Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2189/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 5250/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Bewilligung der ihm gewährten Mobilitätshilfen nach den §§ 53, 54 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw. die teilweise Unterlassung der Bescheidung seiner hierauf gerichteten Anträge rechtswidrig gewesen ist.
Der am 1975 geborene Kläger befand sich vom 23. September 2002 bis 8. April 2004 in Haft. Mit Telefax vom 28. April 2007 (Samstag) beantragte er bei der Beklagten gemäß §§ 53 ff. SGB III eine einmalige Übergangsbeihilfe als Darlehen in Höhe von 1.000 EUR, eine einmalige Ausrüstungsbeihilfe von 260 EUR, eine Reisekostenbeihilfe, eine Trennungskostenbeihilfe für die nächsten sechs Monate in Höhe von monatlich 260 EUR und für einen später anstehenden Umzug eine Umzugskostenbeihilfe. Zur Erläuterung brachte er vor, die Firma K. F. in Lörrach biete ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Er habe zwar aktuell eine Arbeit in einer Gießerei aufgenommen, werde diese aber aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen können. Zu den beantragten Leistungen führte er aus, er sei auf das Darlehen angewiesen, um den ersten Monat, bis ein ordentliches Einkommen erzielt werde, zu überwinden. Mit der Ausrüstungsbeihilfe wolle er zwei bis drei zusätzliche Sätze Zivilkleidung anschaffen, die unter der von der Firma gestellten Überziehkleidung zu tragen sei. Die Reisekostenbeihilfe werde für die erste Fahrt vor Arbeitsantritt nach Lörrach benötigt. Sie entspreche der Höhe nach den von der Beklagten übernommenen Reisekosten zum Vorstellungsgespräch bei der Firma K. F. und betrage daher 44,20 EUR. Da wegen der Probezeit und des fehlenden Kündigungsschutzes, aber auch wegen entsprechender Bewährungsauflagen, während der ersten sechs Monate die Verlegung des Erstwohnsitzes von Engelsbrand nach Lörrach nicht in Betracht komme, müsse er sich dort eine weitere Unterkunft suchen und wolle die hierdurch entstehenden Mehrkosten mit der Trennungskostenbeihilfe zumindest teilweise abdecken. Auch wenn somit derzeit nur ein Teilumzug erfolgen sollte, müsse die Umzugsbeihilfe doch dem Grunde nach schon heute zugesagt werden. Zur Höhe müsse dann aufgrund eines gesonderten Antrags entschieden werden. Er stelle anheim zu prüfen, ob die Übergangshilfe nicht als Darlehen nach § 53 SGB III, sondern nach § 10 SGB III erbracht werde. Er erwarte einen schriftlichen Bescheid bis spätestens 2. Mai 2007 und eine mögliche Zahlung bis spätestens 5. Mai 2007. Sollte die Arbeitsaufnahme an der verzögerten Bescheidung oder Auszahlung durch die Beklagte scheitern, behalte er sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Mit Schreiben vom 30. April und 2. Mai 2007 hat der Kläger ergänzend zu seinen Anträgen vorgetragen. Ebenfalls am 30. April 2007 (Montag) hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der beantragten Leistungen gem. §§ 53 ff. SGB III erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Die ihm von der Beklagten übersandten Antragsformulare für Mobilitätshilfen hat der Kläger zunächst unausgefüllt unter Verweis auf sein Schreiben vom 28. April 2007 zurückgesandt, dann aber doch am 3. Mai 2007 unter Verwendung der entsprechenden Formulare einen Antrag auf Gewährung von Reisekostenbeihilfe für den Antritt der 222 km entfernten Arbeitsstelle bei der Firma K. F. am 7. Mai 2007, auf Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe und auf Gewährung einer Übergangsbeihilfe als Darlehen unter gleichzeitiger Abtretung künftiger Lohn- und Gehaltsforderungen in Höhe von 1100,00 EUR gestellt. Mit Telefax vom selben Tag hat der Kläger diese Abtretungserklärung gemäß § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angefochten, da sie auf der widerrechtlichen Drohung beruht habe, ohne die Abtretung gäbe es keine Auszahlung.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 hat die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 53, 54 SGB III als Übergangsbeihilfe bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung ein Darlehen in Höhe von 1000,00 EUR in bar bewilligt. Das Darlehen sei in zehn gleichen Teilbeträgen zurückzuzahlen, wobei Zahlungsweise, Fälligkeit und Kassenzeichen sowie Bankverbindung ihm vom Forderungseinzug der Regionaldirektion noch mitgeteilt würden. Mit weiterem Bescheid vom 4. Mai 2007 hat die Beklagte ihm Reisekosten zur Arbeitsaufnahme bei der Firma K. F. als Zuschuss in Höhe von 44,40 EUR bewilligt Schließlich hat die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2007 dem Kläger Trennungskostenbeihilfe für die notwendige getrennte Haushaltsführung nach Arbeitsaufnahme für die Dauer von sechs Monaten ab 7. Mai 2007 in Höhe von 260,00 EUR unter Hinweis darauf bewilligt, dass die Beihilfe monatlich nachträglich überwiesen werde.
Gegen alle drei Bescheide hat der Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2007 Widerspruch eingelegt und mitgeteilt, dass der Arbeitsbeginn auf den 14. Mai 2007 verlegt worden sei. Übergangsbeihilfe sei lediglich hilfsweise nach §§ 53 ff. SGB III beantragt worden, vorrangig seien Leistungen/Zuschüsse nach § 10 SGB III beantragt worden. Hierüber sei noch nicht entschieden worden. Als Rückzahlungsrate sei ihm ein Betrag von 50,00 EUR monatlich zugesagt worden. Aufgrund seiner übrigen Aufwendungen und einem möglichen Einkommen von ca. 1.350 EUR netto sei die Forderung auf unbestimmte Zeit zu stunden oder müsse erlassen werden, um die Eingliederung in Lörrach nicht in Frage zu stellen. Bei der Reisekostenbeihilfe seien auch die weiteren Reisen, die am Anfang zwischen Erst- und Zweiwohnsitz anfielen, zu berücksichtigen, so dass der Maximalbetrag auszuzahlen sei. Die Trennungskostenbeihilfe sei zu Beginn eines Monats auszuzahlen bzw., wenn sie am Ende eines Monats ausgezahlt werde, jeweils im Vormonat. Im Übrigen sei ihm mündlich zugesichert worden, dass das Geld bis Mittwoch auf dem Konto sei.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 hat die Beklagte dem Kläger in Abänderung des Bescheids vom 4. Mai 2007 eine Reisekostenbeihilfe von 88,80 EUR (je gefahrenen Kilometer 0,20 EUR) bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 404/07) hat die Beklagte den Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 3. Mai 2007 in Ge- stalt des Änderungsbescheids vom 14. Mai 2007 bewilligte Reisekostenbeihilfe zurückgewiesen. Während des Bezugs von Trennungskostenbeihilfe wegen getrennter Haushaltsführung könne nicht für die gleiche Zeit Fahrkostenbeihilfe wegen täglicher Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle geleistet werden. Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 640/07) hat die Beklagte den Widerspruch gegen die als nachträgliche Zahlung bewilligte Trennungskostenbeihilfe mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich hierbei um eine laufende Leistung, die gemäß § 337 Abs. 2 SGB III monatlich nachträglich bewilligt werde. Auch den Widerspruch gegen die Übergangsbeihilfe hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 403/07) unter Verweis auf die §§ 53, 54 SGB III zurückgewiesen, die der Beklagten kein Ermessen hinsichtlich der Ratenzahlungshöhe einräumten. Nach § 10 SGB III könnten in besonders gelagerten Fällen über die gesetzlich geregelten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung hinaus weitere Leistungen gewährt werden. Da die Übergangsbeihilfe aber gesetzlich geregelt sei, sei § 10 SGB III hier nicht einschlägig.
