Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 1946/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 127/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH-Beschwerde-Wert der Beschwerde-gegenstands-Rechtsmittelbelehrung-falsche-Berufungszulassung
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens, das mittlerweile in der Berufung anhängig ist. In der Sache streiten die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer seitens der Beklagten vorgenommenen Verrechnung von Nachzahlungen und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungsabschnitts mit vorläufig für diesen gewährten Leistungen. Die am 1X. Februar 19XX geborene Klägerin zu 1. lebt mit ihrem am 2X. April 19XX geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger beziehen von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte die Beklagte ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von 562,52 EUR/Monat. Die vorläufige Bewilligung erfolgte auf Grund der wechselnden Höhe des Einkommens der Klägerin zu 1. aus einer nicht selbstständigen Nebentätigkeit. Mit Bescheid vom 15. Januar 2008 setzte die Beklagte die Leistungshöhe für die o.g. Monate unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der Klägerin zu 1. endgültig fest. Sie bewilligte den Klägern für den Monat August 2007 608,54 EUR, für September 2007 631,58 EUR, für Oktober 2007 616,22 EUR, für November 2007 521,52 EUR sowie für den Monat Dezember 2007 416,54 EUR. Es ergäben sich demnach zu den vorläufig bewilligten Leistungen Nachzahlungen für August 2007 i.H.v. 46,02 EUR, für September 2007 in Höhe von 69,06 EUR sowie für Oktober 2007 in Höhe von 53,70 EUR. Dagegen sei ein Betrag in Höhe von 41,00 EUR für den Monat November 2007 und in Höhe von 145,98 EUR für Dezember 2007 an die Kläger zu viel ausgezahlt worden. Diese Beträge würden miteinander verrechnet, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR ergebe. Diese sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) von den Klägern zu erstatten und würde von ihren zukünftigen Leistungen im Monat Februar 2008 einbehalten. Unter dem 25. Januar 2008 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zum einen dürfe die Erstattungsforderung in Höhe von 18,20 EUR nicht mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet werden. Zum anderen sei eine Aufrechnung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraums rechtlich nicht zulässig. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 als unbegründet zurück. Am 4. Juli 2008 haben die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben. Sie haben die Abänderung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, soweit eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet worden sei, sowie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 168,78 EUR zu zahlen und diesen Betrag gemäß § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) zu verzinsen. Sie haben weiterhin einen Antrag auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gestellt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH nebst Anwaltsbeiordnung zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Das SG hat dem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) möglich sei. Gegen den ihnen am 23. Februar 2009 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 19. März 2009 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 27. März 2009 hat die Berichterstatterin die Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, da der Streitwert des Klageverfahrens unter 750 EUR liege. Das SG hat die Klage in der Sache mit Urteil vom 24. April 2009 zurückgewiesen und die Berufung zum LSG wegen Vorliegens grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtssache (Verrechnung von Leistungsansprüchen mit Erstattungsansprüche im Rahmen des § 328 Abs. 3 SGB III) zugelassen. Die Kläger haben dagegen Berufung beim LSG eingelegt (L 5 AS 218/09). Die Kläger sind der Ansicht, wenn das SG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulasse, sei die Versagung der PKH rechtswidrig gewesen. Gerade bei offenen Rechtsfragen dürfe einem Unbemittelten der Zugang zum Recht nicht versagt werden. Weiterhin werde in der Rechtsprechung die Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde in Fällen, in denen in der Hauptsache keine Berufung statthaft wäre und in denen die Erfolgsaussicht der Klage verneint worden sei, in letzter Zeit und insbesondere seit der Neufassung des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überwiegend bejaht. Zudem halte das SG die Beschwerde für statthaft, denn es habe eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 14. Februar 1009 ihnen zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens rückwirkend PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte L 5 AS 218/09 ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 14. Februar 2009 ist unzulässig und damit zu verwerfen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rdnr. 25). Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Be¬schwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS). Vorliegend hat das SG die Bewilligung der PKH ausschließlich wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Streitwert der Hauptsache beträgt 186,98 EUR. Den Klägern geht es zum einen um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufrechnung eines Betrages in Höhe von 18,20 EUR mit der an die Kläger gewährten Leistung für Februar 2008 sowie um die Zahlung eines Betrages in Höhe von 168,78 EUR an die Klägerin zu 1 ... Da der Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG somit nicht erreicht ist und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit stehen, ist die Beschwerde unzulässig. An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das SG im Urteil vom 24. April 2009 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO stellt für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht auf die Zulässigkeit oder Zulassung einer Berufung ab, sondern macht sie allein abhängig vom Streitwert der Hauptsache. Schließlich folgt die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen. Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens, das mittlerweile in der Berufung anhängig ist. In der Sache streiten die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer seitens der Beklagten vorgenommenen Verrechnung von Nachzahlungen und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungsabschnitts mit vorläufig für diesen gewährten Leistungen. Die am 1X. Februar 19XX geborene Klägerin zu 1. lebt mit ihrem am 2X. April 19XX geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger beziehen von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte die Beklagte ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von 562,52 EUR/Monat. Die vorläufige Bewilligung erfolgte auf Grund der wechselnden Höhe des Einkommens der Klägerin zu 1. aus einer nicht selbstständigen Nebentätigkeit. Mit Bescheid vom 15. Januar 2008 setzte die Beklagte die Leistungshöhe für die o.g. Monate unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der Klägerin zu 1. endgültig fest. Sie bewilligte den Klägern für den Monat August 2007 608,54 EUR, für September 2007 631,58 EUR, für Oktober 2007 616,22 EUR, für November 2007 521,52 EUR sowie für den Monat Dezember 2007 416,54 EUR. Es ergäben sich demnach zu den vorläufig bewilligten Leistungen Nachzahlungen für August 2007 i.H.v. 46,02 EUR, für September 2007 in Höhe von 69,06 EUR sowie für Oktober 2007 in Höhe von 53,70 EUR. Dagegen sei ein Betrag in Höhe von 41,00 EUR für den Monat November 2007 und in Höhe von 145,98 EUR für Dezember 2007 an die Kläger zu viel ausgezahlt worden. Diese Beträge würden miteinander verrechnet, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR ergebe. Diese sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) von den Klägern zu erstatten und würde von ihren zukünftigen Leistungen im Monat Februar 2008 einbehalten. Unter dem 25. Januar 2008 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zum einen dürfe die Erstattungsforderung in Höhe von 18,20 EUR nicht mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet werden. Zum anderen sei eine Aufrechnung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraums rechtlich nicht zulässig. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 als unbegründet zurück. Am 4. Juli 2008 haben die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben. Sie haben die Abänderung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, soweit eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet worden sei, sowie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 168,78 EUR zu zahlen und diesen Betrag gemäß § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) zu verzinsen. Sie haben weiterhin einen Antrag auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gestellt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH nebst Anwaltsbeiordnung zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Das SG hat dem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) möglich sei. Gegen den ihnen am 23. Februar 2009 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 19. März 2009 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 27. März 2009 hat die Berichterstatterin die Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, da der Streitwert des Klageverfahrens unter 750 EUR liege. Das SG hat die Klage in der Sache mit Urteil vom 24. April 2009 zurückgewiesen und die Berufung zum LSG wegen Vorliegens grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtssache (Verrechnung von Leistungsansprüchen mit Erstattungsansprüche im Rahmen des § 328 Abs. 3 SGB III) zugelassen. Die Kläger haben dagegen Berufung beim LSG eingelegt (L 5 AS 218/09). Die Kläger sind der Ansicht, wenn das SG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulasse, sei die Versagung der PKH rechtswidrig gewesen. Gerade bei offenen Rechtsfragen dürfe einem Unbemittelten der Zugang zum Recht nicht versagt werden. Weiterhin werde in der Rechtsprechung die Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde in Fällen, in denen in der Hauptsache keine Berufung statthaft wäre und in denen die Erfolgsaussicht der Klage verneint worden sei, in letzter Zeit und insbesondere seit der Neufassung des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überwiegend bejaht. Zudem halte das SG die Beschwerde für statthaft, denn es habe eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 14. Februar 1009 ihnen zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens rückwirkend PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte L 5 AS 218/09 ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 14. Februar 2009 ist unzulässig und damit zu verwerfen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rdnr. 25). Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Be¬schwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS). Vorliegend hat das SG die Bewilligung der PKH ausschließlich wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Streitwert der Hauptsache beträgt 186,98 EUR. Den Klägern geht es zum einen um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufrechnung eines Betrages in Höhe von 18,20 EUR mit der an die Kläger gewährten Leistung für Februar 2008 sowie um die Zahlung eines Betrages in Höhe von 168,78 EUR an die Klägerin zu 1 ... Da der Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG somit nicht erreicht ist und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit stehen, ist die Beschwerde unzulässig. An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das SG im Urteil vom 24. April 2009 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO stellt für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht auf die Zulässigkeit oder Zulassung einer Berufung ab, sondern macht sie allein abhängig vom Streitwert der Hauptsache. Schließlich folgt die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen. Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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