Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3382/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vom Ausbildungsbetrieb übernommene Studiengebühren, die der Auszubildende im Rahmen einer dualen Ausbildung für den Besuch einer Berufsakademie schuldet, stellen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat nicht die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu erstatten. 3. Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu erstatten. 4. Der Streitwert wird endgültig auf 1343,10 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Im Streit ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für Studiengebühren, welche die Klägerin, die ein Squash und Fitness Center betreibt, kraft vertraglicher Verpflichtung für die Beigeladene (J.B.) zahlte.
Die am ... geborene Beigeladene schloss am 12.02.2007 mit der Klägerin (als Ausbildungsbetrieb) einen Ausbildungsvertrag für die Ausbildung zum Bachelor of Arts in Fitnessökonomie im Rahmen einer dualen Ausbildung unter Mitbeteiligung der BSA - Privaten - Berufsakademie GmbH ... Sportschule in ...
Im Ausbildungsvertrag wurde der Gegenstand der Ausbildung wie folgt beschrieben: "Im Rahmen der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb und an der BSA - Privaten Berufsakademie wird eine praxisorientierte und wissenschaftsbezogene berufliche Bildung vermittelt, deren Ziel der Studienabschluss an der BSA - Privaten Berufsakademie ist. Der Inhalt der Ausbildung ergibt sich aus dem Ausbildungsrahmenplan und dem Rahmenstudienplan der BSA - Privaten Berufsakademie." Nach den weiteren Bestimmungen des Ausbildungsvertrages wurde als Ausbildungsdauer die Zeit vom 01.03.2007 bis 28.02.2010 angegeben. Die Klägerin, welche die betriebliche Ausbildung durchführte, behielt sich eine vorübergehende Ausbildung in anderen Ausbildungsstätten vor. Die Klägerin hatte der Beigeladenen eine Vergütung von monatlich brutto im ersten Ausbildungsjahr 400,- EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 450,- EUR und dritten Ausbildungsjahr 500,- EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit der Beigeladenen von 40 Stunden zu erbringen. Die Kosten für das Studium an der BSA - Privaten Berufsakademie waren von der Klägerin zu tragen.
Nach § 4 des Ausbildungsrahmenplanes verpflichtete sich der Studierende, die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Der Ausbildende verpflichtete sich nach § 5 dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Ausbildungsrahmenplan der BSA - Privaten Berufsakademie erforderlich sind und die Ausbildung gemäß der sachlichen und zeitlichen Gliederung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen ist. Der Ausbildende verpflichtete sich ferner, den Studierenden zum Besuch der BSA - Privaten Berufsakademie anzuhalten und ihn bei Bedarf für das Fernstudium oder zur Prüfungsvorbereitung von der Tätigkeit im Betrieb freizustellen, sofern die betrieblichen Erfordernisse dies erlaubten und ihm nur dem Ausbildungszweck dienende und dem Ausbildungsstand angemessene Tätigkeiten zu übertragen.
Im Rahmen des Studienvertrages vom 12.02.2007, mit welchem sich die Beigeladene verbindlich zum Studium an der BSA - Privaten Berufsakademie GmbH ...Sportschule in ... anmeldete, erteilte der Bevollmächtigte der Kägerin der BSA eine Ermächtigung, die monatlichen Studiengebühren in Höhe von 330,- EUR von seinem Bankkonto einzuziehen.
In den allgemeinen Vertragsbedingungen für das Studium an der BSA-Privaten Berufsakademie ist ausgeführt, das Studium bestehe aus einem Fernstudium mit integrierter praktischer Ausbildung im Betrieb und Präsenzunterrichtsphasen (Nr. 1 der allgemeinen Vertragsbedingungen). Das Studium beginne mit dem Erhalt des ersten Studienmaterials, welches in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich versandt werde (Nr. 2 und Nr. 6). In dem Betrag für die Studiengebühren seien die Leistungen für die Präsenzphasen, die Studienbriefe, die Aufgabenkontrollen, die individuelle Betreuung durch die Fernlehrer, die Prüfungsunterlagen sowie die Prüfungsgebühr enthalten (Nr. 9).
Die Beigeladene und die Klägerin schlossen am 12.02.2007 eine Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag. Sollte danach die Klägerin auf eigenen Wunsch das ausbildende Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlassen, waren die Studiengebühren von der Beigeladenen an die Klägerin zurückzuzahlen.
Am 13.02.2008 führte die Beklagte gemäß § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch betreffend den Prüfzeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007.