Zu einer Arbeitsaufnahme des Klägers bei der Firma K. F. in Lörrach ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen. Mit Schreiben vom 28. August 2008 an das SG hat der Kläger mitgeteilt, nach seiner Erinnerung sei die Tätigkeit bei der Firma K. Food zu Gunsten einer Tätigkeit bei der C. KG in N. - wohnsitznah - aufgegeben worden.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 hat der Kläger, soweit sich die Anträge erledigt haben, beantragt festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen sei und sie ihm immateriellen Schadensersatz schulde. Außerdem habe ihm die Beklagte die Differenz zwischen dem bei der Firma K. F. fiktiv erzielbaren Einkommen und dem tatsächlich erhaltenen Arbeitslosengeld bzw. Einkommen zu bezahlen.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Übergangsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe und Trennungskostenhilfe beantragt habe, sei die Klage unzulässig, hinsichtlich der begehrten Ausrüstungs- und Umzugskostenbeihilfe unbegründet. Auch die vom Kläger zuletzt gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig. Zum einen habe der Kläger vor Erlass eines Bescheides geschweige denn eines Widerspruchsbescheides Klage erhoben, ohne dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt gewesen seien. Denn die Beklagte habe innerhalb der nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Frist von sechs Monaten die Bewilligungsbescheide erlassen. Lediglich über die Anträge des Klägers auf Ausrüstungs- und Umzugskostenbeihilfe habe die Beklagte bis heute nicht entschieden. Insoweit sei die Klage unbegründet, da sie offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben könne. Der Kläger habe die Beschäftigung bei der Firma K. F. nicht angetreten, sei daher auch nicht umgezogen und benötige für die Tätigkeit dort auch keine Ausrüstungsbeihilfe. Soweit der Kläger seine Klage umgestellt habe und nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Bescheide begehre, sei auch diese Klage unzulässig, da die zuvor erhobene Leistungsklage bereits unzulässig gewesen sei. Hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge könne eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht erhoben werden, weil es insoweit schon an einem Verwaltungsakt fehle, der sich hätte erledigen können. Auch eine reine Feststellungsklage nach § 55 SGG sei insoweit unzulässig, da die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht unter die Anwendungsfälle des § 55 SGG subsumiert werden könne.
Gegen diesen dem Kläger am 8. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 10. November 2008 beim SG eingelegte Berufung. Zugleich hat er einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Zur Begründung der Berufung hat er geltend gemacht, es liege eine Gehörsverletzung vor, da ihm trotz entsprechenden Antrags nicht Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Gerichtsbescheid sei auch in der Sache fehlerhaft. Mit dem Zugang der Widerspruchsbescheide seien die jeweiligen Klagteile zulässig geworden und ggf. dahingehend auszulegen gewesen, dass die vorausgehenden Bescheide aufzuheben seien. Spätestens nach Umstellung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag sei die Klage zulässig. Zur Arbeitsaufnahme bei der Firma K. F. sei es wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten nicht gekommen. Die Beklagte hätte eine Zusage erteilen müssen, dass sie für den Fall des Umzugs und der Arbeitsaufnahme bei der Firma K. F. die beantragten Leistungen zahle. Ohne entsprechende Zusage sei der Wechsel für ihn mit zu hohen finanziellen Risiken verbunden gewesen. Im Übrigen sei klar gewesen, dass er die Arbeit bei der Firma C. - Gießerei - aus gesundheitlichen Gründen nicht lange werde ausführen können. Er habe die Feststellung begehrt, dass ihm anstatt der Übergangsbeihilfe Leistungen nach § 10 SGB III hätten gewährt werden müssen und ihm die beantragten Leistungen auch für eine Arbeitsaufnahme bei der Firma C. zustünden. Im Übrigen habe das SG auch über mögliche Amtshaftungsansprüche zu entscheiden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. November 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide vom 3. Mai 2007 (Übergangsbeihilfe) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 403/07), 4. Mai 2007 (Trennungskostenbeihilfe) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 640/07) und vom 14. Mai 2007 (Reisekostenbeihilfe) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 404/07) rechtswidrig gewesen sind, und weiter festzustellen, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausrüstungs- und Umzugskostenbeihilfe ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Ersatz seines immateriellen Schadens und Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem bei der Firma K. F. fiktiv erzielbaren Einkommen und dem tatsächlich erhaltenen Arbeitslosengeld bzw. Einkommen zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG verwiesen.
Mit Beschluss vom 12. August 2009 hat der Senat den auf Schadensersatz gerichteten Teil der Klage abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz der mehrfachen Anträge des Klägers, die mündliche Verhandlung zu verlegen, über die Rechtssache zum anberaumten Termin verhandeln und entscheiden. Denn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung sind, wie nach § 202 SGG i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung vorausgesetzt, nicht ersichtlich. Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hat, der Termin vor dem Landessozialgericht (LSG) kollidiere mit einem 45 Minuten später beginnenden Termin vor dem Arbeitsgericht Pforzheim, hat sich dieser Einwand erledigt, nachdem das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 7. August 2009 seinen Termin verlegt hat. Soweit sich der Kläger auf § 202 SGG i. V. m. § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO beruft, steht dem entgegen, dass gemäß § 110 Abs. 3 SGG diese Vorschrift gerade nicht im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, also auch in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August im sozialgerichtlichen Prozess erhebliche Gründe für eine Verlegung vorgetragen und unter den Voraussetzungen des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. auch Danckwerts in Hennig, SGG, Stand 15. Februar 2009, § 202 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 227 Rdnr. 3). Auch der am Tag der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009 neuerlich gestellte Verlegungsantrag ist nicht geeignet, erhebliche Gründe glaubhaft zu machen. Wie die unten genannten weiteren Anträge des Klägers dient auch dieser Antrag ausschließlich der Verfahrensverschleppung. Nachdem sich der Kläger noch einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 19. August 2009 gegen 14.30 Uhr telefonisch auf der Geschäftsstelle des Senats danach erkundigt hat, ob der Termin am 20. August 2009 stattfinde, und - obwohl ihm dies bestätigt worden war - er bei diesem Gespräch nichts von einer seiner Teilnahme an der Verhandlung entgegenstehenden Erkrankung erwähnt hat, nimmt der Senat ihm eine solche derart schwerwiegende Erkrankung, die seine Reise- und Verhandlungsfähigkeit ausschließen könnte, nicht ab.
