L 13 R 5895/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1595/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5895/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer bis 31. Oktober 2003 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die 1949 geborene Klägerin hat den Beruf der Friseurin erlernt und bis 1992 ausgeübt. Am 12. April 1995 beantragte sie Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Nachdem die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29. November 1995 zunächst abgelehnt hatte, bewilligte sie der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1996 aufgrund eines zum Zeitpunkt der Antragstellung eingetretenen Leistungsfalls Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. November 1995 bis 30. Juni 1997. Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) anerkannte die Beklagte, dass die Klägerin seit 15. Juli 1996 erwerbsunfähig ist und erklärte sich bereit, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 31. März 2000 zu gewähren. Das von der Klägerin (zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache) angenommene Anerkenntnis führte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 27. Mai 1997 aus. Auf den Weitergewährungsantrag der Klägerin vom 13. Oktober 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. März 2000 hinaus bis 31. Oktober 2000 (Rentenbescheid vom 15. März 2000). Den hiergegen seitens der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000 zurück. Das anschließende Klageverfahren vor dem SG führte wieder zu einem (Teil-) Anerkenntnis der Beklagten, mit dem jene sich verpflichtete, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Oktober 2000 hinaus bis 31. Oktober 2003 zu gewähren.

Am 12. März 2003 beantragte die Klägerin erneut die Weitergewährung der Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus. Zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ließ die Beklagte die Klägerin von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Bu. untersuchen und begutachten. Diese legte in ihrem Gutachten vom 9. Mai 2003 dar, die Klägerin leide an anamnestisch bekannten rezidivierenden Depressionen, derzeit in Remission, an einer neurotischen Persönlichkeit mit abhängigen und ängstlichen Zügen sowie an Schmerzen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates ohne neurologisch objektivierbare Ausfälle. Trotz dieser Erkrankungen sei die Klägerin allerdings noch in der Lage, körperlich leichte und zum Teil auch mittelschwere Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden und länger auszuführen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit befristet bis 31. Oktober 2005. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 22. Oktober 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt werde. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Ro. mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens über die Klägerin. Dr. Ro. führte in seinem Gutachten vom 14. Mai 2004 aus, er halte die Klägerin für vollschichtig leistungsfähig. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit der am 8. Juli 2004 beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das SG hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Internisten Dr. Be., des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Ho., des Orthopäden Dr. Schu. und des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Ha. eingeholt. Dr. Be. hat in seiner Aussage vom 20. August 2004 selbst leichte Tätigkeiten nur noch halbschichtig für zumutbar erachtet und das Schwergewicht der das Leistungsvermögen einschränkenden Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet gesehen. Dr. Ho. hat die Klägerin vor allem wegen nervenärztlicher Erkrankungen nur noch für bis zu drei Stunden täglich belastbar gehalten (Aussage vom 23. August 2004). Dr. Schu. hat der Klägerin in seiner Aussage vom 27. September 2004 ein auf eine halbschichtige Tätigkeit reduziertes Leistungsvermögen attestiert. Letztlich hat auch Dr. Ha. die Klägerin nicht mehr für fähig gehalten mehr als halbschichtig zu arbeiten; er hielt orthopädische und nervenärztliche Erkrankungen für maßgebend (Aussage vom 6. April 2006). Das SG hat ferner das Gutachten des Orthopäden Dr. Kn. vom 1. Oktober 2004, das dieser in dem Rechtsstreit S 1 SB /04 erstattet hatte, beigezogen. Darüber hinaus sind die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Mü. und der Arzt für Orthopädie Prof. Dr. We. mit der Erstattung medizinischer Sachverständigengutachten beauftragt worden. Beide Sachverständigen haben die Klägerin noch für fähig gehalten, zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Gestützt auf diese Gutachten hat das SG mit Urteil vom 21. September 2006 die Klage abgewiesen, nachdem die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31. Oktober 2008 gewährt hatte.

Gegen dieses ihr gemäß Empfangsbekenntnis am 23. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. November 2006 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Insbesondere das Gutachten von Dr. Mü. überzeuge nicht; jedenfalls sei der medizinische Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig.

Mit Bescheid vom 12. September 2008 hat die Beklagte die der Klägerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 bewilligte Versichertenrente (Rente wegen Berufsunfähigkeit) als Dauerrente weitergewährt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21. September 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Oktober 2003 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das Urteil des SG für zutreffend. Zur Begründung legt sie ärztliche Stellungnahmen von Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie/Notfallmedizin Dr. St. vom 5. Mai 2008 und vom 14. November 2008 vor. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 53 bis 55 und 96/97 der Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Der Senat hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ei. und von Amts wegen den Nervenarzt Prof. Dr. Ste. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dr. Ei. hat in seinem Gutachten vom 26. Februar 2008 dargelegt, die Klägerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Schwerpunkt der abhängigen und ängstlichen Persönlichkeitsstörung, unter einer Dystymia, unter einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode), unter einer generalisierten Angststörung und einer Zwangsstörung. In Anbetracht der Komplexität und Chronifizierung dieser Gesundheitsstörungen sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vorstellbar. Demgegenüber hat Prof. Dr. Ste. in seinem Sachverständigengutachten vom 23. Oktober 2008 eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig remittiert), eine Dysthymia und einen Zustand nach Karpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2009 hat Prof. Dr. Ste. ausgeführt, die Klägerin könne leichte Arbeiten vollschichtig verrichten; eine quantitative Leistungseinschränkung sei - ebenso wie das Erfordernis einer Einarbeitungszeit - angesichts der erhobenen Befunde nicht zu begründen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ablehnende Bescheid vom 20. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2004. Dieser erweist sich, soweit die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. November 2003 verneint hat, als rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in subjektiven Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Oktober 2003 hinaus. Auch ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht nicht.

Maßgeblich für den erhobenen Anspruch sind, da am 31. Dezember 2000 ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand, noch die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 [a.F.]; Jörg in Kreikebohm, SGB VI, § 302 b Rdnr. 3). Gemäß § 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt dieser Bestandsschutz auch bei befristeten Renten für die Zeit nach Ablauf der Frist. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind. Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt. Zu beachten ist dabei ferner die Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vergleiche BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff.).

Die Klägerin ist zur vollen Überzeugung des Senats jedenfalls seit 1. November 2003 wieder in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Sie ist damit nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI a.F. und hat deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Zunächst liegen weder auf internistischem noch auf orthopädischem Fachgebiet Erkrankungen vor, die eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens bedingen. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. We. sowie dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. Ro., das im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann, geschlussfolgert. Der Senat schließt sich deshalb zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 21. September 2006, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet führen nicht dazu, dass die Klägerin außerstande wäre, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Auch insoweit schließt sich der Senat zunächst der Beweiswürdigung des SG an und macht sich diese vollinhaltlich zu eigen; die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Klägerin leidet - insoweit schließt sich der Senat dem in der Befunderhebung umfassenden und in der sozialmedizinischen Beurteilung überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. Ste. an - an einer rezidivierenden depressiven Störung (zum Begutachtungszeitpunkt remittiert), an einer Dysthymia und an einem Zustand nach Karpaltunnelsyndrom beidseits. Aktuelle Funktionseinschränkungen auf neurologischem Fachgebiet vermochte Prof. Dr. Ste. ebenso wenig zu objektivieren wie ein relevantes Schmerzsyndrom. Die damit feststehenden Erkrankungen der Klägerin sind nicht so schwerwiegend, als dass sich daraus eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit ableiten ließe. Dies hat Prof. Dr. Ste. auf Grundlage der von ihm erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet. Wie er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2009 zudem klargestellt hat, kann die Klägerin eine ihr zumutbare Tätigkeit auch ohne zeitliche Verzögerung aufnehmen; eine vorübergehende untervollschichtige Tätigkeit ist zur Wiederherstellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens nicht erforderlich. Der Senat verkennt nicht, dass bei der seit 1992 nicht mehr im Erwerbsleben stehenden Klägerin eine vollständige Entwöhnung aus dem Arbeitsprozess stattgefunden hat und deshalb eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Nachdem diese Schwierigkeiten jedoch nicht durch konkrete gesundheitliche Leistungseinschränkungen begründet sind, führen sie nicht zu einer rentenberechtigenden Reduzierung des beruflichen Leistungsvermögens.

Angesichts der übereinstimmenden sozialmedizinischen Beurteilungen von Prof. Dr. Ste., Dr. Mü. und Dr. Bu., deren im Verlauf des Verwaltungsverfahrens erstattetes Gutachten vom 9. Mai 2003 der Senat ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwertet hat, vermochte sich der Senat den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. Ho. und Dr. Ha. sowie der Beurteilung von Dr. Ei. in seinem Gutachten vom 26. Februar 2008 nicht anzuschließen. Dr. Ho. und Dr. Ha. haben in ihren sachverständigen Zeugenaussagen keine Befunde mitgeteilt, die geeignet wären, eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auch in quantitativer Hinsicht zu begründen. Dr. Ei. hat seine Beurteilung weitgehend mit den Ergebnissen der durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchungen begründet. Dies ist zur Überzeugung des Senats sowohl von Dr. St. als auch von Prof. Dr. Ste. zu Recht beanstandet worden, da diese Untersuchungen zumindest weitgehend auf Grundlage einer Selbsteinschätzung des zu Begutachtenden durchgeführt werden und deshalb nur als Hilfsmittel herangezogen werden können. Erforderlich ist deshalb eine - im Gutachten von Dr. Ei. fehlende - überzeugende Objektivierung der subjektiven Einschätzung durch eine eigenständige auf Basis einer psychiatrischen Diagnosestellung vorzunehmende Gesamtbeurteilung. Die von Prof. Dr. Ste. festgestellte Einschränkung der kognitiven Belastbarkeit schränkt die Leistungsfähigkeit der Klägerin zwar qualitativ dergestalt ein, dass lediglich geistig anspruchslose Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne psychische Belastungen möglich sind. Eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist daraus aber nicht abzuleiten. Schließlich ist die Klägerin in ihrem Antrieb nicht derart gehindert, dass sich daraus weitergehende Einschränkungen - insbesondere zeitlicher Art - ergeben würden. Die Tagesstruktur ist geordnet, soziale Kontakte bestehen zu Familie und Ehemann, Einkäufe werden von ihr erledigt, Haushaltsarbeiten werden gemacht, gemeinsame Urlaubsreisen werden durchgeführt.

Auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) ist nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen bei der Klägerin nicht vor. In qualitativer Hinsicht muss diese, wie der Orthopäde Prof. Dr. We. in seinem Gutachten vom 17. Oktober 2005 ausgeführt hat, schwere Arbeiten, Heben oder Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, gleichförmige Körperhaltungen und Arbeiten in Zwangshaltungen vermeiden. Aufgrund der Erkrankungen des nervenärztlichen Fachgebiets verbieten sich ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. Ste. darüber hinaus Tätigkeiten mit intensiver Beanspruchung der Hände, geistig anspruchsvolle Tätigkeiten, besonderer Zeitdruck, psychische Belastungen, Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht und Akkordarbeiten. Diese Einschränkungen können zwar das Spektrum der für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Letztlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 BGBl. I S. 1827 [n.F.]). Die Anspruchsvoraussetzungen des § 43 SGB VI n.F., die hier bei einem Rentenbeginn nach dem 1. November 2003 maßgeblich wären, liegen angesichts des oben festgestellten Leistungsvermögens der Klägerin ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved