Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1115/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch bei Unterbringung des Kindes in einer Schule für Sehbe-hinderte, die im Rahmen des SGB XII gefördert wird, liegt bei Aufenthalten von mindestens einem vollen Kalendertag im Haushalt der Eltern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vor.
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2008 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 dem Grunde nach Leis-tungen nach dem SGB II für Zeiten des Aufenthalts von mindestens einem vollen Kalendertag zu gewähren. Im Üb-rigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergericht-lichen Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2007.
Die am 21.07.1991 geborene Klägerin ist seit 2001 wochentags in der Stiftung XXX, einer Schule für sehbehinderte Kinder und Jugendliche, untergebracht. Hierfür erhält sie seit dem 01.01.2005 eine Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Diese beinhaltet grundsätzlich auch Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ausweislich eines Bescheids des Landkreises Calw vom 04.09.2007 wurden ihr ein monatlicher Barbetrag in Höhe von 42,00 EUR sowie Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.3.2, Hilfsbedarfsgruppe 2 bewilligt.
Die Klägerin hatte von der Beklagten seit dem 21.04.2005 laufend Sozialgeld gemäß § 28 SGB II erhalten. In dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2007 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.05. bis zum 31.10.2007 bewilligte die Beklagte nur noch den Eltern der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Weitere Leistungen an die Klägerin lehnte sie mit der Begründung ab, diese erhalte seit 2005 Leistungen nach dem SGB XII und wohne außerdem bereits seit 2001 in XXX. Die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 7 und 8 SGB II seien damit nicht erfüllt.
In dem hiergegen am 12.10.2007 mit Schriftsatz vom 09.10.2007 eingelegten Widerspruch wird ausgeführt, es sei der Beklagten bereits seit 2001 bekannt gewesen, dass die Klägerin die Woche über in der Einrichtung für Sehbehinderte in XXX untergebracht ist. Dies habe die Beklagte damals für unmaßgeblich gehalten. Die Klägerin lebe aber nach wie vor in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern. Sie werde montagmorgens abgeholt und in die Sehbehindertenschule gebracht und kehre freitagabends zurück. An den Wochenenden sowie an Feiertagen und in den Ferien halte sich die Klägerin in der Wohnung der Eltern auf. Auch werde sie in vollem Umfang von den Eltern unterhalten. Diese ersparten nur die Aufwendungen für 15 Mahlzeiten an den Wochentagen, wofür jeweils 3,00 EUR anzusetzen seien. Allerdings verlange die Stiftung insoweit inzwischen eine Kostenbeteiligung. Bis August 2007 hätten die Eltern der Klägerin hierfür monatlich 76,00 EUR an das Landratsamt zahlen müssen. Auch müssten die Eltern der Klägerin einen Beitrag von 0,30 EUR/km für Taxikosten leisten und einen Teil der Kosten für Bücher, Ärzte und Physiotherapeuten übernehmen. Für Arzneimittel der Klägerin wendeten sie monatlich ca. 8,00 EUR auf.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, das sie nicht tatsächlich in deren Haushalt anwesend sei. Bei internatsmäßiger Unterbringung sei eine Rückkehr an den Wochenenden oder in den Ferien unerheblich. Diese begründe allenfalls einen Anspruch auf einen erhöhten Wohnbedarf gegenüber dem kommunalen Träger. Im Übrigen habe die Klägerin einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Landkreis Calw, der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII umfasse.
Mit ihrer am 11.03.2008 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente. Ergänzend führt sie aus, mit der Heimunterbringung sei keinesfalls ihr Bedarf für Kleidung, Spielsachen und dergleichen gedeckt. Die Hauptlast des Unterhalts der Klägerin trügen ihre Eltern. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Rückkehr der Klägerin an den Wochenenden, den Feiertagen und in den Ferien nichts daran ändere, dass sie nach Auffassung der Beklagten auch zu diesen Zeiten aufgrund der Unterbringung im Internat nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern gehöre. Auch begründe die Internatsunterbringung keinen Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II, da dieser einen ständigen Aufenthalt in der Einrichtung voraussetzen würde. Schließlich sei eine taggenaue Berechnung der der Klägerin zustehenden Leistungen ohne Weiteres möglich. Nach Inkrafttreten des SGB II sei es gang und gäbe, dass Leistungen monatlich neu berechnet werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2008 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des vom Landkreis Calw monatlich gezahlten Barbetrags in Höhe von 42,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, sie sei intern an die in der Wissensdatenbank der Agentur für Arbeit enthaltenen Hinweise gebunden. Danach sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn sich ein Kind ständig in einer Werkstatt für behinderte Menschen, einem Heim, einer Anstalt oder einem Internat aufhalte. Auch eine Heimkehr an den Wochenenden oder in den Ferien ändere daran nichts. Nur bei einer täglichen Heimkehr käme ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Betracht. Im Übrigen bestehe allenfalls ein Anspruch auf Berücksichtigung eines erhöhten Wohnbedarfs gegenüber dem kommunalen Träger, wenn das Kind in regelmäßigen Abständen im Haushalt der Eltern anwesend sei. Die Klägerin habe ihren Lebensmittelpunkt am Ort des Internats, da sie sich dort ständig aufhalte. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft zeitlich auf Wochenenden, Feiertage und Ferien zu beschränken, widerspreche dem Grundgedanken, dass diese durch eine Gesamtschau der Lebensverhältnisse zu ermitteln sei. Im Übrigen stehe eine monatlich wechselnde taggenaue Berechnung von Leistungen nach dem SGB II im Widerspruch zu einem einfachen und schnellen Verwaltungshandeln.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2. Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
Die Beklagte hat der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.10.2007 Leistungen nach dem SGB II für mindestens einen vollen Kalendertag andauernde Aufenthalte bei ihren Eltern zu gewähren. Der Klägerin steht insoweit ein Anspruch auf anteiliges (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) Sozialgeld gemäß § 28 SGB II zu. Dieser ist nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen.
a) Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bei mehr als eintägigen Aufenthalten der Klägerin bei ihren Eltern erfüllt.
aa) Die Eltern der Klägerin waren im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatten das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht, waren erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
bb) Die Klägerin als nicht erwerbsfähige Angehörige lebte mit ihren Eltern in einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Diese bestand jedoch nur bei Aufenthalten der Klägerin, z.B. an den Wochenenden, an Feiertagen und während der Ferien, die mindestens einen vollen Kalendertag andauerten. An den Wochentagen (montags bis freitags) sowie bei kürzeren Besuchen bestand keine Bedarfsgemeinschaft, so dass der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Beklagte zustand.
Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in § 7 Abs. 3 Nrn. 1 - 3 SGB II genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Diese Voraussetzungen lagen hier zeitweise vor.
(1) Die Klägerin gehörte bei mindestens einen vollen Kalendertag andauernden Aufenthalten dem Haushalt ihrer Eltern an. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht ständig oder auch nur überwiegend bei ihren Eltern wohnte. Auch die Frage des Lebensmittelpunkts ist hierfür nicht entscheidend. Ohnedies wird man davon ausgehen müssen, dass die Klägerin trotz ihres Internatsaufenthalts an den Wochentagen ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung ihrer Eltern hatte. Denn die räumliche Trennung von den Eltern an den Schultagen bewirkte für sich allein keine Auflösung der familiären Bindungen. Das zeigt sich schon daran, dass die Klägerin an schulfreien Tagen ständig zu ihren Eltern zurückkehrte. Der Schulaufenthalt diente nur einem Teilbereich ihres Lebens. Entscheidendes Gewicht für ihre Lebensbeziehungen kam hingegen nach wie vor ihrem familiären Bezugspunkt bei den Eltern zu (siehe hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1994 - 5 C 26/92; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.1996 - 10 RKg 29/95; Sozialgericht Stendal, Beschluss vom 07.02.2008 - S 3 AS 38/08 ER, Juris).
Davon abgesehen ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II allein entscheidend, ob die Klägerin dem Haushalt ihrer Eltern angehörte. Dies kann auch zeitweise, eben bei Aufenthalten an schulfreien Tagen, der Fall sein. Insoweit verlangt die Vorschrift im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB II eben kein dauerhaftes "Leben" im gemeinsamen Haushalt. Ausreichend ist vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass sich die Klägerin mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag, d.h. nicht nur sporadisch, bei ihren Eltern aufhielt (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 27 nach Juris). Das war hier angesichts der regelmäßigen Heimfahrten der Fall. Eine Bedarfsgemeinschaft bestand freilich nicht bei jedem noch so kurzen Besuch der Klägerin bei ihren Eltern. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse zeitliche Erheblichkeit des Aufenthalts. Die Kammer geht in Anlehnung an § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht, davon aus, dass die Erheblichkeitsschwelle bei einem Aufenthalt von mindestens einem vollen Kalendertag erreicht ist.
Die Kammer ist sich der Tatsache bewusst, dass die hiernach erforderliche taggenaue Berechnung der Beklagten einen erhöhten Verwaltungsaufwand abverlangt. Diese Umsetzungsschwierigkeiten sind allerdings systemimmanent und als Folge der Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft hinzunehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 28 nach Juris). Sie können daher zu keiner anderen Beurteilung führen.
(2) Die Klägerin erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Sie hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und konnte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen. Sie verfügte nur über den vom Landratsamt Calw gewährten Barbetrag von monatlich 42,00 Euro, der anteilig zu berücksichtigen ist. Zudem ist der Klägerin für die Zeiten des Bestehens der temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern das Kindergeld anteilig als Einkommen zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
cc) Über die anteilige Berücksichtigung des der Klägerin gewährten Barbetrags in Höhe von 42,00 Euro monatlich hinaus schließt die Bewilligung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch den Landkreis Calw den Anspruch auf Sozialgeld gegen die Beklagte nicht aus. Zwar beinhaltet die Eingliederungshilfe Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Insoweit erhält die Klägerin aber nur den monatlichen Barbetrag von 42,00 Euro für die Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts in der Einrichtung. Da ihr Bedarf hierdurch aber nicht vollständig gedeckt wird, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Sozialgeld (vgl. Knickrehm, in: EICHER/SPELLBRINK, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 28 Rdnr. 14 und § 5 Rdnrn. 25 f.).
dd) Hinsichtlich der Höhe des der Klägerin zu gewährenden Sozialgelds gilt, dass pro nachgewiesenem vollen Kalendertag des Aufenthalts bei ihren Eltern ein Dreißigstel des Monatssatzes anzusetzen ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.11.1008 - L 8 SO 134/08 ER, Rdnr. 14 nach Juris). Bei der Festlegung des Monatssatzes hat die Beklagte gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II zudem den Mehrbedarf der Klägerin aufgrund des Bezugs von Eingliederungshilfe in Höhe von 35 vom Hundert der Regelleistung zu berücksichtigen.
b) Der Anspruch ist nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Schule für sehbehinderte Kinder und Jugendliche überhaupt als stationäre Einrichtung anzusehen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II an die fehlende Erwerbsfähigkeit von Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, anknüpft (vgl. Spellbrink, in: EICHER/SPELLBRINK, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 62 m.w.N.). Der Anspruch der Klägerin setzt jedoch - anders als ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) - keine Erwerbsfähigkeit voraus. Sie erhält als nicht erwerbsfähige Angehörige erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ohnehin nur Sozialgeld gemäß § 28 SGB II, wenn und soweit sie mit diesen in Bedarfsgemeinschaft lebt, d.h. deren Haushalt angehört (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies ist während der Zeiten des Aufenthalts in der Schule nicht der Fall. Darüber hinaus kann der Internatsaufenthalt den Anspruch der Klägerin auf Sozialgeld nicht ausschließen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenteilung war angebracht, da die Klägerin mit ihrer Klage nur teilweise Erfolg hatte.
4. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Zur Frage der temporären Bedarfsgemeinschaft bei einer durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII geförderten Internatsunterbringung liegen bislang keine höherinstanzlichen Entscheidungen vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2007.
Die am 21.07.1991 geborene Klägerin ist seit 2001 wochentags in der Stiftung XXX, einer Schule für sehbehinderte Kinder und Jugendliche, untergebracht. Hierfür erhält sie seit dem 01.01.2005 eine Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Diese beinhaltet grundsätzlich auch Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ausweislich eines Bescheids des Landkreises Calw vom 04.09.2007 wurden ihr ein monatlicher Barbetrag in Höhe von 42,00 EUR sowie Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.3.2, Hilfsbedarfsgruppe 2 bewilligt.
Die Klägerin hatte von der Beklagten seit dem 21.04.2005 laufend Sozialgeld gemäß § 28 SGB II erhalten. In dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2007 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.05. bis zum 31.10.2007 bewilligte die Beklagte nur noch den Eltern der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Weitere Leistungen an die Klägerin lehnte sie mit der Begründung ab, diese erhalte seit 2005 Leistungen nach dem SGB XII und wohne außerdem bereits seit 2001 in XXX. Die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 7 und 8 SGB II seien damit nicht erfüllt.
In dem hiergegen am 12.10.2007 mit Schriftsatz vom 09.10.2007 eingelegten Widerspruch wird ausgeführt, es sei der Beklagten bereits seit 2001 bekannt gewesen, dass die Klägerin die Woche über in der Einrichtung für Sehbehinderte in XXX untergebracht ist. Dies habe die Beklagte damals für unmaßgeblich gehalten. Die Klägerin lebe aber nach wie vor in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern. Sie werde montagmorgens abgeholt und in die Sehbehindertenschule gebracht und kehre freitagabends zurück. An den Wochenenden sowie an Feiertagen und in den Ferien halte sich die Klägerin in der Wohnung der Eltern auf. Auch werde sie in vollem Umfang von den Eltern unterhalten. Diese ersparten nur die Aufwendungen für 15 Mahlzeiten an den Wochentagen, wofür jeweils 3,00 EUR anzusetzen seien. Allerdings verlange die Stiftung insoweit inzwischen eine Kostenbeteiligung. Bis August 2007 hätten die Eltern der Klägerin hierfür monatlich 76,00 EUR an das Landratsamt zahlen müssen. Auch müssten die Eltern der Klägerin einen Beitrag von 0,30 EUR/km für Taxikosten leisten und einen Teil der Kosten für Bücher, Ärzte und Physiotherapeuten übernehmen. Für Arzneimittel der Klägerin wendeten sie monatlich ca. 8,00 EUR auf.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, das sie nicht tatsächlich in deren Haushalt anwesend sei. Bei internatsmäßiger Unterbringung sei eine Rückkehr an den Wochenenden oder in den Ferien unerheblich. Diese begründe allenfalls einen Anspruch auf einen erhöhten Wohnbedarf gegenüber dem kommunalen Träger. Im Übrigen habe die Klägerin einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Landkreis Calw, der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII umfasse.
Mit ihrer am 11.03.2008 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente. Ergänzend führt sie aus, mit der Heimunterbringung sei keinesfalls ihr Bedarf für Kleidung, Spielsachen und dergleichen gedeckt. Die Hauptlast des Unterhalts der Klägerin trügen ihre Eltern. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Rückkehr der Klägerin an den Wochenenden, den Feiertagen und in den Ferien nichts daran ändere, dass sie nach Auffassung der Beklagten auch zu diesen Zeiten aufgrund der Unterbringung im Internat nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern gehöre. Auch begründe die Internatsunterbringung keinen Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II, da dieser einen ständigen Aufenthalt in der Einrichtung voraussetzen würde. Schließlich sei eine taggenaue Berechnung der der Klägerin zustehenden Leistungen ohne Weiteres möglich. Nach Inkrafttreten des SGB II sei es gang und gäbe, dass Leistungen monatlich neu berechnet werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2008 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des vom Landkreis Calw monatlich gezahlten Barbetrags in Höhe von 42,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, sie sei intern an die in der Wissensdatenbank der Agentur für Arbeit enthaltenen Hinweise gebunden. Danach sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn sich ein Kind ständig in einer Werkstatt für behinderte Menschen, einem Heim, einer Anstalt oder einem Internat aufhalte. Auch eine Heimkehr an den Wochenenden oder in den Ferien ändere daran nichts. Nur bei einer täglichen Heimkehr käme ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Betracht. Im Übrigen bestehe allenfalls ein Anspruch auf Berücksichtigung eines erhöhten Wohnbedarfs gegenüber dem kommunalen Träger, wenn das Kind in regelmäßigen Abständen im Haushalt der Eltern anwesend sei. Die Klägerin habe ihren Lebensmittelpunkt am Ort des Internats, da sie sich dort ständig aufhalte. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft zeitlich auf Wochenenden, Feiertage und Ferien zu beschränken, widerspreche dem Grundgedanken, dass diese durch eine Gesamtschau der Lebensverhältnisse zu ermitteln sei. Im Übrigen stehe eine monatlich wechselnde taggenaue Berechnung von Leistungen nach dem SGB II im Widerspruch zu einem einfachen und schnellen Verwaltungshandeln.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2. Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
Die Beklagte hat der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.10.2007 Leistungen nach dem SGB II für mindestens einen vollen Kalendertag andauernde Aufenthalte bei ihren Eltern zu gewähren. Der Klägerin steht insoweit ein Anspruch auf anteiliges (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) Sozialgeld gemäß § 28 SGB II zu. Dieser ist nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen.
a) Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bei mehr als eintägigen Aufenthalten der Klägerin bei ihren Eltern erfüllt.
aa) Die Eltern der Klägerin waren im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatten das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht, waren erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
bb) Die Klägerin als nicht erwerbsfähige Angehörige lebte mit ihren Eltern in einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Diese bestand jedoch nur bei Aufenthalten der Klägerin, z.B. an den Wochenenden, an Feiertagen und während der Ferien, die mindestens einen vollen Kalendertag andauerten. An den Wochentagen (montags bis freitags) sowie bei kürzeren Besuchen bestand keine Bedarfsgemeinschaft, so dass der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Beklagte zustand.
Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in § 7 Abs. 3 Nrn. 1 - 3 SGB II genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Diese Voraussetzungen lagen hier zeitweise vor.
(1) Die Klägerin gehörte bei mindestens einen vollen Kalendertag andauernden Aufenthalten dem Haushalt ihrer Eltern an. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht ständig oder auch nur überwiegend bei ihren Eltern wohnte. Auch die Frage des Lebensmittelpunkts ist hierfür nicht entscheidend. Ohnedies wird man davon ausgehen müssen, dass die Klägerin trotz ihres Internatsaufenthalts an den Wochentagen ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung ihrer Eltern hatte. Denn die räumliche Trennung von den Eltern an den Schultagen bewirkte für sich allein keine Auflösung der familiären Bindungen. Das zeigt sich schon daran, dass die Klägerin an schulfreien Tagen ständig zu ihren Eltern zurückkehrte. Der Schulaufenthalt diente nur einem Teilbereich ihres Lebens. Entscheidendes Gewicht für ihre Lebensbeziehungen kam hingegen nach wie vor ihrem familiären Bezugspunkt bei den Eltern zu (siehe hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1994 - 5 C 26/92; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.1996 - 10 RKg 29/95; Sozialgericht Stendal, Beschluss vom 07.02.2008 - S 3 AS 38/08 ER, Juris).
Davon abgesehen ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II allein entscheidend, ob die Klägerin dem Haushalt ihrer Eltern angehörte. Dies kann auch zeitweise, eben bei Aufenthalten an schulfreien Tagen, der Fall sein. Insoweit verlangt die Vorschrift im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB II eben kein dauerhaftes "Leben" im gemeinsamen Haushalt. Ausreichend ist vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass sich die Klägerin mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag, d.h. nicht nur sporadisch, bei ihren Eltern aufhielt (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 27 nach Juris). Das war hier angesichts der regelmäßigen Heimfahrten der Fall. Eine Bedarfsgemeinschaft bestand freilich nicht bei jedem noch so kurzen Besuch der Klägerin bei ihren Eltern. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse zeitliche Erheblichkeit des Aufenthalts. Die Kammer geht in Anlehnung an § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht, davon aus, dass die Erheblichkeitsschwelle bei einem Aufenthalt von mindestens einem vollen Kalendertag erreicht ist.
Die Kammer ist sich der Tatsache bewusst, dass die hiernach erforderliche taggenaue Berechnung der Beklagten einen erhöhten Verwaltungsaufwand abverlangt. Diese Umsetzungsschwierigkeiten sind allerdings systemimmanent und als Folge der Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft hinzunehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 28 nach Juris). Sie können daher zu keiner anderen Beurteilung führen.
(2) Die Klägerin erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Sie hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und konnte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen. Sie verfügte nur über den vom Landratsamt Calw gewährten Barbetrag von monatlich 42,00 Euro, der anteilig zu berücksichtigen ist. Zudem ist der Klägerin für die Zeiten des Bestehens der temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern das Kindergeld anteilig als Einkommen zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
cc) Über die anteilige Berücksichtigung des der Klägerin gewährten Barbetrags in Höhe von 42,00 Euro monatlich hinaus schließt die Bewilligung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch den Landkreis Calw den Anspruch auf Sozialgeld gegen die Beklagte nicht aus. Zwar beinhaltet die Eingliederungshilfe Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Insoweit erhält die Klägerin aber nur den monatlichen Barbetrag von 42,00 Euro für die Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts in der Einrichtung. Da ihr Bedarf hierdurch aber nicht vollständig gedeckt wird, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Sozialgeld (vgl. Knickrehm, in: EICHER/SPELLBRINK, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 28 Rdnr. 14 und § 5 Rdnrn. 25 f.).
dd) Hinsichtlich der Höhe des der Klägerin zu gewährenden Sozialgelds gilt, dass pro nachgewiesenem vollen Kalendertag des Aufenthalts bei ihren Eltern ein Dreißigstel des Monatssatzes anzusetzen ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.11.1008 - L 8 SO 134/08 ER, Rdnr. 14 nach Juris). Bei der Festlegung des Monatssatzes hat die Beklagte gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II zudem den Mehrbedarf der Klägerin aufgrund des Bezugs von Eingliederungshilfe in Höhe von 35 vom Hundert der Regelleistung zu berücksichtigen.
b) Der Anspruch ist nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Schule für sehbehinderte Kinder und Jugendliche überhaupt als stationäre Einrichtung anzusehen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II an die fehlende Erwerbsfähigkeit von Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, anknüpft (vgl. Spellbrink, in: EICHER/SPELLBRINK, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 62 m.w.N.). Der Anspruch der Klägerin setzt jedoch - anders als ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) - keine Erwerbsfähigkeit voraus. Sie erhält als nicht erwerbsfähige Angehörige erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ohnehin nur Sozialgeld gemäß § 28 SGB II, wenn und soweit sie mit diesen in Bedarfsgemeinschaft lebt, d.h. deren Haushalt angehört (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies ist während der Zeiten des Aufenthalts in der Schule nicht der Fall. Darüber hinaus kann der Internatsaufenthalt den Anspruch der Klägerin auf Sozialgeld nicht ausschließen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenteilung war angebracht, da die Klägerin mit ihrer Klage nur teilweise Erfolg hatte.
4. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Zur Frage der temporären Bedarfsgemeinschaft bei einer durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII geförderten Internatsunterbringung liegen bislang keine höherinstanzlichen Entscheidungen vor.
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