Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 7170/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Alg II für die Zeit ab 1. Mai 2006 bis zum 9. August 2006, also für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht am 10. August 2006, geltend macht, besteht für die von ihr begehrte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zumindest kein Anordnungsgrund. Denn der Antragstellerin ist es in den in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen offensichtlich gelungen, mit dem ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ihren Bedarf zu sichern. Insoweit erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 28).
Der Antrag ist aber auch insoweit unbegründet, als die Antragstellerin die Gewährung von Alg II für die Zeit ab dem 10. August 2006 (Tag der Antragstellung) geltend macht. Insoweit besteht kein Anordnungsanspruch. So scheitert eine Leistungsberechtigung der Antragstellerin an der Vorschrift des § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung - wie bei der Antragstellerin - im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei der im Sommersemester 2004 an der T fachhochschule B begonnenen Ausbildung im Studiengang Bauingenieurwesen handelt es sich um eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung; dieses ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II findet im vorliegenden Fall auch Anwendung, denn ein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 6 SGB II ist nicht einschlägig. Des Weiteren liegt auch kein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor. Hiernach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Ablehnung von Alg II führt zu keinem Ergebnis, welches den von dem Gesetzgeber in der Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegenstehen würde. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden (vgl. den die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG ablehnenden Bescheid des Studentenwerks Berlin vom 13. Januar 2005), sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Der Grund des Anliegens des Gesetzgebers durch das SGB II keine Ausbildung zu ermöglichen, die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, gestattet es auch nicht, über die Härteregelung die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II dann für unanwendbar zu halten, wenn ein mittelloser Hilfesuchender nach Abbruch oder Unterbrechung seiner Ausbildung aus persönlichen Gründen infolge eines allgemeinen Arbeitsplatzmangels oder aus sonstigen Gründen seine Hilfebedürftigkeit durch Einsatz seiner Arbeitskraft nicht beseitigen kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. September 2005 - L 7 AS 635/05 ER -). Ein Härtefall kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragstellerin etwa kurz vor Beendigung ihrer Ausbildung in ihrem Studiengang Bauingenieurwesen durch Nichtgewährung von Alg II gezwungen wäre ihre Ausbildung abzubrechen, wodurch der vorangegangene Ausbildungsgang vollständig entwertet würde. Ein Ausbildungsabbruch in der akuten Phase des Abschlussexamens stellt einen Anwendungsfall für die Härteklausel dar und ist nicht mehr zumutbar (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER). Hier hat die Antragstellerin aber nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie mit ihrer Diplomarbeit bereits begonnen habe bzw. die Abschlussprüfung unmittelbar bevorstehen würde. Auf die Frage der Kammer nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums des Bauingenieurwesens hat die Klägerin vielmehr mitgeteilt, dass sie voraussichtlich erst zum Oktober 2008 ihr Studium beenden werde. Des Weiteren spricht gegen das Vorliegen eines Härtefalls, dass die Klägerin in der Zeit vom Wintersemester 2001/2002 bis zum Wintersemester 2003/2004, also während der Dauer von fünf Hochschulsemestern, an der T Fachhochschule B - erfolglos - Architektur studiert hat. Ausgehend von einem Studienbeginn im Wintersemester 2001/2002 und dem Eintritt der Bedürftigkeit im Mai 2006, das heisst während der Dauer von jedenfalls 9 Semestern (Wintersemester 2001/2002 bis Wintersemester 2005/2006), stand der Antragstellerin ausreichend Zeit zur Verfügung, einen Studiengang an der T Fachhochschule B zu absolvieren. Denn insoweit handelt es sich im Wesentlichen um denselben Zeitraum, wie er zwischen dem Studienbeginn im Fach Bauingenieurwesen im Sommersemester 2004 und dem von der Antragstellerin behaupteten Studienende im Oktober 2008 vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Alg II für die Zeit ab 1. Mai 2006 bis zum 9. August 2006, also für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht am 10. August 2006, geltend macht, besteht für die von ihr begehrte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zumindest kein Anordnungsgrund. Denn der Antragstellerin ist es in den in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen offensichtlich gelungen, mit dem ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ihren Bedarf zu sichern. Insoweit erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 28).
Der Antrag ist aber auch insoweit unbegründet, als die Antragstellerin die Gewährung von Alg II für die Zeit ab dem 10. August 2006 (Tag der Antragstellung) geltend macht. Insoweit besteht kein Anordnungsanspruch. So scheitert eine Leistungsberechtigung der Antragstellerin an der Vorschrift des § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung - wie bei der Antragstellerin - im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei der im Sommersemester 2004 an der T fachhochschule B begonnenen Ausbildung im Studiengang Bauingenieurwesen handelt es sich um eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung; dieses ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II findet im vorliegenden Fall auch Anwendung, denn ein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 6 SGB II ist nicht einschlägig. Des Weiteren liegt auch kein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor. Hiernach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Ablehnung von Alg II führt zu keinem Ergebnis, welches den von dem Gesetzgeber in der Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegenstehen würde. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden (vgl. den die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG ablehnenden Bescheid des Studentenwerks Berlin vom 13. Januar 2005), sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Der Grund des Anliegens des Gesetzgebers durch das SGB II keine Ausbildung zu ermöglichen, die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, gestattet es auch nicht, über die Härteregelung die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II dann für unanwendbar zu halten, wenn ein mittelloser Hilfesuchender nach Abbruch oder Unterbrechung seiner Ausbildung aus persönlichen Gründen infolge eines allgemeinen Arbeitsplatzmangels oder aus sonstigen Gründen seine Hilfebedürftigkeit durch Einsatz seiner Arbeitskraft nicht beseitigen kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. September 2005 - L 7 AS 635/05 ER -). Ein Härtefall kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragstellerin etwa kurz vor Beendigung ihrer Ausbildung in ihrem Studiengang Bauingenieurwesen durch Nichtgewährung von Alg II gezwungen wäre ihre Ausbildung abzubrechen, wodurch der vorangegangene Ausbildungsgang vollständig entwertet würde. Ein Ausbildungsabbruch in der akuten Phase des Abschlussexamens stellt einen Anwendungsfall für die Härteklausel dar und ist nicht mehr zumutbar (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER). Hier hat die Antragstellerin aber nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie mit ihrer Diplomarbeit bereits begonnen habe bzw. die Abschlussprüfung unmittelbar bevorstehen würde. Auf die Frage der Kammer nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums des Bauingenieurwesens hat die Klägerin vielmehr mitgeteilt, dass sie voraussichtlich erst zum Oktober 2008 ihr Studium beenden werde. Des Weiteren spricht gegen das Vorliegen eines Härtefalls, dass die Klägerin in der Zeit vom Wintersemester 2001/2002 bis zum Wintersemester 2003/2004, also während der Dauer von fünf Hochschulsemestern, an der T Fachhochschule B - erfolglos - Architektur studiert hat. Ausgehend von einem Studienbeginn im Wintersemester 2001/2002 und dem Eintritt der Bedürftigkeit im Mai 2006, das heisst während der Dauer von jedenfalls 9 Semestern (Wintersemester 2001/2002 bis Wintersemester 2005/2006), stand der Antragstellerin ausreichend Zeit zur Verfügung, einen Studiengang an der T Fachhochschule B zu absolvieren. Denn insoweit handelt es sich im Wesentlichen um denselben Zeitraum, wie er zwischen dem Studienbeginn im Fach Bauingenieurwesen im Sommersemester 2004 und dem von der Antragstellerin behaupteten Studienende im Oktober 2008 vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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