Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 4434/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5090/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1951 geborene Kläger, gelernter Metzger u. Koch bzw. Küchenmeister, war zuletzt bis Oktober 1989 bei der Firma Mövenpick, Restaurant Betriebs- und Handelsgesellschaft mbH, Stuttgart, versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog er (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie seit Ende 1996 Sozialhilfe.
Das JobCenter Stuttgart bewilligte dem Kläger ab 1.1.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nachdem Leistungen über den 30.6.2006 hinaus mangels Mitwirkung des Klägers versagt worden waren, verpflichtete das Landessozialgericht Baden-Württemberg das JobCenter Stuttgart mit Beschluss vom 12.1.2007 (- L 3 AS 4176/07 ER-B -; vorgängig Sozialgericht (SG) Stuttgart, Beschluss vom 27.7.2006, - 22 AS 4650/06 ER -) dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 70 Prozent der Regelleistung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu gewähren. In der Folgezeit erhielt der Kläger Leistungen des JobCenter Stuttgart bis 28.2.2007, sowie (nach weiteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren: SG Stuttgart Verfahren S 22 AS 2553/07 ER und S 9 AS 8545/07 ER) bis 29.2.2008. Hinsichtlich der Leistungsgewährung ab 1.3.2008 wurden erfolglos Verfahren gegen den Sozialhilfeträger durchgeführt (SG Stuttgart, Beschl. vom 13.3.2008, - S 7 SO 1464/08 ER -; nachgehend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2008, - L 7 SO 1435/08 ER-B -; SG Stuttgart, Beschl. vom 25.3.2008, - S 7 SO 2089/08 ER -; nachgehend LSG Baden-Württemberg, Verfahren L 2 SO 1623/08 ER-B; SG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2008, - S 7 SO 2591/08 ER -). In weiteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren wurde das JobCenter Stuttgart zur vorläufigen Leistungsgewährung ab 2.4.2008 (SG Stuttgart, Beschluss vom 22.4.2008, - S 9 AS 2821/08 ER -; LSG Baden-Württemberg, Verfahren L 3 AS 1907/08 ER-B) bzw. ab 14.5.2008 (SG Stuttgart, Beschl. vom 18.6.2008, - S 9 AS 3708/08 ER -) verpflichtet. Das JobCenter gewährte dem Kläger die Leistungen zunächst darlehensweise.
Mit Bescheid vom 23.4.2008 zog die Beklagte den Kläger als freiwilliges Mitglied zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 622 EUR monatlich heran (Höchstbeitrag, Versicherungsklasse F 12.0, ohne Krankengeldanspruch; Pflegeversicherung: Beitragsbescheid vom 23.4.2008 über monatlichen Beitrag von 70,20 EUR - Verwaltungsakte S. 11, 12); der Kläger hatte angegeben, als Manager bei der Firma Mövenpick beziehe er ein monatliches Einkommen von 20.000 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 25.6.2008 (SG-Akte S. 2) teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Leistungsanspruch ruhe ab 3.7.2008, da Beiträge nicht gezahlt worden seien.
Am 27.6.2008 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Außerdem suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.8.2008, - L 11 KR 3943/08 ER-B -). Zur Begründung legte er den Bescheid vom 25.6.2008 vor; er werde von den Geschäftsstellen der Beklagten gemobbt. Unterlagen würden gefälscht. Deshalb müssten die Akten richterlich überprüft und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft zugeleitet werden.
Mit Bescheiden vom 28.7.2008 änderte das JobCenter Stuttgart die für die Zeit vom 2.4. bis 13.5.2008 und vom 14.5. bis 31.10.2008 ergangenen Leistungsbescheide ab. Die Leistungen wurden nicht mehr als Darlehen gewährt; zur Krankenversicherung wurden wegen Pflichtmitgliedschaft des Klägers Beiträge abgeführt. Mit Bescheid vom 31.7.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 25.6.2008 auf und verminderte die Beitragsforderung für die Zeit vom 1.3. bis 1.4.2008 auf 124,10 EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Streitgegenstand sei zum einen das Ruhen des Leistungsanspruchs nach Maßgabe des Bescheids der Beklagten vom 25.6.2008. Insoweit sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nachdem die Beklagte den Bescheid vom 25.6.2008 mit Bescheid vom 31.7.2008 aufgehoben habe, sei das Begehren des Klägers erledigt. Gleichwohl habe dieser auf dem Erlass eines Urteils bestanden; trotz mehrfacher Nachfrage sei nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzziel er noch erreichen wolle. Soweit der Kläger die richterliche Überprüfung der Verwaltungsakten der Beklagten für die letzten 20 Jahre begehre, liege ein zulässiges Rechtsschutzziel nicht vor. Im Übrigen sei nicht erkennbar, auf welche weiteren Rechtsschutzziele sich die Klage richten solle.
Auf den ihm am 24.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4.11.2008 Berufung eingelegt. Offenbar wird die Überprüfung des ergangenen Gerichtsbescheids begehrt. Eine nachvollziehbare Berufungsbegründung ist den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätzen (vom 11.11.2008, 20.11.2008, 2.12.2008, 8.1.2009, 12.3.2009, 17.3.2009, 2.4.2009, 17.4.2009, 21.4.2009, 29.6.2009) insoweit nicht zu entnehmen.
Der Kläger beantragt (nach Maßgabe der Klageschrift vom 27.6.2008),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.10.2008 aufzuheben und die Verwaltungsakten der Beklagten seit 1988 zu überprüfen sowie die Beklagte zu verpflichten, Zinsansprüche für einen nachträglichen Einzug bei der Volksbank Kernen sowie 7,80 DM auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend; die Intentionen des Klägers seien nicht nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug. Den im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätzen des Klägers ist hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nichts Nachvollziehbares zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1951 geborene Kläger, gelernter Metzger u. Koch bzw. Küchenmeister, war zuletzt bis Oktober 1989 bei der Firma Mövenpick, Restaurant Betriebs- und Handelsgesellschaft mbH, Stuttgart, versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog er (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie seit Ende 1996 Sozialhilfe.
