Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 4781/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 6076/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. November 2007 aufgehoben, soweit es den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2006 aufgehoben hat, und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 01. Juni 1989 bei dem Beigeladenen zu 3), ihrem am 1951 geborenen Ehemann, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Die am 1955 geborene Klägerin ist seit 1977 mit dem Beigeladenen zu 3) verheiratet. Aus der Ehe sind 1979, 1980, 1985, 1988 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen. Die Klägerin besuchte in Italien die Volksschule (Elementarschule). Seit 01. Januar 1973 war sie ihren Angaben zufolge in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiterin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beigeladene zu 3), der ebenfalls in Italien zunächst die Volksschule und im Anschluss daran eine Hotellerieschule besucht hat, arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt in K. und E. als angestellter Kellner. Am 12. Februar 1982 meldete er als Gewerbe bei der Stadt R. den Betrieb der (gepachteten) Gaststätte "Ristorante L. P." mit ca. 80 Plätzen in Rastatt an. Die Klägerin wurde vom Beigeladenen zu 3) zunächst bei der AOK Baden-Württemberg, bei der sie bis zum 31. Mai 1989 krankenversichert war, als Einzugsstelle als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in dem Betrieb ab 01. August 1982 angemeldet. Zum 01. Juni 1989 erfolgte dann wegen Kassenwechsels die Anmeldung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei der Beklagten als zuständiger Einzugsstelle, bei der die Klägerin seitdem krankenversichert ist. Insoweit wurden ab 01. August 1982 und auch weiter ab 01. Juni 1989 für die Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt, und zwar Rentenversicherung bis zum 31. Mai 1989 zur Rentenversicherung der Arbeiter und ab 01. Juni 1989 zur Rentenversicherung der Angestellten (vgl. auch Versicherungsverlauf vom 16. März 2005). Die Einkünfte der Klägerin wurden als solche aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert und bei den Einkünften des Beigeladenen zu 3) aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben abgesetzt. Insoweit (vgl. Einkommensteuerbescheide des Finanzamts R.) ergeben sich folgende zu versteuernde Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttolohn) bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu 3):
Jahr Klägerin Bruttolohn aus nicht- selbstständiger Arbeit Beigeladener zu 3) Einkommen aus Gewerbebetrieb 2000 DM 28.828,00 DM 167.590,00 2001 DM 30.000,00 DM 174.909,00 2002 EUR 15.600,00 EUR 72.833,00 2003 EUR 15.900,00 EUR 54.793,00 2004 EUR 15.900,00 EUR 64.416,00 2005 EUR 15.900,00 EUR 65.799,00 2006 EUR 15.900,00 EUR 63.643,00 2007 EUR 15.900,00 EUR 63.476,00
Bereits 2005 hatte sich die Klägerin (über die pro votum Gesellschaft für Consulting mbH) an die Beigeladene zu 2) wegen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen gewandt. Dazu hatte die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 01. Dezember 2005 mitgeteilt, nach dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt habe die Einzugsstelle ab 01. Januar 2005 einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergebe, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei. Über diesen Antrag entscheide abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV sie. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung seien in ihrer Besprechung vom 17./18. März 2005 jedoch übereingekommen, dass bei Sachverhaltskonstellationen, in denen die Beschäftigungsverhältnisse seit längerer Zeit bestünden, ein solches Statusfeststellungsverfahren nicht in Betracht komme. Vielmehr sei in diesen Bestandsfällen die Einzugsstelle für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis bestehe, nach § 28 h Abs. 2 SGB IV zuständig. Insofern sei hier weiterhin die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2006, bei der Beklagten am 24. Februar 2006 eingegangen, wandte sich danach die Klägerin an die Beklagte mit dem Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Sie (die Klägerin) sei nicht an Zeit, Art und Ort ihrer weisungsfreien Tätigkeit gebunden. Von Beginn ihrer Mitarbeit im Unternehmen des Beigeladenen zu 3) am 01. August 1982 habe sie über umfangreiche mündliche Handlungsvollmachten verfügt, die in der Praxis auch gelebt worden seien. Sie habe auch über eine Vollmacht für das Geschäftskonto verfügt. Der Beigeladene zu 3) und sie arbeiteten gleichberechtigt zusammen. Sie habe Weisungs- und Entscheidungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden, ohne Rücksprache mit dem Beigeladenen zu 3) halten zu müssen. Nach ihrer Meinung liege eher eine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb das Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht festzustellen sei. Sie reichte den "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen" vom 17. Februar 2006 von ihr und dem Beigeladenen zu 3) unterschrieben ein. Darin wurde die Klägerin als "Chefin" bezeichnet. Ihre wöchentliche Arbeitszeit habe nach Bedarf bestanden. Ihr hätten alle anfallenden Tätigkeiten oblegen, nämlich Küchenleitung, Gästebetreuung, Abrechnung, Buchführung, Personalanleitung, Einstellung und Entlassung, Warenbestellung und -einkauf. Ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt wurde mit EUR 1.300,00 angegeben. Es werde auch Weihnachtsgeld gezahlt. Eine schriftliche arbeitsvertragliche Vereinbarung habe nicht bestanden. Sie sei als mitarbeitende Angehörige in den Betrieb eingegliedert gewesen. Ohne ihre Mitarbeit hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. An Weisungen des Betriebsinhabers über die Ausführung der Arbeit sei sie nicht gebunden gewesen und es sei ein Weisungsrecht auch nicht tatsächlich ausgeübt worden. Sie könne ihre Tätigkeit frei bestimmen und gestalten. Sie wirke bei der Führung des Betriebs aufgrund besonderer Fachkenntnisse mit. Ihre Mitarbeit sei durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Ein Urlaubsanspruch oder eine Kündigungsfrist sei nicht vereinbart. Das Arbeitsentgelt werde bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. Das Arbeitsentgelt entspreche nicht dem tariflichen oder ortsüblichen Lohn/Gehalt, denn der geringe Betrag werde der hohen Verantwortung nicht gerecht. Es handle sich um familienhafte Rücksichtnahme. Das Entgelt werde regelmäßig monatlich gezahlt. Das Arbeitsentgelt werde auf ihr privates Konto überwiesen. Von dem Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer entrichtet; es werde auch als Betriebsausgabe gebucht. Verneint wurden eine Beteiligung der Klägerin am Betrieb, die Gewährung eines Darlehens oder von Bürgschaften/Sicherheiten sowie die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Es wurde auch eine Bestätigung des Beigeladenen zu 3) vom 17. Februar 2006 vorgelegt, dass die Klägerin im Familienunternehmen von Beginn ihrer Mitarbeit an über umfangreiche mündliche Handlungsvollmachten verfüge, die in der Praxis auch gelebt worden seien und gelebt würden. Alle Entscheidungen würden in enger Zusammenarbeit gemeinsam und gleichberechtigt getroffen. Die Klägerin habe die gleichen Kompetenzen wie er; alle anfallenden Arbeiten würden von ihnen beiden verrichtet. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, seit Beginn der Beschäftigung im Ristorante "L. P." sei sie (die Klägerin) dem Personenkreis der versicherungspflichtig Beschäftigten zuzuordnen. Bei dem Ristorante handle es sich um eine Einzelfirma. An dieser sei sie nicht beteiligt und es liege auch keine notarielle Vereinbarung über den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft vor. Somit trage sie kein Unternehmerrisiko mit der Folge, dass auch keine selbstständige Tätigkeit vorliegen könne. Aufgrund der Höhe des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts von EUR 1.300,00 könne auch nicht von einer familienhaften Mithilfe ausgegangen werden. Dass die Arbeitszeit nach Belieben gewählt werden könne, dürfte auch nicht stimmen. Vielmehr werde sich diese an den Bedürfnissen der Gaststätte orientieren. Im Übrigen habe die Firma selbst seit 1982 das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtig beurteilt und dementsprechend Meldungen erteilt sowie Beiträge abgeführt. Dagegen legte die Klägerin am 13. Juli 2006 Widerspruch ein. Eine persönliche Abhängigkeit erfordere eine Eingliederung in den Betrieb und eine Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Zwar könne das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie insbesondere bei so genannten Diensten höherer Art. Vollständig entfallen dürfe es jedoch nicht. Es müsse eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also mindestens in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen. Sei ein Weisungsrecht nicht vorhanden oder werde von ihm tatsächlich keinerlei Gebrauch gemacht, könne der Betreffende seine Tätigkeit mithin im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über seine eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder füge er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebs ein, liege keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die durchaus, obwohl nicht zwingend, noch durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet sein könne. Es komme nicht auf die Inhaberschaft oder Unternehmensbeteiligung an. Maßgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse. Sie sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Familienbetrieb eingegliedert. Ihr gebe der Beigeladene zu 3) nicht einseitig die Ordnung vor. Die Betriebsordnung erweise sich vielmehr als fortwährender Veränderungsprozess, für dessen Gestaltung sie (die Klägerin) zumindest in demselben Maß verantwortlich sei wie der Beigeladene zu 3). Sie (die Eheleute) bewirtschafteten einen Gastronomiebetrieb in gleichwertiger, arbeitsteiliger Manier. Zwischen ihnen fehle es auf der Entscheidungs- und auch auf der ausführenden Ebene durchweg an einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Im praktischen Ergebnis laste das Unternehmen gleichermaßen auf vier Schultern, mit anderen Worten auf den Schultern beider Eheleute. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 13. September 2006 wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, soweit er den Beurteilungszeitraum seit 01. Juni 1989 betreffe. Er werde insoweit aufgehoben, als die Beurteilung auch den Zeitraum vom 01. Januar 1982 bis 31. Mai 1989 betreffe, da sie für diesen Zeitraum für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nicht zuständig sei. Ihre Zuständigkeit als Einzugsstelle sei erst ab 01. Juni 1989 gegeben. Da die Klägerin nicht Mitinhaberin des Betriebs sei, liege keine Mitunternehmerschaft vor und sie trage auch kein Unternehmerrisiko. Von einer familienhaften Mitarbeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Mitarbeit in einem solch geringen Umfang ausgeübt werde, dass die Familie auf diese Tätigkeit verzichten könnte. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Dagegen lägen bei der Klägerin alle vom Bundessozialgericht (BSG) aufgezeigten Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vor. Vom Arbeitsentgelt würden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet; es werde als Betriebsausgabe verbucht und zur freien Verfügung der Klägerin ausgezahlt. Ohne ihre Mitarbeit hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Die Angabe der Klägerin, ihr würden keine Weisungen erteilt, sei unerheblich, weil die Abhängigkeit unter Familienangehörigen im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt sei als in Betrieben außerhalb des Familienverbunds. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass auch dann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, wenn das Weisungsrecht nicht oder nur geringfügig ausgeübt werde. Die Klägerin sei als leitende Angestellte, nicht aber als Unternehmerin tätig. Davon seien auch die Klägerin und der Beigeladene zu 3) über einen langen Zeitraum selbst ausgegangen. Es sei insofern auch zu beachten, dass die Klägerin arbeitnehmertypische Leistungen (1992 Mutterschaftsgeld, 2000 Krankengeld) in Anspruch genommen habe. Es seien keine Änderungen der Verhältnisse geltend gemacht worden.
Dagegen erhob die Klägerin am 13. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie trug vor, da ihre Tätigkeit vor dem 01. Januar 2005 begonnen habe, sei eine Zuständigkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung der Beigeladenen zu 2) nicht gegeben. Bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht komme es auf eine Abwägung sämtlicher Einzelumstände an. Der Sachverhalt sei von Amts wegen zu ermitteln. Es sei unzulässig auf die Richtigkeit einer Anmeldung und Beitragsentrichtung abzustellen. Sie, die Klägerin und der Beigeladene zu 3), seien ursprünglich unwissend und unreflektiert davon ausgegangen, dass jeder, der nicht selbst formal Inhaber/Teilhaber eines Betriebs sei, einer lückenlosen Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen unterliege. Weder sie noch der Beigeladene zu 3) seien zu einer Differenzierung zwischen einem abhängig und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und einem nicht abhängig und damit sozialversicherungsfrei Tätigen in der Lage gewesen. Die Beklagte habe keinen Anlass, ihre Unkenntnis in Frage zu stellen oder als unbeachtlich anzusehen. Meldung und Beitragsentrichtung seien nur die Folge, nicht aber die Voraussetzung einer abhängigen Beschäftigung. Sie (die Klägerin) sei nicht, wie es ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraussetze, wie eine fremde Arbeitskraft in den familiären Betrieb eingegliedert. Ferner fehle es auch an der Weisungsgebundenheit. Sie und der Beigeladene zu 3) gestalteten die betrieblichen Tätigkeiten familientypisch gleichberechtigt nebeneinander und ausnahmslos arbeitsteilig, sodass es an einem Subordinationsverhältnis und mithin einer persönlichen Abhängigkeit fehle.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sei nur dann gegeben, wenn der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vor dem 01. Januar 2005 gelegen hätte. Dazu reichte die Beklagte das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07. Dezember 2004 (L 5 KR 163/03) sowie das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 17./18. März 2004 ein. Ferner machte die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht die Weisungsgebundenheit ausschlaggebendes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung. Vielmehr sei ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis insbesondere dann zu bejahen, wenn ein ortsübliches Arbeitsentgelt gezahlt, hierauf Lohnsteuer entrichtet und es als Betriebsausgabe verbucht worden sei. Außerdem sei entscheidungserheblich, ob ein Unternehmerrisiko vorliege. Die Klägerin trage kein solches Unternehmerrisiko. Sie verfüge über keine eigene Betriebsstätte und könne aus rechtlichen Gesichtspunkten für das Unternehmen des Ehegatten nicht rechtsverbindlich handeln. Maßgebend sei die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig sei.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2007 lud das SG die Bundesagentur für Arbeit, Beigeladene zu 1), die Deutsche Rentenversicherung Bund, Beigeladene zu 2), und den Ehemann der Klägerin als Beigeladenen zu 3) zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 21. November 2007 hob das SG den Bescheid vom 14. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2006 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beklagte habe der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Es führte aus, die Zuständigkeit der Beklagten sei nicht gegeben. Eine gerichtliche Feststellung über die Rechtsqualität der Tätigkeit der Klägerin sei mangels Sachentscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, d.h. der Beigeladenen zu 2), nicht vorzunehmen. Die Beklagte könne ihre Zuständigkeit nicht damit begründen, dass der Antrag auf Prüfung der Sozialversicherungspflicht bei ihr gestellt worden sei, dass sie vor einer Antragstellung bei der Beigeladenen zu 2) ein Prüfverfahren eingeleitet habe, dass die Bejahung der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einen objektiven Zweifelsfall voraussetze sowie dass das Antragsverfahren nach § 7a SGB IV nur vorausschauenden Charakter haben solle und mithin für das streitige Beschäftigungsverhältnis nicht greifen könne. Ihre Zuständigkeit lasse sich auch nicht den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger entnehmen. Eine gerichtliche Feststellung über die Rechtsqualität der Klägerin sei mangels Sachentscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers nicht vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 05. Dezember 2007 und der Beklagten am 07. Dezember 2007 zugestellt.
Gegen das Urteil des SG hat die Klägerin am 21. Dezember 2007 und die Beklagte am 7. Januar 2008 Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, wie sich auch aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07. Dezember 2004 (L5 KR 163/03) und aus der Haltung der Bundesregierung ergebe, sei hier die Beklagte als Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zuständig. Die Beklagte habe jedoch zu Unrecht festgestellt, dass sie (die Klägerin) ab 01. Juni 1989 gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Klägerin hat mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. September 2008 und 29. Januar 2009 vom Berichterstatter des Senats mit Verfügung vom 20. Juni 2008 gestellte Fragen beantwortet sowie den Versicherungsverlauf vom 16. März 2008 und die Einkommensteuerbescheide der Eheleute für die Jahre 2000 bis 2007 eingereicht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. November 2007 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass sie seit 01. Juni 1989 beim Beigeladenen zu 3) nicht gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ferner die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, ferner die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Auch die Beklagte hat vorgetragen, das SG habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit als Einzugsstelle hier verneint. Der Sinn des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV könnte nur dann erfüllt werden, wenn die Anfrage zu Beginn der Tätigkeit gestellt werde.
Die Beigeladene zu 2) hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen. Hier sei der Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei der Beklagten gestellt worden. Diese sei damit als Einzugsstelle berechtigt, nach § 28 h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu entscheiden. Das Antragsverfahren nach § 7a SGB IV stelle kein übergeordnetes Verfahren im Vergleich zu § 28h SGB IV dar.
Der Berichterstatter des Senats hat mit Beschluss vom 20. Juni 2008 auch die Pflegekasse der Beklagten beigeladen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, sind zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin über einen längeren Zeitraum als ein Jahr. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten, die sich insoweit zunächst dagegen wenden, dass das SG die streitbefangenen Bescheide lediglich aufgehoben hat, ohne eine von der Klägerin mittels Feststellungsantrag begehrte Sachentscheidung zur Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin seit 01. Juni 1989 zu treffen, sind begründet. Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich auch dagegen wendet, dass das SG die Klage auf Feststellung, dass Gesamtversicherungspflicht nicht bestanden hat, abgewiesen hat, ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte hat im Bescheid vom 14. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2006 bei zu Recht angenommener Zuständigkeit, weil die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) nicht gegeben war (s. zu 2.), die Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin seit 01. Juni 1989 zutreffend bejaht, weshalb die Klage auf Feststellung, nicht gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein, unbegründet ist (s. zu 3.).
2. Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die nach § 28i Satz 1 SGB IV zuständige Einzugsstelle war hier ab 01. Juni 1989 die Beklagte, weil sie die Krankenversicherung durchführte. Da sie auf die entsprechende Anfrage der Klägerin vom 15. Februar 2006 ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht einleitete, scheidet das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV aus, für das die Beigeladene zu 2) zuständig ist. Darauf, dass die Beigeladene zu 2) bereits im Jahr 2005 wegen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen angegangen war, kommt es nicht an. Eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht, die eine Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung ausschließt, ergibt sich für den vorliegenden Fall noch nicht aus § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, eingefügt mit Wirkung vom 01. Januar 2005 durch Art. 4 Nr. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954). Nach dieser Bestimmung hat die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d SGB IV, eingefügt mit Wirkung vom 30. März 2005 durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl. I, S. 818), müssen die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere bei der Anmeldung die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner, seit 01. Januar 2008 auch als Abkömmling (erweitert durch Art. 15 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3024) besteht. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist bei Ehegatten damit erst bei Anmeldungen durchzuführen, die ab dem 01. Januar 2005 bei den Einzugsstellen erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 15. August 2008 - L 4 KR 4577/06). Die Anmeldung der Klägerin bei der Beklagten (nach dem Kassenwechsel) erfolgte vor dem 01. Januar 2005, nämlich mit Beginn der jetzt nach dem Kassenwechsel zur Beklagten streitigen Tätigkeit beim Beigeladenen zu 3) zum 01. Juni 1989.
3.1. Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs ([SGB V] bis 31. Dezember 1988 § 165 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs ([SGB VI] bis zum 31. Dezember 1991 §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (bis 31. Dezember 1997 § 168 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes) sowie ab (01. Januar 1995) in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs ([SGB XI], siehe hierzu aber Ziffer 2.1.4.) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17).
Hierbei hat das BSG in zahlreichen Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung betont, dass es auch bei einer Familiengesellschaft wesentlich auf die Kapitalbeteiligung und die damit verbundene Einflussnahme auf die Gesellschaft und deren Betrieb ankommt. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (BSG, Urteile vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 8/06 - und vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -, jeweils in juris veröffentlicht). Zwar führt das Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung nicht zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung, jedoch ist in diesen Fällen von einer abhängigen Beschäftigung nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen abzugehen. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die z.B. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -, veröffentlicht in juris). Dies bedeutet aber nicht, dass jede familiäre Verbundenheit zum Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist vielmehr ebenfalls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (BSGE 3, 30, 39 f.; 17, 1, 7 f.; 74, 275, 278 f.; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11).
3.2. Vor diesem Hintergrund bestimmen sich vorliegend, nicht nur für die Zeit vom 01. August 1982 bis 31. Mai 1989, für die die Klägerin ersichtlich die bei der damaligen Einzugsstelle gemeldete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 3), akzeptiert hat, sondern auch ab 01. Juni 1989 die rechtlich relevanten Beziehungen nach dem in der Praxis gelebten Ablauf der Tätigkeit, da eine schriftliche vertragliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag) zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3) als Inhaber des Restaurants, das dieser als Gewerbe am 12. Februar 1982 angemeldet hatte, nach deren Angaben nicht besteht.
Trotz der von der Klägerin schlüssig dargelegten Freiheit ihrer Tätigkeit, die im Feststellungsbogen vom 17. Februar 2006 mit Küchenleitung, Gästebetreuung, Abrechnung, Buchführung, Personalanleitung, Einstellung und Entlassung, Warenbestellung und -einkauf angegeben wurde, wobei die Klägerin lediglich die Hauptschule in Italien durchlaufen hat und vor dem 01. August 1982 als Arbeiterin tätig war, mithin keine besonderen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Gaststätte erworben hatte, überwiegen qualitativ die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Dabei geht der Senat davon aus, dass es, wie von der Klägerin angegeben, besondere strukturelle Veränderungen in ihrer Tätigkeit seit August 1982 nicht gegeben hat. Die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 3) in dem von ihm angemeldeten Betrieb sind zwar (auch) mit Buchführung und Einkauf/Bestellwesen bezeichnet worden (Schriftsatz vom 29. Januar 2009). Jedoch berücksichtigt der Senat, dass der Beigeladene zu 3) jedenfalls in Italien eine Hotellerieschule besucht und vor der Anmeldung seines eigenen Lokals als Kellner in Karlsruhe und Ettlingen gearbeitet hatte, mithin insoweit Kenntnisse für den Betrieb eines Restaurants besitzt. Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, dass, wie angegeben, aufgrund tatsächlicher Verhältnisse ab 01. Juni 1989 eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin vorgelegen hat.
Die Tätigkeit der Klägerin seit 01. August 1982 und auch weiterhin ab 01. Juni 1989 wurde wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis abgewickelt. Die Klägerin erhielt seit Beginn ihrer Beschäftigung beim Beigeladenen zu 3) ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt, dessen Bruttobetrag nach dem Feststellungsbogen vom 17. Februar 2006 EUR 1.300,00 betragen hat. Entsprechende (gemeldete) Entgeltzahlungen ergeben sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Versicherungsverlauf vom 16. März 2005 sowie aus den Einkommensteuerbescheiden ab 2000 hinsichtlich der darin aufgeführten Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttolohn, siehe oben S. 3). Das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt entspricht typischerweise der Vergütung abhängig Beschäftigter. Arbeitnehmertypisch ist insoweit auch, dass nach dem genannten Feststellungsbogen das Arbeitsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt wurde. Zwar hat die Klägerin im Feststellungsbogen vom 17. Februar 2006 dann angegeben, das ihr gezahlte Entgelt entspreche im Hinblick auf die bei ihr bestehende hohe Verantwortung nicht dem tariflichen Lohn/Gehalt. Daraus, zumal gleichzeitig angegeben wurde, dass ohne ihre Mitarbeit eine andere Arbeitskraft hätte eingestellt werden müssen, ergibt sich jedoch nicht, dass das an die Klägerin gezahlte Entgelt nicht über ein solches für freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten aufgrund einer familienhaften Mitarbeit hinausging. Dieses Arbeitsentgelt wurde der Klägerin auf ihr privates Konto überwiesen, für das sie verfügungsberechtigt war. Der Bruttolohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine ggf. geringfügige Gewinn- und Umsatzbeteiligung schließen lassen. Insoweit war im Feststellungsbogen vom 17. Februar 2006 lediglich neben dem Bruttogehalt die Zahlung von ebenfalls arbeitnehmertypischem Weihnachtsgeld angegeben worden; dies hat nach dem Schriftsatz vom 19. September 2008 jeweils ungefähr EUR 300,00 betragen und wurde ebenfalls auf das Konto der Klägerin überwiesen. Damit wurde durch die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts deutlich gemacht, dass ein (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis von Anfang gewollt war, und zwar auch noch nach dem Kassenwechsel ab 01. Juni 1989.