Der mit der Gehörsrüge gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Pkh) ablehnenden Beschluss des Senats vom 12. August 2009 zugleich gestellte Antrag auf Ablehnung der Richter Böhm und Lang wegen Befangenheit ist rechtsmissbräuchlich und daher nicht förmlich zu bescheiden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 74, 96, 100; Bundesgerichtshof FamRZ 2005, 1826; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 42 Rdnr 7). Eine Nichtbescheidung wegen offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl BVerfGE 11, 1, 5; 72, 51, 59; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. April 1989 - 11 BAr 33/88 - (juris) unter Bezug auf BSG SozR Nr. 5 zu § 42 ZPO; Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. März 1999 - 7 U (HS) 59/98 - (juris); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2000 - 3 W 46/00 - (juris)) kann beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird, das Gesuch offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll oder der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird. Vorliegend hatte der Kläger mehrfach die Verlegung des Verhandlungstermins unter Angabe falscher Tatsachen oder unter Hinweis auf den - wie oben dargestellt - nicht anwendbaren § 227 Abs. 3 ZPO beantragt. Auf die erste Ablehnung des Verlegungsantrags durch die den Vorsitz führende Richterin hat der Kläger bereits mit einem gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag reagiert. In den erneuten Befangenheitsanträgen gegen die weiteren am Pkh-Beschluss mitwirkenden Richter wird in keiner Weise dargestellt, woraus sich die Sorge der Parteilichkeit und der fehlenden Neutralität ergeben könnte. Außerdem wird mit weiteren Gehörsrügen gegen die Abtrennung eines Verfahrensteils und Verweisung an das zuständige Landgericht (Amtshaftungsklage) und gegen den das Ablehungsgesuch gegen die Richterin zurückweisenden Beschluss sowie mit weiteren - trotz Aufforderung nicht hinreichend bestimmten - Anträgen auf Akteneinsicht versucht, eine Verfahrensverzögerung zu erreichen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt sich das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich dar.
Über die Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung war nach deren Abtrennung und Verweisung an das zuständige Landgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 12. August 2009 nicht zu entscheiden; die diesbezügliche Gehörsrüge des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2009 als unzulässig verworfen.
Die Berufung indes ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Dabei geht der Senat davon aus, dass die Berufung nicht der Zulassung bedarf, weil der hier maßgebliche Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 gültigen Fassung vom 26. Marz 2008 (BGBl. I S. 444) von 750 EUR überschritten ist. Bei sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens (§ 123 SGG) wendet sich der Kläger mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die von der Beklagten erlassenen Bescheide bzw. gegen deren Untätigkeit (vgl. Schreiben vom 8. November 2008 und 14. August 2009 (Gehörsrüge gegen den Pkh- und Abtrennungsbeschluss)). Da die beanspruchten und teilweise bewilligten Leistungen ihrem Wert nach den Beschwerdewert von 750 EUR überschreiten, bestehen an der Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger die ihm in Höhe von 1000 Euro als Darlehen bewilligte Übergangsbeihilfe angreift, die ihm nach seiner Auffassung gemäß § 10 SGB III als nicht rückzahlbarer Zuschuss zugestanden hätte. Darüber hinaus wird der Grenzwert auch aufgrund der von ihm beanstandeten Unterlassung der Bewilligung der Umzugskosten- und Ausrüstungsbeihilfe überschritten.
Da statthafter Rechtsbehelf die Berufung ist, ist der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem SG unzulässig. Soweit sich der Kläger hierfür auf § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG beruft, verkennt er, dass danach nur dann mündliche Verhandlung bei gleichzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels stattfindet, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist, also wenn die Berufung nicht gegeben ist (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung scheidet hingegen immer dann aus, wenn - wie hier - gegen einen Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist (BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid lässt keine Verfahrensfehler erkennen, insbesondere wurde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Zwar kann sich ein solcher Mangel daraus ergeben, dass ein Antrag auf Akteneinsicht ohne zureichende Begründung abgelehnt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 62 Rdnr. 9a). Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch entgegen seiner Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren beim SG nicht gestellt.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 beantragt hat festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen war, soweit sich die Anträge erledigt haben, war nicht mehr über sein ursprüngliches mit Klageerhebung am 30. April 2007 formuliertes Klagebegehren zu entscheiden. Würde der Antrag vom 5. Oktober 2007 seinem Wortlaut entsprechend als Feststellungsklage i.S. des § 55 Abs. 1 SGG ausgelegt, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageänderung der erstrebten Feststellung die denselben Gegenstand regelnden, mit Ablauf der Widerspruchsfrist bindenden Bescheide der Beklagten vom 3., 4. und 14. Mai 2007 entgegen stehen (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 15/90 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 15; Keller, a.a.O., § 55 Rdnr. 3d). Da bei Prozesserklärungen im Wege der Auslegung jedoch das wirklich Gewollte zu ermitteln und hierbei nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist (BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2), hat der Senat im Berufungsverfahren das Vorbringen des Klägers als Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ausgelegt. Dass diese Auslegung zutrifft, hat der Kläger indirekt durch seine Gehörsrügen gegen den Pkh-Beschluss und den Abtrennungs- und Verweisungsbeschluss (beide vom 12. August 2009) bestätigt. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich dieser durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt unmittelbar zwar nur für Anfechtungsklagen, es entspricht jedoch allgemeiner Rechtsauffassung, dass § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG analog auch bei anderen Klagearten Anwendung findet, bei denen es um die Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise der Beklagten im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt bei Erledigung des primären Rechtsschutzbegehrens geht (für die Verpflichtungsklage: BSGE 73, 246; BSG, Urteil vom 28. September 2005 - B 6 KA 73/04 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 3). Auch wenn das Klagebegehren des Klägers seiner Art nach am ehesten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zu verfolgen ist, ist diese hier doch unzulässig. Dabei ist - wie im angegriffenen Gerichtsbescheid geschehen - zu differenzieren zwischen den Anträgen, die die Beklagte beschieden hat (1), und den Anträgen, auf die keine Bescheide erlassen wurden (2).