Das JobCenter Stuttgart bewilligte dem Kläger ab 1.1.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nachdem Leistungen über den 30.6.2006 hinaus mangels Mitwirkung des Klägers versagt worden waren, verpflichtete das Landessozialgericht Baden-Württemberg das JobCenter Stuttgart mit Beschluss vom 12.1.2007 (- L 3 AS 4176/07 ER-B -; vorgängig Sozialgericht (SG) Stuttgart, Beschluss vom 27.7.2006, - 22 AS 4650/06 ER -) dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 70 Prozent der Regelleistung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu gewähren. In der Folgezeit erhielt der Kläger Leistungen des JobCenter Stuttgart bis 28.2.2007, sowie (nach weiteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren: SG Stuttgart Verfahren S 22 AS 2553/07 ER und S 9 AS 8545/07 ER) bis 29.2.2008. Hinsichtlich der Leistungsgewährung ab 1.3.2008 wurden erfolglos Verfahren gegen den Sozialhilfeträger durchgeführt (SG Stuttgart, Beschl. vom 13.3.2008, - S 7 SO 1464/08 ER -; nachgehend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2008, - L 7 SO 1435/08 ER-B -; SG Stuttgart, Beschl. vom 25.3.2008, - S 7 SO 2089/08 ER -; nachgehend LSG Baden-Württemberg, Verfahren L 2 SO 1623/08 ER-B; SG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2008, - S 7 SO 2591/08 ER -). In weiteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren wurde das JobCenter Stuttgart zur vorläufigen Leistungsgewährung ab 2.4.2008 (SG Stuttgart, Beschluss vom 22.4.2008, - S 9 AS 2821/08 ER -; LSG Baden-Württemberg, Verfahren L 3 AS 1907/08 ER-B) bzw. ab 14.5.2008 (SG Stuttgart, Beschl. vom 18.6.2008, - S 9 AS 3708/08 ER -) verpflichtet. Das JobCenter gewährte dem Kläger die Leistungen zunächst darlehensweise.
Mit Bescheid vom 23.4.2008 zog die Beklagte den Kläger als freiwilliges Mitglied zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 622 EUR monatlich heran (Höchstbeitrag, Versicherungsklasse F 12.0, ohne Krankengeldanspruch; Pflegeversicherung: Beitragsbescheid vom 23.4.2008 über monatlichen Beitrag von 70,20 EUR - Verwaltungsakte S. 11, 12); der Kläger hatte angegeben, als Manager bei der Firma Mövenpick beziehe er ein monatliches Einkommen von 20.000 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 25.6.2008 (SG-Akte S. 2) teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Leistungsanspruch ruhe ab 3.7.2008, da Beiträge nicht gezahlt worden seien.
Am 27.6.2008 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Außerdem suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.8.2008, - L 11 KR 3943/08 ER-B -). Zur Begründung legte er den Bescheid vom 25.6.2008 vor; er werde von den Geschäftsstellen der Beklagten gemobbt. Unterlagen würden gefälscht. Deshalb müssten die Akten richterlich überprüft und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft zugeleitet werden.
Mit Bescheiden vom 28.7.2008 änderte das JobCenter Stuttgart die für die Zeit vom 2.4. bis 13.5.2008 und vom 14.5. bis 31.10.2008 ergangenen Leistungsbescheide ab. Die Leistungen wurden nicht mehr als Darlehen gewährt; zur Krankenversicherung wurden wegen Pflichtmitgliedschaft des Klägers Beiträge abgeführt. Mit Bescheid vom 31.7.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 25.6.2008 auf und verminderte die Beitragsforderung für die Zeit vom 1.3. bis 1.4.2008 auf 124,10 EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Streitgegenstand sei zum einen das Ruhen des Leistungsanspruchs nach Maßgabe des Bescheids der Beklagten vom 25.6.2008. Insoweit sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nachdem die Beklagte den Bescheid vom 25.6.2008 mit Bescheid vom 31.7.2008 aufgehoben habe, sei das Begehren des Klägers erledigt. Gleichwohl habe dieser auf dem Erlass eines Urteils bestanden; trotz mehrfacher Nachfrage sei nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzziel er noch erreichen wolle. Soweit der Kläger die richterliche Überprüfung der Verwaltungsakten der Beklagten für die letzten 20 Jahre begehre, liege ein zulässiges Rechtsschutzziel nicht vor. Im Übrigen sei nicht erkennbar, auf welche weiteren Rechtsschutzziele sich die Klage richten solle.
Auf den ihm am 24.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4.11.2008 Berufung eingelegt. Offenbar wird die Überprüfung des ergangenen Gerichtsbescheids begehrt. Eine nachvollziehbare Berufungsbegründung ist den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätzen (vom 11.11.2008, 20.11.2008, 2.12.2008, 8.1.2009, 12.3.2009, 17.3.2009, 2.4.2009, 17.4.2009, 21.4.2009, 29.6.2009) insoweit nicht zu entnehmen.
Der Kläger beantragt (nach Maßgabe der Klageschrift vom 27.6.2008),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.10.2008 aufzuheben und die Verwaltungsakten der Beklagten seit 1988 zu überprüfen sowie die Beklagte zu verpflichten, Zinsansprüche für einen nachträglichen Einzug bei der Volksbank Kernen sowie 7,80 DM auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend; die Intentionen des Klägers seien nicht nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug. Den im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätzen des Klägers ist hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nichts Nachvollziehbares zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved