Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 5034/07 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 221/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 203/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der nach § 61 Satz 1 SGB X anwendbare § 33 SGB X ist entsprechend auch für die Prüfung der Frage anwendbar, ob eine einseitige rechtliche Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers vorliegt, die als Angebot zum Abschluss eines weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrags über eine (Rest-)Abfindung wegen behinderungsbedingter Mehrkosten zu werten ist, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Restabfindung nach einem Arbeitsunfall streitig.
Der 1960 geborene Kläger erlitt am 11.09.1992 einen Arbeitsunfall, bei dem er den rechten Arm im körpernahen Drittel verlor. Mit Bescheid vom 25.01.1995 anerkannte die Beklagte als Unfallfolgen:
"Verlust des rechten Oberarmes im körpernahen Drittel mit ungünstigen Stumpfverhältnissen, Narbenbildung über dem rechten Schlüsselbein und der vorderen rechten Brustwand, Druckschmerz mit Missempfindungen am Stumpfende, Narbenbildung am rechten Unterkiefer rechte Kinnseite".
Für die Zeit ab 01.01.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Teilrente in Höhe von 80 v.H ...
Mit Bescheid vom 25.03.1996 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (damals: Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken) dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente ab 01.01.1996.
Nachdem auf Veranlassung der Beklagten der Dipl.Ing.Agr. T. zur Frage der Abfindung der Berufshilfe in der Unfallangelegenheit des Klägers am 28.03.1996 ein Gutachten sowie am 30.07.1996 ein Ergänzungsgutachten erstattet hatte, fand am 04.10.1996 eine gemeinsame Besprechung mit Hr. Dir.K., Hr. S., dem Kläger und dem Referenten des Bauernverbandes, Hr. E., statt. Die Sitzungsniederschrift wurde mit Datum vom 07.10.1996 von Hr. E. unterzeichnet.
Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des Sitzungsprotokolls lauten:
"Bezüglich der Ermittlung der jährlichen Mehrkosten einigte man sich auf folgendes Rechenergebnis:
48.300,00 DM x Faktor 9,0 = 434.700,00 DM.
Dieser Betrag wird als Abfindung für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2006 gewährt. Die jährlichen Mehrkosten von derzeit 48.300,00 DM erhöhen sich jährlich um die Erhöhung der Bezugsgröße ab 01.01.1997."
Ziffer 6 Satz 1 lautet:
"Die Vereinbarung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand beschlossen."
In der Berufshilfeangelegenheit des Klägers fasste der Vorstand der Beklagten unter Punkt 9 der Tagesordnung der Vorstandssitzung am 05.11.1996 folgenden Beschluss:
" ... und beschließen mit 5 zu 3 Stimmen, mit einer Abfindung der jährlichen Mehrkosten für einen Zeitraum von 10 Jahren ab 01.01.1997 unter der Voraussetzung einverstanden zu sein, dass im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung eine entsprechende normale Lebensdauer des Verletzten bescheinigt wird
(48.300,00 DM x Faktor 9,0 = 434.700,00 DM). Abhängig gemacht wird diese Abfindungsleistung von der Erklärung des Verletzten, den Betrieb unter normalen Umständen weiter zu bewirtschaften.
Einhelliges Einverständnis besteht darüber hinaus mit dem Vorschlag des stellv. Geschäftsführers, die monatliche Rentenzahlung wegen des Ausgleiches des wirtschaftlichen Schadens durch die Rente ab 01.01.1997 um 1/3 zu kürzen."
Mit Schriftsätzen vom 28.11.1996 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers und dem Kläger selbst mit, dass der Vorstand der Beklagten das Besprechungsergebnis vom 04.10.1996 gebilligt habe, wobei er auch mit einer Abfindung der jährlichen Mehrkosten für einen Zeitraum von 10 Jahren einverstanden sei. Eine "generelle" Abfindung der Mehrkosten werde vom Vorstand nicht akzeptiert. Ferner sei vom Vorstand beschlossen worden, dass zunächst eine ärztliche Untersuchung des Klägers erforderlich sei sowie eine schriftliche Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, dass er unter "normalen Umständen" seinen Betrieb weiter bewirtschafte. Daraufhin erklärte der Kläger am 05.12.1996 gegenüber der Beklagten, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb unter normalen Umständen, d.h., wenn nicht außergewöhnliche Verhältnisse im familiären oder agrarpolitischen Bereich einträten, wie bisher weiter bewirtschafte.
Am 18.12.1996 erhielt der Kläger eine Abfindungsauszahlung in Höhe von 434.700,00 DM. Mit Bescheid vom 07.02.1997 kürzte die Beklagte die monatliche Rente entsprechend der gemeinsamen Besprechung um 1/3 ab 01.01.1997. Es ergab sich ein neuer Zahlbetrag von monatlich 549,87 DM. Mit Bescheid vom 08.07.1997 wurde die Rente des Klägers in Höhe von 46.550,70 DM teilweise abgefunden. Als Restrente verblieb ein Betrag von monatlich 431,03 DM. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Rente bis zur Hälfte für einen Zeitraum von 10 Jahren abgefunden werden könne.
Ausgangspunkt des anhängigen Verfahrens ist der vom Kläger am 08.01.2001 gestellte Antrag auf weitere Abfindung. Er stelle sich die neuerliche Abfindung so vor, dass der bisherige Faktor von 48.300,00 DM beibehalten bleibe und zwar für die restliche Dauer des landwirtschaftlichen Unternehmens, d.h. für ca. 25 Jahre. Grundlage hierfür biete zum einen das Ergebnis der Besprechung vom Oktober 1996 mit Hr. K., wo unmissverständlich dokumentiert worden sei, dass im Anschluss an den Abfindungszeitraum von 10 Jahren im Herbst 2006 neue Erörterungen erfolgen würden, um die laufenden Kosten ab 01.01.2007 zu regulieren. Eine 10-jährige Abfindung sei damals nur zustande gekommen, weil - wie in den Akten nachzulesen sei - sich möglicherweise eine Veränderung hinsichtlich des Arbeitskräftebesatzes im Betrieb bis zu seinem Endalter habe einstellen können. Aus heutiger Sicht sei davon auszugehen, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb unverändert sowohl in der Außenwirtschaft als auch in der tierischen Produktion bis zur Erreichung der Altersgrenze (67. Lebensjahr) zusammen mit seiner Ehefrau alleine betreiben werde.
