Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 175/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AL 293/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm zuzusichern, dass sie ihm im Falle der Beendigung des derzeitigen Bezugs von Arbeitslosengeld I durch die Aufnahme einer Tätigkeit und den erneuten Eintritt von Arbeitslosigkeit den Ablauf der Vierjahresfrist nach § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht entgegenhalten wird.
Der 1945 geborene Kläger war bis zum 30. November 2003 bei einer Unternehmensberatung als Senior Berater tätig. Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 ab dem 1. Dezember 2003 für die Dauer von 960 Kalendertagen Arbeitslosengeld I. Nach zwischenzeitlichen Unterbrechungen des Leistungsbezugs aufgrund selbständiger Tätigkeiten erhält der Kläger seit dem 1. Juli 2007 wieder Arbeitslosengeld I aufgrund des am 1. Dezember 2003 entstandenen Anspruchs unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III und für die Dauer von noch 731 Kalendertagen.
Anfang Januar 2008 erkundigte sich der Kläger, welche Auswirkungen die neuerliche Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben könne. Seitens der Beklagten wurde ihm - unter anderem mit Schreiben vom 14. Januar 2008 - erläutert, dass der Anspruch gemäß § 147 Abs. 2 SGB II nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Da der Anspruch zum 1. Dezember 2003 entstanden sei, könne er seit dem 2. Dezember 2007 nicht mehr gelten gemacht werden. Das bedeute, dass im Fall der Beendigung des Leistungsbezugs der gesamte Restanspruch erlösche. Daraufhin beantragte der nun anwaltlich vertretene Kläger unter dem 29. Januar 2008 schriftlich die Erteilung einer Zusicherung, dass in seinem Fall § 147 Abs. 2 SGB III ausnahmsweise nicht angewendet werde. Er führte aus, anderenfalls sei ihm eine erneute Arbeitsaufnahme nicht zuzumuten, weil sie seine gegenwärtige, durch den bis zur Rente reichenden Arbeitslosengeldanspruch gekennzeichnete, abgesicherte wirtschaftliche Situation gefährde. Erhalte er die begehrte Zusicherung nicht, werde er keine Arbeit mehr aufnehmen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie eine Zusicherung der von ihm gewünschten Art nicht erteilen könne und werde, weil das Gesetz keine Ausnahme zulasse.
Daraufhin legte der Kläger unter dem 12. Februar 2008 Widerspruch ein, den er nicht begründete.
Mit am 20. März 2008 zugegangenem Bescheid vom 18. März 2008 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig und führte zur Begründung aus, bei dem Schreiben vom 5. Februar 2008 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, da keine eigenständige Regelung getroffen worden sei. Das Schreiben habe lediglich den Hinweis enthalten, dass § 147 Abs. 2 SGB III auch im Fall des Klägers anzuwenden sei.
Am 21. April 2008, einem Montag, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Er hat vorgetragen, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ende am 11. Juli 2009, am 27. Februar 2010 erreiche er das Renteneintrittsalter. Er habe zahlreiche Jobangebote bekommen. Gemeinsam sei ihnen, dass die Dauer der Beschäftigung nicht vorhersehbar sei, er also möglicherweise vor Erreichen des Rentenalters noch einmal arbeitslos werde. Wenn ihm in dieser Situation nicht zugesichert werde, dass sein Restanspruch auf Arbeitslosengeld im Fall der Arbeitsaufnahme Bestandsschutz genieße, mache ihm dies die Annahme eines Arbeitsangebots unmöglich.
Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, sie halte an ihrer Auffassung fest, hat das Sozialgericht Cottbus die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Zusicherung sei nicht ersichtlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beinhalte § 147 Abs. 2 SGB III eine Ausschlussfrist, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig ablaufe und eigentumsrechtlich unbedenklich im Sinne des Artikels 14 Grundgesetz (GG) sei. Ob im Hinblick auf Artikel 6 GG Ausnahmen möglich sein müssten, sei im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Gegen den ihm am 10. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Juni 2008 Berufung eingelegt. Er meint weiterhin, die Beklagte gehe wegen ihrer sehr restriktiven Auslegung der Vorschrift davon aus, dass § 147 Abs. 2 SGB III keine Ausnahme zulasse. Dies führe in seinem Fall zu einem offensichtlich absurden Ergebnis. Schon der Zweck des SGB III, die Versicherten vor der Inanspruchnahme von finanziellen Leistungen in Arbeit zu vermitteln, gebiete es, eine Ausnahme zu machen. Er wolle eine berufliche Tätigkeit aufnehmen, aber selbstverständlich in der Gewissheit, für den Fall erneuter Arbeitslosigkeit den verbliebenen Leistungsanspruch nutzen zu können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 5. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm zuzusichern, dass sie ihm im Falle der Beendigung des derzeitigen Bezugs von Arbeitslosengeld I durch die Aufnahme einer Tätigkeit und den erneuten Eintritt von Arbeitslosigkeit vor Erreichen des Renteneintrittsalters den Ablauf der Vierjahresfrist nach § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht entgegenhalten wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und im Einklang mit einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen; verfassungsrechtliche Bedenken habe auch das Bundessozialgericht nicht gehabt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.: , ein Band) sowie der ebenfalls beigezogenen Akten zu dem Verfahren L 5 B 178/08 AL ER verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die begehrte Zusicherung erteilt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen darauf gerichteten Antrag abgelehnt; seinem Widerspruch hat sie im Ergebnis zu Recht nicht abgeholfen.
Dass die Beklagte dem Kläger nicht zusichern kann, in seinem Fall eine aus seiner Sicht nachvollziehbar gewünschte, vom Gesetz allerdings nicht vorgesehene Ausnahme von der Anwendung der Regelung des § 147 Abs. 2 SGB III zu machen, er also auch keinen dahingehenden Anspruch haben kann, hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung dargelegt. Der Senat vermag dem nichts hinzuzufügen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Beschlüsse vom 11. Dezember 2001, 1 BvR 1821/01, und vom 18. September 2000, 2 BvR 1407/00; beide zitiert nach juris) ist die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung unter anderem dann zu bejahen, wenn an einer Berufung festgehalten wird, deren offensichtliche Aussichtlosigkeit jeder verständige Dritte erkennen kann (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2008, L 6 RA 72/04, zitiert nach juris). Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm die mangelnde Erfolgsaussicht nach Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 1. Juli 2008, durch ein Schreiben der Berichterstatterin vom 20. Januar 2009 und aufgrund der Ausführungen der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2009 bekannt war. Dass er trotz des klaren Wortlauts der einschlägigen Vorschrift, der Erörterung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, des Hinweises auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und letztlich auch trotz des am 11. Juli 2009 und damit in Kürze eintretenden Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses wegen der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sowie des Fehlens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses das Verfahren hat "offen halten" und von der weiteren Rechtsverfolgung keinen Abstand hat nehmen wollen, war missbräuchlich. Darauf und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hat die Vorsitzende den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Durch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits und die notwendig gewordene Entscheidung des Senats sind dem Gericht und damit der Staatskasse vermeidbare Kosten, etwa in Form allgemeiner Gerichtshaltungskosten und Personalkosten, ursächlich entstanden. Der Senat hält es für ausreichend und angemessen, lediglich den Mindestbetrag gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG, mithin 225,- Euro, festzusetzen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm zuzusichern, dass sie ihm im Falle der Beendigung des derzeitigen Bezugs von Arbeitslosengeld I durch die Aufnahme einer Tätigkeit und den erneuten Eintritt von Arbeitslosigkeit den Ablauf der Vierjahresfrist nach § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht entgegenhalten wird.
Der 1945 geborene Kläger war bis zum 30. November 2003 bei einer Unternehmensberatung als Senior Berater tätig. Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 ab dem 1. Dezember 2003 für die Dauer von 960 Kalendertagen Arbeitslosengeld I. Nach zwischenzeitlichen Unterbrechungen des Leistungsbezugs aufgrund selbständiger Tätigkeiten erhält der Kläger seit dem 1. Juli 2007 wieder Arbeitslosengeld I aufgrund des am 1. Dezember 2003 entstandenen Anspruchs unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III und für die Dauer von noch 731 Kalendertagen.
Anfang Januar 2008 erkundigte sich der Kläger, welche Auswirkungen die neuerliche Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben könne. Seitens der Beklagten wurde ihm - unter anderem mit Schreiben vom 14. Januar 2008 - erläutert, dass der Anspruch gemäß § 147 Abs. 2 SGB II nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Da der Anspruch zum 1. Dezember 2003 entstanden sei, könne er seit dem 2. Dezember 2007 nicht mehr gelten gemacht werden. Das bedeute, dass im Fall der Beendigung des Leistungsbezugs der gesamte Restanspruch erlösche. Daraufhin beantragte der nun anwaltlich vertretene Kläger unter dem 29. Januar 2008 schriftlich die Erteilung einer Zusicherung, dass in seinem Fall § 147 Abs. 2 SGB III ausnahmsweise nicht angewendet werde. Er führte aus, anderenfalls sei ihm eine erneute Arbeitsaufnahme nicht zuzumuten, weil sie seine gegenwärtige, durch den bis zur Rente reichenden Arbeitslosengeldanspruch gekennzeichnete, abgesicherte wirtschaftliche Situation gefährde. Erhalte er die begehrte Zusicherung nicht, werde er keine Arbeit mehr aufnehmen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie eine Zusicherung der von ihm gewünschten Art nicht erteilen könne und werde, weil das Gesetz keine Ausnahme zulasse.
Daraufhin legte der Kläger unter dem 12. Februar 2008 Widerspruch ein, den er nicht begründete.
Mit am 20. März 2008 zugegangenem Bescheid vom 18. März 2008 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig und führte zur Begründung aus, bei dem Schreiben vom 5. Februar 2008 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, da keine eigenständige Regelung getroffen worden sei. Das Schreiben habe lediglich den Hinweis enthalten, dass § 147 Abs. 2 SGB III auch im Fall des Klägers anzuwenden sei.
Am 21. April 2008, einem Montag, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Er hat vorgetragen, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ende am 11. Juli 2009, am 27. Februar 2010 erreiche er das Renteneintrittsalter. Er habe zahlreiche Jobangebote bekommen. Gemeinsam sei ihnen, dass die Dauer der Beschäftigung nicht vorhersehbar sei, er also möglicherweise vor Erreichen des Rentenalters noch einmal arbeitslos werde. Wenn ihm in dieser Situation nicht zugesichert werde, dass sein Restanspruch auf Arbeitslosengeld im Fall der Arbeitsaufnahme Bestandsschutz genieße, mache ihm dies die Annahme eines Arbeitsangebots unmöglich.
Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, sie halte an ihrer Auffassung fest, hat das Sozialgericht Cottbus die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Zusicherung sei nicht ersichtlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beinhalte § 147 Abs. 2 SGB III eine Ausschlussfrist, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig ablaufe und eigentumsrechtlich unbedenklich im Sinne des Artikels 14 Grundgesetz (GG) sei. Ob im Hinblick auf Artikel 6 GG Ausnahmen möglich sein müssten, sei im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Gegen den ihm am 10. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Juni 2008 Berufung eingelegt. Er meint weiterhin, die Beklagte gehe wegen ihrer sehr restriktiven Auslegung der Vorschrift davon aus, dass § 147 Abs. 2 SGB III keine Ausnahme zulasse. Dies führe in seinem Fall zu einem offensichtlich absurden Ergebnis. Schon der Zweck des SGB III, die Versicherten vor der Inanspruchnahme von finanziellen Leistungen in Arbeit zu vermitteln, gebiete es, eine Ausnahme zu machen. Er wolle eine berufliche Tätigkeit aufnehmen, aber selbstverständlich in der Gewissheit, für den Fall erneuter Arbeitslosigkeit den verbliebenen Leistungsanspruch nutzen zu können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 5. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm zuzusichern, dass sie ihm im Falle der Beendigung des derzeitigen Bezugs von Arbeitslosengeld I durch die Aufnahme einer Tätigkeit und den erneuten Eintritt von Arbeitslosigkeit vor Erreichen des Renteneintrittsalters den Ablauf der Vierjahresfrist nach § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht entgegenhalten wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und im Einklang mit einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen; verfassungsrechtliche Bedenken habe auch das Bundessozialgericht nicht gehabt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.: , ein Band) sowie der ebenfalls beigezogenen Akten zu dem Verfahren L 5 B 178/08 AL ER verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die begehrte Zusicherung erteilt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen darauf gerichteten Antrag abgelehnt; seinem Widerspruch hat sie im Ergebnis zu Recht nicht abgeholfen.
Dass die Beklagte dem Kläger nicht zusichern kann, in seinem Fall eine aus seiner Sicht nachvollziehbar gewünschte, vom Gesetz allerdings nicht vorgesehene Ausnahme von der Anwendung der Regelung des § 147 Abs. 2 SGB III zu machen, er also auch keinen dahingehenden Anspruch haben kann, hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung dargelegt. Der Senat vermag dem nichts hinzuzufügen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Beschlüsse vom 11. Dezember 2001, 1 BvR 1821/01, und vom 18. September 2000, 2 BvR 1407/00; beide zitiert nach juris) ist die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung unter anderem dann zu bejahen, wenn an einer Berufung festgehalten wird, deren offensichtliche Aussichtlosigkeit jeder verständige Dritte erkennen kann (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2008, L 6 RA 72/04, zitiert nach juris). Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm die mangelnde Erfolgsaussicht nach Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 1. Juli 2008, durch ein Schreiben der Berichterstatterin vom 20. Januar 2009 und aufgrund der Ausführungen der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2009 bekannt war. Dass er trotz des klaren Wortlauts der einschlägigen Vorschrift, der Erörterung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, des Hinweises auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und letztlich auch trotz des am 11. Juli 2009 und damit in Kürze eintretenden Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses wegen der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sowie des Fehlens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses das Verfahren hat "offen halten" und von der weiteren Rechtsverfolgung keinen Abstand hat nehmen wollen, war missbräuchlich. Darauf und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hat die Vorsitzende den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Durch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits und die notwendig gewordene Entscheidung des Senats sind dem Gericht und damit der Staatskasse vermeidbare Kosten, etwa in Form allgemeiner Gerichtshaltungskosten und Personalkosten, ursächlich entstanden. Der Senat hält es für ausreichend und angemessen, lediglich den Mindestbetrag gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG, mithin 225,- Euro, festzusetzen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved