Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 6871/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Einkommen auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) im Monat Februar 2006 sowie die Frage streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Stromkosten direkt an den Stromzulieferer des Klägers zu zahlen.
Der am ... 1962 geborene Kläger steht seit dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten im Bezug von Alg II. Durch den Arbeitsvertrag vom 9. September 2005 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der D GmbH (D) in der Zeit vom 9. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 als Helfer für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) tätig zu sein. Demgegenüber verpflichtete sich die D zur Zahlung des Arbeitslohns bis zum 20. des Folgemonats (950,00 Euro brutto monatlich). Durch den Bescheid vom 24. November 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Februar 2006 ein Alg II i.H.v. 84,28 Euro. Hierbei wurde ein fiktives Nettoeinkommen i.H.v. 800,00 Euro (bereinigt 514,67 Euro) bei einem bestehenden monatlichen Gesamtbedarf i.H.v. 598,95 Euro angerechnet. Durch den Änderungsbescheid vom 23. Februar 2006 wurde dem Kläger u.a. für den Monat Februar 2006 Alg II i.H.v. 117,88 Euro bewilligt. Hierbei wurde ein tatsächliches Nettoeinkommen i.H.v. 766,40 Euro (bereinigt 481,07 Euro) berücksichtigt.
Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 2. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch weiteren Bescheid vom 23. Februar 2006 Alg II für die Zeit von März bis August 2006 i.H.v. 598,95 Euro. Der Bescheid enthielt u.a. die Regelung, dass dem Wunsch des Klägers nach Direktüberweisung seiner laufenden Stromabschlagsraten durch die Beklagte nicht entsprochen werden könne. Für eine derartige Erfüllungshilfe bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Gegen die Bescheide vom 23. Februar 2006 legte der Kläger am 6. März 2006 Widerspruch ein. Er machte insoweit geltend, dass ihm die Beklagte für den Monat Februar 2006 Alg II in voller Höhe (598,95 Euro) zu leisten habe, da er auch ab 1. Februar 2006 wieder arbeitslos gewesen sei. Des Weiteren wandte er sich gegen die Ablehnung der Beklagten, seine Stromkosten direkt an die " ...-Strom GmbH" ab April 2006 zu zahlen. Die Widersprüche wurden durch die Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 1. August 2006 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Der Kläger führt aus, am 31. Januar 2006 habe die ABM geendet, so dass seit dem 1. Februar 2006 wieder ein Anspruch auf Alg II in Höhe von 598,95 Euro bestehe. Zwar sei ihm im Februar 2006 noch Arbeitslohn ausgezahlt worden, dies sei jedoch für die Nachzahlung des Alg II für den strittigen Monat irrelevant, denn er sei ab diesem Monat arbeitslos geworden und nicht ab März 2006. Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 seien ihm für den Zeitraum von März bis August 2006 Leistungen bewilligt worden. Wunschgemäß werde ihm auch die Miete in Höhe von 253,95 Euro direkt an seinen Vermieter gezahlt. Es sei aber nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte einerseits die Miete direkt anweise, nicht aber die Kosten für die Energieversorgung.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Bescheid vom 23. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Februar 2006 ein um 481,07 Euro höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren
sowie
den Bescheid vom 23. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ab April 2006 monatliche Abschläge i.H.v. 50,00 Euro direkt an den Energieversorger " ...-Strom GmbH" zu überweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat die Akte des Sozialgerichts Berlin S sowie die Leistungsakte der Beklagten, aus der sie Abschriften gefertigt hat, beigezogen. Die Abschriften aus der Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 23. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte hat zu Recht den (bereinigten) Arbeitslohn des Klägers für den Monat Januar 2006 i.H.v. 481,07 Euro erst im Februar 2006 auf das Alg II angerechnet. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V), wonach laufende Einnahmen aus nicht- selbständiger Arbeit für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Das Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2006 ist dem Kläger aber, wie er selbst einräumt, im Monat Februar 2006 zugeflossen. Entsprechend diesem "Zuflussprinzip" hat der Kläger auch für den Monat September 2005 das volle Alg II in Höhe von 598,95 Euro erhalten, obwohl er in diesem Monat bereits erwerbstätig gewesen ist; nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag ist ihm aber auch insoweit der Lohn für den Monat September 2005 erst im Oktober 2005 ausgezahlt worden, s.d. eine Anrechnung von Einkommen auf das Alg II erstmals im Monat Oktober 2005 erfolgt ist (vgl. Bescheid vom 24. November 2005).
Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Direktzahlung von monatlichen Abschlägen i.H.v. 50,00 Euro an Stromkosten an seinen Energieversorger. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass hierfür im Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) keine gesetzliche Grundlage existiert.
Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, denn sie folgt der Begründung der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 24. Juli 2006 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-); auf die Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2006 wird insoweit Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Einkommen auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) im Monat Februar 2006 sowie die Frage streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Stromkosten direkt an den Stromzulieferer des Klägers zu zahlen.
Der am ... 1962 geborene Kläger steht seit dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten im Bezug von Alg II. Durch den Arbeitsvertrag vom 9. September 2005 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der D GmbH (D) in der Zeit vom 9. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 als Helfer für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) tätig zu sein. Demgegenüber verpflichtete sich die D zur Zahlung des Arbeitslohns bis zum 20. des Folgemonats (950,00 Euro brutto monatlich). Durch den Bescheid vom 24. November 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Februar 2006 ein Alg II i.H.v. 84,28 Euro. Hierbei wurde ein fiktives Nettoeinkommen i.H.v. 800,00 Euro (bereinigt 514,67 Euro) bei einem bestehenden monatlichen Gesamtbedarf i.H.v. 598,95 Euro angerechnet. Durch den Änderungsbescheid vom 23. Februar 2006 wurde dem Kläger u.a. für den Monat Februar 2006 Alg II i.H.v. 117,88 Euro bewilligt. Hierbei wurde ein tatsächliches Nettoeinkommen i.H.v. 766,40 Euro (bereinigt 481,07 Euro) berücksichtigt.
Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 2. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch weiteren Bescheid vom 23. Februar 2006 Alg II für die Zeit von März bis August 2006 i.H.v. 598,95 Euro. Der Bescheid enthielt u.a. die Regelung, dass dem Wunsch des Klägers nach Direktüberweisung seiner laufenden Stromabschlagsraten durch die Beklagte nicht entsprochen werden könne. Für eine derartige Erfüllungshilfe bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Gegen die Bescheide vom 23. Februar 2006 legte der Kläger am 6. März 2006 Widerspruch ein. Er machte insoweit geltend, dass ihm die Beklagte für den Monat Februar 2006 Alg II in voller Höhe (598,95 Euro) zu leisten habe, da er auch ab 1. Februar 2006 wieder arbeitslos gewesen sei. Des Weiteren wandte er sich gegen die Ablehnung der Beklagten, seine Stromkosten direkt an die " ...-Strom GmbH" ab April 2006 zu zahlen. Die Widersprüche wurden durch die Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 1. August 2006 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Der Kläger führt aus, am 31. Januar 2006 habe die ABM geendet, so dass seit dem 1. Februar 2006 wieder ein Anspruch auf Alg II in Höhe von 598,95 Euro bestehe. Zwar sei ihm im Februar 2006 noch Arbeitslohn ausgezahlt worden, dies sei jedoch für die Nachzahlung des Alg II für den strittigen Monat irrelevant, denn er sei ab diesem Monat arbeitslos geworden und nicht ab März 2006. Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 seien ihm für den Zeitraum von März bis August 2006 Leistungen bewilligt worden. Wunschgemäß werde ihm auch die Miete in Höhe von 253,95 Euro direkt an seinen Vermieter gezahlt. Es sei aber nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte einerseits die Miete direkt anweise, nicht aber die Kosten für die Energieversorgung.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Bescheid vom 23. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Februar 2006 ein um 481,07 Euro höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren
sowie
den Bescheid vom 23. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ab April 2006 monatliche Abschläge i.H.v. 50,00 Euro direkt an den Energieversorger " ...-Strom GmbH" zu überweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat die Akte des Sozialgerichts Berlin S sowie die Leistungsakte der Beklagten, aus der sie Abschriften gefertigt hat, beigezogen. Die Abschriften aus der Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 23. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte hat zu Recht den (bereinigten) Arbeitslohn des Klägers für den Monat Januar 2006 i.H.v. 481,07 Euro erst im Februar 2006 auf das Alg II angerechnet. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V), wonach laufende Einnahmen aus nicht- selbständiger Arbeit für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Das Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2006 ist dem Kläger aber, wie er selbst einräumt, im Monat Februar 2006 zugeflossen. Entsprechend diesem "Zuflussprinzip" hat der Kläger auch für den Monat September 2005 das volle Alg II in Höhe von 598,95 Euro erhalten, obwohl er in diesem Monat bereits erwerbstätig gewesen ist; nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag ist ihm aber auch insoweit der Lohn für den Monat September 2005 erst im Oktober 2005 ausgezahlt worden, s.d. eine Anrechnung von Einkommen auf das Alg II erstmals im Monat Oktober 2005 erfolgt ist (vgl. Bescheid vom 24. November 2005).
Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Direktzahlung von monatlichen Abschlägen i.H.v. 50,00 Euro an Stromkosten an seinen Energieversorger. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass hierfür im Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) keine gesetzliche Grundlage existiert.
Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, denn sie folgt der Begründung der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 24. Juli 2006 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-); auf die Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2006 wird insoweit Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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