Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 8271/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf den Antrag vom 15. September 2006 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. September 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2006 angeordnet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Sanktionstatbestandes sowie die Beschränkung der Leistungsgewährung auf die Kosten für Unterkunft und Heizung streitig.
Der am ... 1983 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 14. August 2006 kürzte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. November 2006 das dem Antragsteller gewährte Arbeitslosengeld II (Alg II) bis auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe eine nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 d SGB II zumutbare Arbeit nicht ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids vom 14. August 2006 verwiesen. Hiergegen legte der Antragsteller am 13. September 2006 Widerspruch ein.
Am 15. September 2006 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Er führt aus, Eile sei geboten, da er ohne die vollen Leistungen der Antragsgegnerin seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne.
Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. September 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie erklärt, dem Antragsteller sei am 23. Mai 2006 eine zumutbare Arbeitsgelegenheit bei der bbw mbH angeboten worden. Das Angebot sei ihm persönlich von seinem Ansprechpartner Herrn M E im JobCenter ausgehändigt worden. Der Antragsteller habe diese Arbeitsgelegenheit jedoch nicht wahrgenommen. Vor Erlass des Bescheides vom 14. August 2006 sei eine mündliche Anhörung im Rahmen der nächsten persönlichen Vorsprache des Antragstellers im JobCenter erfolgt. Im Übrigen bezieht sich die Antragsgegnerin auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Die Kammer hat die Leistungsakte der Antragsgegnerin beigezogen; die Leistungsakte hat bei dieser Entscheidung vorgelegen.
II.
Der von dem Antragsteller (sinngemäß) gestellte Antrag ist zulässig. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch hat nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, weil der angegriffene Bescheid vom 14. August 2006 ein Verwaltungsakt ist, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet.
Der Antrag ist auch begründet. Bei der nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung des Aussetzungs- und des Vollzugsinteresses vorzunehmen. Dabei ist maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs. Soweit sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Absenkungsbescheid vom 14. August 2006 erweist sich bei summarischer Prüfung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtswidrig.
Der Bescheid ist bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden. So lässt sich nicht feststellen, ob der Antragsteller vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nach § 24 Sozialgesetzbuch - Sozial-verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) angehört worden ist. Nach dieser Vorschrift ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im JobCenter vor Erlass des Sanktionsbescheids vom 14. August 2006 mündlich angehört worden sei, ist aber der übersandten Leistungsakte der Antragsgegnerin kein diesbezüglicher Bearbeitervermerk zu entnehmen. Gleichwohl finden sich aber diverse Vermerke über persönliche Vorsprachen des Antragstellers über einen Zeitraum vom 5. Mai 2006 bis zum 19. September 2006, so dass die Kammer davon ausging, dass sich alle in diesem Zeitraum über persönliche Vorsprachen des Antragstellers im JobCenter gefertigten Aktenvermerke auch tatsächlich in der Akte befinden. Des Weiteren ist der Bescheid vom 14. August 2006 auch nicht entsprechend der Vorschrift des § 35 SGB X begründet worden. Hiernach ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, wobei in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der streitgegenständliche Bescheid enthält jedoch lediglich einen Hinweis auf die maßgebliche Rechtsgrundlage sowie rechtliche Erwägungen hierzu. In keiner Weise kann dem Bescheid der dem Sanktionstatbestand zugrunde liegende Lebenssachverhalt in der Weise entnommen werden, dass der Antragsteller eine zumutbare Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) bei der bbw mbH nicht wahrgenommen hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die bloß formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes ohne eine genaue Subsumtion des tatsächlichen Lebenssachverhalts genügt jedoch in keiner Weise dem Begründungserfordernis des § 35 SGB X.
Des Weiteren ist jedoch auch in materieller Hinsicht nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen eines Sanktionstatbestands nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 d SGB II vorliegen würden. Die Arbeitsgelegenheit mit MAE hätte dem Antragsteller nämlich angeboten werden müssen (vgl. Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 10, Rdnr. 28). Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit behauptet, ihr Mitarbeiter M E habe dem Antragsteller am 23. Mai 2005 im JobCenter ein entsprechendes Arbeitsangebot über eine Arbeitsgelegenheit bei der bbw mbH unterbreitet. Aber auch insoweit findet sich in der Leistungsakte der Antragstellerin kein entsprechender Vermerk. Um dem Charakter dieses Verfahrens als Eilverfahren gerecht zu werden, hat die Kammer von einer Zeugenvernehmung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin abgesehen, da dies zu einer für den Antragsteller nicht weiter hinnehmbaren Zeitverzögerung geführt hätte. Eine Zeugenvernehmung des Herrn M E bleibt damit einem gegebenenfalls stattfindenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Aber auch für den Fall, dass dem Antragsteller ein entsprechendes Angebot tatsächlich unterbreitet worden wäre, bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. August 2006, denn das Angebot muss es dem Leistungsbezieher ermöglichen, die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit zu überprüfen und deshalb u.a. auch Angaben über die Art der Arbeit enthalten, wobei die zu verrichtende Tätigkeit deutlich werden muss (Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 31). Dem von der Antragsgegnerin übersandten Ausdruck des Stellenangebots ist aber lediglich zu entnehmen, dass die Arbeitsgelegenheit mit MAE Hilfsarbeiten "ohne nähere Tätigkeitsangabe" umfasst. Aus der folgenden Stellenbeschreibung "Jugendliche mit Berufsabschluss sollen durch intensivere Qualifizierung, verlängertes Praktikum und Einsatz in Kita/Schulen befähigt" lässt sich ebenfalls in keiner Weise entnehmen, um welche genauen Tätigkeiten es sich bei der Arbeitsgelegenheit gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Sanktionstatbestandes sowie die Beschränkung der Leistungsgewährung auf die Kosten für Unterkunft und Heizung streitig.