1. Zweifelhaft ist bereits, ob vorliegend ein erledigendes Ereignis i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG eingetreten ist. Als solches kommt hier nur das nicht fortbestehende Interesse des Klägers, bei der Firma K. F. in Lörrach eine Arbeit aufzunehmen, in Betracht, verbunden mit dem Wegfall seines Interesses an der Bescheidung seiner Anträge auf Mobilitätshilfen. Anders als von ihm im Berufungsverfahren dargestellt, hat der Kläger seinen Antrag auf Mobilitätshilfen vom 28. April 2007 ausschließlich mit der beabsichtigten Beschäftigung bei der Firma K. F. begründet. Einen Antrag auf Mobilitätshilfen für eine Beschäftigung bei der in N. lediglich ca. 20 km von seinem Wohnort entfernt gelegenen Firma C. KG hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt gestellt. Ein solcher Antrag wäre nicht nur wegen der geringen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle, sondern auch, weil der Kläger nach eigener Darstellung am 28. April 2007 bereits bei der Firma C. KG beschäftigt war und somit die Mobilitätshilfe nicht zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig gewesen wäre, auch offensichtlich erfolglos gewesen. Selbst wenn vorliegend der Wegfall des Bescheidungsinteresses als erledigendes Ereignis genügen würde, wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Denn diese setzt - neben der Erledigung des primären Rechtsschutzbegehrens - voraus, dass die Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig gewesen ist (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 42/06 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 4; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 45, 189). Hätte die ursprünglich erhobene Klage ohne Prüfung der materiellen Rechtslage abgewiesen werden müssen, so darf diese Prüfung nicht durch den Übergang zum Feststellungsantrag erreicht werden. Soweit die Beklagte über die Anträge des Klägers mit Bescheiden vom 3. (Übergangsbeihilfe), 4. (Trennungskostenbeihilfe) und 14. Mai 2007 (Reisekostenbeihilfe) entschieden hat, war die am 30. April 2007 erhobene Klage jedoch unzulässig. Die vom Kläger mit Telefax vom 28. April 2007 beantragten Mobilitätshilfen finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 53, 54 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378). Nach § 53 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Mobilitätshilfen umfassen nach § 53 Abs. 2 SGB III Übergangsbeihilfe (Nr. 1), Ausrüstungsbeihilfe (Nr. 2), Reisekostenbeihilfe (Nr. 3a), Fahrkostenbeihilfe (Nr. 3b), Trennungskostenbeihilfe (Nr. 3c) und Umzugskostenbeihilfe (Nr. 3d). Die Bewilligung der Mobilitätshilfen steht somit im Ermessen der Beklagten. Wird eine Leistung begehrt, deren Bewilligung im Ermessen der Behörde steht, kann nach Ablehnung des Antrags Verpflichtungsklage i.S. einer Bescheidungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 SGG erhoben werden. Wie sich mittelbar auch aus § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ergibt, kann die Klage jedoch erst nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt gemäß § 87 Abs. 2 SGG die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Eine Art vorbeugenden Rechtsschutz, wie dies im Falle der Feststellungs- oder Unterlassungsklage unter besonderen Voraussetzungen möglich ist, gibt es für die Verpflichtungsklage nicht. Die vor Bekanntgabe des Bescheids erhobene Klage ist daher grundsätzlich unzulässig. Ist die Behörde aber untätig geblieben, kann unter den Voraussetzungen des § 88 SGG Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben werden. Danach muss ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sein, und die Klage darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben worden sein (Abs. 1 Satz 1 (sog. Sperrfrist)). Da der Kläger auf seinen Antrag vom 28. April 2007 bereits zwei Tage später am 30. April 2007 Klage beim SG erhoben hatte, ist auch die Untätigkeitsklage hier unzulässig. Dieser Mangel wäre allerdings geheilt, wenn die Beklagte während der Sperrfrist von sechs Monaten keinen Bescheid erlassen hätte (BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 17/94 - SozR 3-1500 § 88 Nr. 2 m.w.N.). Soweit die Beklagte über die Anträge des Klägers auf Übergangs-, Trennungskosten- und Reisekostenbeihilfe mit Bescheiden vom 3., 4. und 14. Mai 2007 und somit lange vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist entschieden hat, ist die bereits am 30. April 2007 erhobene Klage auch nicht als Untätigkeitsklage zulässig (geworden). Um Rechtsschutz hätte der Kläger gegen diese Bescheide nur durch Erhebung einer neuen Klage nach Erlass der Widerspruchsbescheide vom 3. August 2007 ersuchen können.
2. Soweit die Beklagte die Anträge des Klägers vom 28. April 2007 auf Umzugskosten- und Ausstattungsbeihilfe nicht beschieden hat, war die am 30. April 2007 und somit vor Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten erhobene Klage zwar zunächst als Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG unzulässig; nachdem die Beklagte aber auch nach Ablauf dieser Frist die Anträge nicht beschieden hatte, ist dieser Mangel geheilt (BSG, Urteil vom 26. August 1994, a.a.O.). Auch insoweit hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Wird als erledigendes Ereignis der Wegfall des Bescheidungsinteresses anerkannt, muss dies in gleicher Weise dann auch für die noch nicht beschiedenen Anträge gelten. Grundsätzlich dürfte auch bei einer Untätigkeitsklage der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG aufgrund der in der Rechtsprechung üblichen weiten Auslegung des § 131 Abs. 1 SGG zulässig sein (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 14a RKa 1/93 - SozR 3-1500 § 88 Nr. 1; Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 7c; BVerwGE 81, 367; 61, 134), wobei vorliegend nicht nach Klageerhebung der zunächst versagte Bescheid erlassen wurde (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 a.a.O.), sondern wegen einer Änderung der Sachlage das Bescheidungsinteresse vor Erlass eines Verwaltungsaktes entfallen ist. In diesem Fall wird mit der Fortsetzungsfeststellungklage die Feststellung begehrt, dass die Behörde zur Bescheidung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 - BVerwGE 72, 38; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 15. Auflage, § 113 Rdnrn. 109, 111 m.w.N.). Da Gegenstand der Untätigkeitsklage nur die Bescheidung des Antrags, dagegen nicht das Bestehen des Leistungsanspruchs ist (st. Rspr., vgl. schon BSGE 19, 164), ist grundsätzlich auch bei der als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführten (Untätigkeits-)Klage nicht über den materiellrechtlichen Anspruch zu befinden. Andererseits stellt der durch § 88 SGG eingeräumte Bescheidungsanspruch keinen Selbstzweck dar, sondern dient letztlich dem Schutz des Klägers, durch Untätigkeit der Verwaltung in seinen materiellen Rechten verletzt zu werden (Binder in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 88 Rdnr. 7 m.w.N.). Eine Untätigkeitsklage ist daher rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn sie sich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen darstellt (LSG Bremen, Urteil vom 3. Juli 1996 - L 4 BR 39/95 - SGb 1997, 168). Dies gilt hier um so mehr, nachdem feststeht, dass der die Leistung voraussetzende Bedarf mangels tatsächlichem Arbeitsantritt bei der Firma K. F. zu keinem Zeitpunkt bestanden hat und auch in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen wird. Nachdem der Kläger sich dafür entschieden hatte, sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma C. KG in N. fortzusetzen und die Stelle in Lörrach nicht anzutreten, dürfte die Untätigkeitsklage unzulässig geworden sein, da über seinen Antrag nur noch ablehnend entschieden werden konnte und der Kläger sich insoweit nur noch in einer formalen Rechtsposition als Antragsteller befand. Eine unzulässige Untätigkeitsklage kann aber ebenso wenig wie eine unzulässige Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage abgeändert werden. In jedem Fall aber fehlt dem Kläger das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige berechtigte Interesse an der Feststellung. Denn mit der bloßen Feststellung, dass die Untätigkeit der Beklagten rechtswidrig war, verbessert sich die Position des Klägers weder in ideeller noch in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. hierzu und i.F.: Keller, a.a.O., § 131 Rdnrn.10 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch künftig Anträge des Klägers auf Mobilitätshilfen nicht oder nur auf der Grundlage formularmäßiger Anträge bescheiden wird, liegen nicht vor, eine Wiederholungsgefahr ist daher nicht ersichtlich. Als Präjudiz für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder anderen Folgeansprüchen wäre die sozialgerichtliche Entscheidung nur dann geeignet, wenn darin eine Aussage zum Bestehen eines Leistungsanspruchs getroffen würde. Dies ist bei einem reinen Bescheidungsurteil bzw. der bloßen Feststellung, dass das Unterlassen einer Bescheidung rechtswidrig war, indessen nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1994, a.a.O.). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, der einen Zivilprozess (hier ggf. Amtshaftungsklage) vorbereiten soll, wird nur dann durch ein berechtigtes Interesse gedeckt, wenn die beantragte Feststellung in jenem Prozess zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen würde (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 183.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 131) Die bloße Untätigkeit der Beklagten ohne Hinzukommen einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers kann für sich jedoch nicht kausal für irgendeinen Schaden des Klägers sein, sodass mit der gerichtlichen Feststellung, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausrüstungs -und Umzugskostenbeihilfe ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat, dem Kläger nicht geholfen wäre (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2009 - 12 LC 51/07 - (juris)). Ebenso wenig kann sich aus der bloßen Untätigkeit der Beklagten ein schützenswertes Rehabilitationsinteresse des Klägers ergeben. Besteht daher die einzige Verletzung darin, auf einen Antrag keinen (ablehnenden) Bescheid erhalten zu haben, ohne zumindest möglicher Weise in subjektiven Rechten verletzt zu sein, ist der Wechsel von der Untätigkeits- zur Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Bewilligung der ihm gewährten Mobilitätshilfen nach den §§ 53, 54 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw. die teilweise Unterlassung der Bescheidung seiner hierauf gerichteten Anträge rechtswidrig gewesen ist.
