Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 1309/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 390/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Fahrtkostenbeihilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Zuständigkeit - Nachsagung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein in erster Instanz bereits abgeschlossenes sozialgerichtliches Klageverfahren, in dem er in der Sache die Bewilligung von Fahrtkostenbeihilfe im Rahmen einer ihm seitens der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gewährten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Antragsgegnerin beansprucht. Der Kläger bezieht von der Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Unter dem 15. Dezember 2006 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 stellte ihm diese die Gewährung von Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht und erklärte sich zudem bereit, einen Eingliederungszuschuss an einen Arbeitgeber zu leisten. Am 14. März 2007 schloss der Kläger mit Wirkung zum 1. April 2007 einen Arbeitsvertrag als Demontagearbeiter für elektronische Geräte mit der WAD Wertstoffaufbereitung D. GmbH (im Folgenden WAD) ab. Als Arbeitsort wurde die Außenstelle V. A. Str. in H. /S. vereinbart. Mit Bescheid vom 2. April 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland für den Kläger entsprechend eines Antrags der WAD vom 9. März 2007 einen Eingliederungszuschuss nach § 34 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) i.H.v. 670,00 EUR/Monat für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2009 bewilligt. Den erst am 28. Oktober 2008 gestellten Antrag auf Fahrtkostenbeihilfe hat sie mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 wegen Verspätung abgelehnt. Am 15. März 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe für die Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort (102 km Hin- und Rückfahrt) mit seinem PKW. Mit Bescheid vom 30. April 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es bestünden Verpflichtungen Dritter, nämlich der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Den hiergegen seitens des Klägers am 9. Mai 2007 mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er selbst erhalte keine Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, vielmehr sei seinem Arbeitgeber ein Zuschuss für eine befristete Probebeschäftigung bewilligt worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2007 zurück. Nach § 22 Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) dürften Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, wenn nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sei. Für den Kläger sei jedoch die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland zuständig. Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 6. Juli 2007 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Der Eingliederungszuschuss erfasse nur das Bruttoentgelt. Seit November 2006 leiste die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland keine Fahrtkosten mehr. Er hat am 13. September 2007 einen Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gestellt und die entsprechenden Unterlagen zu den Akten gereicht. Unter dem 20. August 2008 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 4. September 2008 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Erbringung von Teilhabeleistungen gegen die Beklagte. Für ihn sei die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als Rehabilitationsträger zuständig. Die Nachrangigkeit der Inanspruchnahme der Beklagten ergebe sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Unerheblich sei, ob die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland zu Unrecht die Leistungsbewilligung verweigert habe. Gegen den ihm am 10. September 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 12. September 2008 Beschwerde eingelegt. Er sei vom Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Beantragung der Fahrtkostenbeihilfe an die Beklagte verwiesen worden. Das SG habe selbst unter dem 22. Oktober 2007 angeregt, dass die Beklagte die Zuständigkeit anerkennen möge. Vom damaligen Standpunkt aus gesehen habe zu Beginn des Prozesses folglich eine Erfolgsaussicht der Klage vorgelegen, auch wenn das SG nach Beendigung des Rechtsstreits die Rechtslage vollends durchdrungen habe.
Er beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 4. September 2008 zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Beklagte hat Gelegenheit gehabt, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Danach findet gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Diese Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rdnr. 25).
Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. im Einzelnen Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Der Streitwert liegt vorliegend über 750,00 EUR. Eine Fahrtkostenbeihilfe kann für höchstens sechs Monate nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 53, 54 SGB III gewährt werden. Die Höhe bemisst sich nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III i.V.m. § 6 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) und beträgt 0,22 EUR/km. Da der Kläger vorliegend einen Arbeitsweg (Hin- und Rückfahrt) von 102 km hat, ergibt sich unter Berücksichtigung einer Fünf-Tage-Woche bezogen auf sechs Monate eine Fahrtkostenbeihilfe i.H.v. 2.917,20 EUR. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Nach diesen Grundsätzen war die Entscheidung des SG im Beschluss vom 4. September 2008 nicht zu beanstanden. Die Klage hatte weder bei Klagerhebung noch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags am 13. September 2007 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte war für die Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe im Rahmen der vom Kläger erhaltenen Rehabilitationsmaßnahme nicht zuständig. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB III dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (von den für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB III zuständigen Leistungsträgern) nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Zuständig für die Leistungserbringung war hier jedoch die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland. Diese stellte bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Zusicherung gemäß § 34 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Aussicht. Diese umfassten die Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe, denn diese sind nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 3b SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) Teil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen. Letztere sind in § 53 SGB III näher bestimmt. Zu ihnen gehört u.a. die Fahrtkostenbeihilfe. Ihre Zuständigkeit stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bindend mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 fest. Sie stellte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht und erklärte sich zudem grundsätzlich bereit, unter im Bescheid näher bezeichneten Voraussetzungen einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Sie war damit zuständiger Leistungsträger für die Teilhabeleistungen. Unerheblich ist insoweit, dass die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland mangels Antragstellung keine Entscheidung über die Bewilligung von Mobilitätshilfen getroffen hat. Die Klage hatte auch nicht deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das SG zunächst offensichtlich davon ausging, die Beklagte sei für die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe zuständig. Entscheidend ist die objektive Rechtslage. Eine umstrittene Rechtsfrage lag dem Rechtsstreit nicht zu Grunde. Nach alledem hatte die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde war zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein in erster Instanz bereits abgeschlossenes sozialgerichtliches Klageverfahren, in dem er in der Sache die Bewilligung von Fahrtkostenbeihilfe im Rahmen einer ihm seitens der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gewährten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Antragsgegnerin beansprucht. Der Kläger bezieht von der Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Unter dem 15. Dezember 2006 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 stellte ihm diese die Gewährung von Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht und erklärte sich zudem bereit, einen Eingliederungszuschuss an einen Arbeitgeber zu leisten. Am 14. März 2007 schloss der Kläger mit Wirkung zum 1. April 2007 einen Arbeitsvertrag als Demontagearbeiter für elektronische Geräte mit der WAD Wertstoffaufbereitung D. GmbH (im Folgenden WAD) ab. Als Arbeitsort wurde die Außenstelle V. A. Str. in H. /S. vereinbart. Mit Bescheid vom 2. April 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland für den Kläger entsprechend eines Antrags der WAD vom 9. März 2007 einen Eingliederungszuschuss nach § 34 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) i.H.v. 670,00 EUR/Monat für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2009 bewilligt. Den erst am 28. Oktober 2008 gestellten Antrag auf Fahrtkostenbeihilfe hat sie mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 wegen Verspätung abgelehnt. Am 15. März 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe für die Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort (102 km Hin- und Rückfahrt) mit seinem PKW. Mit Bescheid vom 30. April 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es bestünden Verpflichtungen Dritter, nämlich der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Den hiergegen seitens des Klägers am 9. Mai 2007 mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er selbst erhalte keine Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, vielmehr sei seinem Arbeitgeber ein Zuschuss für eine befristete Probebeschäftigung bewilligt worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2007 zurück. Nach § 22 Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) dürften Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, wenn nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sei. Für den Kläger sei jedoch die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland zuständig. Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 6. Juli 2007 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Der Eingliederungszuschuss erfasse nur das Bruttoentgelt. Seit November 2006 leiste die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland keine Fahrtkosten mehr. Er hat am 13. September 2007 einen Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gestellt und die entsprechenden Unterlagen zu den Akten gereicht. Unter dem 20. August 2008 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 4. September 2008 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Erbringung von Teilhabeleistungen gegen die Beklagte. Für ihn sei die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als Rehabilitationsträger zuständig. Die Nachrangigkeit der Inanspruchnahme der Beklagten ergebe sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Unerheblich sei, ob die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland zu Unrecht die Leistungsbewilligung verweigert habe. Gegen den ihm am 10. September 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 12. September 2008 Beschwerde eingelegt. Er sei vom Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Beantragung der Fahrtkostenbeihilfe an die Beklagte verwiesen worden. Das SG habe selbst unter dem 22. Oktober 2007 angeregt, dass die Beklagte die Zuständigkeit anerkennen möge. Vom damaligen Standpunkt aus gesehen habe zu Beginn des Prozesses folglich eine Erfolgsaussicht der Klage vorgelegen, auch wenn das SG nach Beendigung des Rechtsstreits die Rechtslage vollends durchdrungen habe.
Er beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 4. September 2008 zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Beklagte hat Gelegenheit gehabt, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Danach findet gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Diese Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rdnr. 25).
Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. im Einzelnen Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Der Streitwert liegt vorliegend über 750,00 EUR. Eine Fahrtkostenbeihilfe kann für höchstens sechs Monate nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 53, 54 SGB III gewährt werden. Die Höhe bemisst sich nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III i.V.m. § 6 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) und beträgt 0,22 EUR/km. Da der Kläger vorliegend einen Arbeitsweg (Hin- und Rückfahrt) von 102 km hat, ergibt sich unter Berücksichtigung einer Fünf-Tage-Woche bezogen auf sechs Monate eine Fahrtkostenbeihilfe i.H.v. 2.917,20 EUR. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Nach diesen Grundsätzen war die Entscheidung des SG im Beschluss vom 4. September 2008 nicht zu beanstanden. Die Klage hatte weder bei Klagerhebung noch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags am 13. September 2007 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte war für die Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe im Rahmen der vom Kläger erhaltenen Rehabilitationsmaßnahme nicht zuständig. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB III dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (von den für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB III zuständigen Leistungsträgern) nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Zuständig für die Leistungserbringung war hier jedoch die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland. Diese stellte bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Zusicherung gemäß § 34 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Aussicht. Diese umfassten die Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe, denn diese sind nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 3b SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) Teil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen. Letztere sind in § 53 SGB III näher bestimmt. Zu ihnen gehört u.a. die Fahrtkostenbeihilfe. Ihre Zuständigkeit stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bindend mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 fest. Sie stellte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht und erklärte sich zudem grundsätzlich bereit, unter im Bescheid näher bezeichneten Voraussetzungen einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Sie war damit zuständiger Leistungsträger für die Teilhabeleistungen. Unerheblich ist insoweit, dass die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland mangels Antragstellung keine Entscheidung über die Bewilligung von Mobilitätshilfen getroffen hat. Die Klage hatte auch nicht deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das SG zunächst offensichtlich davon ausging, die Beklagte sei für die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe zuständig. Entscheidend ist die objektive Rechtslage. Eine umstrittene Rechtsfrage lag dem Rechtsstreit nicht zu Grunde. Nach alledem hatte die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde war zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
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