S 104 AS 2029/07 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 2029/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihnen ab dem 1. Juli 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren, hilfsweise auf Darlehensbasis, hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Soweit die Antragsteller die Gewährung von Alg II für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 24. Januar 2007, also für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht am 25. Januar 2007, geltend machen, besteht für die von ihnen begehrte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zumindest kein Anordnungsgrund. Denn den Antragstellern ist es in den in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen offensichtlich gelungen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Insoweit erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 28).

Soweit die Antragsteller Leistungen für die Zeit ab dem 25. Januar 2007 (Tag der Antragstellung) geltend machen, fehlt es jedenfalls an einem für den Erlass der Regelungsanordnung ebenfalls erforderlichen Anordnungsanspruch. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Antragsteller i.S.d. § 7 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) anspruchsberechtigt sind. Ausweislich des Vorbringens der Antragsteller sowie der Aktenlage sind sie nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; 9 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Den Antragstellern steht jedoch in Form der Immobilie der Antragstellerin zu 1. in der Gstraße in I zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 SGB II zur Verfügung. Dass insoweit Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II vorliegen würde, scheidet aus, denn es handelt sich im vorliegenden Fall um eine fremdvermietete Immobilie und nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück. Bei einem Sachwert von 135.975,00 Euro (= Sachwert i.H.v. 190.500,00 Euro [vgl. Gutachten zur Wertermittlung vom 25. November 2005] – 9.525,00 Euro [5 % des Sachwertes] – 45.000,00 Euro [Eingetragene Grundschuld]) werden die vom Vermögen abzusetzenden Grundfreibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II deutlich überschritten.

Die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Antragstellerin zu 1. der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich wäre oder dies für sie eine besondere Härte bedeuten würde (§ 9 Abs. 4 SGB II). Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass der Verkauf der Immobilie der Antragstellerin zu 1. nicht möglich wäre. Denn in Anbetracht der derzeitigen Vermietung an zwei Mietparteien handelt es sich um ein Objekt, mit dem sich durchaus Gewinne erzielen lassen (monatliche Mieteinnahmen i.H.v. 1.340,00 Euro). Zudem hätte jedenfalls seit dem Beginn der Vermietung der Immobilie ab dem 1. Dezember 2005 ausreichend Zeit bestanden, diese zu veräußern. Des Weiteren ist weder von der Antragstellerin zu 1. behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden, dass der Verkauf der Immobilie zu einer besonderen Härte für sie führen würde, noch ist dieses für die Kammer aufgrund des Akteninhalts erkennbar.

Da die Antragsteller somit nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II sind, kommt auch eine darlehensweise Gewährung von Alg II nach § 23 Abs. 5 SGB II nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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