Der am 1975 geborene Kläger befand sich vom 23. September 2002 bis 8. April 2004 in Haft. Mit Telefax vom 28. April 2007 (Samstag) beantragte er bei der Beklagten gemäß §§ 53 ff. SGB III eine einmalige Übergangsbeihilfe als Darlehen in Höhe von 1.000 EUR, eine einmalige Ausrüstungsbeihilfe von 260 EUR, eine Reisekostenbeihilfe, eine Trennungskostenbeihilfe für die nächsten sechs Monate in Höhe von monatlich 260 EUR und für einen später anstehenden Umzug eine Umzugskostenbeihilfe. Zur Erläuterung brachte er vor, die Firma K. F. in Lörrach biete ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Er habe zwar aktuell eine Arbeit in einer Gießerei aufgenommen, werde diese aber aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen können. Zu den beantragten Leistungen führte er aus, er sei auf das Darlehen angewiesen, um den ersten Monat, bis ein ordentliches Einkommen erzielt werde, zu überwinden. Mit der Ausrüstungsbeihilfe wolle er zwei bis drei zusätzliche Sätze Zivilkleidung anschaffen, die unter der von der Firma gestellten Überziehkleidung zu tragen sei. Die Reisekostenbeihilfe werde für die erste Fahrt vor Arbeitsantritt nach Lörrach benötigt. Sie entspreche der Höhe nach den von der Beklagten übernommenen Reisekosten zum Vorstellungsgespräch bei der Firma K. F. und betrage daher 44,20 EUR. Da wegen der Probezeit und des fehlenden Kündigungsschutzes, aber auch wegen entsprechender Bewährungsauflagen, während der ersten sechs Monate die Verlegung des Erstwohnsitzes von Engelsbrand nach Lörrach nicht in Betracht komme, müsse er sich dort eine weitere Unterkunft suchen und wolle die hierdurch entstehenden Mehrkosten mit der Trennungskostenbeihilfe zumindest teilweise abdecken. Auch wenn somit derzeit nur ein Teilumzug erfolgen sollte, müsse die Umzugsbeihilfe doch dem Grunde nach schon heute zugesagt werden. Zur Höhe müsse dann aufgrund eines gesonderten Antrags entschieden werden. Er stelle anheim zu prüfen, ob die Übergangshilfe nicht als Darlehen nach § 53 SGB III, sondern nach § 10 SGB III erbracht werde. Er erwarte einen schriftlichen Bescheid bis spätestens 2. Mai 2007 und eine mögliche Zahlung bis spätestens 5. Mai 2007. Sollte die Arbeitsaufnahme an der verzögerten Bescheidung oder Auszahlung durch die Beklagte scheitern, behalte er sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Mit Schreiben vom 30. April und 2. Mai 2007 hat der Kläger ergänzend zu seinen Anträgen vorgetragen. Ebenfalls am 30. April 2007 (Montag) hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der beantragten Leistungen gem. §§ 53 ff. SGB III erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Die ihm von der Beklagten übersandten Antragsformulare für Mobilitätshilfen hat der Kläger zunächst unausgefüllt unter Verweis auf sein Schreiben vom 28. April 2007 zurückgesandt, dann aber doch am 3. Mai 2007 unter Verwendung der entsprechenden Formulare einen Antrag auf Gewährung von Reisekostenbeihilfe für den Antritt der 222 km entfernten Arbeitsstelle bei der Firma K. F. am 7. Mai 2007, auf Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe und auf Gewährung einer Übergangsbeihilfe als Darlehen unter gleichzeitiger Abtretung künftiger Lohn- und Gehaltsforderungen in Höhe von 1100,00 EUR gestellt. Mit Telefax vom selben Tag hat der Kläger diese Abtretungserklärung gemäß § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angefochten, da sie auf der widerrechtlichen Drohung beruht habe, ohne die Abtretung gäbe es keine Auszahlung.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 hat die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 53, 54 SGB III als Übergangsbeihilfe bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung ein Darlehen in Höhe von 1000,00 EUR in bar bewilligt. Das Darlehen sei in zehn gleichen Teilbeträgen zurückzuzahlen, wobei Zahlungsweise, Fälligkeit und Kassenzeichen sowie Bankverbindung ihm vom Forderungseinzug der Regionaldirektion noch mitgeteilt würden. Mit weiterem Bescheid vom 4. Mai 2007 hat die Beklagte ihm Reisekosten zur Arbeitsaufnahme bei der Firma K. F. als Zuschuss in Höhe von 44,40 EUR bewilligt Schließlich hat die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2007 dem Kläger Trennungskostenbeihilfe für die notwendige getrennte Haushaltsführung nach Arbeitsaufnahme für die Dauer von sechs Monaten ab 7. Mai 2007 in Höhe von 260,00 EUR unter Hinweis darauf bewilligt, dass die Beihilfe monatlich nachträglich überwiesen werde.
Gegen alle drei Bescheide hat der Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2007 Widerspruch eingelegt und mitgeteilt, dass der Arbeitsbeginn auf den 14. Mai 2007 verlegt worden sei. Übergangsbeihilfe sei lediglich hilfsweise nach §§ 53 ff. SGB III beantragt worden, vorrangig seien Leistungen/Zuschüsse nach § 10 SGB III beantragt worden. Hierüber sei noch nicht entschieden worden. Als Rückzahlungsrate sei ihm ein Betrag von 50,00 EUR monatlich zugesagt worden. Aufgrund seiner übrigen Aufwendungen und einem möglichen Einkommen von ca. 1.350 EUR netto sei die Forderung auf unbestimmte Zeit zu stunden oder müsse erlassen werden, um die Eingliederung in Lörrach nicht in Frage zu stellen. Bei der Reisekostenbeihilfe seien auch die weiteren Reisen, die am Anfang zwischen Erst- und Zweiwohnsitz anfielen, zu berücksichtigen, so dass der Maximalbetrag auszuzahlen sei. Die Trennungskostenbeihilfe sei zu Beginn eines Monats auszuzahlen bzw., wenn sie am Ende eines Monats ausgezahlt werde, jeweils im Vormonat. Im Übrigen sei ihm mündlich zugesichert worden, dass das Geld bis Mittwoch auf dem Konto sei.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 hat die Beklagte dem Kläger in Abänderung des Bescheids vom 4. Mai 2007 eine Reisekostenbeihilfe von 88,80 EUR (je gefahrenen Kilometer 0,20 EUR) bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 404/07) hat die Beklagte den Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 3. Mai 2007 in Ge- stalt des Änderungsbescheids vom 14. Mai 2007 bewilligte Reisekostenbeihilfe zurückgewiesen. Während des Bezugs von Trennungskostenbeihilfe wegen getrennter Haushaltsführung könne nicht für die gleiche Zeit Fahrkostenbeihilfe wegen täglicher Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle geleistet werden. Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 640/07) hat die Beklagte den Widerspruch gegen die als nachträgliche Zahlung bewilligte Trennungskostenbeihilfe mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich hierbei um eine laufende Leistung, die gemäß § 337 Abs. 2 SGB III monatlich nachträglich bewilligt werde. Auch den Widerspruch gegen die Übergangsbeihilfe hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 403/07) unter Verweis auf die §§ 53, 54 SGB III zurückgewiesen, die der Beklagten kein Ermessen hinsichtlich der Ratenzahlungshöhe einräumten. Nach § 10 SGB III könnten in besonders gelagerten Fällen über die gesetzlich geregelten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung hinaus weitere Leistungen gewährt werden. Da die Übergangsbeihilfe aber gesetzlich geregelt sei, sei § 10 SGB III hier nicht einschlägig.
