Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 5529/07 ER I
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurück-gewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. März 2007 gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2007 (Versäumung des Meldetermins am 25. Januar 2007) anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Sanktionsbescheid vom 20. Februar 2007 entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Kammer gelangte aufgrund eigener Ermessensausübung zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin deutlich überwiegt.
Der Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2007 erscheint nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Denn die Antragsgegnerin hat das Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berufung auf die Vorschrift des § 31 Abs. 2 und Abs. 6 SGB II zu Recht in den Monaten April bis Juni 2007 um 10 vom Hundert abgesenkt. Nach § 31 Abs. 2 SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die Antragstellerin ist mit Bescheid vom 9. Januar 2007, der auch eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen enthielt, dazu aufgefordert worden, sich bei der Antragsgegnerin am 25. Januar 2007 um 15.00 Uhr zu einem Termin i.S.d. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) einzufinden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Aufforderung in dem Bescheid vom 9. Januar 2007, zu dem Termin am 25. Januar 2007 zu erscheinen, ist auch rechtsverbindlich, zumal der hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2007 zurückgewiesen wurde; Klage hat die Antragstellerin hiergegen nicht eingereicht. Die Antragstellerin ist auch in Kenntnis der Meldeaufforderung nicht zu dem Termin am 25. Januar 2007 erschienen. Auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Des Weiteren kann sie für ihr Fernbleiben keinen wichtigen Grund nachweisen. So ist es der Antragstellerin zeitlich möglich gewesen, zu dem auf 15.00 Uhr anberaumten Termin zu erscheinen. Die Gefahr einer Kollision mit ihrer geringfügigen Beschäftigung in der Zeit von 10.00 - 12.00 Uhr (vgl. den in der Leistungsakte befindlichen Schriftsatz der Antragstellerin vom 14. Dezember 2006) ausgeschlossen. Sonstige Gründe, die ein Fernbleiben der Antragstellerin von dem Termin am 25. Januar 2007 rechtfertigen könnten, sind weder von der Antragstellerin vorgebracht worden, noch sind solche Gründe für die Kammer aufgrund des Akteninhalts erkennbar. Auch ihr im Hauptsacheverfahren vorgebrachter Einwand, wonach das Erscheinen zum Meldetermin nicht erforderlich gewesen sei, da die Antragsgegnerin ihr auch in der Vergangenheit keine Arbeitsangebote habe unterbreiten können und sie bereits zum 1. November 2007 unbefristete Arbeit in einem Schweizer Hotel aufnehmen werde, vermag das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zu begründen. Denn die Antragstellerin kann nicht von vornherein ausschließen, dass ihr das von der Antragsgegnerin vorgesehene Gespräch über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation nicht neue berufliche Perspektiven hätte aufzeigen können, die es ihr ermöglicht hätten, ihren Lebensunterhalt bis zum November 2007 unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.
Die Antragsgegnerin war daher verpflichtet, das Alg II der Antragstellerin um 10 vom Hundert der für sie maßgebenden Regelleistung, also i.H.v. 31,00 Euro monatlich, abzusenken, und zwar nach § 31 Abs. 6 SGB II in den Monaten April, Mai und Juni 2007. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II tritt u.a. die Absenkung des Alg II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Sanktionsbescheid vom 20. Februar 2007 ist im März 2007 wirksam geworden. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB X) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Bescheid vom 20. Februar 2007 wurde aber ausweislich eines Aktenvermerks am 28. Februar 2007 zur Post gegeben und gilt damit am 3. März als bekannt gegeben und wirksam geworden.
Dass es bei der Antragstellerin durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu einer von dem Gesetzgeber nicht vorgesehenen unbilligen Härte gekommen sein könnte, ist für die Kammer nicht erkennbar. Vielmehr ist die durch den Sanktionstatbestand des § 31 SGB II herbeigeführte Einengung des ohnehin schon knappen finanziellen Spielraums der in § 20 SGB II geregelten Regelleistung vom Gesetzgeber beabsichtigt, um den Hilfebedürftigen in Zukunft zu bewegen, motivierter auf zumutbare Arbeitsangebote der Antragsgegnerin einzugehen. Dass es durch die 10%ige (und unter Berücksichtigung des weiteren Sanktionsbescheids vom 20. Februar 2007 insgesamt 20%igen) Absenkung der Regelleistung bei der Antragstellerin zu einer Gefahr des Eintritts irreparabler Schäden in Bezug auf erhebliche Rechtsgüter kommen würde, ist von ihr nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. März 2007 gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2007 (Versäumung des Meldetermins am 25. Januar 2007) anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Sanktionsbescheid vom 20. Februar 2007 entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Kammer gelangte aufgrund eigener Ermessensausübung zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin deutlich überwiegt.
Der Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2007 erscheint nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Denn die Antragsgegnerin hat das Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berufung auf die Vorschrift des § 31 Abs. 2 und Abs. 6 SGB II zu Recht in den Monaten April bis Juni 2007 um 10 vom Hundert abgesenkt. Nach § 31 Abs. 2 SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die Antragstellerin ist mit Bescheid vom 9. Januar 2007, der auch eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen enthielt, dazu aufgefordert worden, sich bei der Antragsgegnerin am 25. Januar 2007 um 15.00 Uhr zu einem Termin i.S.d. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) einzufinden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Aufforderung in dem Bescheid vom 9. Januar 2007, zu dem Termin am 25. Januar 2007 zu erscheinen, ist auch rechtsverbindlich, zumal der hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2007 zurückgewiesen wurde; Klage hat die Antragstellerin hiergegen nicht eingereicht. Die Antragstellerin ist auch in Kenntnis der Meldeaufforderung nicht zu dem Termin am 25. Januar 2007 erschienen. Auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Des Weiteren kann sie für ihr Fernbleiben keinen wichtigen Grund nachweisen. So ist es der Antragstellerin zeitlich möglich gewesen, zu dem auf 15.00 Uhr anberaumten Termin zu erscheinen. Die Gefahr einer Kollision mit ihrer geringfügigen Beschäftigung in der Zeit von 10.00 - 12.00 Uhr (vgl. den in der Leistungsakte befindlichen Schriftsatz der Antragstellerin vom 14. Dezember 2006) ausgeschlossen. Sonstige Gründe, die ein Fernbleiben der Antragstellerin von dem Termin am 25. Januar 2007 rechtfertigen könnten, sind weder von der Antragstellerin vorgebracht worden, noch sind solche Gründe für die Kammer aufgrund des Akteninhalts erkennbar. Auch ihr im Hauptsacheverfahren vorgebrachter Einwand, wonach das Erscheinen zum Meldetermin nicht erforderlich gewesen sei, da die Antragsgegnerin ihr auch in der Vergangenheit keine Arbeitsangebote habe unterbreiten können und sie bereits zum 1. November 2007 unbefristete Arbeit in einem Schweizer Hotel aufnehmen werde, vermag das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zu begründen. Denn die Antragstellerin kann nicht von vornherein ausschließen, dass ihr das von der Antragsgegnerin vorgesehene Gespräch über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation nicht neue berufliche Perspektiven hätte aufzeigen können, die es ihr ermöglicht hätten, ihren Lebensunterhalt bis zum November 2007 unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.
Die Antragsgegnerin war daher verpflichtet, das Alg II der Antragstellerin um 10 vom Hundert der für sie maßgebenden Regelleistung, also i.H.v. 31,00 Euro monatlich, abzusenken, und zwar nach § 31 Abs. 6 SGB II in den Monaten April, Mai und Juni 2007. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II tritt u.a. die Absenkung des Alg II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Sanktionsbescheid vom 20. Februar 2007 ist im März 2007 wirksam geworden. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB X) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Bescheid vom 20. Februar 2007 wurde aber ausweislich eines Aktenvermerks am 28. Februar 2007 zur Post gegeben und gilt damit am 3. März als bekannt gegeben und wirksam geworden.
Dass es bei der Antragstellerin durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu einer von dem Gesetzgeber nicht vorgesehenen unbilligen Härte gekommen sein könnte, ist für die Kammer nicht erkennbar. Vielmehr ist die durch den Sanktionstatbestand des § 31 SGB II herbeigeführte Einengung des ohnehin schon knappen finanziellen Spielraums der in § 20 SGB II geregelten Regelleistung vom Gesetzgeber beabsichtigt, um den Hilfebedürftigen in Zukunft zu bewegen, motivierter auf zumutbare Arbeitsangebote der Antragsgegnerin einzugehen. Dass es durch die 10%ige (und unter Berücksichtigung des weiteren Sanktionsbescheids vom 20. Februar 2007 insgesamt 20%igen) Absenkung der Regelleistung bei der Antragstellerin zu einer Gefahr des Eintritts irreparabler Schäden in Bezug auf erhebliche Rechtsgüter kommen würde, ist von ihr nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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