort angesprochene Berufsvorbereitung umfasst auch eine wegen einer Behinderung erforderliche Grundausbildung. In § 61 SGB III hat der Gesetzgeber die Durchführung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen näher geregelt. Diese Vorschrift steht im Abschnitt über die Förderung der Berufsausbildung und erfasst nur Maßnahmen, die den Betreffenden auf die Aufnahme einer Ausbildung, also auf einen ersten beruflichen Abschluss, vorbereiten oder ihm überhaupt erst eine berufliche Eingliederung ermöglichen sollen und die nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. Aus beiden Regelungen geht somit deutlich hervor, dass berufsvorbereitende Maßnahmen typischer Weise am Ende der schulischen Ausbildung ansetzen und die Zeit zwischen dem Abschluss der Schule einerseits und der Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit andererseits durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen des Jugendlichen bzw. der Behinderten überbrücken sollen.
Die von der Klägerin gewünschte Umdeutung ihres Hochschulbesuchs in eine berufsvorbereitende Maßnahme ist daher rechtlich nicht möglich. Ihr ist zwar einzuräumen, dass grundsätzlich jeder Hochschulbesuch im weiteren Sinne auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet, dies allein erlaubt es jedoch nicht, den im Sozialrecht spezifisch ausgebildeten Begriff der berufsvorbereitenden Maßnahme auch auf eine Hochschulausbildung zu übertragen.
In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin ausschließt. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dass die Regelung in § 263 Abs. 3 SGB VI in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung Gemeinwohlzwecken dient, ergibt sich bereits daraus, dass die damit bezweckten Rentenkürzungen der Finanzierbarkeit und dem Funktionieren der Rentenversicherung auch unter erschwerten demographischen Verhältnissen dienen soll. Dass die Maßnahme hierfür geeignet ist, wird auch von der Klägerin nicht weiter in Frage gestellt. Ihre Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall zeigt auch die vom Senat veranlasste Probeberechnung. Würde die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringen, erhielte sie lediglich eine um 2,2 % höhere Rente. Sie wird von der erfolgten Rentenkürzung lediglich mit 14,52 EUR betroffen, um die sich der Nettozahlbetrag ihrer Rente verringert. Ein Eingriff in den Kernbereich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anwartschaft auf eine Rente ist durch die Regelung in § 263 Abs. 3 SGB VI somit auch im konkreten Falle der Klägerin nicht erfolgt.
Aus all diesen Gründen kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf höhere Regelaltersrente hat; umstritten ist, ob Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung statt mit 35,94 % mit 75 % zu bewerten sind.
Die am 8. 1. 1942 geborene Klägerin hat nach der Schule von 1959 bis 1962 den Beruf einer Chemielaborantin erlernt. Anschließend war sie versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Schwangerschaft und Mutterschutz widmete sie sich der Erziehung ihres Kindes. Nach der Scheidung 1989 holte sie das Abitur nach und absolvierte ein Hochschulstudium, das nach ihren eigenen Angaben Grundlage ihrer weiteren beruflichen Tätigkeit war. Ausweislich ihres Versicherungsverlaufes ist sie jedoch nicht wieder versicherungspflichtig erwerbstätig geworden.
Auf ihren Antrag vom 4. 4. 2007 gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 7. 6. 2007 Regelaltersrente ab 1. 2. 2007 in Höhe von brutto 710,87 EUR bzw. - nach Abzug des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung - von netto 644,41 EUR. Im Rentenbescheid ist in Anlage 4 (vgl. Bl. 39 Verw.-Akte) unter der Überschrift "Bewertung beitragsfreier Zeiten" ausgeführt, dass die beitragsfreien Zeiten entweder den vollen oder einen begrenzten Gesamtleistungswert erhalten. Die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, die über drei Jahre hinaus gehen, erhalten keine Entgeltpunkte. Der Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn im Monat Februar 2007 für folgende Zeiten in Höhe von 35,94 % zu berücksichtigen:
Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung - 36 Monate - 8. 1. 1959 bis 31. 1. 1959 1. 2. 1959 bis 28. 2. 1959 1. 3. 1959 bis 13. 3. 1959 1. 10. 1988 bis 31. 5. 1989 1. 6. 1989 bis 30. 6. 1991 Maßgebender Wert: 0,0433 x 35,94 / 100 = 0,0156 0,156 Entgeltpunkte x 36 Monate = 0,5616 Punkte
Gegen die Bewertung der beitragsfreien Zeiten erhob die Klägerin am 28. 6. 2007 Widerspruch. Sie wandte sich gegen die Bewertung mit nur noch 35,94 %. Als sie sich 1983 nach zwölfjährigem Berufsausstieg wegen der Erziehung eines Kindes gezwungen gesehen habe, wieder berufstätig zu werden, habe ihr das Arbeitsamt mitgeteilt, dass sie bei dieser Dauer des Berufsausstiegs praktisch keine Chance mehr hätte. Da sie zum damaligen Zeitpunkt schon 41 Jahre alt gewesen sei und sowohl die Bemühungen um eine Weiterqualifikation in dem früher erlernten Beruf einer chemischen Laborantin als auch die Bewerbungen um eine Lehrstelle fehlgeschlagen seien, sei nur der zweite Bildungsweg geblieben: sie habe das Abitur nachgeholt und durch das anschließende Studium wieder einen qualifizierten Beruf erlangt, in dem sie mehrere Jahre tätig gewesen sei. Bei ihrem fortgeschrittenen Alter sei die Hochschulausbildung als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme die einzige Möglichkeit gewesen, wieder in ein qualifiziertes Berufsleben einsteigen zu können.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. 10. 2007). Mit ihrer am 28. 11. 2007 bei dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Bewertung der dreijährigen Anrechnungszeit statt mit 35,94% mit 75% des Gesamtleistungswertes und wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend vertritt sie die Auffassung, es sei ungerecht, dass die Rentensteigerungen bei der dreijährigen Schul- bzw. Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis Ende 2008 abgeschmolzen würden, wo hingegen eine Fachschulausbildung oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme weiterhin drei Jahre lang rentensteigernd bewertet werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. § 263 Abs. 3 SGB VI sei zum 1. 1. 2005 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz neu gefasst worden. Die bei einem Rentenbeginn bis zum 31. 12. 2004 bewerteten drei Jahre mit Zeiten der schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) würden mit einer vierjährigen Übergangsregelung ab 1. 1. 2005 als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet, soweit es sich um Schul- oder Hochschulausbildung handele. Zwischen dem 1. 1. 2005 und dem 31. 12. 2008 werde der individuelle Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung von 75 % - höchstens 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat - bis auf 0 herabgesetzt, wie sich aus der Tabelle in § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI ergebe. Bei einem Rentenbeginn zum 1. 2. 2007 habe sich daher für die Klägerin ein Prozentsatz von 35,94 % hinsichtlich der Bewertung dieser Zeiten ergeben. Außerdem würden Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet.
Durch Urteil vom 23. 6. 2008 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung von 36 Monaten Anrechnungszeit wegen Hochschul- und Schulausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung mit einem Wert von 75 %. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI seien Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hätten (Zeiten einer schulischen Ausbildung), Anrechnungszeiten. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen seien nach § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiteten oder der beruflichen Eingliederung dienten, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Die am 8. 1. 1942 geborene Klägerin habe am 31. 3. 1959 ihre Schulausbildung beendet und vom 1. 4. 1959 bis 31. 3. 1962 eine berufliche Ausbildung durchlaufen. Vom 1. 10. 1988 bis 30. 6. 1996 habe die Klägerin eine Hochschule besucht. Die Beklagte habe gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI daher zu Recht lediglich die Zeit der Schulausbildung ab dem 8. 1. 1959, dem Tag, an dem die Klägerin ihr 17. Lebensjahr vollendet habe, bis zum 13. 3. 1959 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung und die Zeit vom 1. 10. 1988 bis 30. 6. 1991 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt. Nach § 263 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werde der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich auf 75 v. H. begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert dürfe für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung würden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet. Auf die drei Jahre seien Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anzurechnen. Nach § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI treten jedoch bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung an die Stelle der im Januar 2005 noch maßgebenden Werte 75 v. H. - 0,0625 Entgeltpunkte bei Beginn der Rente im Februar 2007 die Werte 35,94 v. H. - 0,0299 Entgeltpunkte -, ab einem Rentenbeginn im Jahre 2009 sogar die Werte 0,00 v. H. - 0,000 Entgeltpunkte. Bei Rentenbeginn am 1. 2. 2007 habe die Beklagte dem gemäß für die 36 Monate Anrechnungszeiten als maßgebenden Wert 35,94 % des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes angesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne diese Zeit jedoch nicht als Zeit einer Bildungsmaßnahme mit einer Bewertung von 75 v. H. angesehen werden. Der Einstufung von Hochschulausbildungszeiten als berufsvorbereitende Maßnahme stehe bereits der ausdrückliche Wortlaut des Gesetzes entgegen. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI differenziere ausdrücklich zwischen Zeiten eines Hochschulbesuches und Zeiten der Teilnahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Bereits daraus folge, dass ein Hochschulbesuch nicht als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme angesehen werden könne. Die gleiche Differenzierung enthielten auch § 263 Abs. 3 SGB VI und § 74 SGB VI. Daraus folge, dass der Hochschulbesuch nicht identisch mit Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sein könne, weswegen er auch nicht als derartige Zeit gewertet werden könne. Unter einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verstehe der Gesetzgeber etwas grundlegend anderes als den Besuch einer Hochschule. Aus der Aufzählung in § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergebe sich, dass berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen dazu dienten, auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten, die berufliche Eingliederung zu erleichtern, sowie den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses zu ermöglichen bzw. sonstige schwerwiegende berufliche Bildungsdefizite abzubauen. Durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen solle der Betroffene befähigt werden, überhaupt eine berufliche Ausbildung aufnehmen zu können. Die Klägerin habe jedoch bereits einen Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsaubildung absolviert. Eine akademische Ausbildung an einer Hochschule sei mit der Vermittlung grundlegender Kenntnisse zur Erlangung der grundsätzlichen Fähigkeit für eine Berufsausbildung nicht vergleichbar. Die Regelung des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Hierfür berief sich das SG in erster Linie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. 2. 2007 - 1 BvR 10/00 = SozR 4 - 2600 § 58 Nr. 7. Der Gesetzgeber habe die Rentenkürzung damit begründet, dass es vor dem Hintergrund steigender demographischer Belastungen nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein könne, die - bei typisierender Betrachtung - durch eine akademische Ausbildung besseren Rentenverdienstmöglichkeiten und dadurch höheren Rentenanwartschaften zu privilegieren. Das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Zeiten schulischer Ausbildung für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten darstellten, die der Rentenversicherung zu Gute komme, sondern seiner eigenen Qualifizierung dienten und deshalb in seinem eigenen Verantwortungsbereich lägen. Die Klägerin werde auch nicht dadurch gleichheitswidrig behandelt, dass Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme weiterhin mit 75 v. H. des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sei bei der Differenzierung zwischen den schulischen Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr und dem Hochschulbesuch, im Gegensatz zur Ausbildung an Fachschulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, davon ausgegangen, dass bei der Art der Ausbildung im weiteren Erwerbsleben (zu hohe) Rentenanwartschaften erworben wurden, wie nach einer akademischer Ausbildung. Auch wurde es bei Nichtbewertung der beruflichen Ausbildung an Schulen ansonsten als problematisch angesehen, dass dann eine sozialpolitisch bedenkliche Ungleichbehandlung zur (bewerteten) tatsächlichen Berufsausbildung im dualen System bestehe (Hinweis auf Bundestagsdrucksache 15/2149). Um andererseits diese Zeiten gegenüber den akademischen Zeiten nicht zu begünstigen, sei eine Gesamtbegrenzung auf drei Jahre für die Bewertung eingeführt worden. Aus diesen Ausführungen folge, dass die unterschiedliche Bewertung akademischer Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr bzw. beruflicher Ausbildungszeiten durch den Gesetzgeber an unterschiedliche Sachverhalte anknüpfe und zwischen den beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, ohne dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde. Die unterschiedliche Bewertung sei nicht sachfremd, da sie auf den unmittelbaren Bezug der schulischen Ausbildung an Fachschulen bzw. bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen abstelle, weswegen diese mehr als den beruflichen Ausbildungen gleichgestellt anzusehen seien, als die rein schulischen Ausbildungen. Auch sei die Differenzierung nach der typisierend später zu erwartenden höheren Rentenanwartschaft nicht sachfremd.
Gegen das ihr am 2. 9. 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. 10. 2008 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren mit der im Wesentlichen gleichen Begründung fortführt. Da es einen rentensteigernden dreijährigen Bestandsschutz bei berufsbildenden Maßnahmen gebe, verlange sie, dass ihr dieser Status auch zuerkannt werde, weil sie durch einen zwölfjährigen Berufsausstieg wegen der Erziehung ihres Kindes quasi keinen Beruf mehr gehabt habe und außer einem berufsvorbereitenden Studium auch nicht einen solchen hätte bekommen können. Diejenigen, die im fortgeschrittenen Alter nur über eine Hochschulausbildung wieder in das Berufsleben einsteigen könnten, seien denjenigen gleichzustellen, die eine Fachschulausbildung benötigten, um ein qualifiziertes Berufsleben aufnehmen zu können.
Der Senat hat sich von der Beklagten eine Probeberechnung vorlegen lassen, wonach der Klägerin - würde ihrem Begehren stattgegeben - eine Bruttorente von 734,88 EUR (statt 718,72 EUR) und ein Zahlbetrag von 660,29 EUR (statt bisher 645,77 EUR) zustünden. Für die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung ergebe sich statt 0,5616 Punkten ein Wert von 1,1700 Entgeltpunkten. Die Klägerin hat hierzu erklärt, auch wenn der Rentenzuwachs tatsächlich nur 2,2 % betrage, könne sie auf diesen Betrag nicht verzichten, da ihr Einkommen seit sehr vielen Jahren äußerst knapp bemessen sei und sie mit jedem Euro rechnen müsse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2008 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente unter Berücksichtigung von 36 Monaten Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung mit einem sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert von 75 v. H. zu gewähren und ihr entsprechend höhere Rente ab 1. Februar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend und betont, dass sie als Körperschaft des öffentlichen Rechtes verpflichtet sei, den Vorgaben des Gesetzgebers Folge zu leisten; eine Verwerfungsbefugnis stehe allein dem Bundesverfassungsgericht zu.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 18.3.2009 bzw. 28.5.2009 schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem schriftlichem Einverständnis beider Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Rente. Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der beitragsfreien Zeiten für Schul- oder Hochschulausbildung ist mit 0,5616 Punkten rechtlich zutreffend. Der angefochtene Bescheid vom 7. 6. 2007 ist deshalb ebenso wenig zu beanstanden wie der Widerspruchsbescheid vom 30. 10. 2007. Dies hat das Urteil des SG zutreffend erkannt, weswegen die Klage ohne Erfolg bleiben muss.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.V.m. § 263 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) das Rentenbegehren der Klägerin zu beurteilen ist und weshalb ihr danach höhere Regelaltersrente nicht zusteht. Das SG hat weiterhin in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. 2. 2007 - 1 BvR 10/00 - ausführlich dargelegt, warum die weitere Absenkung der ohnedies bereits begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 und Art. 14 GG, verstößt. Der Senat sieht von einer Wiederholung der zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen des SG ab und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren noch auszuführen: bereits der Umstand, dass das Gesetz in § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zwischen Zeiten des Besuchs einer Hochschule und Zeiten des Besuchs einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unterscheidet, zeigt, dass die entsprechenden Zeiten nicht einfach beliebig austauschbar sind. Der Besuch einer Hochschule erfasst nur Zeiten, die ein immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität verbringt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 100); entscheidend ist der (anerkannte) Status der Bildungsstätte sowie die Teilnahme an einem geregelten Ausbildungsgang. Dem gegenüber ist für die Annahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme entscheidend, dass diese in ihrer Ausrichtung auf eine Erwerbstätigkeit hinführt (BSG SozR 4100 § 58 Nr. 5, 18). Für diese Rechtsauffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber den Begriff der berufsvorbereitenden Maßnahme in anderen gesetzlichen Regelungen in gleicher Weise verwendet. So werden in § 33 Abs. 3 SGB XI im Kapitel "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" Leistungen der Berufsvorbereitung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, am Arbeitsleben teilzunehmen, geregelt. Die dort angesprochene Berufsvorbereitung umfasst auch eine wegen einer Behinderung erforderliche Grundausbildung. In § 61 SGB III hat der Gesetzgeber die Durchführung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen näher geregelt. Diese Vorschrift steht im Abschnitt über die Förderung der Berufsausbildung und erfasst nur Maßnahmen, die den Betreffenden auf die Aufnahme einer Ausbildung, also auf einen ersten beruflichen Abschluss, vorbereiten oder ihm überhaupt erst eine berufliche Eingliederung ermöglichen sollen und die nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. Aus beiden Regelungen geht somit deutlich hervor, dass berufsvorbereitende Maßnahmen typischer Weise am Ende der schulischen Ausbildung ansetzen und die Zeit zwischen dem Abschluss der Schule einerseits und der Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit andererseits durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen des Jugendlichen bzw. der Behinderten überbrücken sollen.
Die von der Klägerin gewünschte Umdeutung ihres Hochschulbesuchs in eine berufsvorbereitende Maßnahme ist daher rechtlich nicht möglich. Ihr ist zwar einzuräumen, dass grundsätzlich jeder Hochschulbesuch im weiteren Sinne auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet, dies allein erlaubt es jedoch nicht, den im Sozialrecht spezifisch ausgebildeten Begriff der berufsvorbereitenden Maßnahme auch auf eine Hochschulausbildung zu übertragen.
In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin ausschließt. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dass die Regelung in § 263 Abs. 3 SGB VI in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung Gemeinwohlzwecken dient, ergibt sich bereits daraus, dass die damit bezweckten Rentenkürzungen der Finanzierbarkeit und dem Funktionieren der Rentenversicherung auch unter erschwerten demographischen Verhältnissen dienen soll. Dass die Maßnahme hierfür geeignet ist, wird auch von der Klägerin nicht weiter in Frage gestellt. Ihre Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall zeigt auch die vom Senat veranlasste Probeberechnung. Würde die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringen, erhielte sie lediglich eine um 2,2 % höhere Rente. Sie wird von der erfolgten Rentenkürzung lediglich mit 14,52 EUR betroffen, um die sich der Nettozahlbetrag ihrer Rente verringert. Ein Eingriff in den Kernbereich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anwartschaft auf eine Rente ist durch die Regelung in § 263 Abs. 3 SGB VI somit auch im konkreten Falle der Klägerin nicht erfolgt.
Aus all diesen Gründen kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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