Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1191/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3647/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der vollständigen Heizkosten in Höhe von 117,49 EUR monatlich sowie Kosten für den Kabelanschluss von monatlich 16,95 EUR für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Januar 2010.
Der 1960 geborene Antragsteller (Ast.) ist seit 2006 geschieden und bewohnt ein 1979 gebautes Reihenhaus mit einer Wohnfläche von ca. 100 qm. Dieses steht im je hälftigen Miteigentum des Ast. und seiner geschiedenen Ehefrau. An diese bezahlt er monatlich 150,- EUR Nutzungsentschädigung. Die sonstigen Wohnnebenkosten belaufen sich auf monatlich 80,95 EUR (Schornsteinfeger, Grundsteuer, Wasser- und Abwasser, Gebäudeversicherung, Müll). Für das Heizöl bezahlt der Ast. monatlich 117,49 EUR an Frau W. M ... Dieser Zahlung liegt die Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und Frau M. vom Februar 2008 zugrunde. Darin trat er an Frau M. das Eigentum an 3.291 ltr. Heizöl ab, das er am 7. Februar 2008 geliefert bekommen und mit Überweisung vom 17. Februar 2008 an den Lieferanten bezahlt hatte. Der Ast. verpflichtete sich in der Erklärung gegenüber Frau M., das Heizöl gegen 20 monatliche Abschlagszahlungen von 117,49 EUR beginnend mit dem Monat März 2008 abzunehmen. Hintergrund dieser Vereinbarung waren Schulden des Ast. bei Frau M ... Darüber hinaus hat der Kläger noch einen Kabelanschluss, für den er 16,95 EUR monatlich bezahlt. Die Eigentümergemeinschaft der Reihenhäuser hatte schon im Jahr 1993 mündlich beschlossen, die auf dem Dach des Nachbarhauses befindliche Gemeinschaftsantenne zugunsten eines Kabelanschlusses aufzugeben.
Der Ast. bezog bis einschließlich 29. Februar 2008 Arbeitslosengeld I.
Am 12. Februar 2008 beantragte er die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) sowie die Übernahme der Kosten der Unterkunft.
Mit Bescheid vom 12. März 2008 bewilligte der Antragsgegner (Ag.) für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2008 347,- EUR Alg II, Kosten der Unterkunft (KdU) von 80,95 EUR sowie den Zuschlag zum Alg II nach § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von 160,- EUR. Den dagegen erhobenen Widerspruch, der sich gegen die Nichtberücksichtigung der Heizölkosten richtete, wies der Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 zurück. Mit Bescheid vom 18. März 2008 lehnte der Ag. die Übernahme der Kabelgebühren ab und wies den auch hiergegen erhobenen Widerspruch mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 zurück.
Auf den aktenkundigen Weiterbewilligungsantrag vom Januar 2009 (weder der Antrag noch die Leistungsbescheide für den Leistungszeitraum 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 sind aktenkundig) bewilligte der Ag. mit Bescheid vom 20. Januar 2009 Leistungen vom 1. Februar bis 31. Juli 2009, davon für Februar 2008 Alg II in Höhe von 351,- EUR, KdU in Höhe von 88,64 EUR und einen Zuschlag von 160,- EUR, für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 Alg II in Höhe von 351,- EUR, KdU 88,64 EUR und einen Zuschlag von 80,- EUR. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich der Ast. mit Widerspruch.
Mit drei Bescheiden vom 16. März 2009 änderte der Ag. die Bewilligungsbescheide vom 12. März 2008 und 20. Januar 2009 sowie den nicht mit Datum aufgeführten Leistungsbescheid für den Leistungszeitraum 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 ab. Vom 1. März bis 30. Juni 2008 bewilligte er 347,- EUR Alg II, 277,87 EUR KdU und 160,- EUR Zuschlag, für Juli 2008 351,- EUR Alg II, 277,87 EUR KdU und 160,- EUR Zuschlag; für die Zeit vom 1. August bis 31. Januar 2009 wurden 351,- EUR Alg II, KdU 277,87 EUR und 160,- EUR Zuschlag bewilligt, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 bewilligte der Beklagte für Februar 2009 351,- EUR Alg II, 285,56 EUR KdU, 160,- EUR Zuschlag, für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 351,- EUR Alg II, 285,56 EUR KdU und 80,- EUR Zuschlag. Den Änderungsbescheiden lag die Neuberechnung der KdU durch den Ag. zugrunde. Dieser legte seiner Berechnung angemessene Heizkosten von monatlich 53,55 EUR abzüglich 6,63 EUR Warmwasserpauschale zugrunde. Die Heizkosten berechnete er wie folgt: Angemessene Wohnungsgröße für eine alleinstehende Person: 45 qm x 20 ltr. Heizöl pro Jahr und qm als angemessener Heizölverbrauch = 900 ltr. Jahresverbrauch x Referenzpreis von 0,71 EUR pro Liter Heizöl: 12 Monate = 53,55 EUR.
Auch gegen diese Bescheide erhob der Ast. Widerspruch (15. April 2009) und beantragte am 24. April 2009 beim Sozialgericht Konstanz (SG), ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die tatsächlichen Heizkosten sowie die Kosten für den Kabelanschluss zu gewähren.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 bewilligte der Ag. für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 359,- EUR monatlich Alg II, 285,40 EUR KdU und 80,- EUR Zuschlag. Der Bescheid war mit dem Zusatz versehen, dass er nach § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens sei. Der Ast. erhob (dennoch) am 14. Juli 2009 dagegen Widerspruch.
Mit Bescheiden vom 17. Juli 2009 berechnete der Ag. die Leistungen vom 1. März 2008 bis 31. Januar 2010 erneut neu und änderte die bisherigen Bewilligungsbescheide ab. Vom 1. März bis 30. Juni 2008 bewilligte sie 347,- EUR Alg II, 284,50 EUR KdU und 160,- EUR Zuschlag, für Juli 2008 351,- EUR Alg II, 284,50 EUR KdU und 160,- EUR Zuschlag; für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2009 wurden 351,- EUR Alg II, KdU 284,50 EUR und 160,- EUR Zuschlag bewilligt, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 bewilligte der Beklagte für Februar 2009 351,- EUR Alg II, 292,19 EUR KdU, 160,- EUR Zuschlag, für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 351,- EUR Alg II, 292,19 EUR KdU und 80,- EUR Zuschlag und für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Oktober 2010 bewilligte er 359,- EUR Alg II, 292,19 EUR KdU und 80,- EUR Zuschlag. Den Änderungsbescheiden lag die Neuberechnung der KdU zugrunde. Der Ag. legte seiner Berechnung angemessene Heizkosten von monatlich 53,55 EUR ohne Berücksichtigung einer Warmwasserpauschale von 6,63 EUR zugrunde.
Auch gegen diese Bescheide erhob der Ast. Widerspruch, die mit Widerspruchsbescheiden vom 13. August 2009 zurückgewiesen wurden.
Mit Beschluss vom 5. August 2009 hat das SG den Antrag des Ast. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Soweit der Ast. Leistungen rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehre, liege ein Anordnungsgrund, eine besondere Eilbedürftigkeit, nicht vor. Allein eine angespannte finanzielle Situation stelle keine derartige Notlage dar, die eine rückwirkende Leistungsbewilligung rechtfertigen könne. Ein Anordnungsanspruch bezüglich der Heizkosten sei aber auch ab Antragstellung fraglich, da das Heizöl dem Ast. vor Antragstellung geliefert worden sei und er dies auch bezahlt habe. Auch könne sich der Ast. nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Eigentum am Heizöl an Frau M. abgetreten, da es sich hierbei um eine Umschuldung gehandelt habe. Könne der Ast. aber grundsätzlich nicht gegenüber dem Ag. geltend machen, Altschulden erstattet zu bekommen, könne im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Auch § 22 Abs. 5 SGB II greife nicht ein, da eine der Wohnungslosigkeit wenigstens nahekommende Notlage nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Letztlich komme auch die Übernahme der Kabelgebühren nicht in Betracht. Dem Ast. sei zuzumuten, eine Zimmer-, Dach- oder Satellitenanlage zu installieren. Es sei durch die vom Ast. vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass ein terrestrischer Empfang mittels Zimmerantenne nicht möglich sei.
Gegen den ihm am 7. August 2009 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 11. August 2009 beim SG Beschwerde eingelegt, die dem LSG am 13. August 2009 vorgelegt worden ist. Der Ast. wiederholt und vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere führt er aus, dass nach der hier anzuwendenden Produkttheorie in einer Gesamtschau der Wohnungskosten und der Heizkosten die vom Beklagten zu übernehmenden Gesamtkosten im Rahmen der Angemessenheit liegen würden. Zudem bekomme er keinen terrestrischen Empfang mittels Zimmerantenne, so dass er einen Kabelanschluss benötige.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. August 2009 aufzuheben und den Ag. zu verurteilen, ihm monatlich 117,49 EUR an Heizkosten und 16,95 EUR an Kabelnutzungsgebühren, beginnend ab 1. März 2008, zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn der Antragsteller hat jedenfalls den Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich die Erfolgsaussicht der Hauptsacheverfahren (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008 Rn. 27 ff zu § 86b; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnrn. 165 ff).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. nur: BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr. 6 m.w.N.). Jedoch kann ein Bescheid im Einzelfall gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten (vgl. BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr. 7). Um eine derartige eigenständige, abgrenzbare Verfügung handelt es sich bei der bewilligten Leistung für die Kosten der Unterkunft und Heizung (st. Rechtsprechung seit BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), so dass der Senat die übrigen Bestandteile der Leistungsbewilligung nicht zu überprüfen hat.
Der Antragsteller hat beantragt, über die Kosten für das Heizöl und die Kabelanschlussgebühren rückwirkend bis zum 1. März 2008 zu entscheiden. Bezüglich des Zeitraumes vom 1. März 2008 bis zum 23. April 2009 kann das Bestehen eines Anordnungsanspruchs dahingestellt bleiben, da der Senat nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugt ist. Bei einer Regelungsanordnung wird der Anordnungsgrund durch die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile begründet. Ein Anordnungsgrund ist in der Regel zu verneinen, wenn sich der Anspruch auf vergangene Zeiträume bezieht und der Bedarf nicht mehr in die Gegenwart hineinreicht, ein sogenannter Nachholbedarf damit fehlt (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008 Rn. 35 a m.w.N.). Vergangene Zeiträume in diesem Sinne sind grundsätzlich die vor der Antragstellung (auf vorläufigen Rechtsschutz) bei Gericht liegenden Zeiträume.
In Anwendung dieser Grundsätze ist daher für den Zeitraum vom 01. März 2008 bis 23. April 2009 schon deshalb ein Anordnungsgrund abzulehnen. Gründe, die ausnahmsweise einen besonderen rückwirkenden Nachholbedarf rechtfertigen, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen; insbesondere hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Erstattung nur eines Teils der Heizölkosten und die Nichterstattung der Kabelnutzungsgebühren für diesen Zeitraum eine gegenwärtige Notlage bei ihm bewirkt, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen drohen oder Ähnliches.
Für die Zeit ab 24. April 2009 mangelt es jedoch ebenfalls am Anordnungsgrund, der besonderen Eilbedürftigkeit, auch wenn der Senat Bedenken hat, wie das SG schon den Anordnungsanspruch zu verneinen. Ob allerdings die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären sein, dessen Abwarten dem Antragsteller zumutbar ist.
Deshalb weist der Senat nur hilfsweise auf folgende Erwägungen hin: Die Berechnung der Heizölkosten durch den Antragsgegner unterliegt nach Auffassung des Senats rechtlichen Bedenken insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner als Raumbezugsgröße von 45 qm ausgeht, die als angemessener Wohnraum der Berechnung der Heizkosten zugrunde zu legen seien. Der Antragsgegner dürfte dabei verkennen, dass der Antragsteller ein Eigenheim bewohnt und Maßstab der Angemessenheit daher nicht die Größe von Mietwohnungen, sondern die angemessene Größe von Eigentum ist. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 2/05 R) ausgeführt, dass die angemessene Größe einer Eigentumswohnung bundeseinheitlich nach den Vorgaben des WobauG 2 zu bestimmen sei und der dort enthaltene Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße (auch für nur eine Person) von 80 qm zu mindern sei. Ergänzend dazu hat das BSG in seiner Entscheidung vom 19. September 2008 (B 14 AS 54/07 R) ausgeführt, dass die für Eigentumswohnungen gezogenen Grenzen nicht ohne weiteres für ein selbst genutztes Hausgrundstück übernommen werden könnten und hat es im zugrundeliegenden Fall noch als angemessen angesehen, wenn zwei Personen 91,89 qm bewohnen. Ist also bei Bewohnern selbstgenutzter Eigentumswohnungen oder Hausgrundstücken ohne Verstoß gegen Art. 3 GG (dazu das BSG in beiden Entscheidungen ausführlich) eine größere angemessene Wohnfläche zu Grunde zu legen, sind auch die Heizkosten entsprechend anzupassen. Der Senat lässt vorliegend offen, welche genaue Quadratmeterzahl der Berechnung tatsächlich zugrunde zu legen ist, ob also auch für eine Person, die ein Reihenhaus alleine bewohnt, 100 qm noch als angemessen anzusehen sind. Denn selbst wenn man die angemessene Größe einer Eigentumswohnung von 80 qm als Mindestgröße und die weitere Berechnungsmodalität der Antragsgegnerin zugrunde legt, stünden dem Antragsteller monatliche Heizkosten in Höhe von 94,66 EUR zu (80 qm x 20 ltr. = 1600 ltr x 0,71 EUR). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin allerdings bislang nicht nachgewiesen, worauf der Antragsteller zu Recht hingewiesen hat, dass er ein unwirtschaftliches Heizverhalten an den Tag legt (insbesondere hat sie bei ihrer Berechnung "angemessenen" Ölverbrauch von 20 ltr. pro Jahr und qm eingestellt, ohne z.B. zu berücksichtigen, dass in älteren Häusern mit schlechterer Isolierung möglicherweise mehr Öl zum Beheizen verbraucht wird, ohne dass ein unwirtschaftliches Heizverhalten zugrunde liegt). Diese Erwägungen dürften - falls ein Anspruch auf Erstattung der Heizkosten tatsächlich bestehen sollte - dazu führen, dass möglicherweise die gesamten Kosten zu übernehmen sind.
Ob allerdings tatsächlich Anspruch auf Erstattung von Heizkosten besteht, dürfte jedenfalls bislang noch nicht zweifelsfrei geklärt sein. Es dürfte zumindest offen sein, ob die behaupteten Ansprüche von Frau M. gegen den Ast., deren tatsächliche Begleichung der Ast. im Übrigen bislang nicht glaubhaft gemacht hat, Leistungsansprüche gegen den Ag. auslösen können. Denn rührten, wie das SG ausgeführt hat, die Heizölschulden quasi aus einer Umschuldungsaktion vor Leistungsbeginn her und wäre der Ag. deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, für Schulden aufzukommen, gleich aus welchem Rechtsgrund, würde dies konsequenterweise bedeuten, dass der Antragsgegner dem Antragsteller überhaupt keine Heizkosten zu erstatten hätte, also auch nicht anteilig wie bislang. Bei seinen Überlegungen dürfte sich der Ag. allerdings auch davon leiten lassen müssen, dass der vorliegende Sachverhalt abweichend von den durch das BSG bislang entschiedenen Verfahren zu beurteilen sein dürfte, in denen die Frage des Einkommenszuflusses bzw. Vermögensbestands während des Leistungszeitraums im Streit stand (z.B. BSG vom 30. September 2008 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15) und der Geldzufluss während des Leistungsbezugs zur Schuldtilgung verwendet worden ist (BSG a.a.O. unter Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.2.2007 - L 12 AS 12/06).
Der Antragsteller hat zwar vor Leistungsbeginn die Forderung des Heizöllieferanten vollständig beglichen. Zugleich hat er jedoch "Eigentum" am Heilöl "abgetreten" und ist eine monatliche Zahlungsverpflichtung gegenüber Frau M. eingegangen, so dass also tatsächliche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Beheizung des Hauses behauptet werden. Abweichend von den den Entscheidungen des BSG zugrunde liegenden Fällen geht es vorliegend also nicht um die Frage der Berücksichtigung eines Geldzuflusses während des Leistungsbezugs oder eines Vermögens vor Leistungsbeginn, sondern um die Frage, ob und wie Schulden, die der Kläger - nach seinem Vortrag - gegenüber Frau M. monatlich begleicht, im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach SGB II zu berücksichtigen sind. Würde es sich beispielsweise um Schuldverpflichtungen handeln, deren Begleichung zur Sicherung des Lebensunterhalts weder zwingend notwendig ist noch durch den Gläubiger durchgesetzt wird, dürften diese einen Leistungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner voraussichtlich nicht begründen können. Ob der Sachverhalt abweichend zu beurteilen ist, wenn - wie hier - mit der Tilgung der Schulden zugleich grundlegende Bedürfnisse an das Wohnen, also auch Heizung und Warmwasserbereitung, befriedigt werden, muss der Entscheidung in der Hauptsache überlassen bleiben.
Trotz des offenen Ausgangs in der Hauptsache war eine dem Antragsteller günstige Entscheidung aber nicht möglich, da es jedenfalls an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung fehlt. Zwar sind zwischenzeitlich Grundsicherungsleistungen bis 31. Januar 2010 bewilligt worden. Unabhängig von der Frage, ob deshalb der streitige Leistungszeitraum bis dahin zu erstrecken ist, hat sich der Antragsteller in seiner Abtretungserklärung gegenüber Frau M. jedoch nur bis Oktober 2009 verpflichtet, monatlich 117,49 EUR zu bezahlen. Dem Senat ist nicht bekannt, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragsteller danach Heizkosten aufzubringen hat, so dass sich eine Entscheidung des Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls nur bis Oktober 2009 erstrecken kann. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die nur teilweise Erstattung der Kosten durch den Antragsgegner für die Vergangenheit möglicherweise - weitere - Verbindlichkeiten des Antragstellers bei Frau M. aufgelaufen sind (was nicht dargetan ist), kann es im Verfahren des Eilrechtsschutzes jedenfalls nur um diesen - nachgewiesenen - Zeitraum gehen. Für die geltend gemachte Erstattung für nunmehr noch einen Monat fehlt es jedoch erkennbar an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, zumal der Ast. derzeit auch noch einen Zuschlag zum Alg II in Höhe von monatlich 80,- EUR erhält, der es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und der Verbindlichkeit zu begleichen.
Der Senat lässt offen, ob für die Übernahme der Kabelnutzungsgebühren ein Anordnungsanspruch vorliegt oder ob insoweit nicht sogar das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einer dem Antragsteller günstigen Entscheidung entgegen steht. Es wird daher der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, sich z.B. mittels einer Satellitenschüssel, Außenantenne oder Zimmerantenne den Fernsehempfang zu verschaffen, denn jedenfalls fehlt es auch insoweit am Anordnungsgrund, der besonderen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seit mehr als einem Jahr die Übernahme der Kosten durch die Antragsgegnerin mit den ihm möglichen Rechtsmitteln betreibt, begründet keine Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Da der Antragsgegner zuletzt durch Widerspruchsbescheide vom 13. August 2008 auch darüber - ablehnend - entschieden hat, hat der Antragsteller die Möglichkeit, sein Begehren vor dem SG in der Hauptsache zu verfolgen. Angesichts der monatlichen Kosten und des Umstands, dass er jedenfalls noch bis einschließlich Januar 2010 einen monatlichen Zuschlag zum Alg II von 80,- EUR erhält, ist es ihm zumutbar, diese Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der vollständigen Heizkosten in Höhe von 117,49 EUR monatlich sowie Kosten für den Kabelanschluss von monatlich 16,95 EUR für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Januar 2010.
Der 1960 geborene Antragsteller (Ast.) ist seit 2006 geschieden und bewohnt ein 1979 gebautes Reihenhaus mit einer Wohnfläche von ca. 100 qm. Dieses steht im je hälftigen Miteigentum des Ast. und seiner geschiedenen Ehefrau. An diese bezahlt er monatlich 150,- EUR Nutzungsentschädigung. Die sonstigen Wohnnebenkosten belaufen sich auf monatlich 80,95 EUR (Schornsteinfeger, Grundsteuer, Wasser- und Abwasser, Gebäudeversicherung, Müll). Für das Heizöl bezahlt der Ast. monatlich 117,49 EUR an Frau W. M ... Dieser Zahlung liegt die Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und Frau M. vom Februar 2008 zugrunde. Darin trat er an Frau M. das Eigentum an 3.291 ltr. Heizöl ab, das er am 7. Februar 2008 geliefert bekommen und mit Überweisung vom 17. Februar 2008 an den Lieferanten bezahlt hatte. Der Ast. verpflichtete sich in der Erklärung gegenüber Frau M., das Heizöl gegen 20 monatliche Abschlagszahlungen von 117,49 EUR beginnend mit dem Monat März 2008 abzunehmen. Hintergrund dieser Vereinbarung waren Schulden des Ast. bei Frau M ... Darüber hinaus hat der Kläger noch einen Kabelanschluss, für den er 16,95 EUR monatlich bezahlt. Die Eigentümergemeinschaft der Reihenhäuser hatte schon im Jahr 1993 mündlich beschlossen, die auf dem Dach des Nachbarhauses befindliche Gemeinschaftsantenne zugunsten eines Kabelanschlusses aufzugeben.
Der Ast. bezog bis einschließlich 29. Februar 2008 Arbeitslosengeld I.
Am 12. Februar 2008 beantragte er die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) sowie die Übernahme der Kosten der Unterkunft.
Mit Bescheid vom 12. März 2008 bewilligte der Antragsgegner (Ag.) für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2008 347,- EUR Alg II, Kosten der Unterkunft (KdU) von 80,95 EUR sowie den Zuschlag zum Alg II nach § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von 160,- EUR. Den dagegen erhobenen Widerspruch, der sich gegen die Nichtberücksichtigung der Heizölkosten richtete, wies der Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 zurück. Mit Bescheid vom 18. März 2008 lehnte der Ag. die Übernahme der Kabelgebühren ab und wies den auch hiergegen erhobenen Widerspruch mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 zurück.
Auf den aktenkundigen Weiterbewilligungsantrag vom Januar 2009 (weder der Antrag noch die Leistungsbescheide für den Leistungszeitraum 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 sind aktenkundig) bewilligte der Ag. mit Bescheid vom 20. Januar 2009 Leistungen vom 1. Februar bis 31. Juli 2009, davon für Februar 2008 Alg II in Höhe von 351,- EUR, KdU in Höhe von 88,64 EUR und einen Zuschlag von 160,- EUR, für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 Alg II in Höhe von 351,- EUR, KdU 88,64 EUR und einen Zuschlag von 80,- EUR. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich der Ast. mit Widerspruch.
Mit drei Bescheiden vom 16. März 2009 änderte der Ag. die Bewilligungsbescheide vom 12. März 2008 und 20. Januar 2009 sowie den nicht mit Datum aufgeführten Leistungsbescheid für den Leistungszeitraum 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 ab. Vom 1. März bis 30. Juni 2008 bewilligte er 347,- EUR Alg II, 277,87 EUR KdU und 160,- EUR Zuschlag, für Juli 2008 351,- EUR Alg II, 277,87 EUR KdU und 160,- EUR Zuschlag; für die Zeit vom 1. August bis 31. Januar 2009 wurden 351,- EUR Alg II, KdU 277,87 EUR und 160,- EUR Zuschlag bewilligt, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 bewilligte der Beklagte für Februar 2009 351,- EUR Alg II, 285,56 EUR KdU, 160,- EUR Zuschlag, für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 351,- EUR Alg II, 285,56 EUR KdU und 80,- EUR Zuschlag. Den Änderungsbescheiden lag die Neuberechnung der KdU durch den Ag. zugrunde. Dieser legte seiner Berechnung angemessene Heizkosten von monatlich 53,55 EUR abzüglich 6,63 EUR Warmwasserpauschale zugrunde. Die Heizkosten berechnete er wie folgt: Angemessene Wohnungsgröße für eine alleinstehende Person: 45 qm x 20 ltr. Heizöl pro Jahr und qm als angemessener Heizölverbrauch = 900 ltr. Jahresverbrauch x Referenzpreis von 0,71 EUR pro Liter Heizöl: 12 Monate = 53,55 EUR.
Auch gegen diese Bescheide erhob der Ast. Widerspruch (15. April 2009) und beantragte am 24. April 2009 beim Sozialgericht Konstanz (SG), ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die tatsächlichen Heizkosten sowie die Kosten für den Kabelanschluss zu gewähren.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 bewilligte der Ag. für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 359,- EUR monatlich Alg II, 285,40 EUR KdU und 80,- EUR Zuschlag. Der Bescheid war mit dem Zusatz versehen, dass er nach § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens sei. Der Ast. erhob (dennoch) am 14. Juli 2009 dagegen Widerspruch.
Mit Bescheiden vom 17. Juli 2009 berechnete der Ag. die Leistungen vom 1. März 2008 bis 31. Januar 2010 erneut neu und änderte die bisherigen Bewilligungsbescheide ab. Vom 1. März bis 30. Juni 2008 bewilligte sie 347,- EUR Alg II, 284,50 EUR KdU und 160,- EUR Zuschlag, für Juli 2008 351,- EUR Alg II, 284,50 EUR KdU und 160,- EUR Zuschlag; für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2009 wurden 351,- EUR Alg II, KdU 284,50 EUR und 160,- EUR Zuschlag bewilligt, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 bewilligte der Beklagte für Februar 2009 351,- EUR Alg II, 292,19 EUR KdU, 160,- EUR Zuschlag, für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 351,- EUR Alg II, 292,19 EUR KdU und 80,- EUR Zuschlag und für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Oktober 2010 bewilligte er 359,- EUR Alg II, 292,19 EUR KdU und 80,- EUR Zuschlag. Den Änderungsbescheiden lag die Neuberechnung der KdU zugrunde. Der Ag. legte seiner Berechnung angemessene Heizkosten von monatlich 53,55 EUR ohne Berücksichtigung einer Warmwasserpauschale von 6,63 EUR zugrunde.
Auch gegen diese Bescheide erhob der Ast. Widerspruch, die mit Widerspruchsbescheiden vom 13. August 2009 zurückgewiesen wurden.
Mit Beschluss vom 5. August 2009 hat das SG den Antrag des Ast. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Soweit der Ast. Leistungen rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehre, liege ein Anordnungsgrund, eine besondere Eilbedürftigkeit, nicht vor. Allein eine angespannte finanzielle Situation stelle keine derartige Notlage dar, die eine rückwirkende Leistungsbewilligung rechtfertigen könne. Ein Anordnungsanspruch bezüglich der Heizkosten sei aber auch ab Antragstellung fraglich, da das Heizöl dem Ast. vor Antragstellung geliefert worden sei und er dies auch bezahlt habe. Auch könne sich der Ast. nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Eigentum am Heizöl an Frau M. abgetreten, da es sich hierbei um eine Umschuldung gehandelt habe. Könne der Ast. aber grundsätzlich nicht gegenüber dem Ag. geltend machen, Altschulden erstattet zu bekommen, könne im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Auch § 22 Abs. 5 SGB II greife nicht ein, da eine der Wohnungslosigkeit wenigstens nahekommende Notlage nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Letztlich komme auch die Übernahme der Kabelgebühren nicht in Betracht. Dem Ast. sei zuzumuten, eine Zimmer-, Dach- oder Satellitenanlage zu installieren. Es sei durch die vom Ast. vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass ein terrestrischer Empfang mittels Zimmerantenne nicht möglich sei.
Gegen den ihm am 7. August 2009 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 11. August 2009 beim SG Beschwerde eingelegt, die dem LSG am 13. August 2009 vorgelegt worden ist. Der Ast. wiederholt und vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere führt er aus, dass nach der hier anzuwendenden Produkttheorie in einer Gesamtschau der Wohnungskosten und der Heizkosten die vom Beklagten zu übernehmenden Gesamtkosten im Rahmen der Angemessenheit liegen würden. Zudem bekomme er keinen terrestrischen Empfang mittels Zimmerantenne, so dass er einen Kabelanschluss benötige.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. August 2009 aufzuheben und den Ag. zu verurteilen, ihm monatlich 117,49 EUR an Heizkosten und 16,95 EUR an Kabelnutzungsgebühren, beginnend ab 1. März 2008, zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn der Antragsteller hat jedenfalls den Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich die Erfolgsaussicht der Hauptsacheverfahren (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008 Rn. 27 ff zu § 86b; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnrn. 165 ff).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. nur: BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr. 6 m.w.N.). Jedoch kann ein Bescheid im Einzelfall gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten (vgl. BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr. 7). Um eine derartige eigenständige, abgrenzbare Verfügung handelt es sich bei der bewilligten Leistung für die Kosten der Unterkunft und Heizung (st. Rechtsprechung seit BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), so dass der Senat die übrigen Bestandteile der Leistungsbewilligung nicht zu überprüfen hat.
Der Antragsteller hat beantragt, über die Kosten für das Heizöl und die Kabelanschlussgebühren rückwirkend bis zum 1. März 2008 zu entscheiden. Bezüglich des Zeitraumes vom 1. März 2008 bis zum 23. April 2009 kann das Bestehen eines Anordnungsanspruchs dahingestellt bleiben, da der Senat nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugt ist. Bei einer Regelungsanordnung wird der Anordnungsgrund durch die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile begründet. Ein Anordnungsgrund ist in der Regel zu verneinen, wenn sich der Anspruch auf vergangene Zeiträume bezieht und der Bedarf nicht mehr in die Gegenwart hineinreicht, ein sogenannter Nachholbedarf damit fehlt (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008 Rn. 35 a m.w.N.). Vergangene Zeiträume in diesem Sinne sind grundsätzlich die vor der Antragstellung (auf vorläufigen Rechtsschutz) bei Gericht liegenden Zeiträume.
In Anwendung dieser Grundsätze ist daher für den Zeitraum vom 01. März 2008 bis 23. April 2009 schon deshalb ein Anordnungsgrund abzulehnen. Gründe, die ausnahmsweise einen besonderen rückwirkenden Nachholbedarf rechtfertigen, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen; insbesondere hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Erstattung nur eines Teils der Heizölkosten und die Nichterstattung der Kabelnutzungsgebühren für diesen Zeitraum eine gegenwärtige Notlage bei ihm bewirkt, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen drohen oder Ähnliches.
Für die Zeit ab 24. April 2009 mangelt es jedoch ebenfalls am Anordnungsgrund, der besonderen Eilbedürftigkeit, auch wenn der Senat Bedenken hat, wie das SG schon den Anordnungsanspruch zu verneinen. Ob allerdings die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären sein, dessen Abwarten dem Antragsteller zumutbar ist.
Deshalb weist der Senat nur hilfsweise auf folgende Erwägungen hin: Die Berechnung der Heizölkosten durch den Antragsgegner unterliegt nach Auffassung des Senats rechtlichen Bedenken insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner als Raumbezugsgröße von 45 qm ausgeht, die als angemessener Wohnraum der Berechnung der Heizkosten zugrunde zu legen seien. Der Antragsgegner dürfte dabei verkennen, dass der Antragsteller ein Eigenheim bewohnt und Maßstab der Angemessenheit daher nicht die Größe von Mietwohnungen, sondern die angemessene Größe von Eigentum ist. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 2/05 R) ausgeführt, dass die angemessene Größe einer Eigentumswohnung bundeseinheitlich nach den Vorgaben des WobauG 2 zu bestimmen sei und der dort enthaltene Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße (auch für nur eine Person) von 80 qm zu mindern sei. Ergänzend dazu hat das BSG in seiner Entscheidung vom 19. September 2008 (B 14 AS 54/07 R) ausgeführt, dass die für Eigentumswohnungen gezogenen Grenzen nicht ohne weiteres für ein selbst genutztes Hausgrundstück übernommen werden könnten und hat es im zugrundeliegenden Fall noch als angemessen angesehen, wenn zwei Personen 91,89 qm bewohnen. Ist also bei Bewohnern selbstgenutzter Eigentumswohnungen oder Hausgrundstücken ohne Verstoß gegen Art. 3 GG (dazu das BSG in beiden Entscheidungen ausführlich) eine größere angemessene Wohnfläche zu Grunde zu legen, sind auch die Heizkosten entsprechend anzupassen. Der Senat lässt vorliegend offen, welche genaue Quadratmeterzahl der Berechnung tatsächlich zugrunde zu legen ist, ob also auch für eine Person, die ein Reihenhaus alleine bewohnt, 100 qm noch als angemessen anzusehen sind. Denn selbst wenn man die angemessene Größe einer Eigentumswohnung von 80 qm als Mindestgröße und die weitere Berechnungsmodalität der Antragsgegnerin zugrunde legt, stünden dem Antragsteller monatliche Heizkosten in Höhe von 94,66 EUR zu (80 qm x 20 ltr. = 1600 ltr x 0,71 EUR). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin allerdings bislang nicht nachgewiesen, worauf der Antragsteller zu Recht hingewiesen hat, dass er ein unwirtschaftliches Heizverhalten an den Tag legt (insbesondere hat sie bei ihrer Berechnung "angemessenen" Ölverbrauch von 20 ltr. pro Jahr und qm eingestellt, ohne z.B. zu berücksichtigen, dass in älteren Häusern mit schlechterer Isolierung möglicherweise mehr Öl zum Beheizen verbraucht wird, ohne dass ein unwirtschaftliches Heizverhalten zugrunde liegt). Diese Erwägungen dürften - falls ein Anspruch auf Erstattung der Heizkosten tatsächlich bestehen sollte - dazu führen, dass möglicherweise die gesamten Kosten zu übernehmen sind.
Ob allerdings tatsächlich Anspruch auf Erstattung von Heizkosten besteht, dürfte jedenfalls bislang noch nicht zweifelsfrei geklärt sein. Es dürfte zumindest offen sein, ob die behaupteten Ansprüche von Frau M. gegen den Ast., deren tatsächliche Begleichung der Ast. im Übrigen bislang nicht glaubhaft gemacht hat, Leistungsansprüche gegen den Ag. auslösen können. Denn rührten, wie das SG ausgeführt hat, die Heizölschulden quasi aus einer Umschuldungsaktion vor Leistungsbeginn her und wäre der Ag. deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, für Schulden aufzukommen, gleich aus welchem Rechtsgrund, würde dies konsequenterweise bedeuten, dass der Antragsgegner dem Antragsteller überhaupt keine Heizkosten zu erstatten hätte, also auch nicht anteilig wie bislang. Bei seinen Überlegungen dürfte sich der Ag. allerdings auch davon leiten lassen müssen, dass der vorliegende Sachverhalt abweichend von den durch das BSG bislang entschiedenen Verfahren zu beurteilen sein dürfte, in denen die Frage des Einkommenszuflusses bzw. Vermögensbestands während des Leistungszeitraums im Streit stand (z.B. BSG vom 30. September 2008 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15) und der Geldzufluss während des Leistungsbezugs zur Schuldtilgung verwendet worden ist (BSG a.a.O. unter Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.2.2007 - L 12 AS 12/06).
Der Antragsteller hat zwar vor Leistungsbeginn die Forderung des Heizöllieferanten vollständig beglichen. Zugleich hat er jedoch "Eigentum" am Heilöl "abgetreten" und ist eine monatliche Zahlungsverpflichtung gegenüber Frau M. eingegangen, so dass also tatsächliche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Beheizung des Hauses behauptet werden. Abweichend von den den Entscheidungen des BSG zugrunde liegenden Fällen geht es vorliegend also nicht um die Frage der Berücksichtigung eines Geldzuflusses während des Leistungsbezugs oder eines Vermögens vor Leistungsbeginn, sondern um die Frage, ob und wie Schulden, die der Kläger - nach seinem Vortrag - gegenüber Frau M. monatlich begleicht, im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach SGB II zu berücksichtigen sind. Würde es sich beispielsweise um Schuldverpflichtungen handeln, deren Begleichung zur Sicherung des Lebensunterhalts weder zwingend notwendig ist noch durch den Gläubiger durchgesetzt wird, dürften diese einen Leistungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner voraussichtlich nicht begründen können. Ob der Sachverhalt abweichend zu beurteilen ist, wenn - wie hier - mit der Tilgung der Schulden zugleich grundlegende Bedürfnisse an das Wohnen, also auch Heizung und Warmwasserbereitung, befriedigt werden, muss der Entscheidung in der Hauptsache überlassen bleiben.
Trotz des offenen Ausgangs in der Hauptsache war eine dem Antragsteller günstige Entscheidung aber nicht möglich, da es jedenfalls an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung fehlt. Zwar sind zwischenzeitlich Grundsicherungsleistungen bis 31. Januar 2010 bewilligt worden. Unabhängig von der Frage, ob deshalb der streitige Leistungszeitraum bis dahin zu erstrecken ist, hat sich der Antragsteller in seiner Abtretungserklärung gegenüber Frau M. jedoch nur bis Oktober 2009 verpflichtet, monatlich 117,49 EUR zu bezahlen. Dem Senat ist nicht bekannt, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragsteller danach Heizkosten aufzubringen hat, so dass sich eine Entscheidung des Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls nur bis Oktober 2009 erstrecken kann. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die nur teilweise Erstattung der Kosten durch den Antragsgegner für die Vergangenheit möglicherweise - weitere - Verbindlichkeiten des Antragstellers bei Frau M. aufgelaufen sind (was nicht dargetan ist), kann es im Verfahren des Eilrechtsschutzes jedenfalls nur um diesen - nachgewiesenen - Zeitraum gehen. Für die geltend gemachte Erstattung für nunmehr noch einen Monat fehlt es jedoch erkennbar an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, zumal der Ast. derzeit auch noch einen Zuschlag zum Alg II in Höhe von monatlich 80,- EUR erhält, der es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und der Verbindlichkeit zu begleichen.
Der Senat lässt offen, ob für die Übernahme der Kabelnutzungsgebühren ein Anordnungsanspruch vorliegt oder ob insoweit nicht sogar das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einer dem Antragsteller günstigen Entscheidung entgegen steht. Es wird daher der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, sich z.B. mittels einer Satellitenschüssel, Außenantenne oder Zimmerantenne den Fernsehempfang zu verschaffen, denn jedenfalls fehlt es auch insoweit am Anordnungsgrund, der besonderen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seit mehr als einem Jahr die Übernahme der Kosten durch die Antragsgegnerin mit den ihm möglichen Rechtsmitteln betreibt, begründet keine Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Da der Antragsgegner zuletzt durch Widerspruchsbescheide vom 13. August 2008 auch darüber - ablehnend - entschieden hat, hat der Antragsteller die Möglichkeit, sein Begehren vor dem SG in der Hauptsache zu verfolgen. Angesichts der monatlichen Kosten und des Umstands, dass er jedenfalls noch bis einschließlich Januar 2010 einen monatlichen Zuschlag zum Alg II von 80,- EUR erhält, ist es ihm zumutbar, diese Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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