Der am ... 1983 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 14. August 2006 kürzte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. November 2006 das dem Antragsteller gewährte Arbeitslosengeld II (Alg II) bis auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe eine nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 d SGB II zumutbare Arbeit nicht ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids vom 14. August 2006 verwiesen. Hiergegen legte der Antragsteller am 13. September 2006 Widerspruch ein.
Am 15. September 2006 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Er führt aus, Eile sei geboten, da er ohne die vollen Leistungen der Antragsgegnerin seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne.
Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. September 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie erklärt, dem Antragsteller sei am 23. Mai 2006 eine zumutbare Arbeitsgelegenheit bei der bbw mbH angeboten worden. Das Angebot sei ihm persönlich von seinem Ansprechpartner Herrn M E im JobCenter ausgehändigt worden. Der Antragsteller habe diese Arbeitsgelegenheit jedoch nicht wahrgenommen. Vor Erlass des Bescheides vom 14. August 2006 sei eine mündliche Anhörung im Rahmen der nächsten persönlichen Vorsprache des Antragstellers im JobCenter erfolgt. Im Übrigen bezieht sich die Antragsgegnerin auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Die Kammer hat die Leistungsakte der Antragsgegnerin beigezogen; die Leistungsakte hat bei dieser Entscheidung vorgelegen.
II.
Der von dem Antragsteller (sinngemäß) gestellte Antrag ist zulässig. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch hat nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, weil der angegriffene Bescheid vom 14. August 2006 ein Verwaltungsakt ist, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet.
Der Antrag ist auch begründet. Bei der nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung des Aussetzungs- und des Vollzugsinteresses vorzunehmen. Dabei ist maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs. Soweit sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Absenkungsbescheid vom 14. August 2006 erweist sich bei summarischer Prüfung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtswidrig.
Der Bescheid ist bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden. So lässt sich nicht feststellen, ob der Antragsteller vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nach § 24 Sozialgesetzbuch - Sozial-verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) angehört worden ist. Nach dieser Vorschrift ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im JobCenter vor Erlass des Sanktionsbescheids vom 14. August 2006 mündlich angehört worden sei, ist aber der übersandten Leistungsakte der Antragsgegnerin kein diesbezüglicher Bearbeitervermerk zu entnehmen. Gleichwohl finden sich aber diverse Vermerke über persönliche Vorsprachen des Antragstellers über einen Zeitraum vom 5. Mai 2006 bis zum 19. September 2006, so dass die Kammer davon ausging, dass sich alle in diesem Zeitraum über persönliche Vorsprachen des Antragstellers im JobCenter gefertigten Aktenvermerke auch tatsächlich in der Akte befinden. Des Weiteren ist der Bescheid vom 14. August 2006 auch nicht entsprechend der Vorschrift des § 35 SGB X begründet worden. Hiernach ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, wobei in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der streitgegenständliche Bescheid enthält jedoch lediglich einen Hinweis auf die maßgebliche Rechtsgrundlage sowie rechtliche Erwägungen hierzu. In keiner Weise kann dem Bescheid der dem Sanktionstatbestand zugrunde liegende Lebenssachverhalt in der Weise entnommen werden, dass der Antragsteller eine zumutbare Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) bei der bbw mbH nicht wahrgenommen hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die bloß formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes ohne eine genaue Subsumtion des tatsächlichen Lebenssachverhalts genügt jedoch in keiner Weise dem Begründungserfordernis des § 35 SGB X.
Des Weiteren ist jedoch auch in materieller Hinsicht nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen eines Sanktionstatbestands nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 d SGB II vorliegen würden. Die Arbeitsgelegenheit mit MAE hätte dem Antragsteller nämlich angeboten werden müssen (vgl. Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 10, Rdnr. 28). Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit behauptet, ihr Mitarbeiter M E habe dem Antragsteller am 23. Mai 2005 im JobCenter ein entsprechendes Arbeitsangebot über eine Arbeitsgelegenheit bei der bbw mbH unterbreitet. Aber auch insoweit findet sich in der Leistungsakte der Antragstellerin kein entsprechender Vermerk. Um dem Charakter dieses Verfahrens als Eilverfahren gerecht zu werden, hat die Kammer von einer Zeugenvernehmung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin abgesehen, da dies zu einer für den Antragsteller nicht weiter hinnehmbaren Zeitverzögerung geführt hätte. Eine Zeugenvernehmung des Herrn M E bleibt damit einem gegebenenfalls stattfindenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Aber auch für den Fall, dass dem Antragsteller ein entsprechendes Angebot tatsächlich unterbreitet worden wäre, bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. August 2006, denn das Angebot muss es dem Leistungsbezieher ermöglichen, die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit zu überprüfen und deshalb u.a. auch Angaben über die Art der Arbeit enthalten, wobei die zu verrichtende Tätigkeit deutlich werden muss (Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 31). Dem von der Antragsgegnerin übersandten Ausdruck des Stellenangebots ist aber lediglich zu entnehmen, dass die Arbeitsgelegenheit mit MAE Hilfsarbeiten "ohne nähere Tätigkeitsangabe" umfasst. Aus der folgenden Stellenbeschreibung "Jugendliche mit Berufsabschluss sollen durch intensivere Qualifizierung, verlängertes Praktikum und Einsatz in Kita/Schulen befähigt" lässt sich ebenfalls in keiner Weise entnehmen, um welche genauen Tätigkeiten es sich bei der Arbeitsgelegenheit gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved