S 104 AS 8872/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 8872/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurück-gewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M A wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Monat Oktober 2006 sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung eines höheren Alg II ab November 2006.

Die am ... 1965 geborene Antragstellerin erhielt von der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 20. April 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. Juli 2006 für die Zeit von Mai 2006 bis Oktober 2006 Alg II. Für den Monat Oktober 2006 gewährte die Antragsgegnerin ein Alg II in Höhe von 837,57 Euro, wobei ihre tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 492,57 Euro zugrunde gelegt wurden. Bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. März 2006 wurde die Antragstellerin dazu angehört, dass lediglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,00 Euro angemessen seien. Sie habe ihre derzeitigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 492,57 Euro bis zum 30. September 2006 auf das angemessene Maß abzusenken. Gegebenenfalls werde die Antragsgegnerin zum 1. Oktober 2006 die Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf die für die Antragstellerin angemessenen Kosten in Höhe von 360,00 Euro absenken. Durch die Bescheide vom 13. September 2006 hob die Antragsgegnerin das Alg II für den Monat Oktober 2006 hinsichtlich eines Betrages von 132,57 Euro auf. Zur Begründung wurde auf § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.V.m. Ziffer 4 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (vgl. Rundschreiben I Nr. 14/2005 vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschrift vom 30. Mai 2006) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) verwiesen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 29. September 2006 mit der Begründung Widerspruch ein, eine Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf das von der Antragsgegnerin für angemessen gehaltene Maß von 360,00 Euro monatlich komme - jedenfalls derzeit - nicht in Betracht. Eine der in § 48 SGB X bezeichneten Änderungen liege nicht vor. Der Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2006 zurückgewiesen.

Durch Bescheid vom 22. September 2006 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit von November 2006 bis April 2007 Alg II i.H.v. 696,00 Euro monatlich, wobei wiederum Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 360,00 Euro (abzüglich der Warmwasserpauschale von 9,00 Euro) zugrunde gelegt wurden.

Bereits am 29. September 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren führt sie ergänzend aus: Es bestehe ein Anordnungsgrund, da Leistungen der Existenzsicherung nach dem SGB II in Rede stünden. Während des Hauptsacheverfahrens sei das Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung könne nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Die Absenkung der anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sei für den Monat Oktober 2006 rechtswidrig, da keine Anspruchsgrundlage für eine Absenkung gegeben sei. Die Festsetzung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung auf pauschalierte 360,00 Euro Gesamtmiete sei auch für den nachfolgenden Zeitraum rechtswidrig. Solange das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von der Verordnungsermächtigung des § 27 SGB II keinen Gebrauch mache, sei eine Pauschalierung der berücksichtigungsfähigen Kosten für die Unterkunft im Bereich des SGB II ausgeschlossen.

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem Vorbringen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. September 2006 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2006 anzuordnen und

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr für die Zeit ab November 2006 ein um 132,57 Euro höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat die Leistungsakte der Antragsgegnerin beigezogen. Die Leistungs-akte hat der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.

II.

Die von der Antragstellerin gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. September 2006 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2006 ist zulässig. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide vom 13. September 2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2006) Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet jedoch nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, weil es sich insoweit um Verwaltungsakte handelt, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen einer eigenen Ermessensausübung gelangte die Kammer nach summarischer Prüfung zu der Einschätzung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin deutlich überwog. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes; des Weiteren hat die Vollziehung desselben für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge. Die Antragsgegnerin bezieht sich hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Oktober 2006 in Höhe eines Betrages von 132,57 Euro zu Recht auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Hier besteht die wesentliche Veränderung der Verhältnisse gegenüber der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 3. Juli 2006 darin, dass die Antragstellerin ab Oktober 2006 keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich von ihr zu entrichtenden Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe (492,57 Euro) mehr hat. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Hier sind die derzeitigen Kosten der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung aber unangemessen hoch. Dieses ergibt sich aufgrund der Vorgaben der AV-Wohnen, wonach als Richtwert für eine angemessene Brutto-Warmmiete bezogen auf einen Ein-Personen-Haushalt ein Betrag von 360,00 Euro anzusetzen ist. Die Kammer hat insoweit keine Bedenken, auf die Vorgaben der AV-Wohnen abzustellen. Zwar handelt es sich insoweit lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, die den Begriff der Angemessenheit im Sinne des § 22 SGB II interpretiert. Die Angemessenheitsvorgaben der AV-Wohnen sind jedoch in Berlin seit langer Zeit von der Rechtsprechung akzeptiert und stellen eine durchgängige Verwaltungs-Praxis dar. Damit legt auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung, nicht zuletzt im Sinne einer Gleichbehandlung aller Hilfebedürftigen, die AV-Wohnen ihren Entscheidungen zugrunde, zumal durchgreifende Bedenken daran nicht bestehen, dass die Richtwerte der Ziffer 4 Abs. 2 der AV-Wohnen nicht das wiedergeben, was nach der Vorschrift des § 22 SGB II als angemessen angesehen werden kann. Solange das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von der diesbezüglichen Ermächtigung in § 27 SGB II keinen Gebrauch gemacht hat, bestehen bei der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit im Rahmen des § 22 SGB II unter Heranziehung der Richtwerte der AV-Wohnen keine rechtlichen Bedenken. Gleichwohl ist die Antragsgegnerin entsprechend der Vorschrift des § 22 Ab. 1 Satz 2 SGB II für eine Übergangszeit, innerhalb derer die Antragstellerin alles Zumutbare hat unternehmen müssen, um die Kosten für Unterkunft und Heizung auf ein angemessenes Maß zu senken, verpflichtet die tatsächlichen (unangemessen hohen) Kosten für Unterkunft und Heizung weiter zu tragen. Dies gilt jedoch regelmäßig längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten. Dieser ist hier jedoch ausgehend von der Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. März 2006 im Laufe des September 2006 abgelaufen, so dass die Antragsgegnerin für den Zeitraum ab Oktober 2006 lediglich verpflichtet ist, die nach der AV-Wohnen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,00 Euro (abzüglich einer Warmwasserpauschale von 9,00 Euro) zu tragen. Anhaltspunkte, die ein Überschreiten dieses 6-Monate-Zeitraums erforderlich machen könnten, sind für die Kammer nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Die somit eingetretene Veränderung der Verhältnisse hat zur Folge, dass die, wie aufgezeigt, ursprünglich rechtmäßige Gewährung von Alg II in dem Bescheid vom 3. Juli 2006 ab Oktober 2006 rechtswidrig geworden ist, so dass die Antragsgegnerin nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet war, den Bescheid vom 3. Juli 2006 insoweit (hinsichtlich des Monats August 2006) teilweise aufzuheben.

Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung hat für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte zur Folge, denn selbst für den Fall, dass sie (unter Berücksichtigung des Monats Oktober 2006) in Zukunft keine ausreichenden Mittel zur Verfügung hat, ihre derzeitige Mietwohnung zu finanzieren, wäre sie gezwungen, sich anderen, günstigeren, Wohnraum zu suchen. Hierin liegt jedoch keine unbillige Härte, sondern lediglich die Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers in § 22 SGB II, wonach das Alg II lediglich der Finanzierung angemessenen Wohnraums zu dienen bestimmt ist.

Die von der Antragstellerin erstrebte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) in Bezug auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Übernahme der derzeitigen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab November 2006 ist bereits unzulässig. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. September 2006, mit dem diese der Antragstellerin für die Monate November 2006 bis April 2007 Alg II unter Berücksichtigung lediglich der nach der AV-Wohnen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt hat, ist bestandskräftig und damit gemäß § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend geworden. Denn die Antragstellerin hat es ausweislich der Leistungsakte der Antragsgegnerin unterlassen, den Bescheid vom 22. September 2006 mit dem Widerspruch anzugreifen. Die Antragstellerin kann aber über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht mehr erreichen, als in einem möglichen Hauptsacheverfahren (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 23 i.V.m. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 123, Rdnr. 18); einem gegebenenfalls nach Bestandskraft des Bescheides eingelegten Widerspruch oder einer entsprechenden Klage bliebe - als Folge der eingetretenen Bestandskraft - ebenfalls der Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M A war ebenfalls abzuweisen. Denn die Sache bietet nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Rechtskraft
Aus
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