Zu einer Arbeitsaufnahme des Klägers bei der Firma K. F. in Lörrach ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen. Mit Schreiben vom 28. August 2008 an das SG hat der Kläger mitgeteilt, nach seiner Erinnerung sei die Tätigkeit bei der Firma K. Food zu Gunsten einer Tätigkeit bei der C. KG in N. - wohnsitznah - aufgegeben worden.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 hat der Kläger, soweit sich die Anträge erledigt haben, beantragt festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen sei und sie ihm immateriellen Schadensersatz schulde. Außerdem habe ihm die Beklagte die Differenz zwischen dem bei der Firma K. F. fiktiv erzielbaren Einkommen und dem tatsächlich erhaltenen Arbeitslosengeld bzw. Einkommen zu bezahlen.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Übergangsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe und Trennungskostenhilfe beantragt habe, sei die Klage unzulässig, hinsichtlich der begehrten Ausrüstungs- und Umzugskostenbeihilfe unbegründet. Auch die vom Kläger zuletzt gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig. Zum einen habe der Kläger vor Erlass eines Bescheides geschweige denn eines Widerspruchsbescheides Klage erhoben, ohne dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt gewesen seien. Denn die Beklagte habe innerhalb der nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Frist von sechs Monaten die Bewilligungsbescheide erlassen. Lediglich über die Anträge des Klägers auf Ausrüstungs- und Umzugskostenbeihilfe habe die Beklagte bis heute nicht entschieden. Insoweit sei die Klage unbegründet, da sie offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben könne. Der Kläger habe die Beschäftigung bei der Firma K. F. nicht angetreten, sei daher auch nicht umgezogen und benötige für die Tätigkeit dort auch keine Ausrüstungsbeihilfe. Soweit der Kläger seine Klage umgestellt habe und nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Bescheide begehre, sei auch diese Klage unzulässig, da die zuvor erhobene Leistungsklage bereits unzulässig gewesen sei. Hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge könne eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht erhoben werden, weil es insoweit schon an einem Verwaltungsakt fehle, der sich hätte erledigen können. Auch eine reine Feststellungsklage nach § 55 SGG sei insoweit unzulässig, da die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht unter die Anwendungsfälle des § 55 SGG subsumiert werden könne.
Gegen diesen dem Kläger am 8. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 10. November 2008 beim SG eingelegte Berufung. Zugleich hat er einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Zur Begründung der Berufung hat er geltend gemacht, es liege eine Gehörsverletzung vor, da ihm trotz entsprechenden Antrags nicht Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Gerichtsbescheid sei auch in der Sache fehlerhaft. Mit dem Zugang der Widerspruchsbescheide seien die jeweiligen Klagteile zulässig geworden und ggf. dahingehend auszulegen gewesen, dass die vorausgehenden Bescheide aufzuheben seien. Spätestens nach Umstellung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag sei die Klage zulässig. Zur Arbeitsaufnahme bei der Firma K. F. sei es wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten nicht gekommen. Die Beklagte hätte eine Zusage erteilen müssen, dass sie für den Fall des Umzugs und der Arbeitsaufnahme bei der Firma K. F. die beantragten Leistungen zahle. Ohne entsprechende Zusage sei der Wechsel für ihn mit zu hohen finanziellen Risiken verbunden gewesen. Im Übrigen sei klar gewesen, dass er die Arbeit bei der Firma C. - Gießerei - aus gesundheitlichen Gründen nicht lange werde ausführen können. Er habe die Feststellung begehrt, dass ihm anstatt der Übergangsbeihilfe Leistungen nach § 10 SGB III hätten gewährt werden müssen und ihm die beantragten Leistungen auch für eine Arbeitsaufnahme bei der Firma C. zustünden. Im Übrigen habe das SG auch über mögliche Amtshaftungsansprüche zu entscheiden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. November 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide vom 3. Mai 2007 (Übergangsbeihilfe) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 403/07), 4. Mai 2007 (Trennungskostenbeihilfe) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 640/07) und vom 14. Mai 2007 (Reisekostenbeihilfe) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2007 (Geschäftszeichen: 98.2 - Kd.-Nr.: 654A012746 W 404/07) rechtswidrig gewesen sind, und weiter festzustellen, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausrüstungs- und Umzugskostenbeihilfe ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Ersatz seines immateriellen Schadens und Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem bei der Firma K. F. fiktiv erzielbaren Einkommen und dem tatsächlich erhaltenen Arbeitslosengeld bzw. Einkommen zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG verwiesen.
Mit Beschluss vom 12. August 2009 hat der Senat den auf Schadensersatz gerichteten Teil der Klage abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz der mehrfachen Anträge des Klägers, die mündliche Verhandlung zu verlegen, über die Rechtssache zum anberaumten Termin verhandeln und entscheiden. Denn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung sind, wie nach § 202 SGG i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung vorausgesetzt, nicht ersichtlich. Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hat, der Termin vor dem Landessozialgericht (LSG) kollidiere mit einem 45 Minuten später beginnenden Termin vor dem Arbeitsgericht Pforzheim, hat sich dieser Einwand erledigt, nachdem das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 7. August 2009 seinen Termin verlegt hat. Soweit sich der Kläger auf § 202 SGG i. V. m. § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO beruft, steht dem entgegen, dass gemäß § 110 Abs. 3 SGG diese Vorschrift gerade nicht im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, also auch in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August im sozialgerichtlichen Prozess erhebliche Gründe für eine Verlegung vorgetragen und unter den Voraussetzungen des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. auch Danckwerts in Hennig, SGG, Stand 15. Februar 2009, § 202 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 227 Rdnr. 3). Auch der am Tag der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009 neuerlich gestellte Verlegungsantrag ist nicht geeignet, erhebliche Gründe glaubhaft zu machen. Wie die unten genannten weiteren Anträge des Klägers dient auch dieser Antrag ausschließlich der Verfahrensverschleppung. Nachdem sich der Kläger noch einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 19. August 2009 gegen 14.30 Uhr telefonisch auf der Geschäftsstelle des Senats danach erkundigt hat, ob der Termin am 20. August 2009 stattfinde, und - obwohl ihm dies bestätigt worden war - er bei diesem Gespräch nichts von einer seiner Teilnahme an der Verhandlung entgegenstehenden Erkrankung erwähnt hat, nimmt der Senat ihm eine solche derart schwerwiegende Erkrankung, die seine Reise- und Verhandlungsfähigkeit ausschließen könnte, nicht ab.
