Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 2629/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, dem Antragsteller in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 571,02 Euro auf Darlehensbasis zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 1. August 2007 Arbeitslosengeld II (Alg II) i.H.v. monatlich 571,02 Euro zu gewähren, hilfsweise auf Darlehensbasis, hat im Sinne des Hilfsantrages Erfolg.
Der gestellte Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet, denn in Anbetracht der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) kommt nur eine darlehensweise Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Betracht (s.u.).
Der gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Im vorliegenden Fall bestehen an der Zulässigkeit des Antrags nicht etwa deshalb Zweifel, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2007, mit welchem diese die Gewährung von Alg II für die Zeit ab Februar 2007 abgelehnt hat, bestandskräftig geworden sein könnte. Denn in der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht am 1. Februar 2007 ist nach verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers zugleich auch ein fristgerecht erhobener Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2007 zu erblicken.
Der Antrag ist auch begründet. Für die von dem Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) besteht ein Anordnungsanspruch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II nach den §§ 7, 19 ff SGB II liegen nach summarischer Prüfung für den tenorierten Zeitraum vor. Die Kammer nimmt insoweit hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe des Anspruchs auf Alg II bei unveränderter Sachlage auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2007, mit welchem sie dem Antragsteller für den Monat Januar 2007 Alg II i.H.v. 571,02 Euro gewährt hat, sowie auf den als Anlage beigefügten Berechnungsbogen Bezug.
Der Anspruch ist auch nicht durch die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Diese Regelung kommt zur Einschätzung der Kammer zur Anwendung, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, wonach § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende findet, deren Bedarf sich u.a. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bemisst, nicht vorliegen. Zwar hat der Antragsteller ursprünglich so genanntes "Mini-BAföG" nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bezogen. Für das nun relevante 13. Schuljahr am Oberstufenzentrum Btechnik (OSZ) ist die Gewährung von Bundesausbildungsförderung durch bestandskräftigen Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 27. September 2006 mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen nach § 9 BAföG aber abgelehnt worden. Die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II setzt jedoch zur Einschätzung der Kammer zumindest das Vorliegen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesausbildungsförderung voraus, wovon, jedenfalls im Falle einer bestandskräftigen Ablehnung durch den jeweils zuständigen Leistungsträger, nicht ausgegangen werden kann. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung u.a. im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller - unstreitig - vor. Die Vorenthaltung des Alg II würde jedoch für den Antragsteller zu einem besonderen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II führen. Nach dieser Vorschrift, die § 26 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nachgebildet ist, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 14. Oktober 1993 (5 C 16/91 = BVerwGE 94, 224) zu den Voraussetzungen des § 26 Satz 2 BSHG das Folgende ausgeführt:
"Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz oder dem Arbeitsförderungsgesetz betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dies allerdings nur in "besonderen Härtefällen". Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 26 BSHG eine Ausnahme von dem Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist."
Diesen gesetzlichen Überlegungen ist auch für den Geltungsbereich des SGB II zuzustimmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005 -L 8 AS 36/05 ER = SozSich 2005, 180). Die Vorenthaltung des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Alg II zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller unmittelbar vor dem Abschluss seiner mehrjährigen Ausbildung befindet, stellt einen solchen "besonderen Härtefall" im oben ausgeführten Sinne dar (vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2005 -L 5 B 185/05 ER AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 -L 2 B 7/05 AS ER = JMBI ST 2005, 213 - 216; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 -L 5 B 1361/05 AS ER-). Denn eine solche Entscheidung würde zu Ergebnissen führen, die den von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegenstehen würde. Im Ergebnis müsste nämlich damit gerechnet werden, dass der Antragsteller seine im September 2001 begonnene Ausbildung zum technischen Assistenten für Datenverarbeitung - Bauwesen - kurz vor ihrem Ende im Juni/Juli 2007 mangels ausreichender finanzieller Grundlage noch abbrechen müsste. Dem noch ungelernten Antragsteller bliebe der unmittelbar bevorstehende Abschluss seiner Ausbildung versagt, so dass die gesamte vorangegangene Ausbildung entwertet würde.
Der Abschluss einer qualifizierten Ausbildung stellt sich jedoch bei dem noch jungen und ungelernten Antragsteller als die einzig erkennbare Erfolg versprechende Maßnahme dar, ihn auf Dauer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn von dem Bezug von Alg II unabhängig zu machen. Die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II würde also den derzeitigen Status der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zementieren, was offensichtlich den in § 1 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Insoweit kann auch nicht dem Vorbringen der Antragsgegnerin gefolgt werden, wonach der Antragsteller die 13. Klasse des OSZ freiwillig zur Notenverbesserung wiederholen würde. Nach einer telefonischen Auskunft einer Mitarbeiterin vom OSZ vom 7. März 2007 hat der Antragsteller im Jahr 2006 seine Ausbildung gerade nicht abschließen können, da er seit Februar 2006 dauerkrank gewesen und infolgedessen zu den Abschlussprüfungen überhaupt nicht zugelassen worden sei.
Trotz des in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens besteht im vorliegenden Fall auf Seiten des Antragstellers ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Alg II. Bei dem Vorliegen eines Härtefalls ist die Hilfeleistung indiziert, d.h. sie kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden (vgl. Brühl in LPK - SGB II § 7 Rdnr. 75; Hessischer VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 9 UE 3241/88 = NVwZ-RR 1992, 636; Valgolio in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB II, Loseblattsammlung Stand XI/04, § 7, Rdnr. 36). Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen würden, die trotz des gegebenen Härtefalls eine andere Entscheidung als die, dem Antragsteller Alg II auf Darlehensbasis zu gewähren, zuließen, ist nach dem Vortrag der Beteiligten sowie aufgrund des Akteninhalts nicht ersichtlich.
Des Weiteren besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung müsste der Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten, weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das Abwarten des Ausgangs des Widerspruchs - bzw. eines möglichen gerichtlichen Verfahrens ist dem Antragsteller mangels anderer bereiter Mittel nicht möglich. Um die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg II zu erfüllen, müsste er seine Ausbildung abbrechen. Das kann ihm nicht zuletzt im Hinblick auf die Intension des Gesetzgebers "fördern und fordern" nicht zugemutet werden. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll, wie ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II u.a. die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken, dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, und sie bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Antragsteller wegen der Dauer des Hauptsacheverfahrens seine Ausbildung unmittelbar vor ihrem Abschluss abbrechen müsste. Die auf den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 begrenzte Verurteilung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Alg II steht in Einklang mit der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II und trägt dem vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung Rechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 1. August 2007 Arbeitslosengeld II (Alg II) i.H.v. monatlich 571,02 Euro zu gewähren, hilfsweise auf Darlehensbasis, hat im Sinne des Hilfsantrages Erfolg.
Der gestellte Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet, denn in Anbetracht der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) kommt nur eine darlehensweise Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Betracht (s.u.).
Der gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Im vorliegenden Fall bestehen an der Zulässigkeit des Antrags nicht etwa deshalb Zweifel, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2007, mit welchem diese die Gewährung von Alg II für die Zeit ab Februar 2007 abgelehnt hat, bestandskräftig geworden sein könnte. Denn in der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht am 1. Februar 2007 ist nach verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers zugleich auch ein fristgerecht erhobener Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2007 zu erblicken.
Der Antrag ist auch begründet. Für die von dem Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) besteht ein Anordnungsanspruch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II nach den §§ 7, 19 ff SGB II liegen nach summarischer Prüfung für den tenorierten Zeitraum vor. Die Kammer nimmt insoweit hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe des Anspruchs auf Alg II bei unveränderter Sachlage auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2007, mit welchem sie dem Antragsteller für den Monat Januar 2007 Alg II i.H.v. 571,02 Euro gewährt hat, sowie auf den als Anlage beigefügten Berechnungsbogen Bezug.
Der Anspruch ist auch nicht durch die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Diese Regelung kommt zur Einschätzung der Kammer zur Anwendung, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, wonach § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende findet, deren Bedarf sich u.a. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bemisst, nicht vorliegen. Zwar hat der Antragsteller ursprünglich so genanntes "Mini-BAföG" nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bezogen. Für das nun relevante 13. Schuljahr am Oberstufenzentrum Btechnik (OSZ) ist die Gewährung von Bundesausbildungsförderung durch bestandskräftigen Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 27. September 2006 mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen nach § 9 BAföG aber abgelehnt worden. Die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II setzt jedoch zur Einschätzung der Kammer zumindest das Vorliegen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesausbildungsförderung voraus, wovon, jedenfalls im Falle einer bestandskräftigen Ablehnung durch den jeweils zuständigen Leistungsträger, nicht ausgegangen werden kann. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung u.a. im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller - unstreitig - vor. Die Vorenthaltung des Alg II würde jedoch für den Antragsteller zu einem besonderen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II führen. Nach dieser Vorschrift, die § 26 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nachgebildet ist, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 14. Oktober 1993 (5 C 16/91 = BVerwGE 94, 224) zu den Voraussetzungen des § 26 Satz 2 BSHG das Folgende ausgeführt:
"Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz oder dem Arbeitsförderungsgesetz betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dies allerdings nur in "besonderen Härtefällen". Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 26 BSHG eine Ausnahme von dem Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist."
Diesen gesetzlichen Überlegungen ist auch für den Geltungsbereich des SGB II zuzustimmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005 -L 8 AS 36/05 ER = SozSich 2005, 180). Die Vorenthaltung des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Alg II zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller unmittelbar vor dem Abschluss seiner mehrjährigen Ausbildung befindet, stellt einen solchen "besonderen Härtefall" im oben ausgeführten Sinne dar (vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2005 -L 5 B 185/05 ER AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 -L 2 B 7/05 AS ER = JMBI ST 2005, 213 - 216; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 -L 5 B 1361/05 AS ER-). Denn eine solche Entscheidung würde zu Ergebnissen führen, die den von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegenstehen würde. Im Ergebnis müsste nämlich damit gerechnet werden, dass der Antragsteller seine im September 2001 begonnene Ausbildung zum technischen Assistenten für Datenverarbeitung - Bauwesen - kurz vor ihrem Ende im Juni/Juli 2007 mangels ausreichender finanzieller Grundlage noch abbrechen müsste. Dem noch ungelernten Antragsteller bliebe der unmittelbar bevorstehende Abschluss seiner Ausbildung versagt, so dass die gesamte vorangegangene Ausbildung entwertet würde.
Der Abschluss einer qualifizierten Ausbildung stellt sich jedoch bei dem noch jungen und ungelernten Antragsteller als die einzig erkennbare Erfolg versprechende Maßnahme dar, ihn auf Dauer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn von dem Bezug von Alg II unabhängig zu machen. Die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II würde also den derzeitigen Status der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zementieren, was offensichtlich den in § 1 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Insoweit kann auch nicht dem Vorbringen der Antragsgegnerin gefolgt werden, wonach der Antragsteller die 13. Klasse des OSZ freiwillig zur Notenverbesserung wiederholen würde. Nach einer telefonischen Auskunft einer Mitarbeiterin vom OSZ vom 7. März 2007 hat der Antragsteller im Jahr 2006 seine Ausbildung gerade nicht abschließen können, da er seit Februar 2006 dauerkrank gewesen und infolgedessen zu den Abschlussprüfungen überhaupt nicht zugelassen worden sei.
Trotz des in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens besteht im vorliegenden Fall auf Seiten des Antragstellers ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Alg II. Bei dem Vorliegen eines Härtefalls ist die Hilfeleistung indiziert, d.h. sie kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden (vgl. Brühl in LPK - SGB II § 7 Rdnr. 75; Hessischer VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 9 UE 3241/88 = NVwZ-RR 1992, 636; Valgolio in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB II, Loseblattsammlung Stand XI/04, § 7, Rdnr. 36). Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen würden, die trotz des gegebenen Härtefalls eine andere Entscheidung als die, dem Antragsteller Alg II auf Darlehensbasis zu gewähren, zuließen, ist nach dem Vortrag der Beteiligten sowie aufgrund des Akteninhalts nicht ersichtlich.
Des Weiteren besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung müsste der Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten, weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das Abwarten des Ausgangs des Widerspruchs - bzw. eines möglichen gerichtlichen Verfahrens ist dem Antragsteller mangels anderer bereiter Mittel nicht möglich. Um die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg II zu erfüllen, müsste er seine Ausbildung abbrechen. Das kann ihm nicht zuletzt im Hinblick auf die Intension des Gesetzgebers "fördern und fordern" nicht zugemutet werden. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll, wie ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II u.a. die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken, dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, und sie bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Antragsteller wegen der Dauer des Hauptsacheverfahrens seine Ausbildung unmittelbar vor ihrem Abschluss abbrechen müsste. Die auf den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 begrenzte Verurteilung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Alg II steht in Einklang mit der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II und trägt dem vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung Rechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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