Hiernach stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2008 eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 1.450,55 EUR gegenüber der Klägerin fest. Zur Begründung wurde (bezüglich der vorliegend allein streitgegenständlichen Nachforderung) ausgeführt, die von der Klägerin übernommenen Studiengebühren für die Beigeladene seien als Arbeitsentgelt zu beurteilen. Nach der beigefügten "Anlage Berechnung der Beiträge" betrug die Nachforderung wegen übernommener Studiengebühren für die Beigeladene 1343,10 EUR.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch vom 27.02.2008 begründete die Klägerin damit, laut Rücksprache mit der Privaten Berufsakademie handle es sich bei den Studiengebühren nicht um einen geldwerten Vorteil.
In einem der Beklagten vorliegenden Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 10.10.2007 an die Finanzämter wird die Rechtsauffassung vertreten, die durch den Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses übernommenen, seit Sommer 2007 von den Berufsakademien für ihr Lehrangebot geforderten Studiengebühren stellten grundsätzlich wegen des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn dar. Dieses besondere Interesse müsse dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlasse.
Die Beklagte zog ferner das Rundschreiben über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 07./08.05.2008 bei (Ziff. 4 "Beitragsrechtliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für den Besuch von Hochschulen; hier: duale Studiengänge an staatlich anerkannten Hochschulen"). Die Besprechungsteilnehmer waren der Ansicht, dass die Übernahme von Studiengebühren jeglicher Art durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2008 wurde der Widerspruch, gestützt auf das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, der deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 07./08.05.2008 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.09.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Beigeladene habe nach Abschluss ihres Studiums die Qualifikation zur Fitnessökonomin. Da es sehr wenige Fachkräfte in diesem Bereich gebe, habe sich die Klägerin entschieden, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und selbst auszubilden, obwohl diese Ausbildung für die Firma mit sehr hohen Kosten zu Buche schlage. Die Zahlung der Studiengebühren und das Ausbildungsverhältnis selbst stünden somit ausschließlich im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse. Die Studiengebühren stellten keinen Arbeitslohn dar; vielmehr handele es sich insoweit lediglich um zusätzliche Kosten für den Betrieb. Auch aufgrund der Rückzahlungsklausel seien die Studiengebühren nicht als zusätzliche Entlohnung anzusehen.
Mit Schreiben vom 07.05.2009 an die Beklagte hat die Klägerin ausgeführt, die Beigeladene, ehemalige BA-Studentin, habe die gesamte Studiengebühr - wie im Vertrag vereinbart - zurückgezahlt. Es werde davon ausgegangen, dass somit rückwirkend keine Sozialversicherungspflicht mehr bestehe, da der geldwerte Vorteil nicht mehr gegeben sei. Beigefügt war eine Quittung über eine Bareinzahlung der Beigeladenen an die Klägerin über den Betrag von 5.610,- EUR mit dem Verwendungszweck "Rückerstattung Studiengebühr BSA".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 insoweit aufzuheben, als hierin eine Nachforderung in Höhe von 1.343,10 EUR verfügt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 29.04.2009 ist J. B. zum Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend führt sie aus, die Rückerstattung der Studiengebühr durch die Beigeladene lasse die Sozialversicherungspflicht nicht rückwirkend entfallen. Für die Beitragsberechnung und für die Höhe der Geldleistungen aus der Versicherung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allein der Zeitpunkt der Beitragsleistung oder der Entstehung des Versicherungsanspruches maßgeblich. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem schriftsätzlichen Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte wegen von der Klägerin gezahlter Studiengebühren für die Beigeladene ist nicht zu beanstanden. Der allein insoweit angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach S. 5 der Bestimmung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
In der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und im Arbeitsförderungsrecht sind solche Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 S. 1 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV).
Nach Maßgabe dieser rechtlichen Bestimmungen befand sich die Beigeladene ab Beginn ihrer Ausbildung bei der Klägerin am 01.03.2007 in einem versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis. Sie gehörte insbesondere nicht zum Kreis der versicherungsfreien Personen in der Krankenversicherung (nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V: Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind), in der sozialen Pflegeversicherung und im Bereich der Arbeitsförderung (vgl. §1 Abs. 2 S. 1 SGB XI und § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III). Die insoweit entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und die jetzigen Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit beziehen sich in erster Linie auf "Werkstudenten". Dies sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit, die zur Durchführung ihres Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung von Studenten ist somit versicherungs- und beitragsfrei, wenn und so lange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (vgl. Urteil des BSG vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R, Juris-doc und BSG SozR 2200 § 172 Nrn. 19 und 20). Dagegen wurde vom Bundessozialgericht Versicherungsfreiheit als Werkstudent verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt haben, ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (vgl. Urteil des BSG vom 10.12.1998, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt demgegenüber bereits eine in wesentlichen Punkten abweichende Struktur der Ausbildung zugrunde. Beim dualen Ausbildungssystem (Ausbildungsbetrieb/Berufsakademie) steht die praktische Ausbildung im Ausbildungsbetrieb gleichwertig neben der wissenschaftsbezogenen Ausbildung durch die Berufsakademie. Dies gilt erst recht, wenn -wie hier- eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden im Ausbildungsbetrieb vereinbart ist und das Studium an der Berufsakademie im Wege eines Fernstudiums absolviert wird.
Grundsätzlich sind Ausbildungsvergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis Arbeitsentgelte (wegen der Ausdehnung des Beschäftigungsbegriffes auf die betriebliche Berufsbildung vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand August 2008, Randnr. 84 zu § 14 SGB VI).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vereinbarte Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 400,00 EUR im ersten Ausbildungsjahr bzw. 450,00 und 500,00 EUR im zweiten und dritten Ausbildungsjahr als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zu gelten hat.
Jedoch stellen auch die von der BSA für das Fernstudium geforderten Studiengebühren, welche die Klägerin entsprechend der mit der Beigeladenen geschlossenen vertraglichen Regelung für diese zahlte, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV dar. Etwas anderes ergibt sich weder aus § 14 SGB IV noch aus der aufgrund von § 17 SGB IV ergangenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21.12.2006. Zwar wurde -für die steuerliche Bewertung- von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe im Rundschreiben vom 10.10.2007 an die Finanzämter die Auffassung vertreten, die vom Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses übernommenen Studiengebühren für den Besuch einer Berufsakademie durch den studierenden Arbeitnehmer seien unter den genannten Voraussetzungen- wegen des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers - kein Arbeitslohn (vgl. Bl. 85 der Verwaltungsakten). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht an. Das SGB IV hat die prinzipielle Anbindung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht nicht aufrechterhalten, weil Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Funktionen haben (Seewald, a.a.O., Rdnr. 2 unter Hinweis auf die Begründung des GEntw zu § 14, BT-Drucks. 7/4122). Deshalb kommt der steuerrechtlichen Bewertung allenfalls die Bedeutung als Indiz zu, eine rechtliche Bindung besteht insoweit nicht.
Eine Berufsakademie (BA) ist eine Studieneinrichtung mit starker Praxisorientierung, die im Gegensatz zu Universität und Fachhochschule keine Hochschule ist und demnach auch keine akademischen Grade verleiht (vgl. Internetrecherche unter Wikipedia zu "Berufsakademie"). Generell sind die Chancen eines BA-Absolventen, von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen zu werden, hoch, da der Betrieb die Ausbildung mit finanziert. Die Übernahmequote in der Ausbildungsstätte liegt in Baden-Württemberg bei durchschnittlich 80%. Nachteilig für einen Berufsakademieabsolventen ist die Ausrichtung auf seinen Ausbildungsbetrieb, wohingegen ein Universitätsstudium generalistischer ist (vgl. Internetrecherche bei Wikipedia, a.a.O., "Berufliche Perspektive nach dem Studium").
Auch wenn es somit grundsätzlich im Interesse des Ausbildungsbetriebs liegt, dass eine nach dem dualen Ausbildungssystem absolvierte Ausbildung insgesamt erfolgreich abgeschlossen wird, so liegt doch das erfolgreiche Absolvieren des vom Ausbildungsbetrieb unabhängigen Studiums an der BA zumindest gleichermaßen im Interesse des Studenten, welcher die Studiengebühren auch selbst schuldet.
§ 14 Abs. 1 SGB IV erfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (Seewald, a.a.O., Randnr. 23 unter Hinweis auf BSG Rechtsprechung). Maßgeblich ist allein der Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung. Zu berücksichtigen ist der sehr weit gefasste Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 SGB IV, dem es entspricht, dass die Einnahme sich als eine Gegenleistung für die zur Verfügungstellung der Arbeitskraft, und zwar im weitesten Sinne, darstellt. Hierbei ist nicht von Bedeutung, in welcher Form sie erbracht wird (zum Beispiel als Sachbezug, der dem Beschäftigten zufließt). Charakteristisch für die Gegenleistung ist die Privatnützlichkeit der Zuwendung, wenn dem Beschäftigten dadurch ein in der Regel auch privat nutzbarer bleibender Vorteil entsteht (so zum Beispiel angenommen bei der Erstattung der Kosten für den Kauf eines Musikinstruments an einen Orchestermusiker in dessen Eigentum, hingegen verneint bei der Kostenerstattung für den Erwerb eines LKW-Führerscheins an einen Berufskraftfahrer (vgl. Werner in jurisPK-SGB VI, Stand 24.07.2006, § 14 SGB IV, Rdnrn. 52 und 54 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Aufgrund der bloßen Reflexwirkung im Austauschverhältnis von Arbeit und Entlohnung führen Begleitvorteile, die ein Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse erlangt, zu keiner Bereicherung (insbesondere Aufwandsabgeltung, Aufwandspauschalen, Aufmerksamkeiten). Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, sind daher kein Arbeitsentgelt. Ein ganz überwiegendes betriebliches Eigeninteresse besteht, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles der Vorrang anderer als Entlohnungszwecke eindeutig ist und angesichts dieser Begleitumstände das Eigeninteresse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Eine abstrakte oder nur möglicherweise bestehende Privatnützigkeit des Vorteils beim Arbeitnehmer reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Allerdings ist das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers als umso geringer einzustufen, je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers ist (vgl. Werner in jurisPK a.a.O., Rdnr. 59).
Nach diesen Grundsätzen lag das Studium der Beigeladenen an der BSA zwar auch im betrieblichen Eigeninteresse der Klägerin, jedoch ist das Interesse der Beigeladenen an der Erlangung eines Ausbildungsabschlusses zum Bachelor of Arts in Fitnessökonomie mindestens als gleichwertig zu beurteilen. Mit diesem Ausbildungsabschluss hätte die Beigeladene, die am Beginn ihres Erwerbslebens steht, die Möglichkeit gehabt, sich auf dem Arbeitsmarkt auf qualifizierte Stellen zu bewerben. Die Ausrichtung der betrieblichen Ausbildung auf den Betrieb der Klägerin lässt das Eigeninteresse des Auszubildenden an der Erlangung eines allgemein anerkannten, nicht nur für den Ausbildungsbetrieb geltenden Ausbildungsabschlusses nicht als vernachlässigbar erscheinen. Auch die vertragliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Rückzahlung der Studiengebühren im Falle des Ausscheidens auf eigenen Wunsch aus dem Betrieb der Klägerin innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss, hat kein solches Gewicht, dass der von der Klägerin -durch das Fernstudium an der BSA- angestrebte Ausbildungsabschluss und die hierdurch der Klägerin eröffneten beruflichen Möglichkeiten wesentlich geschmälert worden wären.
Die Studierenden an Berufsakademien erhalten im Übrigen meistens über die gesamte Zeit der Ausbildung hinweg eine Ausbildungsvergütung bzw. ein Gehalt. Je nach Betrieb, Ausbildungsjahr und Fachrichtung liegt die Ausbildungsvergütung im Mittel zwischen 400,00 und 1.600,00 EUR (vgl. Ausdruck aus Wikipedia, a.a.O., "Ablauf des Studiums"). Grundsätzlich erscheint es sachgerecht für die Heranziehung zu Sozialversicherungsbeiträgen nicht danach zu unterscheiden, ob eine hohe Ausbildungsvergütung gewährt wird (beispielsweise bei nicht gesonderter Übernahme der Studiengebühren durch den Ausbildungsbetrieb) oder ob eine vergleichsweise niedrigere Ausbildungsvergütung gewährt wird (jedoch eine Übernahme der Studiengebühren erfolgt). In letzterem Fall nur die niedrige Ausbildungsvergütung als sozialversicherungspflichtig zu beurteilen, ist nicht durch sachliche Umstände gerechtfertigt und würde zudem den Arbeitgebern/Ausbildenden die Möglichkeit einräumen, teilweise selbst zu bestimmen, in welcher Höhe eine Heranziehung der Ausbildungsvergütung zur Sozialversicherungs- und Beitragspflicht zu erfolgen hat.
Aus den ausgeführten Gründen schließt sich die Kammer auch nicht der Beurteilung im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.05.1994, L 6 Kg 800/93, Juris-doc, an. Nach der dortigen rechtlichen Einschätzung (streitig war ein Kindergeldanspruch) handelte es sich bei der Bildungsmaßnahme an der BA letztlich um eine Weiterbildungsmaßnahme, die dem Arbeitgeber der Auszubildenden zuzurechnen war, weshalb bei Erstattung der Studiengebühren der Entgeltcharakter -für die erbrachte Arbeitsleistung- verneint wurde. Demgegenüber sieht das erkennende Gericht hier ein mindestens gleichwertiges Interesse der Beigeladenen an der Absolvierung des Studiums an der BA und zählt deshalb die übernommenen Studiengebühren zu den - versicherungspflichtigen - Einnahmen der Beigeladenen.
Die Rückzahlung der Studiengebühren hat nicht dazu geführt, dass die insoweit entstandene Beitragsforderung rückwirkend zum Erlöschen gebracht wurde. Ebenso wie die Vereinbarung einer rückwirkenden Lohnerhöhung nicht dazu führen kann, dass für die Vergangenheit ein höherer Beitragsanspruch entsteht, bringt eine rückwirkende Verringerung des Entgelts eine einmal entstandene Beitragsforderung nicht zum Erlöschen (vgl. Seewald, a.a.O., § 14 SGB IV, Rdnr. 47, Urteil des BSG vom 21.05.1996, 12 RK 64/94, Juris-doc.).
Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladenen waren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 9. Auflage, § 197a Rdnr. 29).
Der Streitwert war nach § 63 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG endgültig auf 1.343,10 EUR festzusetzen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für Studiengebühren, welche die Klägerin, die ein Squash und Fitness Center betreibt, kraft vertraglicher Verpflichtung für die Beigeladene (J.B.) zahlte.
Die am ... geborene Beigeladene schloss am 12.02.2007 mit der Klägerin (als Ausbildungsbetrieb) einen Ausbildungsvertrag für die Ausbildung zum Bachelor of Arts in Fitnessökonomie im Rahmen einer dualen Ausbildung unter Mitbeteiligung der BSA - Privaten - Berufsakademie GmbH ... Sportschule in ...
Im Ausbildungsvertrag wurde der Gegenstand der Ausbildung wie folgt beschrieben: "Im Rahmen der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb und an der BSA - Privaten Berufsakademie wird eine praxisorientierte und wissenschaftsbezogene berufliche Bildung vermittelt, deren Ziel der Studienabschluss an der BSA - Privaten Berufsakademie ist. Der Inhalt der Ausbildung ergibt sich aus dem Ausbildungsrahmenplan und dem Rahmenstudienplan der BSA - Privaten Berufsakademie." Nach den weiteren Bestimmungen des Ausbildungsvertrages wurde als Ausbildungsdauer die Zeit vom 01.03.2007 bis 28.02.2010 angegeben. Die Klägerin, welche die betriebliche Ausbildung durchführte, behielt sich eine vorübergehende Ausbildung in anderen Ausbildungsstätten vor. Die Klägerin hatte der Beigeladenen eine Vergütung von monatlich brutto im ersten Ausbildungsjahr 400,- EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 450,- EUR und dritten Ausbildungsjahr 500,- EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit der Beigeladenen von 40 Stunden zu erbringen. Die Kosten für das Studium an der BSA - Privaten Berufsakademie waren von der Klägerin zu tragen.
Nach § 4 des Ausbildungsrahmenplanes verpflichtete sich der Studierende, die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Der Ausbildende verpflichtete sich nach § 5 dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Ausbildungsrahmenplan der BSA - Privaten Berufsakademie erforderlich sind und die Ausbildung gemäß der sachlichen und zeitlichen Gliederung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen ist. Der Ausbildende verpflichtete sich ferner, den Studierenden zum Besuch der BSA - Privaten Berufsakademie anzuhalten und ihn bei Bedarf für das Fernstudium oder zur Prüfungsvorbereitung von der Tätigkeit im Betrieb freizustellen, sofern die betrieblichen Erfordernisse dies erlaubten und ihm nur dem Ausbildungszweck dienende und dem Ausbildungsstand angemessene Tätigkeiten zu übertragen.
Im Rahmen des Studienvertrages vom 12.02.2007, mit welchem sich die Beigeladene verbindlich zum Studium an der BSA - Privaten Berufsakademie GmbH ...Sportschule in ... anmeldete, erteilte der Bevollmächtigte der Kägerin der BSA eine Ermächtigung, die monatlichen Studiengebühren in Höhe von 330,- EUR von seinem Bankkonto einzuziehen.
In den allgemeinen Vertragsbedingungen für das Studium an der BSA-Privaten Berufsakademie ist ausgeführt, das Studium bestehe aus einem Fernstudium mit integrierter praktischer Ausbildung im Betrieb und Präsenzunterrichtsphasen (Nr. 1 der allgemeinen Vertragsbedingungen). Das Studium beginne mit dem Erhalt des ersten Studienmaterials, welches in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich versandt werde (Nr. 2 und Nr. 6). In dem Betrag für die Studiengebühren seien die Leistungen für die Präsenzphasen, die Studienbriefe, die Aufgabenkontrollen, die individuelle Betreuung durch die Fernlehrer, die Prüfungsunterlagen sowie die Prüfungsgebühr enthalten (Nr. 9).
Die Beigeladene und die Klägerin schlossen am 12.02.2007 eine Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag. Sollte danach die Klägerin auf eigenen Wunsch das ausbildende Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlassen, waren die Studiengebühren von der Beigeladenen an die Klägerin zurückzuzahlen.
Am 13.02.2008 führte die Beklagte gemäß § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch betreffend den Prüfzeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007.
Hiernach stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2008 eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 1.450,55 EUR gegenüber der Klägerin fest. Zur Begründung wurde (bezüglich der vorliegend allein streitgegenständlichen Nachforderung) ausgeführt, die von der Klägerin übernommenen Studiengebühren für die Beigeladene seien als Arbeitsentgelt zu beurteilen. Nach der beigefügten "Anlage Berechnung der Beiträge" betrug die Nachforderung wegen übernommener Studiengebühren für die Beigeladene 1343,10 EUR.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch vom 27.02.2008 begründete die Klägerin damit, laut Rücksprache mit der Privaten Berufsakademie handle es sich bei den Studiengebühren nicht um einen geldwerten Vorteil.
In einem der Beklagten vorliegenden Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 10.10.2007 an die Finanzämter wird die Rechtsauffassung vertreten, die durch den Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses übernommenen, seit Sommer 2007 von den Berufsakademien für ihr Lehrangebot geforderten Studiengebühren stellten grundsätzlich wegen des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn dar. Dieses besondere Interesse müsse dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlasse.
Die Beklagte zog ferner das Rundschreiben über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 07./08.05.2008 bei (Ziff. 4 "Beitragsrechtliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für den Besuch von Hochschulen; hier: duale Studiengänge an staatlich anerkannten Hochschulen"). Die Besprechungsteilnehmer waren der Ansicht, dass die Übernahme von Studiengebühren jeglicher Art durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2008 wurde der Widerspruch, gestützt auf das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, der deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 07./08.05.2008 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.09.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Beigeladene habe nach Abschluss ihres Studiums die Qualifikation zur Fitnessökonomin. Da es sehr wenige Fachkräfte in diesem Bereich gebe, habe sich die Klägerin entschieden, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und selbst auszubilden, obwohl diese Ausbildung für die Firma mit sehr hohen Kosten zu Buche schlage. Die Zahlung der Studiengebühren und das Ausbildungsverhältnis selbst stünden somit ausschließlich im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse. Die Studiengebühren stellten keinen Arbeitslohn dar; vielmehr handele es sich insoweit lediglich um zusätzliche Kosten für den Betrieb. Auch aufgrund der Rückzahlungsklausel seien die Studiengebühren nicht als zusätzliche Entlohnung anzusehen.
Mit Schreiben vom 07.05.2009 an die Beklagte hat die Klägerin ausgeführt, die Beigeladene, ehemalige BA-Studentin, habe die gesamte Studiengebühr - wie im Vertrag vereinbart - zurückgezahlt. Es werde davon ausgegangen, dass somit rückwirkend keine Sozialversicherungspflicht mehr bestehe, da der geldwerte Vorteil nicht mehr gegeben sei. Beigefügt war eine Quittung über eine Bareinzahlung der Beigeladenen an die Klägerin über den Betrag von 5.610,- EUR mit dem Verwendungszweck "Rückerstattung Studiengebühr BSA".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 insoweit aufzuheben, als hierin eine Nachforderung in Höhe von 1.343,10 EUR verfügt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 29.04.2009 ist J. B. zum Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend führt sie aus, die Rückerstattung der Studiengebühr durch die Beigeladene lasse die Sozialversicherungspflicht nicht rückwirkend entfallen. Für die Beitragsberechnung und für die Höhe der Geldleistungen aus der Versicherung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allein der Zeitpunkt der Beitragsleistung oder der Entstehung des Versicherungsanspruches maßgeblich. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem schriftsätzlichen Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte wegen von der Klägerin gezahlter Studiengebühren für die Beigeladene ist nicht zu beanstanden. Der allein insoweit angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach S. 5 der Bestimmung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
In der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und im Arbeitsförderungsrecht sind solche Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 S. 1 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV).
Nach Maßgabe dieser rechtlichen Bestimmungen befand sich die Beigeladene ab Beginn ihrer Ausbildung bei der Klägerin am 01.03.2007 in einem versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis. Sie gehörte insbesondere nicht zum Kreis der versicherungsfreien Personen in der Krankenversicherung (nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V: Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind), in der sozialen Pflegeversicherung und im Bereich der Arbeitsförderung (vgl. §1 Abs. 2 S. 1 SGB XI und § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III). Die insoweit entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und die jetzigen Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit beziehen sich in erster Linie auf "Werkstudenten". Dies sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit, die zur Durchführung ihres Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung von Studenten ist somit versicherungs- und beitragsfrei, wenn und so lange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (vgl. Urteil des BSG vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R, Juris-doc und BSG SozR 2200 § 172 Nrn. 19 und 20). Dagegen wurde vom Bundessozialgericht Versicherungsfreiheit als Werkstudent verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt haben, ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (vgl. Urteil des BSG vom 10.12.1998, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt demgegenüber bereits eine in wesentlichen Punkten abweichende Struktur der Ausbildung zugrunde. Beim dualen Ausbildungssystem (Ausbildungsbetrieb/Berufsakademie) steht die praktische Ausbildung im Ausbildungsbetrieb gleichwertig neben der wissenschaftsbezogenen Ausbildung durch die Berufsakademie. Dies gilt erst recht, wenn -wie hier- eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden im Ausbildungsbetrieb vereinbart ist und das Studium an der Berufsakademie im Wege eines Fernstudiums absolviert wird.
Grundsätzlich sind Ausbildungsvergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis Arbeitsentgelte (wegen der Ausdehnung des Beschäftigungsbegriffes auf die betriebliche Berufsbildung vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand August 2008, Randnr. 84 zu § 14 SGB VI).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vereinbarte Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 400,00 EUR im ersten Ausbildungsjahr bzw. 450,00 und 500,00 EUR im zweiten und dritten Ausbildungsjahr als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zu gelten hat.
Jedoch stellen auch die von der BSA für das Fernstudium geforderten Studiengebühren, welche die Klägerin entsprechend der mit der Beigeladenen geschlossenen vertraglichen Regelung für diese zahlte, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV dar. Etwas anderes ergibt sich weder aus § 14 SGB IV noch aus der aufgrund von § 17 SGB IV ergangenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21.12.2006. Zwar wurde -für die steuerliche Bewertung- von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe im Rundschreiben vom 10.10.2007 an die Finanzämter die Auffassung vertreten, die vom Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses übernommenen Studiengebühren für den Besuch einer Berufsakademie durch den studierenden Arbeitnehmer seien unter den genannten Voraussetzungen- wegen des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers - kein Arbeitslohn (vgl. Bl. 85 der Verwaltungsakten). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht an. Das SGB IV hat die prinzipielle Anbindung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht nicht aufrechterhalten, weil Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Funktionen haben (Seewald, a.a.O., Rdnr. 2 unter Hinweis auf die Begründung des GEntw zu § 14, BT-Drucks. 7/4122). Deshalb kommt der steuerrechtlichen Bewertung allenfalls die Bedeutung als Indiz zu, eine rechtliche Bindung besteht insoweit nicht.
Eine Berufsakademie (BA) ist eine Studieneinrichtung mit starker Praxisorientierung, die im Gegensatz zu Universität und Fachhochschule keine Hochschule ist und demnach auch keine akademischen Grade verleiht (vgl. Internetrecherche unter Wikipedia zu "Berufsakademie"). Generell sind die Chancen eines BA-Absolventen, von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen zu werden, hoch, da der Betrieb die Ausbildung mit finanziert. Die Übernahmequote in der Ausbildungsstätte liegt in Baden-Württemberg bei durchschnittlich 80%. Nachteilig für einen Berufsakademieabsolventen ist die Ausrichtung auf seinen Ausbildungsbetrieb, wohingegen ein Universitätsstudium generalistischer ist (vgl. Internetrecherche bei Wikipedia, a.a.O., "Berufliche Perspektive nach dem Studium").
Auch wenn es somit grundsätzlich im Interesse des Ausbildungsbetriebs liegt, dass eine nach dem dualen Ausbildungssystem absolvierte Ausbildung insgesamt erfolgreich abgeschlossen wird, so liegt doch das erfolgreiche Absolvieren des vom Ausbildungsbetrieb unabhängigen Studiums an der BA zumindest gleichermaßen im Interesse des Studenten, welcher die Studiengebühren auch selbst schuldet.
§ 14 Abs. 1 SGB IV erfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (Seewald, a.a.O., Randnr. 23 unter Hinweis auf BSG Rechtsprechung). Maßgeblich ist allein der Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung. Zu berücksichtigen ist der sehr weit gefasste Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 SGB IV, dem es entspricht, dass die Einnahme sich als eine Gegenleistung für die zur Verfügungstellung der Arbeitskraft, und zwar im weitesten Sinne, darstellt. Hierbei ist nicht von Bedeutung, in welcher Form sie erbracht wird (zum Beispiel als Sachbezug, der dem Beschäftigten zufließt). Charakteristisch für die Gegenleistung ist die Privatnützlichkeit der Zuwendung, wenn dem Beschäftigten dadurch ein in der Regel auch privat nutzbarer bleibender Vorteil entsteht (so zum Beispiel angenommen bei der Erstattung der Kosten für den Kauf eines Musikinstruments an einen Orchestermusiker in dessen Eigentum, hingegen verneint bei der Kostenerstattung für den Erwerb eines LKW-Führerscheins an einen Berufskraftfahrer (vgl. Werner in jurisPK-SGB VI, Stand 24.07.2006, § 14 SGB IV, Rdnrn. 52 und 54 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Aufgrund der bloßen Reflexwirkung im Austauschverhältnis von Arbeit und Entlohnung führen Begleitvorteile, die ein Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse erlangt, zu keiner Bereicherung (insbesondere Aufwandsabgeltung, Aufwandspauschalen, Aufmerksamkeiten). Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, sind daher kein Arbeitsentgelt. Ein ganz überwiegendes betriebliches Eigeninteresse besteht, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles der Vorrang anderer als Entlohnungszwecke eindeutig ist und angesichts dieser Begleitumstände das Eigeninteresse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Eine abstrakte oder nur möglicherweise bestehende Privatnützigkeit des Vorteils beim Arbeitnehmer reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Allerdings ist das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers als umso geringer einzustufen, je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers ist (vgl. Werner in jurisPK a.a.O., Rdnr. 59).
Nach diesen Grundsätzen lag das Studium der Beigeladenen an der BSA zwar auch im betrieblichen Eigeninteresse der Klägerin, jedoch ist das Interesse der Beigeladenen an der Erlangung eines Ausbildungsabschlusses zum Bachelor of Arts in Fitnessökonomie mindestens als gleichwertig zu beurteilen. Mit diesem Ausbildungsabschluss hätte die Beigeladene, die am Beginn ihres Erwerbslebens steht, die Möglichkeit gehabt, sich auf dem Arbeitsmarkt auf qualifizierte Stellen zu bewerben. Die Ausrichtung der betrieblichen Ausbildung auf den Betrieb der Klägerin lässt das Eigeninteresse des Auszubildenden an der Erlangung eines allgemein anerkannten, nicht nur für den Ausbildungsbetrieb geltenden Ausbildungsabschlusses nicht als vernachlässigbar erscheinen. Auch die vertragliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Rückzahlung der Studiengebühren im Falle des Ausscheidens auf eigenen Wunsch aus dem Betrieb der Klägerin innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss, hat kein solches Gewicht, dass der von der Klägerin -durch das Fernstudium an der BSA- angestrebte Ausbildungsabschluss und die hierdurch der Klägerin eröffneten beruflichen Möglichkeiten wesentlich geschmälert worden wären.
Die Studierenden an Berufsakademien erhalten im Übrigen meistens über die gesamte Zeit der Ausbildung hinweg eine Ausbildungsvergütung bzw. ein Gehalt. Je nach Betrieb, Ausbildungsjahr und Fachrichtung liegt die Ausbildungsvergütung im Mittel zwischen 400,00 und 1.600,00 EUR (vgl. Ausdruck aus Wikipedia, a.a.O., "Ablauf des Studiums"). Grundsätzlich erscheint es sachgerecht für die Heranziehung zu Sozialversicherungsbeiträgen nicht danach zu unterscheiden, ob eine hohe Ausbildungsvergütung gewährt wird (beispielsweise bei nicht gesonderter Übernahme der Studiengebühren durch den Ausbildungsbetrieb) oder ob eine vergleichsweise niedrigere Ausbildungsvergütung gewährt wird (jedoch eine Übernahme der Studiengebühren erfolgt). In letzterem Fall nur die niedrige Ausbildungsvergütung als sozialversicherungspflichtig zu beurteilen, ist nicht durch sachliche Umstände gerechtfertigt und würde zudem den Arbeitgebern/Ausbildenden die Möglichkeit einräumen, teilweise selbst zu bestimmen, in welcher Höhe eine Heranziehung der Ausbildungsvergütung zur Sozialversicherungs- und Beitragspflicht zu erfolgen hat.
Aus den ausgeführten Gründen schließt sich die Kammer auch nicht der Beurteilung im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.05.1994, L 6 Kg 800/93, Juris-doc, an. Nach der dortigen rechtlichen Einschätzung (streitig war ein Kindergeldanspruch) handelte es sich bei der Bildungsmaßnahme an der BA letztlich um eine Weiterbildungsmaßnahme, die dem Arbeitgeber der Auszubildenden zuzurechnen war, weshalb bei Erstattung der Studiengebühren der Entgeltcharakter -für die erbrachte Arbeitsleistung- verneint wurde. Demgegenüber sieht das erkennende Gericht hier ein mindestens gleichwertiges Interesse der Beigeladenen an der Absolvierung des Studiums an der BA und zählt deshalb die übernommenen Studiengebühren zu den - versicherungspflichtigen - Einnahmen der Beigeladenen.
Die Rückzahlung der Studiengebühren hat nicht dazu geführt, dass die insoweit entstandene Beitragsforderung rückwirkend zum Erlöschen gebracht wurde. Ebenso wie die Vereinbarung einer rückwirkenden Lohnerhöhung nicht dazu führen kann, dass für die Vergangenheit ein höherer Beitragsanspruch entsteht, bringt eine rückwirkende Verringerung des Entgelts eine einmal entstandene Beitragsforderung nicht zum Erlöschen (vgl. Seewald, a.a.O., § 14 SGB IV, Rdnr. 47, Urteil des BSG vom 21.05.1996, 12 RK 64/94, Juris-doc.).
Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladenen waren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 9. Auflage, § 197a Rdnr. 29).
Der Streitwert war nach § 63 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG endgültig auf 1.343,10 EUR festzusetzen.
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