L 5 KR 4833/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 4758/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4833/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.8.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 15 KR 4758/08 zu Recht und mit zutreffender Begründung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Klägers anzumerken, dass für eine ab 3.4.2007 bestehende Mitgliedschaft bei der AOK E. nichts ersichtlich ist; hierzu ist auch auf Nachfrage der Beklagten (Erinnerung an die Beantwortung der Anfrage durch Verfügung des Berichterstatters vom 4.6.2009) nichts vorgetragen worden. Die vom seinerzeit noch unter Betreuung stehenden Kläger selbst am 18.6.2007 abgegebene Mitgliedschaftserklärung (Verwaltungsakte S. 117, Bestätigung durch Bescheid vom 20.6.2007, Verwaltungsakte S. 118) ist nicht gem. §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger geschäftsunfähig gewesen wäre, nachdem das Notariat III - Vormundschaftsgericht - E. im Beschluss vom 4.10.2007 (- 3 VG 82/2006 -, Verwaltungsakte S. 138) über die Aufhebung der Betreuung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich der Kläger unter dem Druck der Betreuung (immerhin) wieder krankenversichert habe und er auch sein Vermögen selbst verwalten könne.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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