Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5649/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren L 5 R 5649/08 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der 1964 geborene Kläger beantragte im Juni 2005 Rente wegen Erwerbsminderung. Bei der anschließenden gutachterlichen Untersuchung kam die Sachverständige G. W., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ausweislich ihres Gutachtens vom 15.08.2005 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden der Verdacht auf einen leichten Wurzelschaden C 7 rechts bei bekanntem zervikalem Bandscheibenvorfall sowie chronisch rezidivierende Lumbalgien und Verdacht auf leichten Wurzelschaden L 5 rechts bei lumbaler Bandscheibendegeneration. Sie hielt den Kläger für fähig, körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen (ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten oder mit Zwangshaltungen) täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Im Klageverfahren teilte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. in seinem Gutachten vom 27.06.2006 (Bl. 44-59 SG-Akte) die Diagnosen "sehr ausgeprägte Neigung zu psychogener Ausweitung/Überlagerung der im Kern somatisch begründeten Beschwerden, Zervikobrachialgie rechts, lumboischialgieforme Beschwerden rechts sowie Hinweise für ein geringgradiges Carpaltunnel-Syndrom" mit. Körperlich leichte Tätigkeiten zu ebener Erde, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten könne der Kläger noch vollschichtig verrichten. Zusätzlich sollten Arbeiten mit ständigem Zeitdruck, ständiger nervöser Anspannung sowie unmittelbar gefährdenden Maschinen ausgeschlossen bleiben. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht, bei der Untersuchung falle jedoch immer wieder grob demonstratives Verhalten auf, das in wesentlichen Anteilen zweifellos nicht der willentlichen Kontrolle entzogen sei.
In einem auf Antrag und auf Kosten des Klägers gemäß § 109 SGG bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. eingeholten Gutachten vom 14.02.2007 (Bl. 99 - 115 SG-Akte) wurden als Diagnosen auf nervenärztlichem Fachgebiet eine anhaltende somatoforme Störung, eine anhaltende dissoziative Störung, eine Zervikobrachialgie rechts bei Bandscheibenvorfall in Höhe C 6/7 rechts, kein sicherer Anhalt für stattgehabten Schlaganfall sowie geringgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts ohne Krankheitswert gestellt. Die Diagnose der dissoziativen/somatoformen Störung habe qualitativen und quantitativen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Klägers, derzeitig sei er unter drei Stunden täglich arbeitsfähig. Es liege eine seelisch bedingte Störung vor, die Symptomatik sei inzwischen chronifiziert, fixiert im Sinne einer schwer ausgeprägten Störung. Eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung der Beschwerden könne nicht objektiviert werden. Nachdem die Nervenärztin Dr. K. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten in der Stellungnahme vom 23.03.2007 die gutachterlichen Beurteilungen von Dr. F. kritisiert und das Gutachten als nicht nachvollziehbar bezeichnet hatte, holte das SG bei Dr. M., Chefarzt der R.-H.-Klinik Bad Dürkheim ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten ein, das unter dem 02.05.2008 erstellt wurde. Dr. M. fand bei der ambulanten Untersuchung des Klägers eine dissoziative Störung in Form einer sensomotorischen Hemisymptomatik der rechten Körperhälfte mit im Vordergrund stehender Arm- und Beinschwäche rechts, eine arterielle Hypertonie ohne weitere qualitative Leistungseinschränkungen sowie einen Zustand nach tiefer Unterschenkelvenentrombose rechts ohne weitere Leistungseinschränkungen. Er hielt den Kläger für fähig eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ca. acht Stunden täglich ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu verrichten.
Mit seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das SG habe nicht einfach der Beurteilung von Dr. M. folgen dürfen. Vielmehr hätte es sich gezwungen sehen müssen, angesichts vorhandener Widersprüche noch weitere Ermittlungen einzuholen. Insbesondere verfüge das Gericht weder über eigene Sachkunde noch die Kenntnis allgemein anerkannter fachwissenschaftlicher Grundsätze, weswegen es nicht einfach einer Beurteilung folgen dürfe, sondern zu weiterer Sachaufklärung gezwungen sei.
II.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Antrag abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 9. Auflage § 73a Rdnr. 7, 7a m.w.N); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein, ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aller Voraussicht nach wird das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bestand behalten, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vorliegen und auch mit der Berufung die Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente weder schlüssig dargetan sind noch Beweismöglichkeiten aufgezeigt wurden, die einen Erfolg der Berufung einigermaßen plausibel erscheinen lassen.
Der entscheidungserhebliche medizinische Sachverhalt beschränkt sich beim Kläger im Wesentlichen auf Einschränkungen des neurologisch/psychiatrischen Fachgebietes. Internistische Gesundheitsstörungen sind, abgesehen von erheblichem Übergewicht, einem Bluthochdruck und einem Zustand nach abgelaufener tiefer Beinvenentrombose weder ärztlich bestätigt noch konkret vorgetragen. Eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer depressiven Störung liegt nicht vor. Auch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet schließen nicht aus, dass der Kläger noch körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig verrichtet. Die entsprechende Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. Re. vom 06.04.2006 (Bl. 35-37 SG-Akte) ist in der Folgezeit von keinem der hinzugezogenen Sachverständigen in Frage gestellt worden. Im Schwerpunkt geht der Rechtsstreit darum, ob die beim Kläger diagnostizierte anhaltende somatoforme Störung bzw. die dissoziative Störung bewusstseinsnah vorgetäuscht wird oder ob insoweit eine chronifizierte Symptomatik von Krankheitswert vorliegt, die der Kläger willentlich nicht überwinden kann. Nachdem hinsichtlich dieser Störung Dr. B. einerseits und Dr. F. andererseits zu stark voneinander abweichenden Diagnosen und Beurteilungen gekommen sind, hat das SG zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und des daraus resultierenden Leistungsvermögens des Klägers ein weiteres Gutachten bei Dr. M. eingeholt. Diesem Gutachten kommt auch nach Auffassung des Senates hoher Beweiswert zu, weil Dr. M. in Kenntnis der unterschiedlichen Beurteilungen von Dr. B. und Dr. F. sich ein eigenes Bild machen konnte und musste. Aus diesem Grund spricht viel dafür, dass die Beurteilung von Dr. M., dass der Kläger noch in der Lage ist, geeignete leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, zutrifft.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren vermag keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten zu begründen. Zwar wird von Seiten des Klägers die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. M. in Zweifel gezogen, indes vermochte der Kläger neue beweiskräftige medizinische Erkenntnisse weder vorzutragen noch durch entsprechende ärztliche Äußerungen zu belegen. Bei seiner ausführlichen Kritik am Vorgehen des SG und an den Ergebnissen des Sachverständigen Dr. M. verkennt er, dass er die Beweislast dafür trägt, dass bei ihm voll Erwerbsminderung vorliegt. Beim derzeitigen Sach- und Streitstand spricht viel dafür, dass der Senat zur gegenteiligen Überzeugung kommt und beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für geeignete körperlich leichte Tätigkeiten annimmt.
Insgesamt kann damit nicht festgestellt werden, dass die Berufung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der 1964 geborene Kläger beantragte im Juni 2005 Rente wegen Erwerbsminderung. Bei der anschließenden gutachterlichen Untersuchung kam die Sachverständige G. W., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ausweislich ihres Gutachtens vom 15.08.2005 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden der Verdacht auf einen leichten Wurzelschaden C 7 rechts bei bekanntem zervikalem Bandscheibenvorfall sowie chronisch rezidivierende Lumbalgien und Verdacht auf leichten Wurzelschaden L 5 rechts bei lumbaler Bandscheibendegeneration. Sie hielt den Kläger für fähig, körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen (ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten oder mit Zwangshaltungen) täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Im Klageverfahren teilte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. in seinem Gutachten vom 27.06.2006 (Bl. 44-59 SG-Akte) die Diagnosen "sehr ausgeprägte Neigung zu psychogener Ausweitung/Überlagerung der im Kern somatisch begründeten Beschwerden, Zervikobrachialgie rechts, lumboischialgieforme Beschwerden rechts sowie Hinweise für ein geringgradiges Carpaltunnel-Syndrom" mit. Körperlich leichte Tätigkeiten zu ebener Erde, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten könne der Kläger noch vollschichtig verrichten. Zusätzlich sollten Arbeiten mit ständigem Zeitdruck, ständiger nervöser Anspannung sowie unmittelbar gefährdenden Maschinen ausgeschlossen bleiben. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht, bei der Untersuchung falle jedoch immer wieder grob demonstratives Verhalten auf, das in wesentlichen Anteilen zweifellos nicht der willentlichen Kontrolle entzogen sei.
In einem auf Antrag und auf Kosten des Klägers gemäß § 109 SGG bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. eingeholten Gutachten vom 14.02.2007 (Bl. 99 - 115 SG-Akte) wurden als Diagnosen auf nervenärztlichem Fachgebiet eine anhaltende somatoforme Störung, eine anhaltende dissoziative Störung, eine Zervikobrachialgie rechts bei Bandscheibenvorfall in Höhe C 6/7 rechts, kein sicherer Anhalt für stattgehabten Schlaganfall sowie geringgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts ohne Krankheitswert gestellt. Die Diagnose der dissoziativen/somatoformen Störung habe qualitativen und quantitativen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Klägers, derzeitig sei er unter drei Stunden täglich arbeitsfähig. Es liege eine seelisch bedingte Störung vor, die Symptomatik sei inzwischen chronifiziert, fixiert im Sinne einer schwer ausgeprägten Störung. Eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung der Beschwerden könne nicht objektiviert werden. Nachdem die Nervenärztin Dr. K. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten in der Stellungnahme vom 23.03.2007 die gutachterlichen Beurteilungen von Dr. F. kritisiert und das Gutachten als nicht nachvollziehbar bezeichnet hatte, holte das SG bei Dr. M., Chefarzt der R.-H.-Klinik Bad Dürkheim ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten ein, das unter dem 02.05.2008 erstellt wurde. Dr. M. fand bei der ambulanten Untersuchung des Klägers eine dissoziative Störung in Form einer sensomotorischen Hemisymptomatik der rechten Körperhälfte mit im Vordergrund stehender Arm- und Beinschwäche rechts, eine arterielle Hypertonie ohne weitere qualitative Leistungseinschränkungen sowie einen Zustand nach tiefer Unterschenkelvenentrombose rechts ohne weitere Leistungseinschränkungen. Er hielt den Kläger für fähig eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ca. acht Stunden täglich ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu verrichten.
Mit seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das SG habe nicht einfach der Beurteilung von Dr. M. folgen dürfen. Vielmehr hätte es sich gezwungen sehen müssen, angesichts vorhandener Widersprüche noch weitere Ermittlungen einzuholen. Insbesondere verfüge das Gericht weder über eigene Sachkunde noch die Kenntnis allgemein anerkannter fachwissenschaftlicher Grundsätze, weswegen es nicht einfach einer Beurteilung folgen dürfe, sondern zu weiterer Sachaufklärung gezwungen sei.
II.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Antrag abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 9. Auflage § 73a Rdnr. 7, 7a m.w.N); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein, ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aller Voraussicht nach wird das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bestand behalten, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vorliegen und auch mit der Berufung die Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente weder schlüssig dargetan sind noch Beweismöglichkeiten aufgezeigt wurden, die einen Erfolg der Berufung einigermaßen plausibel erscheinen lassen.
Der entscheidungserhebliche medizinische Sachverhalt beschränkt sich beim Kläger im Wesentlichen auf Einschränkungen des neurologisch/psychiatrischen Fachgebietes. Internistische Gesundheitsstörungen sind, abgesehen von erheblichem Übergewicht, einem Bluthochdruck und einem Zustand nach abgelaufener tiefer Beinvenentrombose weder ärztlich bestätigt noch konkret vorgetragen. Eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer depressiven Störung liegt nicht vor. Auch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet schließen nicht aus, dass der Kläger noch körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig verrichtet. Die entsprechende Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. Re. vom 06.04.2006 (Bl. 35-37 SG-Akte) ist in der Folgezeit von keinem der hinzugezogenen Sachverständigen in Frage gestellt worden. Im Schwerpunkt geht der Rechtsstreit darum, ob die beim Kläger diagnostizierte anhaltende somatoforme Störung bzw. die dissoziative Störung bewusstseinsnah vorgetäuscht wird oder ob insoweit eine chronifizierte Symptomatik von Krankheitswert vorliegt, die der Kläger willentlich nicht überwinden kann. Nachdem hinsichtlich dieser Störung Dr. B. einerseits und Dr. F. andererseits zu stark voneinander abweichenden Diagnosen und Beurteilungen gekommen sind, hat das SG zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und des daraus resultierenden Leistungsvermögens des Klägers ein weiteres Gutachten bei Dr. M. eingeholt. Diesem Gutachten kommt auch nach Auffassung des Senates hoher Beweiswert zu, weil Dr. M. in Kenntnis der unterschiedlichen Beurteilungen von Dr. B. und Dr. F. sich ein eigenes Bild machen konnte und musste. Aus diesem Grund spricht viel dafür, dass die Beurteilung von Dr. M., dass der Kläger noch in der Lage ist, geeignete leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, zutrifft.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren vermag keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten zu begründen. Zwar wird von Seiten des Klägers die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. M. in Zweifel gezogen, indes vermochte der Kläger neue beweiskräftige medizinische Erkenntnisse weder vorzutragen noch durch entsprechende ärztliche Äußerungen zu belegen. Bei seiner ausführlichen Kritik am Vorgehen des SG und an den Ergebnissen des Sachverständigen Dr. M. verkennt er, dass er die Beweislast dafür trägt, dass bei ihm voll Erwerbsminderung vorliegt. Beim derzeitigen Sach- und Streitstand spricht viel dafür, dass der Senat zur gegenteiligen Überzeugung kommt und beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für geeignete körperlich leichte Tätigkeiten annimmt.
Insgesamt kann damit nicht festgestellt werden, dass die Berufung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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