Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 10671/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, den Antragstellern in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 ein um 175,81 Euro höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, Sstraße , B, bewilligt.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihnen in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 ein um 175,81 Euro höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren, hat Erfolg.
Der zulässige Antrag ist begründet. So besteht ein für die von den Antragstellern erstrebte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erforderlicher Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) jedenfalls - wie beantragt - Anspruch auf Gewährung von monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 515,01 Euro. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei einer monatlichen Bruttowarmmiete i.H.v. 542,00 Euro betragen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 525,20 Euro, denn es muss nach dem Rundschreiben I Nr. 7/2003 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 3. Juni 2003 (Regelsatzverordnung) eine Warmwasserpauschale für die drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (der Antragsteller zu 3. ist aufgrund der seit dem 1. Juli 2006 wirksamen Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) i.H.v. 16,80 Euro berücksichtigt werden. Damit ergeben sich zu berücksichtigende Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 525,20 Euro; die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 515,01 Euro sind hiervon jedenfalls umfasst.
Nach Punkt 4 Abs. 2 des Rundschreibens I Nr. 14/2005 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 17. Juni 2005 (AV-Wohnen) sind die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung auch angemessen. Als Richtwert für eine angemessene Bruttowarmmiete ist nämlich für einen Drei-Personen-Haushalt ein Betrag von 542,00 Euro monatlich anzusetzen.
Dass die Antragsteller vor ihrem Umzug nach B zum 1. Mai 2006 weder die Zusicherung der Antragsgegnerin noch die der Arbeitsgemeinschaft SGB II Weißenfels gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eingeholt haben, ändert hieran nichts. Nach der bis zum 31. Juli 2006 maßgeblichen Rechtslage war die Einholung der Zusicherung nämlich keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten. Das Zusicherungsverfahren hatte allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Es zielte allein darauf ab, vor dem Vertragsschluss und einem Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen (vgl. Berlit in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 1. Auflage, § 22, Rdnrn. 52 ff). Die ab dem 1. August 2006 maßgebliche Rechtslage, wonach nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem nicht erforderlichen Umzug ohne eingeholte Zusicherung die Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden, findet auf die Antragsteller keine Anwendung, denn sie sind vor dem Wirksamwerden dieser Vorschrift bereits am 1. Mai 2006 umgezogen.
Damit erhöht sich aber der Alg II-Anspruch der Antragsteller um monatlich 175,81 Euro. Denn von den beanspruchten Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 515,01 Euro müssen die durch den Bescheid vom 6. November 2006 monatlich gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 339,20 Euro abgezogen werden.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Bei einem monatlichen Bedarfsdefizit von 175,81 Euro kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L beruht auf §§ 73 a SGG i.V.m. 114 ff Zivilprozessordnung.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihnen in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 ein um 175,81 Euro höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren, hat Erfolg.
Der zulässige Antrag ist begründet. So besteht ein für die von den Antragstellern erstrebte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erforderlicher Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) jedenfalls - wie beantragt - Anspruch auf Gewährung von monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 515,01 Euro. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei einer monatlichen Bruttowarmmiete i.H.v. 542,00 Euro betragen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 525,20 Euro, denn es muss nach dem Rundschreiben I Nr. 7/2003 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 3. Juni 2003 (Regelsatzverordnung) eine Warmwasserpauschale für die drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (der Antragsteller zu 3. ist aufgrund der seit dem 1. Juli 2006 wirksamen Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) i.H.v. 16,80 Euro berücksichtigt werden. Damit ergeben sich zu berücksichtigende Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 525,20 Euro; die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 515,01 Euro sind hiervon jedenfalls umfasst.
Nach Punkt 4 Abs. 2 des Rundschreibens I Nr. 14/2005 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 17. Juni 2005 (AV-Wohnen) sind die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung auch angemessen. Als Richtwert für eine angemessene Bruttowarmmiete ist nämlich für einen Drei-Personen-Haushalt ein Betrag von 542,00 Euro monatlich anzusetzen.
Dass die Antragsteller vor ihrem Umzug nach B zum 1. Mai 2006 weder die Zusicherung der Antragsgegnerin noch die der Arbeitsgemeinschaft SGB II Weißenfels gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eingeholt haben, ändert hieran nichts. Nach der bis zum 31. Juli 2006 maßgeblichen Rechtslage war die Einholung der Zusicherung nämlich keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten. Das Zusicherungsverfahren hatte allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Es zielte allein darauf ab, vor dem Vertragsschluss und einem Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen (vgl. Berlit in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 1. Auflage, § 22, Rdnrn. 52 ff). Die ab dem 1. August 2006 maßgebliche Rechtslage, wonach nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem nicht erforderlichen Umzug ohne eingeholte Zusicherung die Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden, findet auf die Antragsteller keine Anwendung, denn sie sind vor dem Wirksamwerden dieser Vorschrift bereits am 1. Mai 2006 umgezogen.
Damit erhöht sich aber der Alg II-Anspruch der Antragsteller um monatlich 175,81 Euro. Denn von den beanspruchten Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 515,01 Euro müssen die durch den Bescheid vom 6. November 2006 monatlich gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 339,20 Euro abgezogen werden.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Bei einem monatlichen Bedarfsdefizit von 175,81 Euro kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L beruht auf §§ 73 a SGG i.V.m. 114 ff Zivilprozessordnung.
Rechtskraft
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