S 16 R 633/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 633/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es existiert auch in Rentensachen keine Regelvermutung für das Entstehen der Höchstgebühr. Eine Erledigungsgebühr entsteht nur bei einer über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehenden Tätigkeit des Bevollmächtigten, die zu einer Erledigung des Widerspruchs führt.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang der erstattungsfähigen Kosten für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Vorverfahren.

Die Klägerin hatte am 30.01.2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gestellt, den diese zunächst mit Bescheid vom 17.04.2008 unter Hinweis auf die Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ablehnte.

Hiergegen legte die Klägerin am 07.05.2008 Widerspruch ein. Den Widerspruch ließ sie durch den bevollmächtigten Rentenberater begründen. Dieser nahm zunächst Alteneinsicht und wies in der Widerspruchsbegründung vom 12.06.2008 darauf hin, die zur Erwerbsminderung führende Erkrankung sei bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt aufgetreten als die Beklagte in ihrem Bescheid angenommen hatte. Es sei daher von einem früheren Leistungsfall auszugehen mit der Folge, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Erwerbsminderungsrente erfüllt seien. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2008 um die Übersendung entsprechender medizinischer Unterlagen gebeten hatte, sandte ihr der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 01.09.2008 einen medizinischen Befundbericht vom 30.06.1996 zu und erklärte, die ausstellende Ärztin stünde für weitere Auskünfte zur Verfügung. In der Folge ging auch die Beklagte nach Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes von einem früheren Leistungsfall aus und bewilligte mit Bescheid vom 25.09.2008 die beantragte Erwerbsminderungsrente. Gleichzeitig fragte sie an, ob dem Widerspruch damit voll abgeholfen sei, was der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 09.10.1008 bestätigte.

Mit Schreiben vom 15.10.2008 erklärte die Beklagte, die Kosten für die Vertretung im Vorverfahren würden dem Grunde nach erstattet. Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 23.10.2008 die Erstattung von Gebühren in Höhe von insgesamt 980,56 Euro. Diese setzen sich zusammen aus einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG) in Höhe von 520,00 Euro, einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1500 VV RVG in Höhe von 280,00 Euro, einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro sowie Auslagen für Fotokopien gemäß Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 4,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer aus der Gesamtsumme.

Mit Bescheid vom 03.11.2008 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 480,76 Euro fest. Dabei berücksichtigte sie eine Geschäftsgebühr in Höhe von 380,00 Euro sowie die geltend gemachte Pauschalen für Kopien und Auslagen in Höhe von zusammen 24,00 Euro sowie die auf die Gesamtsumme zu entrichtende Umsatzsteuer. Die Tätigkeiten des Bevollmächtigten im Vorverfahren seien nicht derart umfangreich und schwierig gewesen, dass diesem die Höchstgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG zustünde. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, da sich der Widerspruch nicht durch die Mithilfe des Bevollmächtigten, sondern durch die vollständige Abhilfe seitens der Beklagten erledigt habe. Die Bestätigung der Erledigung durch den Bevollmächtigten könne darüber hinaus nicht als relevante Mitwirkungshandlung angesehen werden.

Den hiergegen am 12.11.2008 erhobenen Widerspruch begründet die Klägerin damit, bei Streitigkeiten um eine Erwerbsminderungsrente sei aufgrund der Bedeutung für den Betroffenen regelmäßig die Höchstgebühr anzusetzen. Auch die Streichung der Erledigungsgebühr durch die Beklagte sei nicht korrekt. Bei der Widerspruchsbegründung sei es mit einem nur formularmäßigen Begründen nicht getan gewesen. Es sei vielmehr ein intensives Studium ärztlicher Unterlagen nötig gewesen. Insoweit liege sehr wohl eine anwaltliche Mitwirkung vor, die auf eine außergerichtliche Klärung der Angelegenheit im Wege einer vollen Abhilfe gerichtet gewesen sei.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2009 als unbegründet zurück. Es habe sich beim vorliegenden Widerspruchsverfahren um eine typische Fallgestaltung in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung gehandelt. Der Umfang der rentenberaterlichen Tätigkeit sei als durchschnittlich anzusehen, da der Fall weder in medizinischer noch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufgewiesen habe. Nur im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin lasse sich daher eine überdurchschnittliche Gebühr - nicht jedoch die Höchstgebühr - begründen. Für das Entstehen der Erledigungsgebühr sei es nicht ausreichend, dass ein Rechtsbehelf eingelegt und begründet wird.

Mit der hiergegen am 18.02.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend zur Widerspruchsbegründung wird vorgetragen, die Rentengewährung habe für die Klägerin existentielle Bedeutung gehabt. Die Auswertung medizinischer Sachverhalte sei für den Bevollmächtigten, der anders als die Beklagte nicht über medizinisches Personal verfüge, mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Zusätzlich müssten die medizinischen Erkenntnisse auch mit der Klägerin besprochen werden. Eine Erledigungsgebühr sei angefallen, da die Tätigkeit des Bevollmächtigten auf den später erzielten Erfolg, die Abhilfeentscheidung der Beklagten, gerichtet gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2009 zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für das durchgeführte Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 980,56 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin hat über die von der Beklagten erstatteten Kosten hinaus keinen Kostenerstattungsanspruch.

Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Kosten im Widerspruchsverfahren ergibt sich aus § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SBG X). Danach hat die Behörde dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X).

a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Rechtsverfolgungskosten im Widerspruchsverfahren, da sie mit ihrem Widerspruch Erfolg hatte und eine volle Abhilfe durch die Beklagte erreicht hat. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird.

b) Die Kostenentscheidung der Beklagten ist aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es sind nur die von der Beklagten festgesetzten Kosten in Höhe von 480,76 Euro erstattungsfähig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 980,56 Euro.

Die Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Vergütung bestimmt sich nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 zum RVG (VV RVG, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). In sozialrechtlichen Verfahren entstehen auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren, sofern das Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet (§ 3 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 RVG). Das war hier der Fall, da es sich bei der Klägerin um eine gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG kostenprivilegierte Versicherte handelt. Bei Rahmengebühren bestimmt der Bevollmächtigte die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Beklagte nicht verpflichtet, die vom Bevollmächtigten bestimmte Geschäfts- und Erledigungsgebühr zu ersetzen.

aa) Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die vom Bevollmächtigten der Klägerin bestimmte Geschäftsgebühr unbillig gewesen ist. In Nr. 2400 VV RVG wird für die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten ein Betragsrahmen von 40,00 Euro bis 520,00 Euro bestimmt, wobei eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.

Danach konnte der Bevollmächtigter der Klägerin nicht die Höchstgebühr von 520,00 Euro verlangen. Die Beklagte war demnach auch nicht verpflichtet, die überhöhte Geschäftsgebühr zu ersetzen. Die Kammer geht davon aus, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten zwar so umfangreich und schwierig war, dass dieser bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr nicht auf den sog. Schwellenwert von 240,00 Euro beschränkt war. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin erscheint allerdings ein Erstattungsanspruch in Höhe der Höchstgebühr von 520,00 Euro nicht gerechtfertigt. Der geltend gemachte Betrag überschreitet nach Auffassung der Kammer auch den Toleranzbereich von 20 Prozent, der dem Bevollmächtigten bei der Bestimmung der billigen Gebühr zuzugestehen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83, Rdnr. 12 nach Juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin fällt bei Streitigkeiten in Rentensachen nicht stets die Höchstgebühr an. Der zur Begründung für diese Auffassung zitierten Rechtsprechung des Sozialgerichts Detmold (Beschluss vom 04.03.2008 - S 7 (2) R 343/05, NZS 2008, S. 504) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Nach Ansicht der Kammer kann für die Beurteilung der Schwierigkeit eines Verfahrens nicht abstrakt auf das streitbefangene Rechtsgebiet abgestellt werden. Maßgeblich sind vielmehr der objektive Schwierigkeitsgrad und der Umfang der Tätigkeit im Einzelfall. Dies ergibt sich zum einen aus der gesetzlichen Konzeption des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, der für die billige Bemessung der Rahmengebühren maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls verweist. Zum anderen sind in allen Rechtsgebieten des Sozialrechts Verfahren unterschiedlicher Schwierigkeit zu bearbeiten, auch wenn die durchschnittliche Schwierigkeit aller Verfahren von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet variieren mag (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2008 - L 3 R 84/08, Rdnr. 31 nach Juris).

Ausgehend von den Umständen des Einzelfalls ist von einer erhöhten Schwierigkeit insoweit auszugehen, als der Bevollmächtigte medizinische Unterlagen durchsehen und auswerten musste. Dies rechtfertigt die Überschreitung der Schwellengebühr, nicht jedoch den Ansatz der Höchstgebühr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall keine umfangreiche Begründung des Widerspruchs erfolgt ist, sondern der Bevollmächtigte nur in wenigen Sätzen begründet hat, dass seiner Auffassung nach von einem früheren Leistungsfall auszugehen ist. Die weitere Tätigkeit des Bevollmächtigten beschränkte sich auf die Vorlage des ärztlichen Befundberichts und die Abgabe der Erledigungserklärung. Geht man vom Mittelwert des Gebührenrahmens aus, erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass die Angelegenheit für die Klägerin von erheblicher Bedeutung war, die von der Beklagten festgesetzte Geschäftsgebühr von 380,00 Euro billig und angemessen.

bb) Dem Bevollmächtigten stand auch keine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV RVG zu. Eine solche beträgt zwischen 40,00 Euro und 520,00 Euro und entsteht gemäß bei Einigung und Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen. Nach den amtlichen Erläuterungen zu Nr. 1002 VV RVG setzt das Entstehen einer Erledigungsgebühr voraus, dass sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da sich das Vorverfahren nicht durch die Mitwirkung des Bevollmächtigten der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift erledigt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R; Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2009 - L 7 B 334/08 AS-PKH, Juris) kann ein Bevollmächtigter für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Widerspruchsführer durch seinen Rechtsanwalt veranlasst wird, sich einen neuen ärztlichen Befundbericht zu beschaffen (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R, Rdnr. 15 nach Juris). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn in der Widerspruchsbegründung schlicht auf ein präsentes Beweismittel wie ein vorhandenes ärztliches Attest hingewiesen wird. Dies ergibt sich daraus, dass es zu den Berufspflichten des Bevollmächtigten gehört, bei der Begründung des Widerspruchs den Mitwirkungsobliegenheiten seines Mandanten Rechnung zu tragen und alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Diese Tätigkeit wird aber bereits durch die Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale abgegolten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R, Rdnrn. 17 f. nach Juris).

Nach diesen Maßstäben hat der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Fall keine besonderen Anstrengungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung der Sache (vgl. zu diesem Aspekt Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R, Rdnrn. 22 ff. nach Juris) unternommen, die zum Entstehen einer Erledigungsgebühr hätte führen können. Er hat lediglich mit seiner Widerspruchsbegründung einen vorhandenen ärztlichen Befundbericht vorgelegt und die ausstellende Ärztin als Auskunftsperson benannt. Eine Rücksprache mit der benannten Ärztin hat zwar letztlich zu der Abhilfeentscheidung der Beklagten geführt. Gleichwohl basiert diese nicht auf einem über die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin hinausgehenden Bemühen ihres Bevollmächtigten. Dessen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ist daher mit der Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale vollständig abgegolten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Höhe der Geschäftsgebühr in rentenrechtlichen Widerspruchsverfahren ist bislang nicht abschließend obergerichtlich geklärt.
Rechtskraft
Aus
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