Aus dem gezahlten Bruttoentgelt, das als Betriebsausgabe verbucht wurde, wurden von Anfang an Beiträge zur Sozialversicherung, auch weiterhin ab 01. Juni 1989, abgeführt. Insoweit wurden die Einnahmen auch als solche aus nichtselbstständiger Arbeit von der Klägerin durchgehend versteuert, wie die vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2007 belegen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu 3) als Betriebsinhaber lagen danach im Übrigen um ein Vielfaches über den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Klägerin (siehe oben S. 3). Die Verbuchung der Vergütung an Ehegatten als Betriebsausgaben und die tatsächliche zeitnahe Entrichtung von Lohnsteuer ist jedoch ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (BSG SozR Nr. 22 zu § 165 RVO).
Zu Beginn der Beschäftigung beim Beigeladenen zu 3) und auch ab 01. Juni 1989 beim Kassenwechsel hat offenbar kein Interesse der Klägerin bestanden, sich der Versicherungspflicht und damit des Versicherungsschutzes, insbesondere auch bei der Krankenversicherung, vor allem nach den Schwangerschaften in den Jahren 1979 und 1980 im Hinblick auf die weiteren Schwangerschaften 1985, 1988 und 1992, zu entledigen. Demgemäß ist mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens, erstmals dokumentiert durch den am 24. Februar 2006 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 15. Februar 2006, nachdem die Klägerin nach dem Kassenwechsel zum 01. Juni 1989 als versicherungspflichtig Beschäftigte angemeldet war, ein "Sinneswandel" eingetreten. Die durchgehend auch ab 01. Juni 1989 fortgeführte Entgeltform belegt, dass die Klägerin nicht - im Sinne des vom Senat regelmäßig besonders gewichteten Kriteriums - am Unternehmensrisiko des Unternehmens des Beigeladenen zu 3) beteiligt war. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der rechtlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - RdNr. 26). Für die streitige Zeit ab 01. Juni 1989 ergibt sich kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Unternehmerrisiko. Ein solches war die Klägerin nicht eingegangen. Dies zeigt sich maßgeblich daran, dass sie unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Beigeladenen zu 3) eine feste monatliche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten hat.
Die Klägerin war auch nicht formal am Unternehmen des Beigeladenen zu 3) beteiligt. Wenn in finanzieller Hinsicht insoweit eine formale Beteiligung fehlt, setzt die Annahme eines Unternehmerrisikos jedenfalls voraus, dass eine für eine abhängige Beschäftigung unübliche Vereinbarung oder tatsächliche Handhabung der Gestaltung und Zahlung der Vergütung besteht, die den Schluss zulässt, dass möglicherweise bei entsprechend schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens die Vergütungsforderung in der bisherigen Höhe nicht durchgesetzt werden konnte. Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung oder für eine derartige tatsächliche Handhabung sind für die streitige Zeit nicht ersichtlich.
Gegenüber den genannten fixen Entgeltbedingungen vermag die Klägerin für den streitigen Zeitraum auch nicht ihren Anteil an den unternehmerischen Dispositionen ins Feld führen. Die Entscheidungen der Klägerin vollzogen sich auch ab Juni 1989 im Rahmen der alleinigen Unternehmerschaft des Beigeladenen zu 3), der aufgrund seiner Ausbildung an einer Hotellerieschule und seiner früheren Tätigkeit als Kellner die wesentliche Fachkompetenz hatte und auch alleiniger Träger des Insolvenzrisikos gewesen wäre. Wäre die Klägerin nicht die Ehefrau des Beigeladenen zu 3), sondern eine Fremde unter Akzeptanz der gleichen Bedingungen, wäre die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht vorstellbar. Die Klägerin war auch nicht an eigener Betriebsstätte tätig, sondern an derjenigen des Beigeladenen zu 3). Darauf, dass die Klägerin im Feststellungsbogen vom 17. Februar 2006 als "Chefin" bezeichnet wurde, kommt es nicht an.
Eine Rechtsgrundlage, die die weitgehende Dispositionsfreiheit der Klägerin in der streitigen Zeit rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Der Beigeladene zu 3) hätte es in der Hand gehabt, als alleiniger Unternehmer hindernd in die Freiheiten der Klägerin einzugreifen und diese dann im Sinne des hier entscheidenden Kriteriums "persönlich abhängig" werden zu lassen. Wenn er dies aufgrund der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Klägerin, die selbst keine besondere Ausbildung durchlaufen hat, weitgehend unterlassen hat, unterscheidet sich die Situation nicht wesentlich von derjenigen eines Minderheitsgesellschafters, dem von der Mehrheit trotz bestehender Rechtsmacht insoweit in einem Teilbereich Freiheit gelassen wird (vgl. hierzu BSG SozR 3 2400 § 7 Nr. 4). Dass wegen des familiären Vertrauensverhältnisses auf die schriftliche Regelung typischer arbeitsrechtlicher Fragen, wie Urlaub und Kündigung, im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, auch für die Zeit ab 01. Juni 1989 verzichtet wurde, vermag bei alledem nicht wesentlich ins Gewicht zu fallen. Gerade bei den in einem Betrieb mitarbeitenden Ehegatten bestehen regelmäßig größere Freiheiten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1; BSG 3-2400 § 168 Nr. 11). Solche größeren Freiheiten sind für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses unschädlich (BSG SozR Nr. 22 zu § 165 RVO).
Das Kriterium der Weisungsgebundenheit hilft hier nur begrenzt bei der Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. So ist insbesondere die inhaltliche oder fachliche Weisungskompetenz bei hochqualifizierten Tätigkeiten eingeschränkt. Zudem kann auch die Tätigkeit eines Selbstständigen Bindungen und Weisungen eines Auftraggebers unterliegen. Auch ein selbstständiger Auftragnehmer (z.B. Handelsvertreter) steht in einem ständigen Vertragsverhältnis zu einem Auftraggeber, dessen Interessen er wahrzunehmen hat.
Der Umstand, dass der Beigeladene zu 3) das Unternehmen in der streitigen Zeit als Einzelfirma betrieben hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er den Betrieb nicht aus der Hand geben wollte. Aus rechtlicher Sicht ist er alleiniger Inhaber der Firma gewesen, für die er eine Gewerbeerlaubnis erhalten hatte, und er haftete auch allein für Verbindlichkeiten seiner Firma.
Ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 3) selbst davon ausgegangen waren, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin auch über den 31. Mai 1989 hinaus um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, ist die Tatsache, dass die Klägerin zum 01. August 1982 bei der zuständigen Einzugsstelle als Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet worden war, dies im Übrigen auch erneut ab 01. Juni 1989 bei der Beklagten. Eine Abmeldung zum 31. Mai 1989 war nicht erfolgt. Das Sozialversicherungsverhältnis war mithin gewollt und wurde in der Vergangenheit auch so gelebt. Die Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung und die über den 31. Mai 1989 hinaus fortlaufende Beitragsentrichtung zeigt, dass der Beigeladene zu 3) seine rechtliche Stellung innerhalb des Betriebs anders beurteilt hat als die der Klägerin und insoweit keine Gleichrangigkeit bzw. Gleichberechtigung gesehen hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 01. Juni 1989 bei dem Beigeladenen zu 3), ihrem am 1951 geborenen Ehemann, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Die am 1955 geborene Klägerin ist seit 1977 mit dem Beigeladenen zu 3) verheiratet. Aus der Ehe sind 1979, 1980, 1985, 1988 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen. Die Klägerin besuchte in Italien die Volksschule (Elementarschule). Seit 01. Januar 1973 war sie ihren Angaben zufolge in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiterin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beigeladene zu 3), der ebenfalls in Italien zunächst die Volksschule und im Anschluss daran eine Hotellerieschule besucht hat, arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt in K. und E. als angestellter Kellner. Am 12. Februar 1982 meldete er als Gewerbe bei der Stadt R. den Betrieb der (gepachteten) Gaststätte "Ristorante L. P." mit ca. 80 Plätzen in Rastatt an. Die Klägerin wurde vom Beigeladenen zu 3) zunächst bei der AOK Baden-Württemberg, bei der sie bis zum 31. Mai 1989 krankenversichert war, als Einzugsstelle als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in dem Betrieb ab 01. August 1982 angemeldet. Zum 01. Juni 1989 erfolgte dann wegen Kassenwechsels die Anmeldung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei der Beklagten als zuständiger Einzugsstelle, bei der die Klägerin seitdem krankenversichert ist. Insoweit wurden ab 01. August 1982 und auch weiter ab 01. Juni 1989 für die Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt, und zwar Rentenversicherung bis zum 31. Mai 1989 zur Rentenversicherung der Arbeiter und ab 01. Juni 1989 zur Rentenversicherung der Angestellten (vgl. auch Versicherungsverlauf vom 16. März 2005). Die Einkünfte der Klägerin wurden als solche aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert und bei den Einkünften des Beigeladenen zu 3) aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben abgesetzt. Insoweit (vgl. Einkommensteuerbescheide des Finanzamts R.) ergeben sich folgende zu versteuernde Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttolohn) bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu 3):
Jahr Klägerin Bruttolohn aus nicht- selbstständiger Arbeit Beigeladener zu 3) Einkommen aus Gewerbebetrieb 2000 DM 28.828,00 DM 167.590,00 2001 DM 30.000,00 DM 174.909,00 2002 EUR 15.600,00 EUR 72.833,00 2003 EUR 15.900,00 EUR 54.793,00 2004 EUR 15.900,00 EUR 64.416,00 2005 EUR 15.900,00 EUR 65.799,00 2006 EUR 15.900,00 EUR 63.643,00 2007 EUR 15.900,00 EUR 63.476,00
Bereits 2005 hatte sich die Klägerin (über die pro votum Gesellschaft für Consulting mbH) an die Beigeladene zu 2) wegen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen gewandt. Dazu hatte die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 01. Dezember 2005 mitgeteilt, nach dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt habe die Einzugsstelle ab 01. Januar 2005 einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergebe, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei. Über diesen Antrag entscheide abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV sie. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung seien in ihrer Besprechung vom 17./18. März 2005 jedoch übereingekommen, dass bei Sachverhaltskonstellationen, in denen die Beschäftigungsverhältnisse seit längerer Zeit bestünden, ein solches Statusfeststellungsverfahren nicht in Betracht komme. Vielmehr sei in diesen Bestandsfällen die Einzugsstelle für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis bestehe, nach § 28 h Abs. 2 SGB IV zuständig. Insofern sei hier weiterhin die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2006, bei der Beklagten am 24. Februar 2006 eingegangen, wandte sich danach die Klägerin an die Beklagte mit dem Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Sie (die Klägerin) sei nicht an Zeit, Art und Ort ihrer weisungsfreien Tätigkeit gebunden. Von Beginn ihrer Mitarbeit im Unternehmen des Beigeladenen zu 3) am 01. August 1982 habe sie über umfangreiche mündliche Handlungsvollmachten verfügt, die in der Praxis auch gelebt worden seien. Sie habe auch über eine Vollmacht für das Geschäftskonto verfügt. Der Beigeladene zu 3) und sie arbeiteten gleichberechtigt zusammen. Sie habe Weisungs- und Entscheidungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden, ohne Rücksprache mit dem Beigeladenen zu 3) halten zu müssen. Nach ihrer Meinung liege eher eine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb das Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht festzustellen sei. Sie reichte den "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen" vom 17. Februar 2006 von ihr und dem Beigeladenen zu 3) unterschrieben ein. Darin wurde die Klägerin als "Chefin" bezeichnet. Ihre wöchentliche Arbeitszeit habe nach Bedarf bestanden. Ihr hätten alle anfallenden Tätigkeiten oblegen, nämlich Küchenleitung, Gästebetreuung, Abrechnung, Buchführung, Personalanleitung, Einstellung und Entlassung, Warenbestellung und -einkauf. Ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt wurde mit EUR 1.300,00 angegeben. Es werde auch Weihnachtsgeld gezahlt. Eine schriftliche arbeitsvertragliche Vereinbarung habe nicht bestanden. Sie sei als mitarbeitende Angehörige in den Betrieb eingegliedert gewesen. Ohne ihre Mitarbeit hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. An Weisungen des Betriebsinhabers über die Ausführung der Arbeit sei sie nicht gebunden gewesen und es sei ein Weisungsrecht auch nicht tatsächlich ausgeübt worden. Sie könne ihre Tätigkeit frei bestimmen und gestalten. Sie wirke bei der Führung des Betriebs aufgrund besonderer Fachkenntnisse mit. Ihre Mitarbeit sei durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Ein Urlaubsanspruch oder eine Kündigungsfrist sei nicht vereinbart. Das Arbeitsentgelt werde bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. Das Arbeitsentgelt entspreche nicht dem tariflichen oder ortsüblichen Lohn/Gehalt, denn der geringe Betrag werde der hohen Verantwortung nicht gerecht. Es handle sich um familienhafte Rücksichtnahme. Das Entgelt werde regelmäßig monatlich gezahlt. Das Arbeitsentgelt werde auf ihr privates Konto überwiesen. Von dem Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer entrichtet; es werde auch als Betriebsausgabe gebucht. Verneint wurden eine Beteiligung der Klägerin am Betrieb, die Gewährung eines Darlehens oder von Bürgschaften/Sicherheiten sowie die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Es wurde auch eine Bestätigung des Beigeladenen zu 3) vom 17. Februar 2006 vorgelegt, dass die Klägerin im Familienunternehmen von Beginn ihrer Mitarbeit an über umfangreiche mündliche Handlungsvollmachten verfüge, die in der Praxis auch gelebt worden seien und gelebt würden. Alle Entscheidungen würden in enger Zusammenarbeit gemeinsam und gleichberechtigt getroffen. Die Klägerin habe die gleichen Kompetenzen wie er; alle anfallenden Arbeiten würden von ihnen beiden verrichtet. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, seit Beginn der Beschäftigung im Ristorante "L. P." sei sie (die Klägerin) dem Personenkreis der versicherungspflichtig Beschäftigten zuzuordnen. Bei dem Ristorante handle es sich um eine Einzelfirma. An dieser sei sie nicht beteiligt und es liege auch keine notarielle Vereinbarung über den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft vor. Somit trage sie kein Unternehmerrisiko mit der Folge, dass auch keine selbstständige Tätigkeit vorliegen könne. Aufgrund der Höhe des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts von EUR 1.300,00 könne auch nicht von einer familienhaften Mithilfe ausgegangen werden. Dass die Arbeitszeit nach Belieben gewählt werden könne, dürfte auch nicht stimmen. Vielmehr werde sich diese an den Bedürfnissen der Gaststätte orientieren. Im Übrigen habe die Firma selbst seit 1982 das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtig beurteilt und dementsprechend Meldungen erteilt sowie Beiträge abgeführt. Dagegen legte die Klägerin am 13. Juli 2006 Widerspruch ein. Eine persönliche Abhängigkeit erfordere eine Eingliederung in den Betrieb und eine Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Zwar könne das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie insbesondere bei so genannten Diensten höherer Art. Vollständig entfallen dürfe es jedoch nicht. Es müsse eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also mindestens in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen. Sei ein Weisungsrecht nicht vorhanden oder werde von ihm tatsächlich keinerlei Gebrauch gemacht, könne der Betreffende seine Tätigkeit mithin im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über seine eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder füge er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebs ein, liege keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die durchaus, obwohl nicht zwingend, noch durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet sein könne. Es komme nicht auf die Inhaberschaft oder Unternehmensbeteiligung an. Maßgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse. Sie sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Familienbetrieb eingegliedert. Ihr gebe der Beigeladene zu 3) nicht einseitig die Ordnung vor. Die Betriebsordnung erweise sich vielmehr als fortwährender Veränderungsprozess, für dessen Gestaltung sie (die Klägerin) zumindest in demselben Maß verantwortlich sei wie der Beigeladene zu 3). Sie (die Eheleute) bewirtschafteten einen Gastronomiebetrieb in gleichwertiger, arbeitsteiliger Manier. Zwischen ihnen fehle es auf der Entscheidungs- und auch auf der ausführenden Ebene durchweg an einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Im praktischen Ergebnis laste das Unternehmen gleichermaßen auf vier Schultern, mit anderen Worten auf den Schultern beider Eheleute. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 13. September 2006 wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, soweit er den Beurteilungszeitraum seit 01. Juni 1989 betreffe. Er werde insoweit aufgehoben, als die Beurteilung auch den Zeitraum vom 01. Januar 1982 bis 31. Mai 1989 betreffe, da sie für diesen Zeitraum für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nicht zuständig sei. Ihre Zuständigkeit als Einzugsstelle sei erst ab 01. Juni 1989 gegeben. Da die Klägerin nicht Mitinhaberin des Betriebs sei, liege keine Mitunternehmerschaft vor und sie trage auch kein Unternehmerrisiko. Von einer familienhaften Mitarbeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Mitarbeit in einem solch geringen Umfang ausgeübt werde, dass die Familie auf diese Tätigkeit verzichten könnte. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Dagegen lägen bei der Klägerin alle vom Bundessozialgericht (BSG) aufgezeigten Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vor. Vom Arbeitsentgelt würden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet; es werde als Betriebsausgabe verbucht und zur freien Verfügung der Klägerin ausgezahlt. Ohne ihre Mitarbeit hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Die Angabe der Klägerin, ihr würden keine Weisungen erteilt, sei unerheblich, weil die Abhängigkeit unter Familienangehörigen im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt sei als in Betrieben außerhalb des Familienverbunds. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass auch dann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, wenn das Weisungsrecht nicht oder nur geringfügig ausgeübt werde. Die Klägerin sei als leitende Angestellte, nicht aber als Unternehmerin tätig. Davon seien auch die Klägerin und der Beigeladene zu 3) über einen langen Zeitraum selbst ausgegangen. Es sei insofern auch zu beachten, dass die Klägerin arbeitnehmertypische Leistungen (1992 Mutterschaftsgeld, 2000 Krankengeld) in Anspruch genommen habe. Es seien keine Änderungen der Verhältnisse geltend gemacht worden.
Dagegen erhob die Klägerin am 13. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie trug vor, da ihre Tätigkeit vor dem 01. Januar 2005 begonnen habe, sei eine Zuständigkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung der Beigeladenen zu 2) nicht gegeben. Bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht komme es auf eine Abwägung sämtlicher Einzelumstände an. Der Sachverhalt sei von Amts wegen zu ermitteln. Es sei unzulässig auf die Richtigkeit einer Anmeldung und Beitragsentrichtung abzustellen. Sie, die Klägerin und der Beigeladene zu 3), seien ursprünglich unwissend und unreflektiert davon ausgegangen, dass jeder, der nicht selbst formal Inhaber/Teilhaber eines Betriebs sei, einer lückenlosen Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen unterliege. Weder sie noch der Beigeladene zu 3) seien zu einer Differenzierung zwischen einem abhängig und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und einem nicht abhängig und damit sozialversicherungsfrei Tätigen in der Lage gewesen. Die Beklagte habe keinen Anlass, ihre Unkenntnis in Frage zu stellen oder als unbeachtlich anzusehen. Meldung und Beitragsentrichtung seien nur die Folge, nicht aber die Voraussetzung einer abhängigen Beschäftigung. Sie (die Klägerin) sei nicht, wie es ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraussetze, wie eine fremde Arbeitskraft in den familiären Betrieb eingegliedert. Ferner fehle es auch an der Weisungsgebundenheit. Sie und der Beigeladene zu 3) gestalteten die betrieblichen Tätigkeiten familientypisch gleichberechtigt nebeneinander und ausnahmslos arbeitsteilig, sodass es an einem Subordinationsverhältnis und mithin einer persönlichen Abhängigkeit fehle.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sei nur dann gegeben, wenn der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vor dem 01. Januar 2005 gelegen hätte. Dazu reichte die Beklagte das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07. Dezember 2004 (L 5 KR 163/03) sowie das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 17./18. März 2004 ein. Ferner machte die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht die Weisungsgebundenheit ausschlaggebendes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung. Vielmehr sei ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis insbesondere dann zu bejahen, wenn ein ortsübliches Arbeitsentgelt gezahlt, hierauf Lohnsteuer entrichtet und es als Betriebsausgabe verbucht worden sei. Außerdem sei entscheidungserheblich, ob ein Unternehmerrisiko vorliege. Die Klägerin trage kein solches Unternehmerrisiko. Sie verfüge über keine eigene Betriebsstätte und könne aus rechtlichen Gesichtspunkten für das Unternehmen des Ehegatten nicht rechtsverbindlich handeln. Maßgebend sei die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig sei.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2007 lud das SG die Bundesagentur für Arbeit, Beigeladene zu 1), die Deutsche Rentenversicherung Bund, Beigeladene zu 2), und den Ehemann der Klägerin als Beigeladenen zu 3) zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 21. November 2007 hob das SG den Bescheid vom 14. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2006 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beklagte habe der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Es führte aus, die Zuständigkeit der Beklagten sei nicht gegeben. Eine gerichtliche Feststellung über die Rechtsqualität der Tätigkeit der Klägerin sei mangels Sachentscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, d.h. der Beigeladenen zu 2), nicht vorzunehmen. Die Beklagte könne ihre Zuständigkeit nicht damit begründen, dass der Antrag auf Prüfung der Sozialversicherungspflicht bei ihr gestellt worden sei, dass sie vor einer Antragstellung bei der Beigeladenen zu 2) ein Prüfverfahren eingeleitet habe, dass die Bejahung der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einen objektiven Zweifelsfall voraussetze sowie dass das Antragsverfahren nach § 7a SGB IV nur vorausschauenden Charakter haben solle und mithin für das streitige Beschäftigungsverhältnis nicht greifen könne. Ihre Zuständigkeit lasse sich auch nicht den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger entnehmen. Eine gerichtliche Feststellung über die Rechtsqualität der Klägerin sei mangels Sachentscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers nicht vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 05. Dezember 2007 und der Beklagten am 07. Dezember 2007 zugestellt.
Gegen das Urteil des SG hat die Klägerin am 21. Dezember 2007 und die Beklagte am 7. Januar 2008 Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, wie sich auch aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07. Dezember 2004 (L5 KR 163/03) und aus der Haltung der Bundesregierung ergebe, sei hier die Beklagte als Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zuständig. Die Beklagte habe jedoch zu Unrecht festgestellt, dass sie (die Klägerin) ab 01. Juni 1989 gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Klägerin hat mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. September 2008 und 29. Januar 2009 vom Berichterstatter des Senats mit Verfügung vom 20. Juni 2008 gestellte Fragen beantwortet sowie den Versicherungsverlauf vom 16. März 2008 und die Einkommensteuerbescheide der Eheleute für die Jahre 2000 bis 2007 eingereicht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. November 2007 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass sie seit 01. Juni 1989 beim Beigeladenen zu 3) nicht gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ferner die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, ferner die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Auch die Beklagte hat vorgetragen, das SG habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit als Einzugsstelle hier verneint. Der Sinn des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV könnte nur dann erfüllt werden, wenn die Anfrage zu Beginn der Tätigkeit gestellt werde.
Die Beigeladene zu 2) hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen. Hier sei der Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei der Beklagten gestellt worden. Diese sei damit als Einzugsstelle berechtigt, nach § 28 h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu entscheiden. Das Antragsverfahren nach § 7a SGB IV stelle kein übergeordnetes Verfahren im Vergleich zu § 28h SGB IV dar.
Der Berichterstatter des Senats hat mit Beschluss vom 20. Juni 2008 auch die Pflegekasse der Beklagten beigeladen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, sind zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin über einen längeren Zeitraum als ein Jahr. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten, die sich insoweit zunächst dagegen wenden, dass das SG die streitbefangenen Bescheide lediglich aufgehoben hat, ohne eine von der Klägerin mittels Feststellungsantrag begehrte Sachentscheidung zur Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin seit 01. Juni 1989 zu treffen, sind begründet. Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich auch dagegen wendet, dass das SG die Klage auf Feststellung, dass Gesamtversicherungspflicht nicht bestanden hat, abgewiesen hat, ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte hat im Bescheid vom 14. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2006 bei zu Recht angenommener Zuständigkeit, weil die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) nicht gegeben war (s. zu 2.), die Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin seit 01. Juni 1989 zutreffend bejaht, weshalb die Klage auf Feststellung, nicht gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein, unbegründet ist (s. zu 3.).
2. Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die nach § 28i Satz 1 SGB IV zuständige Einzugsstelle war hier ab 01. Juni 1989 die Beklagte, weil sie die Krankenversicherung durchführte. Da sie auf die entsprechende Anfrage der Klägerin vom 15. Februar 2006 ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht einleitete, scheidet das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV aus, für das die Beigeladene zu 2) zuständig ist. Darauf, dass die Beigeladene zu 2) bereits im Jahr 2005 wegen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen angegangen war, kommt es nicht an. Eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht, die eine Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung ausschließt, ergibt sich für den vorliegenden Fall noch nicht aus § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, eingefügt mit Wirkung vom 01. Januar 2005 durch Art. 4 Nr. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954). Nach dieser Bestimmung hat die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d SGB IV, eingefügt mit Wirkung vom 30. März 2005 durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl. I, S. 818), müssen die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere bei der Anmeldung die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner, seit 01. Januar 2008 auch als Abkömmling (erweitert durch Art. 15 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3024) besteht. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist bei Ehegatten damit erst bei Anmeldungen durchzuführen, die ab dem 01. Januar 2005 bei den Einzugsstellen erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 15. August 2008 - L 4 KR 4577/06). Die Anmeldung der Klägerin bei der Beklagten (nach dem Kassenwechsel) erfolgte vor dem 01. Januar 2005, nämlich mit Beginn der jetzt nach dem Kassenwechsel zur Beklagten streitigen Tätigkeit beim Beigeladenen zu 3) zum 01. Juni 1989.
3.1. Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs ([SGB V] bis 31. Dezember 1988 § 165 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs ([SGB VI] bis zum 31. Dezember 1991 §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (bis 31. Dezember 1997 § 168 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes) sowie ab (01. Januar 1995) in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs ([SGB XI], siehe hierzu aber Ziffer 2.1.4.) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17).
Hierbei hat das BSG in zahlreichen Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung betont, dass es auch bei einer Familiengesellschaft wesentlich auf die Kapitalbeteiligung und die damit verbundene Einflussnahme auf die Gesellschaft und deren Betrieb ankommt. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (BSG, Urteile vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 8/06 - und vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -, jeweils in juris veröffentlicht). Zwar führt das Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung nicht zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung, jedoch ist in diesen Fällen von einer abhängigen Beschäftigung nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen abzugehen. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die z.B. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -, veröffentlicht in juris). Dies bedeutet aber nicht, dass jede familiäre Verbundenheit zum Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist vielmehr ebenfalls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (BSGE 3, 30, 39 f.; 17, 1, 7 f.; 74, 275, 278 f.; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11).
3.2. Vor diesem Hintergrund bestimmen sich vorliegend, nicht nur für die Zeit vom 01. August 1982 bis 31. Mai 1989, für die die Klägerin ersichtlich die bei der damaligen Einzugsstelle gemeldete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 3), akzeptiert hat, sondern auch ab 01. Juni 1989 die rechtlich relevanten Beziehungen nach dem in der Praxis gelebten Ablauf der Tätigkeit, da eine schriftliche vertragliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag) zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3) als Inhaber des Restaurants, das dieser als Gewerbe am 12. Februar 1982 angemeldet hatte, nach deren Angaben nicht besteht.
Trotz der von der Klägerin schlüssig dargelegten Freiheit ihrer Tätigkeit, die im Feststellungsbogen vom 17. Februar 2006 mit Küchenleitung, Gästebetreuung, Abrechnung, Buchführung, Personalanleitung, Einstellung und Entlassung, Warenbestellung und -einkauf angegeben wurde, wobei die Klägerin lediglich die Hauptschule in Italien durchlaufen hat und vor dem 01. August 1982 als Arbeiterin tätig war, mithin keine besonderen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Gaststätte erworben hatte, überwiegen qualitativ die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Dabei geht der Senat davon aus, dass es, wie von der Klägerin angegeben, besondere strukturelle Veränderungen in ihrer Tätigkeit seit August 1982 nicht gegeben hat. Die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 3) in dem von ihm angemeldeten Betrieb sind zwar (auch) mit Buchführung und Einkauf/Bestellwesen bezeichnet worden (Schriftsatz vom 29. Januar 2009). Jedoch berücksichtigt der Senat, dass der Beigeladene zu 3) jedenfalls in Italien eine Hotellerieschule besucht und vor der Anmeldung seines eigenen Lokals als Kellner in Karlsruhe und Ettlingen gearbeitet hatte, mithin insoweit Kenntnisse für den Betrieb eines Restaurants besitzt. Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, dass, wie angegeben, aufgrund tatsächlicher Verhältnisse ab 01. Juni 1989 eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin vorgelegen hat.
Die Tätigkeit der Klägerin seit 01. August 1982 und auch weiterhin ab 01. Juni 1989 wurde wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis abgewickelt. Die Klägerin erhielt seit Beginn ihrer Beschäftigung beim Beigeladenen zu 3) ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt, dessen Bruttobetrag nach dem Feststellungsbogen vom 17. Februar 2006 EUR 1.300,00 betragen hat. Entsprechende (gemeldete) Entgeltzahlungen ergeben sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Versicherungsverlauf vom 16. März 2005 sowie aus den Einkommensteuerbescheiden ab 2000 hinsichtlich der darin aufgeführten Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttolohn, siehe oben S. 3). Das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt entspricht typischerweise der Vergütung abhängig Beschäftigter. Arbeitnehmertypisch ist insoweit auch, dass nach dem genannten Feststellungsbogen das Arbeitsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt wurde. Zwar hat die Klägerin im Feststellungsbogen vom 17. Februar 2006 dann angegeben, das ihr gezahlte Entgelt entspreche im Hinblick auf die bei ihr bestehende hohe Verantwortung nicht dem tariflichen Lohn/Gehalt. Daraus, zumal gleichzeitig angegeben wurde, dass ohne ihre Mitarbeit eine andere Arbeitskraft hätte eingestellt werden müssen, ergibt sich jedoch nicht, dass das an die Klägerin gezahlte Entgelt nicht über ein solches für freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten aufgrund einer familienhaften Mitarbeit hinausging. Dieses Arbeitsentgelt wurde der Klägerin auf ihr privates Konto überwiesen, für das sie verfügungsberechtigt war. Der Bruttolohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine ggf. geringfügige Gewinn- und Umsatzbeteiligung schließen lassen. Insoweit war im Feststellungsbogen vom 17. Februar 2006 lediglich neben dem Bruttogehalt die Zahlung von ebenfalls arbeitnehmertypischem Weihnachtsgeld angegeben worden; dies hat nach dem Schriftsatz vom 19. September 2008 jeweils ungefähr EUR 300,00 betragen und wurde ebenfalls auf das Konto der Klägerin überwiesen. Damit wurde durch die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts deutlich gemacht, dass ein (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis von Anfang gewollt war, und zwar auch noch nach dem Kassenwechsel ab 01. Juni 1989.
Aus dem gezahlten Bruttoentgelt, das als Betriebsausgabe verbucht wurde, wurden von Anfang an Beiträge zur Sozialversicherung, auch weiterhin ab 01. Juni 1989, abgeführt. Insoweit wurden die Einnahmen auch als solche aus nichtselbstständiger Arbeit von der Klägerin durchgehend versteuert, wie die vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2007 belegen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu 3) als Betriebsinhaber lagen danach im Übrigen um ein Vielfaches über den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Klägerin (siehe oben S. 3). Die Verbuchung der Vergütung an Ehegatten als Betriebsausgaben und die tatsächliche zeitnahe Entrichtung von Lohnsteuer ist jedoch ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (BSG SozR Nr. 22 zu § 165 RVO).
Zu Beginn der Beschäftigung beim Beigeladenen zu 3) und auch ab 01. Juni 1989 beim Kassenwechsel hat offenbar kein Interesse der Klägerin bestanden, sich der Versicherungspflicht und damit des Versicherungsschutzes, insbesondere auch bei der Krankenversicherung, vor allem nach den Schwangerschaften in den Jahren 1979 und 1980 im Hinblick auf die weiteren Schwangerschaften 1985, 1988 und 1992, zu entledigen. Demgemäß ist mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens, erstmals dokumentiert durch den am 24. Februar 2006 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 15. Februar 2006, nachdem die Klägerin nach dem Kassenwechsel zum 01. Juni 1989 als versicherungspflichtig Beschäftigte angemeldet war, ein "Sinneswandel" eingetreten. Die durchgehend auch ab 01. Juni 1989 fortgeführte Entgeltform belegt, dass die Klägerin nicht - im Sinne des vom Senat regelmäßig besonders gewichteten Kriteriums - am Unternehmensrisiko des Unternehmens des Beigeladenen zu 3) beteiligt war. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der rechtlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - RdNr. 26). Für die streitige Zeit ab 01. Juni 1989 ergibt sich kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Unternehmerrisiko. Ein solches war die Klägerin nicht eingegangen. Dies zeigt sich maßgeblich daran, dass sie unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Beigeladenen zu 3) eine feste monatliche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten hat.
Die Klägerin war auch nicht formal am Unternehmen des Beigeladenen zu 3) beteiligt. Wenn in finanzieller Hinsicht insoweit eine formale Beteiligung fehlt, setzt die Annahme eines Unternehmerrisikos jedenfalls voraus, dass eine für eine abhängige Beschäftigung unübliche Vereinbarung oder tatsächliche Handhabung der Gestaltung und Zahlung der Vergütung besteht, die den Schluss zulässt, dass möglicherweise bei entsprechend schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens die Vergütungsforderung in der bisherigen Höhe nicht durchgesetzt werden konnte. Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung oder für eine derartige tatsächliche Handhabung sind für die streitige Zeit nicht ersichtlich.
Gegenüber den genannten fixen Entgeltbedingungen vermag die Klägerin für den streitigen Zeitraum auch nicht ihren Anteil an den unternehmerischen Dispositionen ins Feld führen. Die Entscheidungen der Klägerin vollzogen sich auch ab Juni 1989 im Rahmen der alleinigen Unternehmerschaft des Beigeladenen zu 3), der aufgrund seiner Ausbildung an einer Hotellerieschule und seiner früheren Tätigkeit als Kellner die wesentliche Fachkompetenz hatte und auch alleiniger Träger des Insolvenzrisikos gewesen wäre. Wäre die Klägerin nicht die Ehefrau des Beigeladenen zu 3), sondern eine Fremde unter Akzeptanz der gleichen Bedingungen, wäre die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht vorstellbar. Die Klägerin war auch nicht an eigener Betriebsstätte tätig, sondern an derjenigen des Beigeladenen zu 3). Darauf, dass die Klägerin im Feststellungsbogen vom 17. Februar 2006 als "Chefin" bezeichnet wurde, kommt es nicht an.
Eine Rechtsgrundlage, die die weitgehende Dispositionsfreiheit der Klägerin in der streitigen Zeit rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Der Beigeladene zu 3) hätte es in der Hand gehabt, als alleiniger Unternehmer hindernd in die Freiheiten der Klägerin einzugreifen und diese dann im Sinne des hier entscheidenden Kriteriums "persönlich abhängig" werden zu lassen. Wenn er dies aufgrund der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Klägerin, die selbst keine besondere Ausbildung durchlaufen hat, weitgehend unterlassen hat, unterscheidet sich die Situation nicht wesentlich von derjenigen eines Minderheitsgesellschafters, dem von der Mehrheit trotz bestehender Rechtsmacht insoweit in einem Teilbereich Freiheit gelassen wird (vgl. hierzu BSG SozR 3 2400 § 7 Nr. 4). Dass wegen des familiären Vertrauensverhältnisses auf die schriftliche Regelung typischer arbeitsrechtlicher Fragen, wie Urlaub und Kündigung, im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, auch für die Zeit ab 01. Juni 1989 verzichtet wurde, vermag bei alledem nicht wesentlich ins Gewicht zu fallen. Gerade bei den in einem Betrieb mitarbeitenden Ehegatten bestehen regelmäßig größere Freiheiten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1; BSG 3-2400 § 168 Nr. 11). Solche größeren Freiheiten sind für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses unschädlich (BSG SozR Nr. 22 zu § 165 RVO).
Das Kriterium der Weisungsgebundenheit hilft hier nur begrenzt bei der Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. So ist insbesondere die inhaltliche oder fachliche Weisungskompetenz bei hochqualifizierten Tätigkeiten eingeschränkt. Zudem kann auch die Tätigkeit eines Selbstständigen Bindungen und Weisungen eines Auftraggebers unterliegen. Auch ein selbstständiger Auftragnehmer (z.B. Handelsvertreter) steht in einem ständigen Vertragsverhältnis zu einem Auftraggeber, dessen Interessen er wahrzunehmen hat.
Der Umstand, dass der Beigeladene zu 3) das Unternehmen in der streitigen Zeit als Einzelfirma betrieben hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er den Betrieb nicht aus der Hand geben wollte. Aus rechtlicher Sicht ist er alleiniger Inhaber der Firma gewesen, für die er eine Gewerbeerlaubnis erhalten hatte, und er haftete auch allein für Verbindlichkeiten seiner Firma.
Ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 3) selbst davon ausgegangen waren, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin auch über den 31. Mai 1989 hinaus um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, ist die Tatsache, dass die Klägerin zum 01. August 1982 bei der zuständigen Einzugsstelle als Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet worden war, dies im Übrigen auch erneut ab 01. Juni 1989 bei der Beklagten. Eine Abmeldung zum 31. Mai 1989 war nicht erfolgt. Das Sozialversicherungsverhältnis war mithin gewollt und wurde in der Vergangenheit auch so gelebt. Die Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung und die über den 31. Mai 1989 hinaus fortlaufende Beitragsentrichtung zeigt, dass der Beigeladene zu 3) seine rechtliche Stellung innerhalb des Betriebs anders beurteilt hat als die der Klägerin und insoweit keine Gleichrangigkeit bzw. Gleichberechtigung gesehen hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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