Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 5425/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6034/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.9.2006.
Der 1951 geborene Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum mit seiner 1952 geborenen Ehefrau, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 602,40 EUR bezog, und zwei Töchtern ein Eigenheim mit einem Wohnflächenanteil von 130 qm, hierfür waren Schuldzinsen in Höhe von monatlich 178,21 EUR zu erbringen.
Nachdem der Kläger bereits seit 1.9.2005 im Leistungsbezug bei der Beklagten stand, wurden ihm mit Bescheid vom 5.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.1.2006 bis 30.6.2006 bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 1.3.2006 wurden für die Zeit vom 1.4.2006 bis 30.6.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 614,49 EUR bewilligt, weil die Tochter I. 2006 18 Jahre alt wurde und weil ein zusätzlicher Anteil an Müllgebühren, Schornsteinfeger und Gebäudeversicherung übernommen wurde.
Am 8.5.2006 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, er habe im April 2006 eine Zahlung in Höhe von 7.000 EUR aus einem Härtefallfonds seines ehemaligen Arbeitgebers, dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, erhalten. Nach den daraufhin übermittelten Unterlagen handelte es sich um eine Zahlung in Höhe von 7522,05 EUR aus einer freiwilligen Sozialvereinbarung anlässlich der Schließung des Jugendheims S ... In dieser Sozialvereinbarung war u. a. festgelegt, dass ein Härtefonds eingerichtet werde, wenn die Gesamtsumme der ausgezahlten Abfindungen 500.000 EUR nicht übersteige. Unter Berücksichtigung der bisher ausgezahlten Abfindungen verblieben im Härtefonds ca. 40.000 EUR, die zur Verteilung anstünden. Auf den Kläger sei der genannte Betrag entfallen. Der Betrag von 7522,05 EUR wurde dem Konto des Klägers am 26.4.2006 gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 18.5.2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 1.3.2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft, nämlich ab 1.7.2006 auf. Der Kläger habe eine einmalige Zahlung in Höhe von 7522,05 EUR aus der Verteilung eines Härtefonds erhalten. Einmalige Einnahmen seien auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Dieser solle sechs Monate nicht überschreiten. Daher bestehe für die Monate Juni bis November 2006 kein Bedarf nach dem SGB II, ab Dezember könne der Kläger einen neuen Antrag stellen. Ob und inwieweit die Entscheidung über die Bewilligung von Alg II auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden müsse bzw. ein Erstattungsanspruch gegenüber dem jetzt zuständigen Leistungsträger bestehe, werde noch geprüft.
Den Widerspruch des Klägers dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 zurück. Die Einmalzahlung sei als einmalige Einnahme auf das Alg II des Klägers anzurechnen. Um Rückforderungen zu vermeiden, sei der Beginn des Anrechnungs- und Ruhenszeitraums auf den 1.7.2006 festgelegt worden. Bei Zugrundelegung des Bedarfs des Klägers hätte sich rein rechnerisch bei vollständiger Anrechnung der einmaligen Einnahme ein Ruhenszeitraum von 20 Monaten ergeben. Alles in allem sei eine vollständige Anrechnung des Einkommens für die Dauer von fünf Monaten angemessen, so dass der Kläger für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.11.2006 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalte.
Dagegen hat der Kläger am 25.7.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen vorgebracht worden, die Leistungen aus dem Härtefonds seien nicht als einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, sondern lediglich nach dem Zuflussprinzip im Monat des Zuganges auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Die Leistungen aus dem Härtefonds seien auch nicht aus demselben Grund wie das Alg II gezahlt worden, sondern als Milderung der sozialen Härte, die sich aus der Schließung des Jugendheims S. für die Mitarbeiter ergeben habe. Nachdem der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg bei der Prüfung, für wen und in welcher Höhe Leistungen aus dem Härtefonds zu zahlen seien, bereits Kenntnis vom Leistungsbezug des Klägers gehabt habe, könne ein Zweck der Härtefondszahlung, der ausschließlich auf die Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet wäre, nicht behauptet werden.
Der zuständige Rentenversicherungsträger gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 29.11.2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.10.2006. Der Kläger hat deshalb beim SG beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auch für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2006 zu gewähren.
Das SG hat durch Urteil vom 28.10.2008 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2006 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Es könne dahinstehen, ob der Kläger, der seit dem 1.10.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe, schon im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend erwerbsgemindert gewesen sei, da die Beklagte nach § 44a SGB II jedenfalls zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen wäre.
Der Kläger sei jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, weil er Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II erzielt habe. Die Zahlung aus dem Härtefonds sei als Einkommen, nicht als Vermögen zu werten. Während Vermögen die Werte seien, die bereits vor dem Antrag auf Leistungen zur Verfügung gestanden hätten, seien als Einkommen die Werte zu berücksichtigen, die erst nach dem Antrag zufließen. Die Zahlung aus dem Härtefonds in Höhe von 7522,05 EUR sei daher Einkommen nach § 11 SGB II. Die Zahlung sei auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei. Danach und nach § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Alg II-Verordnung seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden seien solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands oder Schadens) in der Erwartung gezahlt würden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet würden, sodass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde. Zwischen der Zahlung aus dem Härtefonds und dem Arbeitslosengeld II bestehe nach Auffassung der Kammer Zweckidentität. Zwar habe das Bundessozialgericht eine vom Arbeitgeber nach §§ 9,10 KSchG ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbarte Abfindung nicht der Einkommensanrechnung auf die Arbeitslosenhilfe unterworfen, weil es sich dabei um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handele und deshalb § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG (bis 31.12.2004) eingreife, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet würden. Eine dieser Bestimmung vergleichbare Regelung sei jedoch weder in das SGB II noch in die Alg II-VO aufgenommen worden. Nach Überzeugung der Kammer diene die Zahlung aus dem Härtefonds gerade der Milderung der Härte aus dem Arbeitsplatzverlust und mithin dem Unterhalt oder der Besserung der Unterhaltssituation des Klägers. Ein darüber hinausgehender zusätzlicher Zweck der Zahlung aus dem Härtefonds sei nicht zu erkennen.
Auch der von der Beklagten gewählte Anrechnungszeitraum von sechs Monaten sei nicht zu beanstanden. Das zugeflossene Einkommen liege deutlich über dem für eine Hilfeleistung nach dem SGB II zu errechnenden Bedarf des Klägers. Zwar solle grundsätzlich ein Anspruch wegen der zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verbleiben, um zu vermeiden, dass eine freiwillige Beitragszahlung erforderlich sei. Der Leistungsanspruch solle daher nicht ganz wegfallen, es solle vielmehr grundsätzlich eine Aufteilung über einen längeren Zeitraum gewählt werden. Wegen der Regelbewilligungsdauer von sechs Monaten solle sich der Anrechnungszeitraum grundsätzlich aber nicht hierüber hinaus erstrecken. Die Beklagte sei hier zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Leistungsanspruch habe. Die Aufteilung auf sechs Monate sei nicht zu beanstanden. Die Aufteilung auf einen längeren Zeitraum sei aber auch nicht geboten gewesen, um einen geringen monatlichen Anspruch sicherzustellen. Der Kläger sei nämlich über seine Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert gewesen.
Gegen dieses am 10.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2008 Berufung eingelegt. Er bleibt dabei, dass die Zahlung aus dem Härtefonds eine Einnahme sei, die nicht als Einkommen berücksichtigt werde, weil sie als zweckbestimmte Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II diene.
Nachdem der Senat vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg die freiwillige Sozialvereinbarung anlässlich der Schließung des Jugendhauses S. beigezogen hat, in dessen Ziffer 9 die Einrichtung, der Inhalt und die Verteilung der Mittel des Härtefonds geregelt sind, hat der Kläger hierzu vorgetragen, es sei daran festzuhalten, dass die Zweckbestimmung die soziale Absicherung der Arbeitnehmer aus Anlass des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis sei, es werde ausdrücklich auf die §§ 9,10 KSchG Bezug genommen. Damit sei die Zweckbestimmung ausschließlich ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und kein Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt. Damit komme aber die Bewertung der gezahlten Abfindung als Einkommen nicht in Betracht.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.10. 2008. aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auch für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist wiederholend darauf, dass es sich bei der Zahlung aus dem Härtefonds nicht um eine zweckgebundene Einnahme i. S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II handele, sondern vielmehr um eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden sei. Eine Regelung, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet würden, sei jedoch weder in das SGB II noch in die Alg II-VO aufgenommen worden. Im übrigen entfalle eine Anrechnung eines zweckgebundenen Einkommens nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 nur dann, wenn es auch die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusse, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Angesichts der Höhe der Einmalzahlung aus dem Härtefonds und dem Bedarfssatz der Bedarfsgemeinschaft beeinflusse das Einkommen die Lage des Klägers so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Auch deshalb sei die Zahlung als Einkommen anzurechnen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen der Kläger mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2006 hat.
Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Die Zahlung aus dem Härtefonds an den Kläger in Höhe von 7522,05 EUR ist nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Die Zahlung ist nicht als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Ziffer 1a SGB II nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dient. Den Ausführungen des SG hierzu ist insoweit nichts hinzuzufügen.
Ergänzend weist der Senat noch daraufhin, dass, selbst wenn die Zahlung aus dem Härtefonds eine einem anderen Zweck dienende zweckbestimmte Einnahme wäre, diese nur dann nicht zu berücksichtigen wäre, wenn sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Ziffer 1a letzter Halbs. SGB II). Es ist offenkundig, dass eine Zahlung von über 7.500 EUR die Lage des Empfängers, der monatliche Leistungen in Höhe von etwas über 600 EUR bezieht, jedenfalls für die hier streitgegenständlichen drei Monate so günstig beeinflusst, dass daneben die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt erscheint.
Weil eine Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht vorlag, ist es unerheblich, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.5.2006 den Bescheid vom 1.3.2006 für die Zeit ab 1.7.2006 aufgehoben hat, obwohl der (Änderungs-) Bescheid vom 1.3.2006 nur den Bewilligungszeitraum bis 30.6.2006 geregelt hatte. Denn auch als Ablehnungsbescheid ist der angefochtene Bescheid vom 18.5.2006 jedenfalls inhaltlich richtig. Die Berufung ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.9.2006.
Der 1951 geborene Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum mit seiner 1952 geborenen Ehefrau, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 602,40 EUR bezog, und zwei Töchtern ein Eigenheim mit einem Wohnflächenanteil von 130 qm, hierfür waren Schuldzinsen in Höhe von monatlich 178,21 EUR zu erbringen.
Nachdem der Kläger bereits seit 1.9.2005 im Leistungsbezug bei der Beklagten stand, wurden ihm mit Bescheid vom 5.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.1.2006 bis 30.6.2006 bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 1.3.2006 wurden für die Zeit vom 1.4.2006 bis 30.6.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 614,49 EUR bewilligt, weil die Tochter I. 2006 18 Jahre alt wurde und weil ein zusätzlicher Anteil an Müllgebühren, Schornsteinfeger und Gebäudeversicherung übernommen wurde.
Am 8.5.2006 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, er habe im April 2006 eine Zahlung in Höhe von 7.000 EUR aus einem Härtefallfonds seines ehemaligen Arbeitgebers, dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, erhalten. Nach den daraufhin übermittelten Unterlagen handelte es sich um eine Zahlung in Höhe von 7522,05 EUR aus einer freiwilligen Sozialvereinbarung anlässlich der Schließung des Jugendheims S ... In dieser Sozialvereinbarung war u. a. festgelegt, dass ein Härtefonds eingerichtet werde, wenn die Gesamtsumme der ausgezahlten Abfindungen 500.000 EUR nicht übersteige. Unter Berücksichtigung der bisher ausgezahlten Abfindungen verblieben im Härtefonds ca. 40.000 EUR, die zur Verteilung anstünden. Auf den Kläger sei der genannte Betrag entfallen. Der Betrag von 7522,05 EUR wurde dem Konto des Klägers am 26.4.2006 gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 18.5.2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 1.3.2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft, nämlich ab 1.7.2006 auf. Der Kläger habe eine einmalige Zahlung in Höhe von 7522,05 EUR aus der Verteilung eines Härtefonds erhalten. Einmalige Einnahmen seien auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Dieser solle sechs Monate nicht überschreiten. Daher bestehe für die Monate Juni bis November 2006 kein Bedarf nach dem SGB II, ab Dezember könne der Kläger einen neuen Antrag stellen. Ob und inwieweit die Entscheidung über die Bewilligung von Alg II auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden müsse bzw. ein Erstattungsanspruch gegenüber dem jetzt zuständigen Leistungsträger bestehe, werde noch geprüft.
Den Widerspruch des Klägers dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 zurück. Die Einmalzahlung sei als einmalige Einnahme auf das Alg II des Klägers anzurechnen. Um Rückforderungen zu vermeiden, sei der Beginn des Anrechnungs- und Ruhenszeitraums auf den 1.7.2006 festgelegt worden. Bei Zugrundelegung des Bedarfs des Klägers hätte sich rein rechnerisch bei vollständiger Anrechnung der einmaligen Einnahme ein Ruhenszeitraum von 20 Monaten ergeben. Alles in allem sei eine vollständige Anrechnung des Einkommens für die Dauer von fünf Monaten angemessen, so dass der Kläger für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.11.2006 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalte.
Dagegen hat der Kläger am 25.7.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen vorgebracht worden, die Leistungen aus dem Härtefonds seien nicht als einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, sondern lediglich nach dem Zuflussprinzip im Monat des Zuganges auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Die Leistungen aus dem Härtefonds seien auch nicht aus demselben Grund wie das Alg II gezahlt worden, sondern als Milderung der sozialen Härte, die sich aus der Schließung des Jugendheims S. für die Mitarbeiter ergeben habe. Nachdem der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg bei der Prüfung, für wen und in welcher Höhe Leistungen aus dem Härtefonds zu zahlen seien, bereits Kenntnis vom Leistungsbezug des Klägers gehabt habe, könne ein Zweck der Härtefondszahlung, der ausschließlich auf die Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet wäre, nicht behauptet werden.
Der zuständige Rentenversicherungsträger gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 29.11.2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.10.2006. Der Kläger hat deshalb beim SG beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auch für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2006 zu gewähren.
Das SG hat durch Urteil vom 28.10.2008 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2006 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Es könne dahinstehen, ob der Kläger, der seit dem 1.10.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe, schon im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend erwerbsgemindert gewesen sei, da die Beklagte nach § 44a SGB II jedenfalls zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen wäre.
Der Kläger sei jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, weil er Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II erzielt habe. Die Zahlung aus dem Härtefonds sei als Einkommen, nicht als Vermögen zu werten. Während Vermögen die Werte seien, die bereits vor dem Antrag auf Leistungen zur Verfügung gestanden hätten, seien als Einkommen die Werte zu berücksichtigen, die erst nach dem Antrag zufließen. Die Zahlung aus dem Härtefonds in Höhe von 7522,05 EUR sei daher Einkommen nach § 11 SGB II. Die Zahlung sei auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei. Danach und nach § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Alg II-Verordnung seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden seien solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands oder Schadens) in der Erwartung gezahlt würden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet würden, sodass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde. Zwischen der Zahlung aus dem Härtefonds und dem Arbeitslosengeld II bestehe nach Auffassung der Kammer Zweckidentität. Zwar habe das Bundessozialgericht eine vom Arbeitgeber nach §§ 9,10 KSchG ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbarte Abfindung nicht der Einkommensanrechnung auf die Arbeitslosenhilfe unterworfen, weil es sich dabei um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handele und deshalb § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG (bis 31.12.2004) eingreife, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet würden. Eine dieser Bestimmung vergleichbare Regelung sei jedoch weder in das SGB II noch in die Alg II-VO aufgenommen worden. Nach Überzeugung der Kammer diene die Zahlung aus dem Härtefonds gerade der Milderung der Härte aus dem Arbeitsplatzverlust und mithin dem Unterhalt oder der Besserung der Unterhaltssituation des Klägers. Ein darüber hinausgehender zusätzlicher Zweck der Zahlung aus dem Härtefonds sei nicht zu erkennen.
Auch der von der Beklagten gewählte Anrechnungszeitraum von sechs Monaten sei nicht zu beanstanden. Das zugeflossene Einkommen liege deutlich über dem für eine Hilfeleistung nach dem SGB II zu errechnenden Bedarf des Klägers. Zwar solle grundsätzlich ein Anspruch wegen der zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verbleiben, um zu vermeiden, dass eine freiwillige Beitragszahlung erforderlich sei. Der Leistungsanspruch solle daher nicht ganz wegfallen, es solle vielmehr grundsätzlich eine Aufteilung über einen längeren Zeitraum gewählt werden. Wegen der Regelbewilligungsdauer von sechs Monaten solle sich der Anrechnungszeitraum grundsätzlich aber nicht hierüber hinaus erstrecken. Die Beklagte sei hier zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Leistungsanspruch habe. Die Aufteilung auf sechs Monate sei nicht zu beanstanden. Die Aufteilung auf einen längeren Zeitraum sei aber auch nicht geboten gewesen, um einen geringen monatlichen Anspruch sicherzustellen. Der Kläger sei nämlich über seine Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert gewesen.
Gegen dieses am 10.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2008 Berufung eingelegt. Er bleibt dabei, dass die Zahlung aus dem Härtefonds eine Einnahme sei, die nicht als Einkommen berücksichtigt werde, weil sie als zweckbestimmte Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II diene.
Nachdem der Senat vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg die freiwillige Sozialvereinbarung anlässlich der Schließung des Jugendhauses S. beigezogen hat, in dessen Ziffer 9 die Einrichtung, der Inhalt und die Verteilung der Mittel des Härtefonds geregelt sind, hat der Kläger hierzu vorgetragen, es sei daran festzuhalten, dass die Zweckbestimmung die soziale Absicherung der Arbeitnehmer aus Anlass des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis sei, es werde ausdrücklich auf die §§ 9,10 KSchG Bezug genommen. Damit sei die Zweckbestimmung ausschließlich ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und kein Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt. Damit komme aber die Bewertung der gezahlten Abfindung als Einkommen nicht in Betracht.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.10. 2008. aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auch für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist wiederholend darauf, dass es sich bei der Zahlung aus dem Härtefonds nicht um eine zweckgebundene Einnahme i. S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II handele, sondern vielmehr um eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden sei. Eine Regelung, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet würden, sei jedoch weder in das SGB II noch in die Alg II-VO aufgenommen worden. Im übrigen entfalle eine Anrechnung eines zweckgebundenen Einkommens nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 nur dann, wenn es auch die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusse, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Angesichts der Höhe der Einmalzahlung aus dem Härtefonds und dem Bedarfssatz der Bedarfsgemeinschaft beeinflusse das Einkommen die Lage des Klägers so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Auch deshalb sei die Zahlung als Einkommen anzurechnen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen der Kläger mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2006 hat.
Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Die Zahlung aus dem Härtefonds an den Kläger in Höhe von 7522,05 EUR ist nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Die Zahlung ist nicht als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Ziffer 1a SGB II nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dient. Den Ausführungen des SG hierzu ist insoweit nichts hinzuzufügen.
Ergänzend weist der Senat noch daraufhin, dass, selbst wenn die Zahlung aus dem Härtefonds eine einem anderen Zweck dienende zweckbestimmte Einnahme wäre, diese nur dann nicht zu berücksichtigen wäre, wenn sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Ziffer 1a letzter Halbs. SGB II). Es ist offenkundig, dass eine Zahlung von über 7.500 EUR die Lage des Empfängers, der monatliche Leistungen in Höhe von etwas über 600 EUR bezieht, jedenfalls für die hier streitgegenständlichen drei Monate so günstig beeinflusst, dass daneben die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt erscheint.
Weil eine Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht vorlag, ist es unerheblich, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.5.2006 den Bescheid vom 1.3.2006 für die Zeit ab 1.7.2006 aufgehoben hat, obwohl der (Änderungs-) Bescheid vom 1.3.2006 nur den Bewilligungszeitraum bis 30.6.2006 geregelt hatte. Denn auch als Ablehnungsbescheid ist der angefochtene Bescheid vom 18.5.2006 jedenfalls inhaltlich richtig. Die Berufung ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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