Mit Bescheid vom 01.03.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Ein quasi automatisierter nach Zeitablauf sich erneut ergebender Anspruch auf Abfindungszahlungen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben bestehe nicht. Auch aus dem Sachverständigengutachten lasse sich kein Anspruch für pauschale Abfindungen ableiten. Die Ablehnung weiterer pauschalierter Zahlungen für den Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben bedeute nicht, dass zukünftig generell derartige Leistungen wegen der Unfallfolgen ausgeschlossen seien. Im Bedarfsfall werde geprüft, ob sich zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes konkrete Mehraufwendungen für eine kostengünstige, wirtschaftlich sinnvolle und behinderungsgerechte Handhabung ergäben. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger insbesondere vor, dass Grundlage für die Berechnung des Abfindungsbetrages in der Unfallangelegenheit das Gutachten des Sachverständigen Hr. T. gewesen sei. Man habe sich infolge seines Lebensalters damals auf einen Abfindungszeitraum von 10 Jahren geeinigt. Für den Fall, dass in diesem Abfindungszeitraum eine betriebliche Eigentumsveränderung bzw. Pachtveränderung nicht stattfinde, stehe ihm eine weitere Abfindung zu. Gleichzeitig sei in der Aktenfeststellung festgehalten worden, dass bei einer Abfindung für 10 Jahre im Herbst 2006 neue Erörterungen erfolgen müssten, um die laufenden Kosten ab 01.01.2007 zu regulieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dem Kläger sei bereits mit Bescheid vom 18.07.2006 mitgeteilt worden, dass für künftige pauschale Zahlungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben ein Raum nicht gegeben sei. Gleiches sei dem Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 17.10.2006 mitgeteilt worden. Aus der Vereinbarung vom 07.10.1996/10.12.1996 könne der Kläger nicht das Recht herleiten, für die nächsten Jahre wieder mit einem pauschalen Betrag abgefunden zu werden.
Hiergegen hat der Kläger am 22.08.2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Infolge des Sitzungsprotokolls vom 04.10.1996 ergebe sich ein weiterer Abfindungszeitraum von mindestens 10 Jahren, so wie im Gutachten T. beschrieben. Darauf habe er sich auch verlassen. Ansonsten hätte er den im Sitzungsprotokoll getroffenen Vereinbarungen nicht zugestimmt. Sein Betrieb werde - sowohl was die vorhandenen Arbeitskräfte als auch den Flächenumfang anbelange - in der gleichen Größenordnung bewirtschaftet wie zu Zeiten der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen T ... Insofern könne von der Berechnung der Mehraufwendungen nicht abgewichen werden.
Mit Urteil vom 23.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine pauschalierte Restabfindung ab 01.01.2007. Er leite zu Unrecht seinen Anspruch auf eine pauschalierte Abfindung ab 01.01.2007 aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 10.12.1996 ab. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass die Beklagte mit der Paraphierung durch den stellv. Dir.K. unter dem 10.12.2006 mit dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen habe. Unter Nr 6 sei die Vereinbarung vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand geschlossen worden. Mit Beschluss vom 05.11.1996 habe der Vorstand der Beklagten dezidiert seine Zustimmung für eine pauschalierte Abfindung nur für 10 Jahre beginnend ab 01.01.1997 ausgesprochen. Dies sei mit Schreiben vom 28.11.1996 sowohl dem Vertreter des Klägers als auch dem Kläger selbst mitgeteilt worden. Eine generelle Abfindung der Mehrkosten sei vom Vorstand nicht akzeptiert worden.
Dabei könne offen bleiben, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 10.12.1996 nichtig sei. Denn im Gesetz sei weder eine Pauschalierung noch eine Abfindung für technische Arbeitshilfen bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen, d.h. der Kläger habe 600.000,00 DM für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2006 ohne jede Zweckbindung und ohne jeden Verwendungsnachweis einsetzen können.
Das von der Beklagten veranlasste Gutachten des Dipl.-Ing.T. orientiere sich maßgeblich an betriebswirtschaftlichen Erfordernissen. Es sei indes nicht Aufgabe und Zielsetzung des Unfallrechtes, bis zum 67. Lebensjahr eines Verunfallten durch Umstrukturierungsmaßnahmen und Gewährung technischer Arbeitshilfen alle Nachteile auszugleichen.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 16.05.2008 eingegangene Berufung des Klägers. Er stütze seinen Anspruch auf den wirksam geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 10.12.1996. Bis zum Erreichen des Rentenalters für eine Regelaltersrente mit dem seinerzeit maßgeblichen 65. Lebensjahr sei damit zu rechnen, dass die Beklagte über Jahrzehnte hinweg mit einer Vielzahl von Anträgen belastet werde. Dies würde bedeuten, wie im Bescheid der Beklagten vom 01.03.2007 zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte eine Ermessensprüfung für einen unfallbedingten Mehrbedarf im jeweils konkreten Einzelfall vorzunehmen habe. Genau diese Intention, nämlich die "Angelegenheit abschließend und umfassend vom Tisch zu bekommen", sei das Leitmotiv für die gemeinsame Besprechung am 04.10.1996 gewesen.
Soweit das SG andeute, der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 10.12.1996 könne nichtig sein, sei diesem Einwand nicht zu folgen. Schon allein aus der Formulierung der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls über die gemeinsame Besprechung ergebe sich, dass die Vereinbarung nicht nur für eine Dauer von 10 Jahren geschlossen worden sei. Vielmehr sei die Beklagte ganz offensichtlich von einem 30-jährigen Zeitraum ausgegangen mit der Option der Überprüfung und der besonderen Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse ab 2007. Welchen Sinn würde es machen, über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Entschädigung ab 01.01.2007 im laufenden Jahre 2006 zu verhandeln, wenn die Vereinbarung nach aktueller Auffassung der Beklagten bereits zum 31.12.2006 hätte enden sollen? Wenn sogar als Ausgangsgrundlage für diese Verhandlungen die vorgenannten Beträge i.H.v. 48.300,00 DM, erhöht um die jährliche Bezugsgröße, genannt worden seien, sei es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, ihn auf eine lediglich 10-jährige Vertragsdauer zu verweisen.
Soweit auf die Ausführungen von Hr. stellv. Dir.K. in dessen Aktenfeststellung vom 21.10.1996 Bezug genommen werde, wonach ihm bereits bei Vertragsschluss verdeutlicht worden sei, dass eine endgültige Erledigung (also Abfindung für immer, dementsprechend wohl für 30 Jahre, so stellv. Dr.K.) nicht möglich gewesen sei, betreffe dies keinesfalls die generelle Möglichkeit, eine Abfindung auf 30 Jahre zu vereinbaren, sondern lediglich die Tatsache, dass für die Beklagte eine Art Sicherungsmechanismus für die sich im Laufe eines drei Jahrzehnte langen Zeitraums ergebenden Unwägbarkeiten in die Vereinbarung habe implimentiert werden müssen. Nach der Aktenfeststellung von Hr. stellv. Dr.K. auf Seite 7 hätten sich die Parteien auf einen Zwischenkapitalisierungsfaktor von 9,0 geeinigt. Damit sei Einvernehmen erzielt worden - und dem habe auch er zugestimmt -, dass eine Kapitalisierung der laufenden Kosten zumindest für 10 Jahre erfolge.
Schließlich habe Hr. stellv. Dir.K. nochmals umfassend dargelegt, weshalb er eine Generalabfindung dem Vorstand nicht vorschlagen könne. Im Wesentlichen bestünden seiner Auffassung nach ganz erhebliche Probleme bei der Festlegung des Kapitalisierungsfaktors. Hier gebe es bei den Berechnungen eine erhebliche Schwankungsbreite. Seinem Ansinnen, bereits 1996 eine Abfindung auf Lebenszeit zu vereinbaren, könne nur dann entsprochen werden, wenn entsprechende Abstriche bei dem Abfindungsfaktor vorgenommen würden. Auch seien eine Vorversterbensmöglichkeit noch nicht berücksichtigt oder aber die Tatsache, dass er behinderungsbedingt nicht mehr seinen Betrieb weiterführen könne. Aufgrund dieser ausführlich auf Seite 8 der Aktenfeststellung dargelegten Unwägbarkeiten sei eine nach Ablauf von 10 Jahren für notwendig erachtete Prüfung der Berechnungsgrundlagen sinnvoll. Unbeschadet dieser Überprüfung der Berechnungsgrundlagen und des Vorliegens der tatsächlichen Verhältnisse ändere dies jedoch nichts an der eigentlichen Zielrichtung der Vereinbarung, nämlich die behinderungsbedingten Mehraufwendungen pauschal bis zum 65. Lebensjahres abzufinden. Hinzu komme Folgendes: Er habe sich mit der pauschalen Kürzung seiner Unfallrente i.H.v. 1/3 (entsprechend bei der Rentenabfindung berücksichtigt) nur deshalb einverstanden erklärt, da er von einem 30-jährigen Abfindungszeitraum ausgegangen sei und auch habe ausgehen dürfen.
Die Beklagte wäre bereits im laufenden Jahr 2006 verpflichtet gewesen, in weitere Verhandlungen mit ihm einzutreten, wie hoch seine pauschale Abfindung ab dem 01.01.2007 ausfalle. Da die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen bei ihm unverändert im Vergleich zum Jahr 1996 vorlägen, stehe ihm eine weitere Abfindungszahlung für die Restdauer der ursprünglich 30-jährigen Vertragslaufzeit zu. Grundlage für die Neuberechnungen seien nach wie vor die Feststellungen im Gutachten des Dipl.-Ing. Agr.T ... Die Beklagte habe sich durch den Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1996 für die Dauer von 30 Jahren selber gebunden.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 aufzuheben.
Die Restabfindung - wie im Sitzungsprotokoll vom 04.10.1996 vereinbart - auf der Grundlage des Gutachtens des Hr. T. vom 28.03.1996 einschließlich ergänzender Stellungnahme vom 30.07.1996 ab 01.01.2007 neu zu berechnen.
Die Abfindungszeit für die Restlaufzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Anspruch nach § 53 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) würde voraussetzen, dass in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag explizit ein Anspruch des Klägers auf Abfindung ab dem 01.01.2007 festgelegt worden sei. Die Sach- und Rechtslage stelle sich allerdings anders dar. Eine generelle Abfindung der behinderungsbedingten Mehrkosten sei vom Vorstand ausdrücklich nicht akzeptiert worden. In der Vereinbarung vom 10.12.1996 sei letztendlich nur aufgenommen worden, dass bezüglich der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich einer Entschädigung ab dem 01.01.2007 im laufenden Jahr 2006 verhandelt werden sollte. Genau dies sei seitens der Beklagten geschehen. Das Ergebnis der Verhandlungen sei gewesen, dass sich die Beklagte gegen eine weitere Abfindung ausgesprochen habe. Weitere Verhandlungen über die Frage einer erneuten Abfindung beinhalteten auch die Ablehnung einer Abfindung als mögliches Ergebnis. Da das Gesetz derartige Ansprüche auch nicht ansatzweise vorsehe, sei das nun vorliegende Verhandlungsergebnis in seinen Rechtsfolgen ohnehin die übliche Verfahrensweise. Der Kläger habe gerade nicht darauf vertrauen können, dass die Verwaltung erneut eine solche Vereinbarung schließen würde. In Anbetracht der seitens der Beklagten aufgebrachten Beträge (bis 1996 seien ca. 585.000,00 DM ausbezahlt worden) sei eine monatliche Rentenkürzung, wie in der Vereinbarung vom 10.12.1996 festgehalten, auf jeden Fall gerechtfertigt.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.03.2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle des Senats gemäß § 155 Abs 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erklärt.
Das Gericht hat 6 Band Akten der Beklagten sowie 9 Band Akten des SG (; S 1 U 5036/01 L; S 1 U 5043/01 L ER; S 3 U 5033/03 L; S 3 U 5032/03 L; S 2 VR 55/95 U 5001 L; S 2 U 5022/95 L; S 14 VR 37/94 U 5001 L; S 2 U 5015/95 L) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 abgewiesen. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Neu-) Berechnung einer Restabfindung auf der Grundlage des Gutachtens des Hr. Dipl.-Ing.Agr.T. vom 28.03.1996 einschließlich ergänzender Stellungnahme vom 30.07.1996 ab 01.01.2007 sowie Feststellung der Abfindungszeit für die Restlaufzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu.
Dieser vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 10.12.1996 herleiten.
Eine gesetzliche Grundlage für den streitigen Anspruch scheidet aus. In den §§ 35 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein derartiger Anspruch nicht vorgesehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Restabfindung ab dem 01.01.2007 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 10.12.1996.
Nach § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würden, Satz 2. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nach Abs 2 dieser Vorschrift nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
Zwar ist zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die vom stellv. Dir.K. am 10.12.1996 erfolgte Paraphierung des Besprechungsergebnisses vom 04.10.1996 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Gewährung einer Abfindung in Höhe von 434.700,00 DM bezüglich des Zeitraums vom 01.01.1997 bis 31.12.2006 gemäß § 53 SGB X zustande gekommen. Abs 2 des § 53 SGB X steht dem nicht entgegen, weil die Erbringung der Leistung (= pauschalierte Abfindung der behinderungsbedingten Mehrkosten) im Ermessen der Beklagten steht.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag jedoch gerade kein Anspruch auf Restabfindung ab 2007 in dem von ihm begehrten Sinne bis zum 65. Lebensjahr herleiten. Nach der Ziffer 6 Satz 1 des Sitzungsprotokolls über die gemeinsame Besprechung vom 04.10.1996 wurde nämlich " ... die Vereinbarung vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand beschlossen". Mit Beschluss vom 05.11.1996 stimmte der Vorstand unter Punkt 9 der Tagesordnung für eine pauschalierte Abfindung lediglich für 10 Jahre beginnend ab 01.01.1997 zu. Eine pauschalierte Abfindung für den Zeitraum ab 2007 hat der Vorstand gerade nicht akzeptiert, sodass sich der Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrags nur auf den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1996 erstreckt. Insoweit ist keine Vereinbarung mit Wirkung ab 01.01.2007 geschlossen worden. Dies war mit Schreiben vom 28.11.1996 sowohl dem Vertreter des Klägers als auch dem Kläger selbst mitgeteilt worden, d.h. es liegt eine Bekanntgabe des genehmigten Teils iS des § 37 Abs 1 SGB X vor, der nach § 61 Satz 1 SGB X anwendbar ist, weil sich aus den §§ 53 bis 60 SGB X insofern nichts Abweichendes ergibt.
Die Bedenken des SG, der öffentlich-rechtliche Vertrag könnte wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Pauschalierung oder Abfindung für technische Arbeitshilfen bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen nichtig sein, teilt das Gericht nicht. Nichtigkeitsgründe iS des § 58 SGB X, der eine abschließende Regelung der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge enthält (Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand September 1994, § 58 SGB X Rdnr 3 mwN), liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich im vorliegenden Fall weder eine Nichtigkeit des genehmigten Teils des Vertrags aus den gemäß Abs 1 des § 58 SGB X anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch wäre gemäß Abs 2 Nr 1 dieser Vorschrift ein Verwaltungsakt gemäß § 40 SGB X nichtig. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag an einem besonders schwerwiegenden und - bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände - offensichtlichen Fehler iS des Abs 1 des § 40 SGB X leidet. Gegen die Bedenken des SG spricht schon der Wortlaut des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet werden kann, soweit Rechtsvorschriften - wie im vorliegenden Verfahren - nicht entgegenstehen.
Soweit der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch aus dem vom Vorstand nicht genehmigten Teil des gemeinsamen Besprechungsergebnisses vom 04.10.1996 herleiten will, d.h. insbesondere aus den Sätzen 4 und 5 der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls (aaO), vermag das Gericht dieser Auslegung aus zweierlei Gründen nicht zu folgen.
Insoweit war im Satz 4 der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls (aaO) festgehalten worden:
"Bezüglich der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Entschädigung ab 01.01.2007 wird im laufenden Jahr 2006 verhandelt". Satz 5 der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls (aaO) lautet: "Die Ausgangsgrundlage hierfür sind die vorher genannten Beträge 48.300,00 DM x Erhöhung der jährlichen Bezugsgröße".
Zum einen spricht gegen einen Rechtsbindungswillen der Beklagten iS einer einseitigen Verpflichtung, den Kläger in dem von ihm begehrten Sinn für die Zeit ab 2007 abzufinden, schon der Umstand, dass nach der Ziffer 6 Satz 1 des Sitzungsprotokolls (aaO) die gesamte Vereinbarung vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand beschlossen wurde, d.h. hinsichtlich des nicht genehmigten Teils gerade kein verbindlicher Beschluss mit Rechtsbindungswillen der Beklagten gefasst werden und eine Verpflichtung der Beklagten begründet werden sollte. Aus diesem Grund lässt sich das klägerische Begehren auch nicht aus dem gemäß § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren und in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben herleiten.
Zum anderen sind die zitierten Sätze des Sitzungsprotokolls nach den insoweit gemäß § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass die Beklagte darin lediglich eine Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen - ausgehend von den zuvor genannten Beträgen 48.300,00 DM x Erhöhung der jährlichen Bezugsgröße - begründete. Entscheidend ist, dass der Kläger die maßgeblichen Sätze des Sitzungsprotokolls aus seinem Empfängerhorizont bei objektiver Würdigung nicht anders verstehen durfte (s. hierzu BVerwG 41, 306). Eine andere Auslegung kommt schon wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des zu regelnden Vertragsgegenstandes nicht in Betracht.
Nach dem gemäß § 61 Satz 1 SGB X anwendbaren § 33 SGB X muss ein Verwaltungsakt (entsprechend: Öffentlich-rechtlicher Vertrag) inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Hinreichend bestimmt sein müssen sowohl der Sachverhalt als auch die darauf fussende Regelung. Ein Verwaltungsakt bzw. öffentlich-rechtlicher Vertrag ist genügend bestimmt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Buchholz 316 § 37 Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1). Dabei muss sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrag selbst und nicht erst iVm dem Akteninhalt ergeben (s. Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand Mai 2003, § 33 SGB X Rdnr 6). Die daraus abgeleitete, den Verwaltungsakt bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrag kennzeichnende Regelung des Einzelfalls hat ebenfalls hinreichend bestimmt zu sein. Es muss klar ersichtlich sein, dass eine Regelung bereits getroffen worden ist und welchen Inhalt sie hat (s. Benkel NZS 1997, 58, 61).
Diese rechtlichen Grundsätze sind auch für die Prüfung der Frage, ob eine einseitige rechtliche Verpflichtung vorliegt, die als verbindliches Angebot zum Abschluss eines weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrags über eine (Rest-)Abfindung zu werten ist, entsprechend anwendbar.
Im vorliegenden Verfahren wäre der Vertragsgegenstand bzw. eine einseitige rechtliche Verpflichtung der Beklagten als Angebot auf Abschluss eines weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrags über eine (Rest-)Abfindung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, weil in den zitierten Sätzen der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls (aaO) lediglich die Ausgangsgrundlage für die Verhandlungen, nämlich die vorgenannten Beträge 48.300,00 DM x Erhöhung der jährlichen Bezugsgröße, benannt worden, jedoch weder der zu regelnde Zeitraum noch ein verbindlicher Berechnungsmodus festgelegt worden sind. Gegen letzteres spricht auch Satz 6 der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls (aaO), wonach ab 2007 die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. In welcher Weise dies der Fall sein sollte und ggf. welche konkreten Auswirkungen dies auf eine pauschalierte Abfindung haben sollte, wurde auch nicht ansatzweise - geschweige denn hinreichend bestimmt - festgelegt.
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - wie er vorträgt - im Vergleich zum Jahr 1996 vorliegen. Denn auch unter dieser Annahme ist eine Schlussfolgerung dahingehend, die Beklagte hätte sich verpflichten wollen, denselben Berechnungsmodus wie bisher zu wählen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers nicht zulässig.
Ebensowenig ist das vom Kläger beschriebene "Leitmotiv" für die gemeinsame Besprechung vom 04.10.1996, nämlich die Angelegenheit abschließend und umfassend vom Tisch zu bekommen und die behinderungsbedingten Mehraufwendungen pauschal bis zu seinem 65. Lebensjahr abzufinden, rechtlich nicht maßgeblich. Denn zum einen muss sich - wie bereits dargelegt - der vom öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regelnde Sachverhalt aus diesem selbst und nicht erst iVm dem Akteninhalt ergeben. Aber auch bei vom Gericht nicht vertretener gegenteiliger Auffassung ist nicht von einem hinreichend bestimmten, dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugrunde liegenden Sachverhalt auszugehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Aktenfeststellung des stellv. Dr.K. vom 21.10.1996 sei bei der Auslegung des Regelungsgegenstandes heranzuziehen, ist ihm entgegen zu halten, dass dieser insoweit vielmehr auf ganz erhebliche Probleme bei der Festlegung des Kapitalisierungsfaktors und die notwendigen Abstriche bei dem Abfindungsfaktor hingewiesen hat. Somit ergibt sich aus dem Inhalt der Aktenfeststellung vom 21.10.1996 gerade kein hinreichend bestimmter Berechnungsmodus.
Ein Anspruch auf Restabfindung lässt sich auch nicht auf den Vortrag des Klägers stützen, er habe sich mit der pauschalen Kürzung seiner Unfallrente in Höhe von 1/3 (entsprechend auch bei der Rentenabfindung berücksichtigt) nur deshalb einverstanden erklärt, weil er von einem 30-jährigen Abfindungszeitraum ausgegangen sei und auch habe ausgehen dürfen. Insoweit macht der Kläger sinngemäß lediglich eine Anfechtung seiner Zustimmung zur Rentenkürzung wegen eines -unbeachtlichen - Motivirrtums gemäß §§ 61 Satz 2 SGB X, 119 BGB geltend. Für die Auslegung des öffentlich-rechtlichen Vertrags bzw. des nicht genehmigten Teils des Besprechungsergebnisses ist diese Einwendung des Klägers ohne rechtliche Relevanz.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Restabfindung nach einem Arbeitsunfall streitig.
Der 1960 geborene Kläger erlitt am 11.09.1992 einen Arbeitsunfall, bei dem er den rechten Arm im körpernahen Drittel verlor. Mit Bescheid vom 25.01.1995 anerkannte die Beklagte als Unfallfolgen:
"Verlust des rechten Oberarmes im körpernahen Drittel mit ungünstigen Stumpfverhältnissen, Narbenbildung über dem rechten Schlüsselbein und der vorderen rechten Brustwand, Druckschmerz mit Missempfindungen am Stumpfende, Narbenbildung am rechten Unterkiefer rechte Kinnseite".
Für die Zeit ab 01.01.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Teilrente in Höhe von 80 v.H ...
Mit Bescheid vom 25.03.1996 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (damals: Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken) dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente ab 01.01.1996.
Nachdem auf Veranlassung der Beklagten der Dipl.Ing.Agr. T. zur Frage der Abfindung der Berufshilfe in der Unfallangelegenheit des Klägers am 28.03.1996 ein Gutachten sowie am 30.07.1996 ein Ergänzungsgutachten erstattet hatte, fand am 04.10.1996 eine gemeinsame Besprechung mit Hr. Dir.K., Hr. S., dem Kläger und dem Referenten des Bauernverbandes, Hr. E., statt. Die Sitzungsniederschrift wurde mit Datum vom 07.10.1996 von Hr. E. unterzeichnet.
Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des Sitzungsprotokolls lauten:
"Bezüglich der Ermittlung der jährlichen Mehrkosten einigte man sich auf folgendes Rechenergebnis:
48.300,00 DM x Faktor 9,0 = 434.700,00 DM.
Dieser Betrag wird als Abfindung für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2006 gewährt. Die jährlichen Mehrkosten von derzeit 48.300,00 DM erhöhen sich jährlich um die Erhöhung der Bezugsgröße ab 01.01.1997."
Ziffer 6 Satz 1 lautet:
"Die Vereinbarung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand beschlossen."
In der Berufshilfeangelegenheit des Klägers fasste der Vorstand der Beklagten unter Punkt 9 der Tagesordnung der Vorstandssitzung am 05.11.1996 folgenden Beschluss:
" ... und beschließen mit 5 zu 3 Stimmen, mit einer Abfindung der jährlichen Mehrkosten für einen Zeitraum von 10 Jahren ab 01.01.1997 unter der Voraussetzung einverstanden zu sein, dass im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung eine entsprechende normale Lebensdauer des Verletzten bescheinigt wird
(48.300,00 DM x Faktor 9,0 = 434.700,00 DM). Abhängig gemacht wird diese Abfindungsleistung von der Erklärung des Verletzten, den Betrieb unter normalen Umständen weiter zu bewirtschaften.
Einhelliges Einverständnis besteht darüber hinaus mit dem Vorschlag des stellv. Geschäftsführers, die monatliche Rentenzahlung wegen des Ausgleiches des wirtschaftlichen Schadens durch die Rente ab 01.01.1997 um 1/3 zu kürzen."
Mit Schriftsätzen vom 28.11.1996 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers und dem Kläger selbst mit, dass der Vorstand der Beklagten das Besprechungsergebnis vom 04.10.1996 gebilligt habe, wobei er auch mit einer Abfindung der jährlichen Mehrkosten für einen Zeitraum von 10 Jahren einverstanden sei. Eine "generelle" Abfindung der Mehrkosten werde vom Vorstand nicht akzeptiert. Ferner sei vom Vorstand beschlossen worden, dass zunächst eine ärztliche Untersuchung des Klägers erforderlich sei sowie eine schriftliche Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, dass er unter "normalen Umständen" seinen Betrieb weiter bewirtschafte. Daraufhin erklärte der Kläger am 05.12.1996 gegenüber der Beklagten, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb unter normalen Umständen, d.h., wenn nicht außergewöhnliche Verhältnisse im familiären oder agrarpolitischen Bereich einträten, wie bisher weiter bewirtschafte.
Am 18.12.1996 erhielt der Kläger eine Abfindungsauszahlung in Höhe von 434.700,00 DM. Mit Bescheid vom 07.02.1997 kürzte die Beklagte die monatliche Rente entsprechend der gemeinsamen Besprechung um 1/3 ab 01.01.1997. Es ergab sich ein neuer Zahlbetrag von monatlich 549,87 DM. Mit Bescheid vom 08.07.1997 wurde die Rente des Klägers in Höhe von 46.550,70 DM teilweise abgefunden. Als Restrente verblieb ein Betrag von monatlich 431,03 DM. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Rente bis zur Hälfte für einen Zeitraum von 10 Jahren abgefunden werden könne.
Ausgangspunkt des anhängigen Verfahrens ist der vom Kläger am 08.01.2001 gestellte Antrag auf weitere Abfindung. Er stelle sich die neuerliche Abfindung so vor, dass der bisherige Faktor von 48.300,00 DM beibehalten bleibe und zwar für die restliche Dauer des landwirtschaftlichen Unternehmens, d.h. für ca. 25 Jahre. Grundlage hierfür biete zum einen das Ergebnis der Besprechung vom Oktober 1996 mit Hr. K., wo unmissverständlich dokumentiert worden sei, dass im Anschluss an den Abfindungszeitraum von 10 Jahren im Herbst 2006 neue Erörterungen erfolgen würden, um die laufenden Kosten ab 01.01.2007 zu regulieren. Eine 10-jährige Abfindung sei damals nur zustande gekommen, weil - wie in den Akten nachzulesen sei - sich möglicherweise eine Veränderung hinsichtlich des Arbeitskräftebesatzes im Betrieb bis zu seinem Endalter habe einstellen können. Aus heutiger Sicht sei davon auszugehen, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb unverändert sowohl in der Außenwirtschaft als auch in der tierischen Produktion bis zur Erreichung der Altersgrenze (67. Lebensjahr) zusammen mit seiner Ehefrau alleine betreiben werde.
Mit Bescheid vom 01.03.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Ein quasi automatisierter nach Zeitablauf sich erneut ergebender Anspruch auf Abfindungszahlungen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben bestehe nicht. Auch aus dem Sachverständigengutachten lasse sich kein Anspruch für pauschale Abfindungen ableiten. Die Ablehnung weiterer pauschalierter Zahlungen für den Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben bedeute nicht, dass zukünftig generell derartige Leistungen wegen der Unfallfolgen ausgeschlossen seien. Im Bedarfsfall werde geprüft, ob sich zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes konkrete Mehraufwendungen für eine kostengünstige, wirtschaftlich sinnvolle und behinderungsgerechte Handhabung ergäben. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger insbesondere vor, dass Grundlage für die Berechnung des Abfindungsbetrages in der Unfallangelegenheit das Gutachten des Sachverständigen Hr. T. gewesen sei. Man habe sich infolge seines Lebensalters damals auf einen Abfindungszeitraum von 10 Jahren geeinigt. Für den Fall, dass in diesem Abfindungszeitraum eine betriebliche Eigentumsveränderung bzw. Pachtveränderung nicht stattfinde, stehe ihm eine weitere Abfindung zu. Gleichzeitig sei in der Aktenfeststellung festgehalten worden, dass bei einer Abfindung für 10 Jahre im Herbst 2006 neue Erörterungen erfolgen müssten, um die laufenden Kosten ab 01.01.2007 zu regulieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dem Kläger sei bereits mit Bescheid vom 18.07.2006 mitgeteilt worden, dass für künftige pauschale Zahlungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben ein Raum nicht gegeben sei. Gleiches sei dem Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 17.10.2006 mitgeteilt worden. Aus der Vereinbarung vom 07.10.1996/10.12.1996 könne der Kläger nicht das Recht herleiten, für die nächsten Jahre wieder mit einem pauschalen Betrag abgefunden zu werden.
Hiergegen hat der Kläger am 22.08.2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Infolge des Sitzungsprotokolls vom 04.10.1996 ergebe sich ein weiterer Abfindungszeitraum von mindestens 10 Jahren, so wie im Gutachten T. beschrieben. Darauf habe er sich auch verlassen. Ansonsten hätte er den im Sitzungsprotokoll getroffenen Vereinbarungen nicht zugestimmt. Sein Betrieb werde - sowohl was die vorhandenen Arbeitskräfte als auch den Flächenumfang anbelange - in der gleichen Größenordnung bewirtschaftet wie zu Zeiten der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen T ... Insofern könne von der Berechnung der Mehraufwendungen nicht abgewichen werden.
Mit Urteil vom 23.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine pauschalierte Restabfindung ab 01.01.2007. Er leite zu Unrecht seinen Anspruch auf eine pauschalierte Abfindung ab 01.01.2007 aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 10.12.1996 ab. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass die Beklagte mit der Paraphierung durch den stellv. Dir.K. unter dem 10.12.2006 mit dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen habe. Unter Nr 6 sei die Vereinbarung vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand geschlossen worden. Mit Beschluss vom 05.11.1996 habe der Vorstand der Beklagten dezidiert seine Zustimmung für eine pauschalierte Abfindung nur für 10 Jahre beginnend ab 01.01.1997 ausgesprochen. Dies sei mit Schreiben vom 28.11.1996 sowohl dem Vertreter des Klägers als auch dem Kläger selbst mitgeteilt worden. Eine generelle Abfindung der Mehrkosten sei vom Vorstand nicht akzeptiert worden.
Dabei könne offen bleiben, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 10.12.1996 nichtig sei. Denn im Gesetz sei weder eine Pauschalierung noch eine Abfindung für technische Arbeitshilfen bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen, d.h. der Kläger habe 600.000,00 DM für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2006 ohne jede Zweckbindung und ohne jeden Verwendungsnachweis einsetzen können.
Das von der Beklagten veranlasste Gutachten des Dipl.-Ing.T. orientiere sich maßgeblich an betriebswirtschaftlichen Erfordernissen. Es sei indes nicht Aufgabe und Zielsetzung des Unfallrechtes, bis zum 67. Lebensjahr eines Verunfallten durch Umstrukturierungsmaßnahmen und Gewährung technischer Arbeitshilfen alle Nachteile auszugleichen.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 16.05.2008 eingegangene Berufung des Klägers. Er stütze seinen Anspruch auf den wirksam geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 10.12.1996. Bis zum Erreichen des Rentenalters für eine Regelaltersrente mit dem seinerzeit maßgeblichen 65. Lebensjahr sei damit zu rechnen, dass die Beklagte über Jahrzehnte hinweg mit einer Vielzahl von Anträgen belastet werde. Dies würde bedeuten, wie im Bescheid der Beklagten vom 01.03.2007 zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte eine Ermessensprüfung für einen unfallbedingten Mehrbedarf im jeweils konkreten Einzelfall vorzunehmen habe. Genau diese Intention, nämlich die "Angelegenheit abschließend und umfassend vom Tisch zu bekommen", sei das Leitmotiv für die gemeinsame Besprechung am 04.10.1996 gewesen.
Soweit das SG andeute, der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 10.12.1996 könne nichtig sein, sei diesem Einwand nicht zu folgen. Schon allein aus der Formulierung der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls über die gemeinsame Besprechung ergebe sich, dass die Vereinbarung nicht nur für eine Dauer von 10 Jahren geschlossen worden sei. Vielmehr sei die Beklagte ganz offensichtlich von einem 30-jährigen Zeitraum ausgegangen mit der Option der Überprüfung und der besonderen Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse ab 2007. Welchen Sinn würde es machen, über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Entschädigung ab 01.01.2007 im laufenden Jahre 2006 zu verhandeln, wenn die Vereinbarung nach aktueller Auffassung der Beklagten bereits zum 31.12.2006 hätte enden sollen? Wenn sogar als Ausgangsgrundlage für diese Verhandlungen die vorgenannten Beträge i.H.v. 48.300,00 DM, erhöht um die jährliche Bezugsgröße, genannt worden seien, sei es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, ihn auf eine lediglich 10-jährige Vertragsdauer zu verweisen.
Soweit auf die Ausführungen von Hr. stellv. Dir.K. in dessen Aktenfeststellung vom 21.10.1996 Bezug genommen werde, wonach ihm bereits bei Vertragsschluss verdeutlicht worden sei, dass eine endgültige Erledigung (also Abfindung für immer, dementsprechend wohl für 30 Jahre, so stellv. Dr.K.) nicht möglich gewesen sei, betreffe dies keinesfalls die generelle Möglichkeit, eine Abfindung auf 30 Jahre zu vereinbaren, sondern lediglich die Tatsache, dass für die Beklagte eine Art Sicherungsmechanismus für die sich im Laufe eines drei Jahrzehnte langen Zeitraums ergebenden Unwägbarkeiten in die Vereinbarung habe implimentiert werden müssen. Nach der Aktenfeststellung von Hr. stellv. Dr.K. auf Seite 7 hätten sich die Parteien auf einen Zwischenkapitalisierungsfaktor von 9,0 geeinigt. Damit sei Einvernehmen erzielt worden - und dem habe auch er zugestimmt -, dass eine Kapitalisierung der laufenden Kosten zumindest für 10 Jahre erfolge.
Schließlich habe Hr. stellv. Dir.K. nochmals umfassend dargelegt, weshalb er eine Generalabfindung dem Vorstand nicht vorschlagen könne. Im Wesentlichen bestünden seiner Auffassung nach ganz erhebliche Probleme bei der Festlegung des Kapitalisierungsfaktors. Hier gebe es bei den Berechnungen eine erhebliche Schwankungsbreite. Seinem Ansinnen, bereits 1996 eine Abfindung auf Lebenszeit zu vereinbaren, könne nur dann entsprochen werden, wenn entsprechende Abstriche bei dem Abfindungsfaktor vorgenommen würden. Auch seien eine Vorversterbensmöglichkeit noch nicht berücksichtigt oder aber die Tatsache, dass er behinderungsbedingt nicht mehr seinen Betrieb weiterführen könne. Aufgrund dieser ausführlich auf Seite 8 der Aktenfeststellung dargelegten Unwägbarkeiten sei eine nach Ablauf von 10 Jahren für notwendig erachtete Prüfung der Berechnungsgrundlagen sinnvoll. Unbeschadet dieser Überprüfung der Berechnungsgrundlagen und des Vorliegens der tatsächlichen Verhältnisse ändere dies jedoch nichts an der eigentlichen Zielrichtung der Vereinbarung, nämlich die behinderungsbedingten Mehraufwendungen pauschal bis zum 65. Lebensjahres abzufinden. Hinzu komme Folgendes: Er habe sich mit der pauschalen Kürzung seiner Unfallrente i.H.v. 1/3 (entsprechend bei der Rentenabfindung berücksichtigt) nur deshalb einverstanden erklärt, da er von einem 30-jährigen Abfindungszeitraum ausgegangen sei und auch habe ausgehen dürfen.
Die Beklagte wäre bereits im laufenden Jahr 2006 verpflichtet gewesen, in weitere Verhandlungen mit ihm einzutreten, wie hoch seine pauschale Abfindung ab dem 01.01.2007 ausfalle. Da die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen bei ihm unverändert im Vergleich zum Jahr 1996 vorlägen, stehe ihm eine weitere Abfindungszahlung für die Restdauer der ursprünglich 30-jährigen Vertragslaufzeit zu. Grundlage für die Neuberechnungen seien nach wie vor die Feststellungen im Gutachten des Dipl.-Ing. Agr.T ... Die Beklagte habe sich durch den Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1996 für die Dauer von 30 Jahren selber gebunden.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 aufzuheben.
Die Restabfindung - wie im Sitzungsprotokoll vom 04.10.1996 vereinbart - auf der Grundlage des Gutachtens des Hr. T. vom 28.03.1996 einschließlich ergänzender Stellungnahme vom 30.07.1996 ab 01.01.2007 neu zu berechnen.
Die Abfindungszeit für die Restlaufzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Anspruch nach § 53 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) würde voraussetzen, dass in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag explizit ein Anspruch des Klägers auf Abfindung ab dem 01.01.2007 festgelegt worden sei. Die Sach- und Rechtslage stelle sich allerdings anders dar. Eine generelle Abfindung der behinderungsbedingten Mehrkosten sei vom Vorstand ausdrücklich nicht akzeptiert worden. In der Vereinbarung vom 10.12.1996 sei letztendlich nur aufgenommen worden, dass bezüglich der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich einer Entschädigung ab dem 01.01.2007 im laufenden Jahr 2006 verhandelt werden sollte. Genau dies sei seitens der Beklagten geschehen. Das Ergebnis der Verhandlungen sei gewesen, dass sich die Beklagte gegen eine weitere Abfindung ausgesprochen habe. Weitere Verhandlungen über die Frage einer erneuten Abfindung beinhalteten auch die Ablehnung einer Abfindung als mögliches Ergebnis. Da das Gesetz derartige Ansprüche auch nicht ansatzweise vorsehe, sei das nun vorliegende Verhandlungsergebnis in seinen Rechtsfolgen ohnehin die übliche Verfahrensweise. Der Kläger habe gerade nicht darauf vertrauen können, dass die Verwaltung erneut eine solche Vereinbarung schließen würde. In Anbetracht der seitens der Beklagten aufgebrachten Beträge (bis 1996 seien ca. 585.000,00 DM ausbezahlt worden) sei eine monatliche Rentenkürzung, wie in der Vereinbarung vom 10.12.1996 festgehalten, auf jeden Fall gerechtfertigt.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.03.2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle des Senats gemäß § 155 Abs 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erklärt.
Das Gericht hat 6 Band Akten der Beklagten sowie 9 Band Akten des SG (; S 1 U 5036/01 L; S 1 U 5043/01 L ER; S 3 U 5033/03 L; S 3 U 5032/03 L; S 2 VR 55/95 U 5001 L; S 2 U 5022/95 L; S 14 VR 37/94 U 5001 L; S 2 U 5015/95 L) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 abgewiesen. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Neu-) Berechnung einer Restabfindung auf der Grundlage des Gutachtens des Hr. Dipl.-Ing.Agr.T. vom 28.03.1996 einschließlich ergänzender Stellungnahme vom 30.07.1996 ab 01.01.2007 sowie Feststellung der Abfindungszeit für die Restlaufzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu.
Dieser vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 10.12.1996 herleiten.
Eine gesetzliche Grundlage für den streitigen Anspruch scheidet aus. In den §§ 35 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein derartiger Anspruch nicht vorgesehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Restabfindung ab dem 01.01.2007 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 10.12.1996.
Nach § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würden, Satz 2. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nach Abs 2 dieser Vorschrift nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
Zwar ist zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die vom stellv. Dir.K. am 10.12.1996 erfolgte Paraphierung des Besprechungsergebnisses vom 04.10.1996 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Gewährung einer Abfindung in Höhe von 434.700,00 DM bezüglich des Zeitraums vom 01.01.1997 bis 31.12.2006 gemäß § 53 SGB X zustande gekommen. Abs 2 des § 53 SGB X steht dem nicht entgegen, weil die Erbringung der Leistung (= pauschalierte Abfindung der behinderungsbedingten Mehrkosten) im Ermessen der Beklagten steht.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag jedoch gerade kein Anspruch auf Restabfindung ab 2007 in dem von ihm begehrten Sinne bis zum 65. Lebensjahr herleiten. Nach der Ziffer 6 Satz 1 des Sitzungsprotokolls über die gemeinsame Besprechung vom 04.10.1996 wurde nämlich " ... die Vereinbarung vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand beschlossen". Mit Beschluss vom 05.11.1996 stimmte der Vorstand unter Punkt 9 der Tagesordnung für eine pauschalierte Abfindung lediglich für 10 Jahre beginnend ab 01.01.1997 zu. Eine pauschalierte Abfindung für den Zeitraum ab 2007 hat der Vorstand gerade nicht akzeptiert, sodass sich der Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrags nur auf den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1996 erstreckt. Insoweit ist keine Vereinbarung mit Wirkung ab 01.01.2007 geschlossen worden. Dies war mit Schreiben vom 28.11.1996 sowohl dem Vertreter des Klägers als auch dem Kläger selbst mitgeteilt worden, d.h. es liegt eine Bekanntgabe des genehmigten Teils iS des § 37 Abs 1 SGB X vor, der nach § 61 Satz 1 SGB X anwendbar ist, weil sich aus den §§ 53 bis 60 SGB X insofern nichts Abweichendes ergibt.
Die Bedenken des SG, der öffentlich-rechtliche Vertrag könnte wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Pauschalierung oder Abfindung für technische Arbeitshilfen bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen nichtig sein, teilt das Gericht nicht. Nichtigkeitsgründe iS des § 58 SGB X, der eine abschließende Regelung der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge enthält (Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand September 1994, § 58 SGB X Rdnr 3 mwN), liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich im vorliegenden Fall weder eine Nichtigkeit des genehmigten Teils des Vertrags aus den gemäß Abs 1 des § 58 SGB X anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch wäre gemäß Abs 2 Nr 1 dieser Vorschrift ein Verwaltungsakt gemäß § 40 SGB X nichtig. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag an einem besonders schwerwiegenden und - bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände - offensichtlichen Fehler iS des Abs 1 des § 40 SGB X leidet. Gegen die Bedenken des SG spricht schon der Wortlaut des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet werden kann, soweit Rechtsvorschriften - wie im vorliegenden Verfahren - nicht entgegenstehen.
Soweit der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch aus dem vom Vorstand nicht genehmigten Teil des gemeinsamen Besprechungsergebnisses vom 04.10.1996 herleiten will, d.h. insbesondere aus den Sätzen 4 und 5 der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls (aaO), vermag das Gericht dieser Auslegung aus zweierlei Gründen nicht zu folgen.
Insoweit war im Satz 4 der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls (aaO) festgehalten worden:
"Bezüglich der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Entschädigung ab 01.01.2007 wird im laufenden Jahr 2006 verhandelt". Satz 5 der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls (aaO) lautet: "Die Ausgangsgrundlage hierfür sind die vorher genannten Beträge 48.300,00 DM x Erhöhung der jährlichen Bezugsgröße".
Zum einen spricht gegen einen Rechtsbindungswillen der Beklagten iS einer einseitigen Verpflichtung, den Kläger in dem von ihm begehrten Sinn für die Zeit ab 2007 abzufinden, schon der Umstand, dass nach der Ziffer 6 Satz 1 des Sitzungsprotokolls (aaO) die gesamte Vereinbarung vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand beschlossen wurde, d.h. hinsichtlich des nicht genehmigten Teils gerade kein verbindlicher Beschluss mit Rechtsbindungswillen der Beklagten gefasst werden und eine Verpflichtung der Beklagten begründet werden sollte. Aus diesem Grund lässt sich das klägerische Begehren auch nicht aus dem gemäß § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren und in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben herleiten.
Zum anderen sind die zitierten Sätze des Sitzungsprotokolls nach den insoweit gemäß § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass die Beklagte darin lediglich eine Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen - ausgehend von den zuvor genannten Beträgen 48.300,00 DM x Erhöhung der jährlichen Bezugsgröße - begründete. Entscheidend ist, dass der Kläger die maßgeblichen Sätze des Sitzungsprotokolls aus seinem Empfängerhorizont bei objektiver Würdigung nicht anders verstehen durfte (s. hierzu BVerwG 41, 306). Eine andere Auslegung kommt schon wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des zu regelnden Vertragsgegenstandes nicht in Betracht.
Nach dem gemäß § 61 Satz 1 SGB X anwendbaren § 33 SGB X muss ein Verwaltungsakt (entsprechend: Öffentlich-rechtlicher Vertrag) inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Hinreichend bestimmt sein müssen sowohl der Sachverhalt als auch die darauf fussende Regelung. Ein Verwaltungsakt bzw. öffentlich-rechtlicher Vertrag ist genügend bestimmt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Buchholz 316 § 37 Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1). Dabei muss sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrag selbst und nicht erst iVm dem Akteninhalt ergeben (s. Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand Mai 2003, § 33 SGB X Rdnr 6). Die daraus abgeleitete, den Verwaltungsakt bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrag kennzeichnende Regelung des Einzelfalls hat ebenfalls hinreichend bestimmt zu sein. Es muss klar ersichtlich sein, dass eine Regelung bereits getroffen worden ist und welchen Inhalt sie hat (s. Benkel NZS 1997, 58, 61).
Diese rechtlichen Grundsätze sind auch für die Prüfung der Frage, ob eine einseitige rechtliche Verpflichtung vorliegt, die als verbindliches Angebot zum Abschluss eines weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrags über eine (Rest-)Abfindung zu werten ist, entsprechend anwendbar.
Im vorliegenden Verfahren wäre der Vertragsgegenstand bzw. eine einseitige rechtliche Verpflichtung der Beklagten als Angebot auf Abschluss eines weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrags über eine (Rest-)Abfindung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, weil in den zitierten Sätzen der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls (aaO) lediglich die Ausgangsgrundlage für die Verhandlungen, nämlich die vorgenannten Beträge 48.300,00 DM x Erhöhung der jährlichen Bezugsgröße, benannt worden, jedoch weder der zu regelnde Zeitraum noch ein verbindlicher Berechnungsmodus festgelegt worden sind. Gegen letzteres spricht auch Satz 6 der Ziffer 3 des Sitzungsprotokolls (aaO), wonach ab 2007 die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. In welcher Weise dies der Fall sein sollte und ggf. welche konkreten Auswirkungen dies auf eine pauschalierte Abfindung haben sollte, wurde auch nicht ansatzweise - geschweige denn hinreichend bestimmt - festgelegt.
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - wie er vorträgt - im Vergleich zum Jahr 1996 vorliegen. Denn auch unter dieser Annahme ist eine Schlussfolgerung dahingehend, die Beklagte hätte sich verpflichten wollen, denselben Berechnungsmodus wie bisher zu wählen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers nicht zulässig.
Ebensowenig ist das vom Kläger beschriebene "Leitmotiv" für die gemeinsame Besprechung vom 04.10.1996, nämlich die Angelegenheit abschließend und umfassend vom Tisch zu bekommen und die behinderungsbedingten Mehraufwendungen pauschal bis zu seinem 65. Lebensjahr abzufinden, rechtlich nicht maßgeblich. Denn zum einen muss sich - wie bereits dargelegt - der vom öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regelnde Sachverhalt aus diesem selbst und nicht erst iVm dem Akteninhalt ergeben. Aber auch bei vom Gericht nicht vertretener gegenteiliger Auffassung ist nicht von einem hinreichend bestimmten, dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugrunde liegenden Sachverhalt auszugehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Aktenfeststellung des stellv. Dr.K. vom 21.10.1996 sei bei der Auslegung des Regelungsgegenstandes heranzuziehen, ist ihm entgegen zu halten, dass dieser insoweit vielmehr auf ganz erhebliche Probleme bei der Festlegung des Kapitalisierungsfaktors und die notwendigen Abstriche bei dem Abfindungsfaktor hingewiesen hat. Somit ergibt sich aus dem Inhalt der Aktenfeststellung vom 21.10.1996 gerade kein hinreichend bestimmter Berechnungsmodus.
Ein Anspruch auf Restabfindung lässt sich auch nicht auf den Vortrag des Klägers stützen, er habe sich mit der pauschalen Kürzung seiner Unfallrente in Höhe von 1/3 (entsprechend auch bei der Rentenabfindung berücksichtigt) nur deshalb einverstanden erklärt, weil er von einem 30-jährigen Abfindungszeitraum ausgegangen sei und auch habe ausgehen dürfen. Insoweit macht der Kläger sinngemäß lediglich eine Anfechtung seiner Zustimmung zur Rentenkürzung wegen eines -unbeachtlichen - Motivirrtums gemäß §§ 61 Satz 2 SGB X, 119 BGB geltend. Für die Auslegung des öffentlich-rechtlichen Vertrags bzw. des nicht genehmigten Teils des Besprechungsergebnisses ist diese Einwendung des Klägers ohne rechtliche Relevanz.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved