S 104 AS 9271/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 9271/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Gründe:

Der (sinngemäße) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs vom 12. Oktober 2006 gegen den Bescheid vom 29. September 2006 ist unzulässig.

Der Antrag ist bereits nicht statthaft. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Eine solche Feststellung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der hoheitlichen Maßnahme, gegen die sich das Rechtsmittel des Antragstellers wendet, gar nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) handelt. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage können überhaupt nur dann eine aufschiebende Wirkung entfalten, wenn sie sich gegen einen solchen Verwaltungsakt richten (vgl. § 86 a Abs. 1 SGG).

Die in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. September 2006 enthaltene Aufforderung zur Senkung der Mietkosten stellt aber keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. So fehlt ihr die den Verwaltungsakt kennzeichnende Regelungswirkung. Denn durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. September 2006 wird keine unmittelbare Rechtsfolge herbeigeführt. Vielmehr ist das Schreiben mit einer Anhörung nach § 24 SGB X vergleichbar und enthält einen Hinweis auf die Rechtslage i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Denn die Antragsgegnerin stellt lediglich den Erlass eines künftigen Verwaltungsaktes in Aussicht (Anerkennung von Mietkosten nur noch entsprechend der AV-Wohnen ab 1. Februar 2007) für den Fall, dass der Antragsteller seine derzeitigen Unterkunftskosten nicht innerhalb des Zeitraums bis zum 20. Januar 2007 senkt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006 -L 7 AS 41/05-; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2006 -L 7 AS 122/05 ER-). Gegen eine abschließende Regelung bereits in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.9.2006 (Senkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II auf die Vorgaben der AV-Wohnen erlassen mit einer aufschiebenden Bedingung ab 1.2.2007) und Befristung i.S.d. § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB X (eine Senkung der tatsächlichen Mietkosten durch den Antragsteller bis zum 20.1.2007 auf das angemessene Maß) spricht auch, dass der Antragsteller nicht zuvor angehört worden ist, was bei Erlass eines belastenden Verwaltungsakts aber erforderlich gewesen wäre. In dem Schreiben vom 20.6.2006 kann eine solche Anhörung jedenfalls nicht gesehen werden, denn es handelte sich insoweit erkennbar um eine Aufforderung des Antragstellers zur Mitwirkung im Rahmen der Amtsvermittlung der Antragsgegnerin (§ 20 SGB X; § 60 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -). Allein durch die Rechtsmittelbelehrung in dem Schreiben vom 29. September 2006 kann die Ankündigung zukünftigen Verhaltens, die in dem Bescheid enthalten ist, nicht selbst zu einem Verwaltungsakt werden, weil sie nicht zu dem Verfügungssatz des Bescheides gehört (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.). Sollte sich der Antragsteller daher bis zum 20. Januar 2007 keinen Wohnraum besorgt haben, der den Anforderungen der AV-Wohnen entspricht, wird die Antragsgegnerin gesondert darüber zu entscheiden haben, ob und inwieweit sie die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung weiter trägt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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