Der mit der Gehörsrüge gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Pkh) ablehnenden Beschluss des Senats vom 12. August 2009 zugleich gestellte Antrag auf Ablehnung der Richter Böhm und Lang wegen Befangenheit ist rechtsmissbräuchlich und daher nicht förmlich zu bescheiden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 74, 96, 100; Bundesgerichtshof FamRZ 2005, 1826; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 42 Rdnr 7). Eine Nichtbescheidung wegen offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl BVerfGE 11, 1, 5; 72, 51, 59; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. April 1989 - 11 BAr 33/88 - (juris) unter Bezug auf BSG SozR Nr. 5 zu § 42 ZPO; Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. März 1999 - 7 U (HS) 59/98 - (juris); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2000 - 3 W 46/00 - (juris)) kann beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird, das Gesuch offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll oder der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird. Vorliegend hatte der Kläger mehrfach die Verlegung des Verhandlungstermins unter Angabe falscher Tatsachen oder unter Hinweis auf den - wie oben dargestellt - nicht anwendbaren § 227 Abs. 3 ZPO beantragt. Auf die erste Ablehnung des Verlegungsantrags durch die den Vorsitz führende Richterin hat der Kläger bereits mit einem gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag reagiert. In den erneuten Befangenheitsanträgen gegen die weiteren am Pkh-Beschluss mitwirkenden Richter wird in keiner Weise dargestellt, woraus sich die Sorge der Parteilichkeit und der fehlenden Neutralität ergeben könnte. Außerdem wird mit weiteren Gehörsrügen gegen die Abtrennung eines Verfahrensteils und Verweisung an das zuständige Landgericht (Amtshaftungsklage) und gegen den das Ablehungsgesuch gegen die Richterin zurückweisenden Beschluss sowie mit weiteren - trotz Aufforderung nicht hinreichend bestimmten - Anträgen auf Akteneinsicht versucht, eine Verfahrensverzögerung zu erreichen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt sich das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich dar.
Über die Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung war nach deren Abtrennung und Verweisung an das zuständige Landgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 12. August 2009 nicht zu entscheiden; die diesbezügliche Gehörsrüge des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2009 als unzulässig verworfen.
Die Berufung indes ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Dabei geht der Senat davon aus, dass die Berufung nicht der Zulassung bedarf, weil der hier maßgebliche Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 gültigen Fassung vom 26. Marz 2008 (BGBl. I S. 444) von 750 EUR überschritten ist. Bei sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens (§ 123 SGG) wendet sich der Kläger mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die von der Beklagten erlassenen Bescheide bzw. gegen deren Untätigkeit (vgl. Schreiben vom 8. November 2008 und 14. August 2009 (Gehörsrüge gegen den Pkh- und Abtrennungsbeschluss)). Da die beanspruchten und teilweise bewilligten Leistungen ihrem Wert nach den Beschwerdewert von 750 EUR überschreiten, bestehen an der Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger die ihm in Höhe von 1000 Euro als Darlehen bewilligte Übergangsbeihilfe angreift, die ihm nach seiner Auffassung gemäß § 10 SGB III als nicht rückzahlbarer Zuschuss zugestanden hätte. Darüber hinaus wird der Grenzwert auch aufgrund der von ihm beanstandeten Unterlassung der Bewilligung der Umzugskosten- und Ausrüstungsbeihilfe überschritten.
Da statthafter Rechtsbehelf die Berufung ist, ist der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem SG unzulässig. Soweit sich der Kläger hierfür auf § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG beruft, verkennt er, dass danach nur dann mündliche Verhandlung bei gleichzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels stattfindet, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist, also wenn die Berufung nicht gegeben ist (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung scheidet hingegen immer dann aus, wenn - wie hier - gegen einen Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist (BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid lässt keine Verfahrensfehler erkennen, insbesondere wurde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Zwar kann sich ein solcher Mangel daraus ergeben, dass ein Antrag auf Akteneinsicht ohne zureichende Begründung abgelehnt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 62 Rdnr. 9a). Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch entgegen seiner Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren beim SG nicht gestellt.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 beantragt hat festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen war, soweit sich die Anträge erledigt haben, war nicht mehr über sein ursprüngliches mit Klageerhebung am 30. April 2007 formuliertes Klagebegehren zu entscheiden. Würde der Antrag vom 5. Oktober 2007 seinem Wortlaut entsprechend als Feststellungsklage i.S. des § 55 Abs. 1 SGG ausgelegt, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageänderung der erstrebten Feststellung die denselben Gegenstand regelnden, mit Ablauf der Widerspruchsfrist bindenden Bescheide der Beklagten vom 3., 4. und 14. Mai 2007 entgegen stehen (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 15/90 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 15; Keller, a.a.O., § 55 Rdnr. 3d). Da bei Prozesserklärungen im Wege der Auslegung jedoch das wirklich Gewollte zu ermitteln und hierbei nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist (BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2), hat der Senat im Berufungsverfahren das Vorbringen des Klägers als Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ausgelegt. Dass diese Auslegung zutrifft, hat der Kläger indirekt durch seine Gehörsrügen gegen den Pkh-Beschluss und den Abtrennungs- und Verweisungsbeschluss (beide vom 12. August 2009) bestätigt. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich dieser durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt unmittelbar zwar nur für Anfechtungsklagen, es entspricht jedoch allgemeiner Rechtsauffassung, dass § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG analog auch bei anderen Klagearten Anwendung findet, bei denen es um die Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise der Beklagten im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt bei Erledigung des primären Rechtsschutzbegehrens geht (für die Verpflichtungsklage: BSGE 73, 246; BSG, Urteil vom 28. September 2005 - B 6 KA 73/04 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 3). Auch wenn das Klagebegehren des Klägers seiner Art nach am ehesten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zu verfolgen ist, ist diese hier doch unzulässig. Dabei ist - wie im angegriffenen Gerichtsbescheid geschehen - zu differenzieren zwischen den Anträgen, die die Beklagte beschieden hat (1), und den Anträgen, auf die keine Bescheide erlassen wurden (2).
1. Zweifelhaft ist bereits, ob vorliegend ein erledigendes Ereignis i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG eingetreten ist. Als solches kommt hier nur das nicht fortbestehende Interesse des Klägers, bei der Firma K. F. in Lörrach eine Arbeit aufzunehmen, in Betracht, verbunden mit dem Wegfall seines Interesses an der Bescheidung seiner Anträge auf Mobilitätshilfen. Anders als von ihm im Berufungsverfahren dargestellt, hat der Kläger seinen Antrag auf Mobilitätshilfen vom 28. April 2007 ausschließlich mit der beabsichtigten Beschäftigung bei der Firma K. F. begründet. Einen Antrag auf Mobilitätshilfen für eine Beschäftigung bei der in N. lediglich ca. 20 km von seinem Wohnort entfernt gelegenen Firma C. KG hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt gestellt. Ein solcher Antrag wäre nicht nur wegen der geringen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle, sondern auch, weil der Kläger nach eigener Darstellung am 28. April 2007 bereits bei der Firma C. KG beschäftigt war und somit die Mobilitätshilfe nicht zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig gewesen wäre, auch offensichtlich erfolglos gewesen. Selbst wenn vorliegend der Wegfall des Bescheidungsinteresses als erledigendes Ereignis genügen würde, wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Denn diese setzt - neben der Erledigung des primären Rechtsschutzbegehrens - voraus, dass die Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig gewesen ist (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 42/06 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 4; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 45, 189). Hätte die ursprünglich erhobene Klage ohne Prüfung der materiellen Rechtslage abgewiesen werden müssen, so darf diese Prüfung nicht durch den Übergang zum Feststellungsantrag erreicht werden. Soweit die Beklagte über die Anträge des Klägers mit Bescheiden vom 3. (Übergangsbeihilfe), 4. (Trennungskostenbeihilfe) und 14. Mai 2007 (Reisekostenbeihilfe) entschieden hat, war die am 30. April 2007 erhobene Klage jedoch unzulässig. Die vom Kläger mit Telefax vom 28. April 2007 beantragten Mobilitätshilfen finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 53, 54 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378). Nach § 53 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Mobilitätshilfen umfassen nach § 53 Abs. 2 SGB III Übergangsbeihilfe (Nr. 1), Ausrüstungsbeihilfe (Nr. 2), Reisekostenbeihilfe (Nr. 3a), Fahrkostenbeihilfe (Nr. 3b), Trennungskostenbeihilfe (Nr. 3c) und Umzugskostenbeihilfe (Nr. 3d). Die Bewilligung der Mobilitätshilfen steht somit im Ermessen der Beklagten. Wird eine Leistung begehrt, deren Bewilligung im Ermessen der Behörde steht, kann nach Ablehnung des Antrags Verpflichtungsklage i.S. einer Bescheidungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 SGG erhoben werden. Wie sich mittelbar auch aus § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ergibt, kann die Klage jedoch erst nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt gemäß § 87 Abs. 2 SGG die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Eine Art vorbeugenden Rechtsschutz, wie dies im Falle der Feststellungs- oder Unterlassungsklage unter besonderen Voraussetzungen möglich ist, gibt es für die Verpflichtungsklage nicht. Die vor Bekanntgabe des Bescheids erhobene Klage ist daher grundsätzlich unzulässig. Ist die Behörde aber untätig geblieben, kann unter den Voraussetzungen des § 88 SGG Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben werden. Danach muss ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sein, und die Klage darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben worden sein (Abs. 1 Satz 1 (sog. Sperrfrist)). Da der Kläger auf seinen Antrag vom 28. April 2007 bereits zwei Tage später am 30. April 2007 Klage beim SG erhoben hatte, ist auch die Untätigkeitsklage hier unzulässig. Dieser Mangel wäre allerdings geheilt, wenn die Beklagte während der Sperrfrist von sechs Monaten keinen Bescheid erlassen hätte (BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 17/94 - SozR 3-1500 § 88 Nr. 2 m.w.N.). Soweit die Beklagte über die Anträge des Klägers auf Übergangs-, Trennungskosten- und Reisekostenbeihilfe mit Bescheiden vom 3., 4. und 14. Mai 2007 und somit lange vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist entschieden hat, ist die bereits am 30. April 2007 erhobene Klage auch nicht als Untätigkeitsklage zulässig (geworden). Um Rechtsschutz hätte der Kläger gegen diese Bescheide nur durch Erhebung einer neuen Klage nach Erlass der Widerspruchsbescheide vom 3. August 2007 ersuchen können.
2. Soweit die Beklagte die Anträge des Klägers vom 28. April 2007 auf Umzugskosten- und Ausstattungsbeihilfe nicht beschieden hat, war die am 30. April 2007 und somit vor Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten erhobene Klage zwar zunächst als Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG unzulässig; nachdem die Beklagte aber auch nach Ablauf dieser Frist die Anträge nicht beschieden hatte, ist dieser Mangel geheilt (BSG, Urteil vom 26. August 1994, a.a.O.). Auch insoweit hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Wird als erledigendes Ereignis der Wegfall des Bescheidungsinteresses anerkannt, muss dies in gleicher Weise dann auch für die noch nicht beschiedenen Anträge gelten. Grundsätzlich dürfte auch bei einer Untätigkeitsklage der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG aufgrund der in der Rechtsprechung üblichen weiten Auslegung des § 131 Abs. 1 SGG zulässig sein (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 14a RKa 1/93 - SozR 3-1500 § 88 Nr. 1; Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 7c; BVerwGE 81, 367; 61, 134), wobei vorliegend nicht nach Klageerhebung der zunächst versagte Bescheid erlassen wurde (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 a.a.O.), sondern wegen einer Änderung der Sachlage das Bescheidungsinteresse vor Erlass eines Verwaltungsaktes entfallen ist. In diesem Fall wird mit der Fortsetzungsfeststellungklage die Feststellung begehrt, dass die Behörde zur Bescheidung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 - BVerwGE 72, 38; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 15. Auflage, § 113 Rdnrn. 109, 111 m.w.N.). Da Gegenstand der Untätigkeitsklage nur die Bescheidung des Antrags, dagegen nicht das Bestehen des Leistungsanspruchs ist (st. Rspr., vgl. schon BSGE 19, 164), ist grundsätzlich auch bei der als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführten (Untätigkeits-)Klage nicht über den materiellrechtlichen Anspruch zu befinden. Andererseits stellt der durch § 88 SGG eingeräumte Bescheidungsanspruch keinen Selbstzweck dar, sondern dient letztlich dem Schutz des Klägers, durch Untätigkeit der Verwaltung in seinen materiellen Rechten verletzt zu werden (Binder in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 88 Rdnr. 7 m.w.N.). Eine Untätigkeitsklage ist daher rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn sie sich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen darstellt (LSG Bremen, Urteil vom 3. Juli 1996 - L 4 BR 39/95 - SGb 1997, 168). Dies gilt hier um so mehr, nachdem feststeht, dass der die Leistung voraussetzende Bedarf mangels tatsächlichem Arbeitsantritt bei der Firma K. F. zu keinem Zeitpunkt bestanden hat und auch in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen wird. Nachdem der Kläger sich dafür entschieden hatte, sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma C. KG in N. fortzusetzen und die Stelle in Lörrach nicht anzutreten, dürfte die Untätigkeitsklage unzulässig geworden sein, da über seinen Antrag nur noch ablehnend entschieden werden konnte und der Kläger sich insoweit nur noch in einer formalen Rechtsposition als Antragsteller befand. Eine unzulässige Untätigkeitsklage kann aber ebenso wenig wie eine unzulässige Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage abgeändert werden. In jedem Fall aber fehlt dem Kläger das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige berechtigte Interesse an der Feststellung. Denn mit der bloßen Feststellung, dass die Untätigkeit der Beklagten rechtswidrig war, verbessert sich die Position des Klägers weder in ideeller noch in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. hierzu und i.F.: Keller, a.a.O., § 131 Rdnrn.10 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch künftig Anträge des Klägers auf Mobilitätshilfen nicht oder nur auf der Grundlage formularmäßiger Anträge bescheiden wird, liegen nicht vor, eine Wiederholungsgefahr ist daher nicht ersichtlich. Als Präjudiz für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder anderen Folgeansprüchen wäre die sozialgerichtliche Entscheidung nur dann geeignet, wenn darin eine Aussage zum Bestehen eines Leistungsanspruchs getroffen würde. Dies ist bei einem reinen Bescheidungsurteil bzw. der bloßen Feststellung, dass das Unterlassen einer Bescheidung rechtswidrig war, indessen nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1994, a.a.O.). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, der einen Zivilprozess (hier ggf. Amtshaftungsklage) vorbereiten soll, wird nur dann durch ein berechtigtes Interesse gedeckt, wenn die beantragte Feststellung in jenem Prozess zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen würde (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 183.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 131) Die bloße Untätigkeit der Beklagten ohne Hinzukommen einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers kann für sich jedoch nicht kausal für irgendeinen Schaden des Klägers sein, sodass mit der gerichtlichen Feststellung, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausrüstungs -und Umzugskostenbeihilfe ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat, dem Kläger nicht geholfen wäre (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2009 - 12 LC 51/07 - (juris)). Ebenso wenig kann sich aus der bloßen Untätigkeit der Beklagten ein schützenswertes Rehabilitationsinteresse des Klägers ergeben. Besteht daher die einzige Verletzung darin, auf einen Antrag keinen (ablehnenden) Bescheid erhalten zu haben, ohne zumindest möglicher Weise in subjektiven Rechten verletzt zu sein, ist der Wechsel von der Untätigkeits- zur Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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